Rechtssatz
Da eine Grundbuchseintragung im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem durch die Eintragung in seinen Rechten Verletzten keine Publizitätswirkung erzeugt, stehen für die Anfechtung einer zu Unrecht bewilligten Einverleibung des Eigentumsrechtes gemäß § 62 GBG in Verbindung mit § 1479 ABGB dreißig Jahre zur Verfügung.Da eine Grundbuchseintragung im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem durch die Eintragung in seinen Rechten Verletzten keine Publizitätswirkung erzeugt, stehen für die Anfechtung einer zu Unrecht bewilligten Einverleibung des Eigentumsrechtes gemäß Paragraph 62, GBG in Verbindung mit Paragraph 1479, ABGB dreißig Jahre zur Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105993Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.02.2012