Norm: ABGB §1431 AABGB §1434ABGB §1478ABGB §1480
Rechtssatz: Die Bereicherung des Darlehensgebers wegen vom Darlehensnehmer diesem überhöht verrechneter und von diesem geleisteter Darlehenszinsen tritt bei Pauschalraten (Zinsen und Kapital) erst mit der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers ein, weshalb die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen des Darlehensnehmers nicht vor der Tilgung der Raten beg... mehr lesen...
Norm: ABGB §1478ABGB §1486 Z1
Rechtssatz: Besteht ein dem Bauträger (schlüssig) erteilter Auftrag, die Aufschließungskosten zunächst zu tragen und schließlich auf die Wohnungseigentumsbewerber umzulegen, dann beginnt die Verjährungsfrist für die von Wohnungseigentumsbewerbern zu fordernden anteiligen Aufschließungskosten jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt der Legung der letzten Rechnung (Teilrechnung) über einzelne Aufschließungskosten zu laufe... mehr lesen...
Norm: ABGB §1478IPRG §36
Rechtssatz: Die Verjährung von Judikatschulden ist nach dem Schuldstatut zu prüfen. Entscheidungstexte 3 Ob 172/00s Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 172/00s Veröff: SZ 74/50 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115035 Dokumentnummer JJR_20010321_OGH... mehr lesen...
Norm: ABGB §331ABGB §336ABGB §1478ABGB §1479
Rechtssatz: Der Aufwandersatzanspruch gemäß § 331 oder § 336 ABGB unterliegt als Verwendungsanspruch grundsätzlich der dreißigjährigen Verjährung. Entscheidungstexte 2 Ob 24/01w Entscheidungstext OGH 22.02.2001 2 Ob 24/01w European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:R... mehr lesen...
Norm: ABGB §1478ABGB §1497 IABGB §1497 IVG
Rechtssatz: Bei der Frage nach der gehörigen Fortsetzung einer Klage zur Aufrechterhaltung deren die Verjährung unterbrechenden Wirkung ist nur die - nicht von einer Stundungswirkung beeinflusste - Rechtzeitigkeit bestimmter Prozesshandlungen des Klägers zu beurteilen. Das Wesen der Stundung unterscheidet sich nämlich von anderen, gleichfalls in sich geschlossenen selbständigen Tatbeständen, die zwar a... mehr lesen...