RS OGH 2003/5/27 1Ob101/03i

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Norm

ABGB §1478
ABGB §1486 Z1

Rechtssatz

Besteht ein dem Bauträger (schlüssig) erteilter Auftrag, die Aufschließungskosten zunächst zu tragen und schließlich auf die Wohnungseigentumsbewerber umzulegen, dann beginnt die Verjährungsfrist für die von Wohnungseigentumsbewerbern zu fordernden anteiligen Aufschließungskosten jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt der Legung der letzten Rechnung (Teilrechnung) über einzelne Aufschließungskosten zu laufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117757

Dokumentnummer

JJR_20030527_OGH0002_0010OB00101_03I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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