Norm
ABGB §1478Rechtssatz
Besteht ein dem Bauträger (schlüssig) erteilter Auftrag, die Aufschließungskosten zunächst zu tragen und schließlich auf die Wohnungseigentumsbewerber umzulegen, dann beginnt die Verjährungsfrist für die von Wohnungseigentumsbewerbern zu fordernden anteiligen Aufschließungskosten jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt der Legung der letzten Rechnung (Teilrechnung) über einzelne Aufschließungskosten zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117757Dokumentnummer
JJR_20030527_OGH0002_0010OB00101_03I0000_001