Norm: ABGB §1438 AbBWG §32 Abs2
Rechtssatz: Mit einem Sparguthaben kann gegen eine Forderung der Bank nur dann aufgerechnet werden, wenn der Aufrechnende zum Zeitpunkt seiner Aufrechnungserklärung legitimiert ist, über das Sparbuch zu verfügen, wofür die Innehabung des Sparbuchs erforderlich ist. Entscheidungstexte 6 Ob 69/97h Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 69/97h ... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z17 IIOEO §35 AeABGB §1438 Cc
Rechtssatz: Der aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsaktes Verpflichtete kann zwar die materiell-rechtliche Unwirksamkeit nicht mit Oppositionsklage geltend machen; wohl aber kann er mit Klage nach § 35 EO geltend machen, daß er die betriebene Forderung durch Aufrechnung mit Gegenforderungen getilgt habe, selbst wenn diese Forderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Notariatsaktes bestanden haben so... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 Abs1 CABGB §1438 D
Rechtssatz: Die auf § 1096 Abs 1 ABGB Bestreitung des Zinszahlungsanspruches des Bestandgebers stellt keine Aufrechnung dar, sodaß ein vertragliches Aufrechnungsverbot insoweit dem Zinsminderunganspruch nicht entgegensteht (so schon MietSlg 29162). Entscheidungstexte 3 Ob 54/97f Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 54/97f ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 1438 ABGB A Voraussetzungen der Aufrechnung a) Richtigkeit und Allgemeines b) Gleichartigkeit c) Gegenseitigkeit d) Liquidität e) Fälligkeit f) Anwaltspfandrecht nach § 19, § 19a RAO g) Aufrechnung mit Unterhaltsforderungen h) Fehlen eines gesetzlichen Aufrechnungsverbots B Wirkung der Aufrechnung a) Aufrechnungserklärung b) ipso iure compensatur c) Zeitpunkt des Eintritts der... mehr lesen...
Norm: ABGB §882ABGB §1438 AaABGB §1438 D
Rechtssatz: In der Regel kann der Schuldner mit einer zwar gegen den Versprechensempfänger gerichteten, aber nicht im (auch unechten) Vertrag zugunsten des Dritten begründeten Forderung nicht gegen dessen Forderung auf Leistung an den Dritten aufrechnen, weil dem gerade die (besondere) Abmachung über die Verpflichtung zur Leistung an diesen entgegensteht und darin regelmäßig ein Aufrechnungsverzicht zu e... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 Ba
Rechtssatz: Um die Aufrechnungswirkung herbeizuführen, bedarf es keiner förmlichen, an den Aufrechnungsgegner gerichteten Erklärung, sondern es genügt bereits der Abzug der Gegenforderung in der Berechnung der Klageforderung; ebenso genügt der Abzug der Hauptforderung in der Rechnung über die Gegenforderung. Entscheidungstexte 1 Ob 638/95 Entscheidungstext OGH 11.0... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 Ac
Rechtssatz: Die Verfügungsbefugnis des Aufrechnenden über die in das Kompensationsverhältnis einbezogene Forderung im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ist für das Eintreten der Tilgungswirkung erforderlich. Entscheidungstexte 1 Ob 638/95 Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 638/95 Veröff: SZ 69/57 4 Ob 303/98... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 Ba
Rechtssatz: Die Aufrechnungserklärung kann auch erst während des Verfahrens abgegeben werden. Entscheidungstexte 1 Ob 638/95 Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 638/95 Veröff: SZ 69/57 7 Ob 64/01i Entscheidungstext OGH 23.05.2001 7 Ob 64/01i 4 Ob 72/11h Entsche... mehr lesen...