RS OGH 2025/12/17 1Ob638/95; 10Ob84/04g; 3Ob82/08t; 4Ob221/14z; 3Ob191/25x

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Veröffentlicht am 11.03.1996
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Rechtssatz

Um die Aufrechnungswirkung herbeizuführen, bedarf es keiner förmlichen, an den Aufrechnungsgegner gerichteten Erklärung, sondern es genügt bereits der Abzug der Gegenforderung in der Berechnung der Klageforderung; ebenso genügt der Abzug der Hauptforderung in der Rechnung über die Gegenforderung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102344

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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