RS OGH 1996/4/23 1Ob520/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1996
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Norm

ABGB §882
ABGB §1438 Aa
ABGB §1438 D

Rechtssatz

In der Regel kann der Schuldner mit einer zwar gegen den Versprechensempfänger gerichteten, aber nicht im (auch unechten) Vertrag zugunsten des Dritten begründeten Forderung nicht gegen dessen Forderung auf Leistung an den Dritten aufrechnen, weil dem gerade die (besondere) Abmachung über die Verpflichtung zur Leistung an diesen entgegensteht und darin regelmäßig ein Aufrechnungsverzicht zu erblicken ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103617

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_0010OB00520_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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