Norm: ABGB §365 BABGB §1435
Rechtssatz: Mit der Rechtkraft des den Enteignungsbescheid rückwirkend (ex tunc) aufhebenden Bescheides fällt der seinerzeitige Übertragungsakt weg und der seinerzeit Enteignete ist wieder Eigentümer der enteigneten Sache. Entscheidungstexte 5 Ob 231/98a Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 231/98a Veröff: SZ 71/162 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §335 AABGB §336ABGB §1039ABGB §1041 A4ABGB §1435EGZPO ArtXLII Abs1 IDa
Rechtssatz: Ein Bereicherungsgläubiger, der die condictio causa finita erhebt und Ansprüche gemäß § 335 ABGB geltend macht, hat einen Rechnungslegungsanspruch, zumal der unredliche Besitzer ein unechter Geschäftsführer ohne Auftrag ist. Entscheidungstexte 5 Ob 231/98a Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §367ABGB §870 AABGB §871 AABGB §877ABGB 1041 A6ABGB §1435
Rechtssatz: 1) Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner (Aufhebung des Vertrags gemäß §§ 870, 871 ABGB) schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus. Im mehrpersonalen Verhältnis besteht kein Verwendungsanspruch, wenn die Vermögensverschiebung durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und einer Mittelsperson so... mehr lesen...
Norm: ABGB §1435EheG §81StGG Art2
Rechtssatz: Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber nur, Gleiches ungleich zu behandeln; es ist ihm aber nicht verwehrt, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen. Nach der derzeitigen Rechtslage kann nicht von einer Verpflichtung zur Gleichbehandlung von Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1435EheG §81
Rechtssatz: Wenn auch ein nicht zu unterschätzender Teil der erwachsenen Österreicher in einer Lebensgemeinschaft steht, ohne mit seinem Lebenspartner verheiratet zu sein, wurde vom Gesetzgeber bisher auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nur in einzelnen Bestimmungen Bezug genommen, während ein umfassendes Regelungsgebilde fehlt. Rechtspolitische Bestrebungen, die Rechte von Lebensgefährten weiter zu stärken, begegn... mehr lesen...
Norm: ABGB §1435
Rechtssatz: In der Entscheidung MietSlg 38.239 wurde unter Hinweis auf Rummel, Wegfall des Rechtsgrundes und Zweckverfehlung als
Gründe: der Kondiktion nach § 1435 ABGB, JBl 1978, 449, 455, 457; ders in Rummel aaO Rz 3 zu § 1435 jedoch klarstellend hiezu ausgesprochen, daß die Versagung der Rückforderung bei vorzeitiger Auflösung des Bestandvertrages aus einem vom Mieter verschuldeten Grund damit begründet wird, daß es sich dem ... mehr lesen...