Norm: ABGB §1435
Rechtssatz: Der Bereicherte hat keinen Anspruch auf Doppelzahlung. Durch die (berechtigte) Nichtanerkennung der schuldbefreienden Wirkung ist die Rechtsgrundlage für das Behalten der Zahlung weggefallen und damit ein aufrechenbarer Bereicherungsanspruch entstanden. Entscheidungstexte 6 Ob 190/00k Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 190/00k ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1155ABGB §1435ASGG §61
Rechtssatz: Durch Wegfall des fiktiv fortbestandenen Arbeitsverhältnisses nach Abänderung des der Kündigungsanfechtungsklage stattgebenden ersten Urteiles ist die Anwendbarkeit des § 1155 ABGB nicht mehr gegeben, so dass eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vorzunehmen ist. Danach ist die Rückstellung des Entgelts einschließlich der Nutzung geschuldet, weil der rechtliche Grund, das Entgelt zu behalten,... mehr lesen...