RS OGH 2025/7/17 9ObA283/99d; 8ObA200/02y; 9ObA67/07d; 9ObA77/24z; 8ObA15/25a; 9ObA25/25d

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Veröffentlicht am 01.12.1999
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Rechtssatz

Durch Wegfall des fiktiv fortbestandenen Arbeitsverhältnisses nach Abänderung des der Kündigungsanfechtungsklage stattgebenden ersten Urteiles ist die Anwendbarkeit des § 1155 ABGB nicht mehr gegeben, so dass eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vorzunehmen ist. Danach ist die Rückstellung des Entgelts einschließlich der Nutzung geschuldet, weil der rechtliche Grund, das Entgelt zu behalten, weggefallen ist.Durch Wegfall des fiktiv fortbestandenen Arbeitsverhältnisses nach Abänderung des der Kündigungsanfechtungsklage stattgebenden ersten Urteiles ist die Anwendbarkeit des Paragraph 1155, ABGB nicht mehr gegeben, so dass eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vorzunehmen ist. Danach ist die Rückstellung des Entgelts einschließlich der Nutzung geschuldet, weil der rechtliche Grund, das Entgelt zu behalten, weggefallen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0113095">9 ObA 283/99d
    Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 ObA 283/99d
    Veröff: SZ 72/200
  • RS0113095">8 ObA 200/02y
    Entscheidungstext OGH 10.04.2003 8 ObA 200/02y
    Vgl auch; Beisatz: Der Rückforderbarkeit steht auch die Rechtskraft eines Leistungsurteiles nicht entgegen, welches die Vorfrage des fiktiv aufrechten Arbeitsverhältnisses aufgrund des der Kündigungsanfechtung stattgebenden ersten Urteils und der Verbindlichkeitswirkung des § 61 ASGG habe beantworten müssen. (T1)
  • RS0113095">9 ObA 67/07d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 67/07d
    Vgl auch; Beisatz: Wird das erste Urteil des Erstgerichts rechtskräftig im klageabweisenden Sinn abgeändert, hat die klagende Partei -da § 61 Abs 1 ASGG keinen endgültigen Entgeltanspruch schafft - auf der Grundlage von § 1435 ABGB den etwa erhaltenen Geldbetrag wieder zurückzuzahlen. (T2)
  • RS0113095">9 ObA 77/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.07.2025 9 ObA 77/24z
    Beisatz wie T2
  • RS0113095">8 ObA 15/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.06.2025 8 ObA 15/25a
    Beisatz wie T2: Hier: Verzinsung des bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs nach § 49a ASGG (T3)
  • RS0113095">9 ObA 25/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2025 9 ObA 25/25d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113095

Im RIS seit

01.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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