RS OGH 1998/4/1 9Ob96/98b

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Veröffentlicht am 01.04.1998
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Norm

ABGB §1435
EheG §81

Rechtssatz

Wenn auch ein nicht zu unterschätzender Teil der erwachsenen Österreicher in einer Lebensgemeinschaft steht, ohne mit seinem Lebenspartner verheiratet zu sein, wurde vom Gesetzgeber bisher auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nur in einzelnen Bestimmungen Bezug genommen, während ein umfassendes Regelungsgebilde fehlt. Rechtspolitische Bestrebungen, die Rechte von Lebensgefährten weiter zu stärken, begegnen ungeachtet aller ideologischen Differenzen immer der Schwierigkeit, daß der Gesetzgeber nicht ohne weiteres die von den Lebensgefährten vielfach gerade erwünschte (rechtliche) Ungebundenheit beschneiden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109605

Dokumentnummer

JJR_19980401_OGH0002_0090OB00096_98B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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