Norm: ABGB §1422ABGB §1425 IGBG §39GBG §41 litc
Rechtssatz: Die Vormerkung nach § 39 GBG bewirkt die Aufhebung oder Übertragung der Rechte des Gläubigers unter der Bedingung des Nachweises, daß der gerichtliche Erlag die Wirkung der Zahlung der Schuld hatte. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Betrag nach dem Akteninhalt dem Gläubiger ausgefolgt und von ihm behalten wurde; der Beibringung einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es in diesem Fal... mehr lesen...
Norm: ABGB §469ABGB §1358ABGB §1413ABGB §1415ABGB §1416ABGB §1422ABGB §1423GBG §14
Rechtssatz: Bei einer betraglich limitierten Kredithypothek werden bei laufendem Kontokorrentkredit durch freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Kreditgeber grundsätzlich nur die gesicherte Forderung oder Gesamtforderung, nicht aber der gesicherte Teil derselben abgestattet und eingeschränkt und der jeweilige Rest der veränderlichen Forderung, soweit er den ... mehr lesen...
Norm: ABGB §449ABGB §469ABGB §1358ABGB §1413ABGB §1415ABGB §1416ABGB §1422ABGB §1423GBG §14GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Vor Abwicklung eines durch Höchstbetragshypothek gesicherten Rechtsverhältnisses kommt die Pfandfreistellung der Liegenschaft des Drittpfandbestellers ohne Zustimmung des Gläubigers nicht in Frage; gegen den Willen des Gläubigers gibt es also vor Abwicklung des Rechtsverhältnisses keine Pfandfreilassung der Liegenschaft, ist doch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1036ABGB §1042 DABGB §1358ABGB §1422VersVG §67VersVG §158f
Rechtssatz: Die Regreßansprüche des Versicherers sind durch das Versicherungsvertragsgesetz nicht abschließend geregelt, soweit die versicherungsvertragsgesetzlichen Legalzessionsnormen nicht unmittelbar anwendbar sind. Entscheidungstexte 1 Ob 2011/96h Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 2011/96h ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1422
Rechtssatz: Die Einlösung der Forderung ist bloß Folge der Zahlung. Der Anspruch auf "Einlösung der Forderung" ist demnach nichts anderes als der zwischen den Vertragsteilen vertraglich vereinbarte Anspruch auf Kaufpreiszahlung für die Käuferin, nur hat die Zahlung eben nicht Schuldtilgung, sondern die Einlösung der Forderung zur Folge. Entscheidungstexte 1 Ob 629/95 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1063 BABGB §1422ABGB §1486 Z1
Rechtssatz: Die Forderung des Verkäufers gegen den Finanzierer auf Einlösung der Kaufpreisforderung aufgrund einer entsprechenden Einlösungszusage verjährt in drei Jahren. Die Erwirkung eines Exekutionstitels gegen die Käuferin ändert an diesem Ergebnis nichts; auch muß der Finanzierer erst nach der Einlösungszusage gegenüber der Käuferin eingetretene Unterbrechungsgründe nicht gegen sich gelten lassen.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 IABGB §449ABGB §1422GBG §14 Abs2GBG §122 B
Rechtssatz: Bei der Übertragung von Höchstbetragshypotheken ist eine Beeinträchtigung von Rechten des Liegenschaftseigentümers möglich, die das Grundbuchsgericht - so etwa bei der Überprüfung der Antragslegitimation zur Löschung von Hypotheken (vgl Petrasch in Rummel 2.Auflage, Rz 4 zu § 469 ABGB) - zu wahren hat. Daraus ergibt sich folgerichtig die Rekurslegitimation des Liegenschafts... mehr lesen...
Norm: ABGB §449ABGB §1358ABGB §1422GBG §8 Z1GBG §136
Rechtssatz: Auch im Falle der deklarativen Eintragung nach außerbücherlichem Hypothekenübergang gemäß § 1422 ABGB hat es bei der Eintragungsart der Einverleibung zu bleiben; eine "Anmerkung des Gläubigerwechsels" ist abzulehnen. Entscheidungstexte 5 Ob 43/94 Entscheidungstext OGH 17.05.1994 5 Ob 43/94 ... mehr lesen...