TE OGH 1999/10/13 7Ob279/98z

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Walter L*****, und 2. Alfred F*****, beide vertreten durch Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei N***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Heribert Schar ua Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Herausgabe, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Februar 1998, GZ 1 R 1/98a-40, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. Oktober 1997, GZ 14 Cg 123/96z-34, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung:

Am 23. 6. 1994 wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck zu ***** über das Vermögen der Firma "B***** OHG", die zu diesem Zeitpunkt die Nachtbar "B***** C*****" in Innsbruck betrieb, der Konkurs eröffnet und Dr. Klaus Herke zum Masseverwalter bestellt. Martin Alois J***** und Gregor H***** waren persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafter dieser protokollierten Firma. Die spätere Gemeinschuldnerin betrieb eine Nachtbar. Die hiezu erforderliche Baranlage samt Kühleinrichtung wurde von ihr von der Firma W*****, die Musik- bzw Lautsprecheranlage samt Beleuchtung von der Firma F***** auf Kredit gekauft.

Zur Kühlanlage der Firma Franz W***** GesmbH & Co KG (im folgenden Fa W*****:

Im vom Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin verfaßten und unterfertigten Auftragsschreiben an die Firma W***** findet sich kein Hinweis auf die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes. Diesem Auftragsschreiben lag aber ein Anbot dieser Lieferfirma vom 17. 9.

1990 mit dem Hinweis zugrunde, daß die Lieferung nach den derzeitigen

Geschäftsbedingungen der österreichischen Arbeitsgemeinschaft

Kältewirtschaft erfolgt. Ob diese Geschäftsbedingungen dem Angebot

beilagen, konnte nicht festgestellt werden. Diese Bedingungen

enthalten allerdings einen Hinweis darauf, daß die Lieferung unter

Eigentumsvorbehalt erfolgt. Mit Kreditvertrag vom 23. 11. 1990 wurde

der späteren Gemeinschuldnerin von der L*****bank T***** ein

revolvierbarer Kredit in der Höhe von S 500.000 eingeräumt, wobei

nachfolgende Sicherheiten vereinbart wurden: ... Die Abtretung des

vorbehaltenen Eigentumsrechtes durch die Lieferfirmen an die Bank an

den zu erwerbenden zwei Bars, der Musikanlage, der Bestuhlung etc im

Wert von ca S 1,200.000 inkl. MWSt laut separaten

Abtretungserklärungen ... Die entsprechenden Abtretungserklärungen

wurden am 23. 11. 1990 unterfertigt und wurden in der Folge von der L*****bank T***** an die Firma W***** übermittelt. Das entsprechende Schreiben lag dieser Firma vor dem 20. 1. 1991 vor, die diese Abtretung akzeptierte. Diese Abtretungserklärung vom 4. 2. 1991 hatte folgenden Wortlaut: "Mit Auftragsschreiben vom 16. 10. 1990/20. 1. 1991 haben wir an den obgenannten Käufer (Gemeinschuldnerin) Baranlage I laut Plan und Absprache mit Herrn J***** und H***** samt Fußstange und Baranlage II nur auf einer Seite, einen Eiswürfelautomat Fabrikat Welbilt C 45 unter Eigentumsvorbehalt zum Preis von S 605.404,-- verkauft. Der Käufer hat eine Anzahlung von S 336.000,-- geleistet. Der verbleibende Kaufpreisrest beträgt S 269.404,--. Gegen Bezahlung des Kaufpreises treten wir Ihnen im Einvernehmen mit dem Käufer die uns zustehende Forderung auf die Bezahlung des Kaufpreisrestes samt allen Nebenrechten rechtsverbindlich ab und übertragen Ihnen insbesondere das uns zustehende Eigentumsrecht am o.a. Kaufgegenstand. Sämtliche den Kaufgegenstand betreffenden Urkunden sind der L*****bank T***** als Eigentümer vom Verkäufer zu übergeben. Durch die Bezahlung des o.a. Kaufpreisrestes gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung und der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an genanntem Kaufgegenstand als rechtsgültig vollzogen, womit unsere Ansprüche aus dem Kaufgeschäft getilgt sind. Käufer und Verkäufer bestätigen hiemit, daß der Eigentumsvorbehalt bereits vor Lieferung vereinbart wurde. Die umseitig angeführten allgemeinen Bedingungen für die Übertragung des vorbehaltenen Eigentumsrechtes, insbesondere auch deren Punkt 4, werden ausdrücklich und zustimmend zur Kenntnis genommen". Diesen Bedingungen ist die Einräumung eines Eigentumsvorbehaltes zu entnehmen. Diese Bedingungen für die Übertragung des Eigentumsvorbehaltes waren auf der Rückseite der Abtretungserklärungen abgedruckt und gelangten somit sowohl Martin J*****, als auch der Lieferfirma W***** und F***** zur Kenntnis, die dies durch ihre Unterschrift zustimmend zur Kenntnis nahmen. Mit Auftragsschreiben vom 29. 1. 1991 bestätigte die Firma W***** die Lieferung der Baranlage I, Baranlage II und eines Eiswürfelautomaten mit der Netto-Auftragssumme von S 605.404,--, wobei auf diesem Auftragsschreiben nachfolgender Zusatz vermerkt ist:wurden am 23. 11. 1990 unterfertigt und wurden in der Folge von der L*****bank T***** an die Firma W***** übermittelt. Das entsprechende Schreiben lag dieser Firma vor dem 20. 1. 1991 vor, die diese Abtretung akzeptierte. Diese Abtretungserklärung vom 4. 2. 1991 hatte folgenden Wortlaut: "Mit Auftragsschreiben vom 16. 10. 1990/20. 1. 1991 haben wir an den obgenannten Käufer (Gemeinschuldnerin) Baranlage römisch eins laut Plan und Absprache mit Herrn J***** und H***** samt Fußstange und Baranlage römisch II nur auf einer Seite, einen Eiswürfelautomat Fabrikat Welbilt C 45 unter Eigentumsvorbehalt zum Preis von S 605.404,-- verkauft. Der Käufer hat eine Anzahlung von S 336.000,-- geleistet. Der verbleibende Kaufpreisrest beträgt S 269.404,--. Gegen Bezahlung des Kaufpreises treten wir Ihnen im Einvernehmen mit dem Käufer die uns zustehende Forderung auf die Bezahlung des Kaufpreisrestes samt allen Nebenrechten rechtsverbindlich ab und übertragen Ihnen insbesondere das uns zustehende Eigentumsrecht am o.a. Kaufgegenstand. Sämtliche den Kaufgegenstand betreffenden Urkunden sind der L*****bank T***** als Eigentümer vom Verkäufer zu übergeben. Durch die Bezahlung des o.a. Kaufpreisrestes gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung und der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an genanntem Kaufgegenstand als rechtsgültig vollzogen, womit unsere Ansprüche aus dem Kaufgeschäft getilgt sind. Käufer und Verkäufer bestätigen hiemit, daß der Eigentumsvorbehalt bereits vor Lieferung vereinbart wurde. Die umseitig angeführten allgemeinen Bedingungen für die Übertragung des vorbehaltenen Eigentumsrechtes, insbesondere auch deren Punkt 4, werden ausdrücklich und zustimmend zur Kenntnis genommen". Diesen Bedingungen ist die Einräumung eines Eigentumsvorbehaltes zu entnehmen. Diese Bedingungen für die Übertragung des Eigentumsvorbehaltes waren auf der Rückseite der Abtretungserklärungen abgedruckt und gelangten somit sowohl Martin J*****, als auch der Lieferfirma W***** und F***** zur Kenntnis, die dies durch ihre Unterschrift zustimmend zur Kenntnis nahmen. Mit Auftragsschreiben vom 29. 1. 1991 bestätigte die Firma W***** die Lieferung der Baranlage römisch eins, Baranlage römisch II und eines Eiswürfelautomaten mit der Netto-Auftragssumme von S 605.404,--, wobei auf diesem Auftragsschreiben nachfolgender Zusatz vermerkt ist:

"Eigentumsvorbehaltsklausel

Der Vertrag erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Mit erfolgter Zahlung durch die L*****bank T***** ... wird das Eigentumsrecht an den verkauften Gegenständen an die L*****bank T***** übergeben".

Dieses Auftragsschreiben ist Martin J***** auch zugekommen, er hat die Eigentumsvorbehaltsklausel auch gelesen.

Die Baranlage und der Eiswürfelautomat wurden am 31. 1. 1991 geliefert und montiert. Sie kann mit nur geringfügigem Aufwand (Abnehmen der Verkleidungen) wiederum entfernt werden. In der am 13. 2. 1991 von der Lieferfirma erstellten Rechnung über S 605.404 netto ist festgehalten, daß der Verkauf unter Eigentumsvorbehalt erfolgt und mit erfolgter Zahlung das Eigentumsrecht an den verkauften Gegenständen an die L*****bank T***** übertragen wird. Am 1. 2. 1991 wurde eine Anzahlung von S 336.000 geleistet. Die Restzahlung wurde in der Folge (von der kreditgewährenden Bank an die Firma W*****) ebenfalls durchgeführt.

Zur Lichtanlage der Firma F***** (im folgenden Firma F*****:

Am 13. 11. 1990 bestätigte die Firma F***** über Bestellung Gregor H***** die Lieferung einer kompletten Ton- und Lichtanlage zu einem Preis von S 199.200. Auch hinsichtlich der Ton- und Lichtanlage unterfertigte Martin J***** am 23. 11. 1990 bei der L*****bank T***** eine Abtretungserklärung mit dem gleichen Inhalt wie hinsichtlich der Kühlanlage. Die Abtretungserklärung wurde in der Folge an die Firma F***** von der L*****bank T***** übermittelt und von dieser am 13. 12. 1990 unterfertigt, wobei bis zu diesem Zeitpunkt kein ausdrücklicher Eigentumsvorbehalt vereinbart worden war, dem Geschäftsführer Martin J***** aber bekannt und bewußt war, daß im Geschäftsverkehr üblicherweise Gegenstände vor ihrer Bezahlung im Eigentum der Lieferfirma verbleiben.

Am 6. 2. 1991 lieferte die Firma F***** einen Teil der Ton- und Lichtanlagen. Auf dem von Martin J***** unterfertigten Lieferschein stand: "Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Hauses...". Die weitere Teillieferung erfolgte am 8. 2. 1991.

Auf der Rechnung vom 11. 2. 1991 ist eine Eigentumsvorbehaltsklausel mit nachfolgender Textierung enthalten:

"Der Verkauf erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Mit erfolgter Zahlung des Kaufpreises von der L*****bank wird das Eigentumsrecht an den verkauften Gegenständen an diese übergehen".

Die Bezahlung dieses aushaftenden Restbetrages erfolgte über die L*****bank T*****. Mit Schreiben vom 12. 8. 1994 stellte der Klagevertreter im Namen der Kläger ein Kaufanbot an die L*****bank T***** über die von den Firmen T*****, F***** und W***** gelieferten und im Lokal B***** C***** befindlichen Inventarstücke, wobei der Verkehrswert netto mit S 195.900 beziffert wurde.

Mit Schreiben vom 22. 8. 1994 nahm die L*****bank T***** das Kaufanbot der Kläger vom 12. 8. 1994 vollinhaltlich an und wies dabei darauf hin, daß sie den Masseverwalter ausdrücklich angewiesen habe, die im Eigentum der L*****bank T***** stehenden Gegenstände nicht für die Masse, sondern für die Kläger innezuhaben. Dementsprechend wurde von ihr mit Schreiben vom selben Tag dem Masseverwalter der Verkauf der Einrichtungsgegenstände mitgeteilt. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung war der Kredit der Gemeinschuldnerin bei der L*****bank T***** nicht getilgt.

Mit Vereinbarung vom 30. 9. 1994 veräußerte der Masseverwalter das Unternehmen "B***** C*****" an die Beklagte, wozu laut Kaufvereinbarung auch das Inventar zählte. Im Punkt I) 1) Inventar dieser Vereinbarung heißt es:Mit Vereinbarung vom 30. 9. 1994 veräußerte der Masseverwalter das Unternehmen "B***** C*****" an die Beklagte, wozu laut Kaufvereinbarung auch das Inventar zählte. Im Punkt römisch eins) 1) Inventar dieser Vereinbarung heißt es:

"Der Käuferin ist bekannt, daß die ***** L*****bank mit der Begründung, sie sei Eigentümerin der Baranlage, der Bestuhlung sowie der Diskothekenanlage, deren Aussonderung beantragt und in der Folge diese Rechte an die Herren F*****/L***** weiterverkauft hat, die nunmehr die Aussonderung begehren. Der Masseverwalter hat die Aussonderungsrechte bestritten, der diesbezügliche Schriftverkehr ist der Käuferin bekannt ..."

Im Pkt IX ist angeführt: ...Im Pkt römisch IX ist angeführt: ...

"Sie (Käuferin) entbinden den Masseverwalter, sollten die geltend gemachten Aussonderungsrechte der Hypothekenbank bzw L*****/F***** festgestellt werden, davon, ihr das Eigentum an den ausgesonderten Gegenständen zu verschaffen; sie verpflichten sich auch, in diesem Falle eine direkte Vereinbarung mit L*****/F***** über die Entfernung der ausgesonderten Gegenstände zu treffen und verzichten ausdrücklich darauf, sollten durch diese Entfernung Schäden entstehen, diesbezügliche Ansprüche gegenüber dem Masseverwalter geltend zu machen. Der Masseverwalter tritt in diesem Fall ihm allenfalls zustehende Ansprüche auf Wiederherstellung des früheren Zutandes an die Käufer ab."

Diese Kaufvereinbarung wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. 10. 1994 konkursgerichtlich genehmigt.

In der von den Klägern zu ***** des Erstgerichtes geführten Klage auf Aussonderung ua der auch hier streitverfangenen Gegenstände wurde das Verfahren letztlich am 9. 1. 1996 mit einem gerichtlichen Vergleich beendet, in dem der Masseverwalter das Eigentumsrecht der Kläger an den hier in diesem Verfahren streitverfangenen Gegenständen anerkannte.

Nach den in diesem Punkt bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen hat die beklagte Partei im Zusammenhalt mit der vom Masseverwalter am 30. 9. 1994 geschlossenen Vereinbarung diesem gegenüber erklärt, daß sie sich jedweder Vereinbarung, die dieser treffen werde, auch unterwerfen wird. Der Inhalt der Vereinbarung vom 30. 9.1994 ist dem Beklagtenvertreter zugekommen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Die Beklagte habe sich dem Vergleichsabschluß des Masseverwalters und damit dem Anerkenntnis unterworfen, das daher für sie wirksam sei. Im übrigen sei aber auch der Eigentumsvorbehalt wirksam zustande gekommen, weil durch den Inhalt der Abtretungserklärungen eine Vertragsänderung zustande gekommen sei. Da der Abschluß dieser Vereinbarung vor Lieferung der Ware erfolgt sei, sei die L*****bank T***** Eigentümerin der Gegenstände geworden. Die Kläger seien durch Übertragung des Eigentumsrechtes von der Bank zufolge ausdrücklicher Besitzanweisung Eigentümer der nunmehr in Anspruch genommenen Gegenstände geworden, weshalb auch aus diesem Grunde das Herausgabebegehren berechtigt sei. Die Baranlage sei auch wegen der jederzeitigen Entfernbarkeit ohne besonderen Aufwand nicht Bestandteil der Liegenschaft geworden.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 übersteige, nicht aber S 260.000 und erklärte die Erhebung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Nach nur teilweiser Erledigung der Beweisrüge folgerte es aufgrund der von ihm übernommenen Feststellungen, daß an sämtlichen von den Klägern geforderten Gegenständen Eigentumsvorbehalt zugunsten der beiden Lieferanten noch vor den jeweiligen Lieferungen rechtswirksam vereinbart worden sei. Ob die von den beiden Lieferanten unterfertigte Abtretungserklärung der Gemeinschuldnerin zugunsten der L*****bank T***** noch vor der Lieferung der Gemeinschuldnerin zugekommen sei, sei rechtlich unbeachtlich, weil nicht feststehe, daß die L*****bank T***** tatsächlich die Kaufpreisforderung der beiden Lieferfirmen im eigenen Namen bezahlt habe und damit die Zession wirksam geworden sei. Die Wirksamkeit der Zession des Eigentumsvorbehaltes könne daher nicht abschließend beurteilt werden. Soweit nach den getroffenen Feststellungen überdies mit der Übertragung des Eigentumsvorbehalts nicht nur die restlichen Kaufpreisforderungen der Lieferanten und die Kreditierungskosten aus dem in diesem Umfang der späteren Gemeinschuldnerin eingeräumten Kredit gesichert werden sollten, sondern ein der späteren Gemeinschuldnerin eingeräumter revolvierender Kontokorrentkredit in Höhe von S 500.000, aus dem die Zahlung des Restkaufpreises zu Lasten dieses Kreditkontos entweder direkt oder indirekt durch die Gemeinschuldnerin erfolgt sei, wäre zu berücksichtigen, daß das vorbehaltene Eigentum nicht dazu tauglich sei, eine Sicherung für beliebige, auch kauffremde Forderungen eines Gläubigers darzustellen. Eine Erweiterung des Eigentumsvorbehaltes auf andere Forderungen als die Kaufpreisforderungen sei nicht zulässig und daher auch sachenrechtlich insoweit unwirksam. Die Kläger hätten daher nur dann wirksam Eigentum von der Bank erworben, wenn tatsächlich die offensichtlich im revolvierenden Kredit zedierte Kaufpreisforderung samt Zinsen und Kosten im Laufe des bestehenden Kreditverhältnisses zwischenzeitlich nicht von der späteren Gemeinschuldnerin abgedeckt und insoweit der Eigentumsvorbehalt noch nicht erloschen wäre, sodaß der Aussonderungsanspruch der Bank von der Konkurseröffnung nicht berührt wurde. Habe die Gemeinschuldnerin jedoch mangels wirksam gewordener Zession Eigentum erworben oder wäre der Eigentumsvorbehalt erloschen und sollte in Wahrheit das Eigentum an den streitverfangenen Gegenständen der Bank als Sicherheit für ihre Kreditforderungen dienen, wäre die Vereinbarung als solche eines Sicherungseigentums zu deuten, welche zwar zulässig sei, doch müßten wegen des pfandrechtsähnlichen Charakters die Bestimmungen über den Erwerb des Pfandrechts beachtet werden. Das Besitzkonstitut reiche dazu nicht aus. Durch Besitzanweisung könne hingegen das Sicherungseigentum wirksam dann übertragen werden, wenn sich die Sache in der Gewahrsame eines Dritten befinde. Diese Voraussetzungen für die wirksame Begründung von Sicherungseigentum lägen hier aber nicht vor, sondern hätte es der Anbringung von für jedermann erkennbarer Zeichen an den streitverfangenen Gegenständen bedurft, wo die Übergabe von Hand zu Hand nicht möglich oder nicht tunlich sei. Solche erforderliche Zeichen seien offensichtlich nicht angebracht worden, sodaß ein Eigentumserwerb von der Bank als Sicherungseigentümer ausscheide.

Da die streitverfangenen Gegenstände nicht in der Gewahrsame der Bank gewesen seien, es sich bei ihr auch nicht um einen befugten Gewerbsmann handle, scheide auch ein gutgläubiger Eigentumserwerb aus, weil trotz einer möglichen und häufig üblicherweise vereinbarten Rücknahme- und Verwertungsklausel nach Konkurseröffnung die Bank nicht mehr als Vertrauensmann des Eigentümers angesehen werden könne, zumal den Klägern auch iSd § 1026 ABGB kein Gutglaubensschutz diesbezüglich zuteil werden könne, weil sie von der Eröffnung des Konkurses offensichtlich Kenntnis gehabt hatten. Andererseits hätten aber auch die Beklagte nicht gutgläubig Eigentum vom Masseverwalter erwerben können, weil sie Kenntnis von einem geltend gemachten Aussonderungsanspruch der Bank hatte. Allerdings stehe auch nicht fest, ob der Masseverwalter der Beklagten nach Abschluß der Kaufvereinbarung durch einen entsprechenden Modus die streitverfangenen Gegenstände wirksam übergeben habe, sodaß - falls sachenrechtlich ein Aussonderungsanspruch der Bank hinsichtlich der Gegenstände zu diesem Zeitpunkt wirksam nicht bestanden hätte - die Beklagte bejahendenfalls tatsächlich wirksam Eigentum an den streitverfangenen Gegenständen erworben hätten. Daß der Masseverwalter nachträglich das Eigentumsrecht der Kläger in einem Vergleich nachträglich anerkannt habe, könne eine zwischenzeitlich erfolgte sachenrechtlich wirksame Übereignung an die Beklagte nicht verhindern, auch wenn ein echtes Anerkenntnis einen ausreichenden Titel zum Eigentumserwerb abgebe, weil dieser nicht zurückwirke und eine möglicherweise wirksame zwischenzeitlich erfolgte Eigentumsverschaffung an die Beklagte nicht mehr beseitigen könne. Die bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes, daß sich die Beklagte jedweder Vereinbarung, die der Masseverwalter treffen werde, auch unterwerfen werde, sei für den auf das Eigentum gestützten Herausgabeanspruch unwirksam, weil daraus nicht eine Vollmacht zum Abschluß eines Vergleiches über das strittige Eigentumsrecht enthalten sei und der Masseverwalter den Vergleich auch nicht namens der Beklagten abgeschlossen habe. Daraus folge aber, daß der auf das Eigentumsrecht gestützte Herausgabeanspruch der Kläger nur dann berechtigt wäre, wenn tatsächlich die Zession des Eigentumsvorbehaltes wirksam geworden wäre, wozu es noch der entsprechenden Feststellungen über die Art und Weise der Bezahlung der Kaufpreisforderung bedürfe (Zahlung durch die Hypothekenbank im eigenen Namen), und daß der abgetretene Eigentumsvorbehalt nicht durch zwischenzeitliche Abdeckung der auf dem Kreditkonto der Gemeinschuldnerin ins Debet eingestellten Kaufpreisforderungen durch Kontoeingänge in entsprechender Höhe erloschen sei. Sollte all dies zutreffen und der Eigentumsvorbehalt der Bank zum Zeitpunkt der Veräußerung an die Kläger noch aufrecht gewesen sein, sei aber als noch entscheidungswesentlich im Sinne der Einwendungen der Beklagten abzuklären, inwieweit an den Baranlagen I und II noch Bearbeitungen (Anbringen von Marmorverkleidungen) durch die Gemeinschuldnerin vorgenommen worden seien, und ob allenfalls dadurch nur Miteigentum nach § 416 ABGB entstanden wäre und ob eine Trennung nicht nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise möglich wäre, wobei etwa 40 bis 50 % des derzeitigen Wertes als Demontagekosten dem Herausgabebegehren bezüglich dieser beiden Anlagen entgegenstünden. Erforderlichenfalls seien diese Fragen auch durch ein Sachverständigengutachten abzuklären.Da die streitverfangenen Gegenstände nicht in der Gewahrsame der Bank gewesen seien, es sich bei ihr auch nicht um einen befugten Gewerbsmann handle, scheide auch ein gutgläubiger Eigentumserwerb aus, weil trotz einer möglichen und häufig üblicherweise vereinbarten Rücknahme- und Verwertungsklausel nach Konkurseröffnung die Bank nicht mehr als Vertrauensmann des Eigentümers angesehen werden könne, zumal den Klägern auch iSd Paragraph 1026, ABGB kein Gutglaubensschutz diesbezüglich zuteil werden könne, weil sie von der Eröffnung des Konkurses offensichtlich Kenntnis gehabt hatten. Andererseits hätten aber auch die Beklagte nicht gutgläubig Eigentum vom Masseverwalter erwerben können, weil sie Kenntnis von einem geltend gemachten Aussonderungsanspruch der Bank hatte. Allerdings stehe auch nicht fest, ob der Masseverwalter der Beklagten nach Abschluß der Kaufvereinbarung durch einen entsprechenden Modus die streitverfangenen Gegenstände wirksam übergeben habe, sodaß - falls sachenrechtlich ein Aussonderungsanspruch der Bank hinsichtlich der Gegenstände zu diesem Zeitpunkt wirksam nicht bestanden hätte - die Beklagte bejahendenfalls tatsächlich wirksam Eigentum an den streitverfangenen Gegenständen erworben hätten. Daß der Masseverwalter nachträglich das Eigentumsrecht der Kläger in einem Vergleich nachträglich anerkannt habe, könne eine zwischenzeitlich erfolgte sachenrechtlich wirksame Übereignung an die Beklagte nicht verhindern, auch wenn ein echtes Anerkenntnis einen ausreichenden Titel zum Eigentumserwerb abgebe, weil dieser nicht zurückwirke und eine möglicherweise wirksame zwischenzeitlich erfolgte Eigentumsverschaffung an die Beklagte nicht mehr beseitigen könne. Die bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes, daß sich die Beklagte jedweder Vereinbarung, die der Masseverwalter treffen werde, auch unterwerfen werde, sei für den auf das Eigentum gestützten Herausgabeanspruch unwirksam, weil daraus nicht eine Vollmacht zum Abschluß eines Vergleiches über das strittige Eigentumsrecht enthalten sei und der Masseverwalter den Vergleich auch nicht namens der Beklagten abgeschlossen habe. Daraus folge aber, daß der auf das Eigentumsrecht gestützte Herausgabeanspruch der Kläger nur dann berechtigt wäre, wenn tatsächlich die Zession des Eigentumsvorbehaltes wirksam geworden wäre, wozu es noch der entsprechenden Feststellungen über die Art und Weise der Bezahlung der Kaufpreisforderung bedürfe (Zahlung durch die Hypothekenbank im eigenen Namen), und daß der abgetretene Eigentumsvorbehalt nicht durch zwischenzeitliche Abdeckung der auf dem Kreditkonto der Gemeinschuldnerin ins Debet eingestellten Kaufpreisforderungen durch Kontoeingänge in entsprechender Höhe erloschen sei. Sollte all dies zutreffen und der Eigentumsvorbehalt der Bank zum Zeitpunkt der Veräußerung an die Kläger noch aufrecht gewesen sein, sei aber als noch entscheidungswesentlich im Sinne der Einwendungen der Beklagten abzuklären, inwieweit an den Baranlagen römisch eins und römisch II noch Bearbeitungen (Anbringen von Marmorverkleidungen) durch die Gemeinschuldnerin vorgenommen worden seien, und ob allenfalls dadurch nur Miteigentum nach Paragraph 416, ABGB entstanden wäre und ob eine Trennung nicht nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise möglich wäre, wobei etwa 40 bis 50 % des derzeitigen Wertes als Demontagekosten dem Herausgabebegehren bezüglich dieser beiden Anlagen entgegenstünden. Erforderlichenfalls seien diese Fragen auch durch ein Sachverständigengutachten abzuklären.

Rechtliche Beurteilung

Der von den Klägern erhobene Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Da die Kläger zunächst ihr Eigentumsrecht unter Beweis zu stellen

haben, ist die Frage, mit welcher Begründung die beklagte Partei

ebensolche Ansprüche an den geforderten Gegenständen behauptet, erst

in zweiter Linie zu untersuchen. Die von den Klägern angestrebte

Klagestattgebung aufgrund der ihrer Ansicht nach festgestellten

Unterwerfung der beklagten Partei unter den vom Masseverwalter

geschlossenen Vergleich vom 30. 9. 1994 basiert auf einer vom

Berufungsgericht ausdrücklich nicht übernommenen Feststellung. Dem

Berufungsgericht wäre in diesem Zusammenhang nur vorzuwerfen, daß

sich entgegen seinen Ausführungen aus der Aussage des Masseverwalters

der Inhalt der bestrittenen Feststellung ableiten ließe, und daß das

Berufungsgericht für den Fall, daß es dieses Beweissubstrat für nicht

ausreichend bzw für bedenklich hält, eben über die Beweisrüge unter

Umständen nach einer Beweiswiederholung abzusprechen gehabt hätte. Da

feststeht, daß die von der Firma W***** gelieferten

Bareinrichtungsanlagen bezahlt worden sind (vgl S 12 oben der

Berufungsentscheidung), basiert der diesbezügliche Aufhebungsantrag

des Berufungsgerichtes, nämlich zu erheben, ob die unter

Eigentumsvorbehalt von der späteren Gemeinschuldnerin gekauften

Gegenstände überhaupt schon bezahlt worden sind, in diesem Punkt auf

einer aktenwidrigen Annahme. Da das Berufungsgericht all jene

Feststellungen des Erstgerichtes, die dieses aus den vorgelegten

Urkunden getroffen hat, offensichtlich als unbedenklich übernommen

hat, ist seine Rechtsansicht, daß der Eigentumsvorbehalt zugunsten

der beiden Lieferfirmen noch vor Lieferung und daher rechtswirksam

vereinbart worden ist, zutreffend (vgl Binder in Schwimann, ABGB2 §

1063 Rz 32 ff mwN), was auch von der beklagten Partei in ihrer

Rekursbeantwortung nicht mehr bestritten wird. Nach der in diesem

Punkt einhelligen Judikatur können die mit dem Eigentumsvorbehalt

verbundenen Rechte auch zediert werden. Zur Übertragung des

Eigentumsvorbehaltes bedarf es keines dinglichen Rechtsaktes, also

weder einer Besitzanweisung noch einer sonstigen Traditionshandlung.

Voraussetzung ist lediglich, daß das Kaufobjekt dem Vorbehaltskäufer tatsächlich übergeben wurde, da andernfalls mangels des rechtswirksam begründeten Eigentumsvorbehaltes auch kein Übergang stattfinden kann. Die Unterlassung der Verständigung des Vorbehaltskäufers ist daher unschädlich. Diese hat lediglich für die Möglichkeit der Schuldbegleichung an den Zedenten Bedeutung, wobei undeutliche Zessionsmitteilungen nach § 915 ABGB zu Lasten des Zessionars gehen, nicht aber auf die eigentumsrechtliche Situation Einfluß ausüben. Demgegenüber fordert die Lehre für die Rechtswirksamkeit einer solchen Zession einen dinglichen Übertragungsakt (vgl Binder aaO Rz 59 ff). Eine Stellungnahme zu dieser Rechtsfrage erübrigt sich im vorliegenden Fall, weil die entsprechenden Besitzanweisungen ohnedies feststehen.Voraussetzung ist lediglich, daß das Kaufobjekt dem Vorbehaltskäufer tatsächlich übergeben wurde, da andernfalls mangels des rechtswirksam begründeten Eigentumsvorbehaltes auch kein Übergang stattfinden kann. Die Unterlassung der Verständigung des Vorbehaltskäufers ist daher unschädlich. Diese hat lediglich für die Möglichkeit der Schuldbegleichung an den Zedenten Bedeutung, wobei undeutliche Zessionsmitteilungen nach Paragraph 915, ABGB zu Lasten des Zessionars gehen, nicht aber auf die eigentumsrechtliche Situation Einfluß ausüben. Demgegenüber fordert die Lehre für die Rechtswirksamkeit einer solchen Zession einen dinglichen Übertragungsakt vergleiche Binder aaO Rz 59 ff). Eine Stellungnahme zu dieser Rechtsfrage erübrigt sich im vorliegenden Fall, weil die entsprechenden Besitzanweisungen ohnedies feststehen.

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß infolge der Funktion des Eigentumsvorbehaltes, nämlich die wirtschaftliche Sicherung der Kaufpreisforderung zu ermöglichen, dieser - gleich einem Mobiliarpfand - erst mit gänzlicher Bezahlung auf den Einlösenden übergeht (vgl EvBl 1961/268 sowie Binder aaO Rz 62). Dementsprechend entsteht keine Eigentumsgemeinschaft entsprechend der Höhe des Teileinzahlungsbetrages. Wenn auch nicht sehr wahrscheinlich, so wäre doch möglich, daß es infolge des Revolvierens des von der L*****bank T***** der späteren Gemeinschuldnerin gewährten Kredites, daß vor Konkurseröffnung eine Begleichung der von den beiden Lieferanten gelegten Rechnungen erfolgt ist und damit der Eigentumsvorbehalt untergegangen wäre.Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß infolge der Funktion des Eigentumsvorbehaltes, nämlich die wirtschaftliche Sicherung der Kaufpreisforderung zu ermöglichen, dieser - gleich einem Mobiliarpfand - erst mit gänzlicher Bezahlung auf den Einlösenden übergeht vergleiche EvBl 1961/268 sowie Binder aaO Rz 62). Dementsprechend entsteht keine Eigentumsgemeinschaft entsprechend der Höhe des Teileinzahlungsbetrages. Wenn auch nicht sehr wahrscheinlich, so wäre doch möglich, daß es infolge des Revolvierens des von der L*****bank T***** der späteren Gemeinschuldnerin gewährten Kredites, daß vor Konkurseröffnung eine Begleichung der von den beiden Lieferanten gelegten Rechnungen erfolgt ist und damit der Eigentumsvorbehalt untergegangen wäre.

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß mangels entsprechender Tradition es nicht zur Begründung von Sicherungseigentum an den klagegegenständlichen Objekten gekommen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß mangels entsprechender Tradition es nicht zur Begründung von Sicherungseigentum an den klagegegenständlichen Objekten gekommen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Zusammenfassend kommt man daher zum Ergebnis, daß es nur dann, wenn abschließend beurteilt werden kann, daß der L*****bank T***** im Verkaufszeitpunkt der klagegegenständlichen Gegenstände an die beiden Kläger kein Vorbehaltseigentum mehr zustand, es nicht auf die bekämpfte Feststellung, die Beklagte habe sich bereiterklärt, sich der Verpflichtungserklärung des Masseverwalters zu unterwerfen, nicht ankommt, sonst aber schon. Daß solche "Unterwerfungserklärungen" rechtlich möglich sind, steht aber außer Zweifel. Denkbar wäre sowohl ein Verzicht zugunsten eines Dritten (vgl SZ 38/68), als auch eine privative Schuldübernahme. Die schon im Kaufvertrag zwischen dem Masseverwalter und der beklagten Partei über die hier geforderten Gegenstände getroffene Vereinbarung, nämlich daß diese nur unter der Bedingung mitverkauft werden, daß sich die von den Klägern geltend gemachten Aussonderungsrechte als unbegründet erweisen, ist mangels einer dazu entsprechend abgegebenen Verpflichtungserklärung der Beklagten, einem vom Masseverwalter gegenüber den Klägern in Zukunft abzugebenden Anerkenntnis beizutreten, noch nicht für die Beklagte rechtsverbindlich geworden, vielmehr bedurfte es einer weiteren Erklärung in dieser Art zumindest gegenüber dem Masseverwalter. Ob eine solche Erklärung rechtswirksam erfolgt ist, wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein.Zusammenfassend kommt man daher zum Ergebnis, daß es nur dann, wenn abschließend beurteilt werden kann, daß der L*****bank T***** im Verkaufszeitpunkt der klagegegenständlichen Gegenstände an die beiden Kläger kein Vorbehaltseigentum mehr zustand, es nicht auf die bekämpfte Feststellung, die Beklagte habe sich bereiterklärt, sich der Verpflichtungserklärung des Masseverwalters zu unterwerfen, nicht ankommt, sonst aber schon. Daß solche "Unterwerfungserklärungen" rechtlich möglich sind, steht aber außer Zweifel. Denkbar wäre sowohl ein Verzicht zugunsten eines Dritten vergleiche SZ 38/68), als auch eine privative Schuldübernahme. Die schon im Kaufvertrag zwischen dem Masseverwalter und der beklagten Partei über die hier geforderten Gegenstände getroffene Vereinbarung, nämlich daß diese nur unter der Bedingung mitverkauft werden, daß sich die von den Klägern geltend gemachten Aussonderungsrechte als unbegründet erweisen, ist mangels einer dazu entsprechend abgegebenen Verpflichtungserklärung der Beklagten, einem vom Masseverwalter gegenüber den Klägern in Zukunft abzugebenden Anerkenntnis beizutreten, noch nicht für die Beklagte rechtsverbindlich geworden, vielmehr bedurfte es einer weiteren Erklärung in dieser Art zumindest gegenüber dem Masseverwalter. Ob eine solche Erklärung rechtswirksam erfolgt ist, wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein.

Obwohl das Berufungsgericht seine (nur der rechtlichen Beurteilung zu entnehmenden) Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen erstrichterlichen Feststellung, die Bar könne mit nur geringfügigem Aufwand wieder entfernt werden (an ihrer Stelle wird von der beklagten Partei die Feststellung begehrt, daß die Bar zum unselbständigen Bestandteil der Liegenschaft geworden sei bzw daß ein Ausbau zu größten wirtschaftlichen Verlusten führen werde) in keiner Weise begründet hat und eine Feststellung dieser Art zu der von der Firma F***** errichteten Anlage überhaupt fehlt, ist es grundsätzlich zutreffend, daß derartige Feststellungen rechtlich relevant sind. Die Judikatur ist von ihrer früheren Linie, wonach der Eigentumsvorbehalt nur bis zur Verarbeitung, unlösbaren Verbindung oder ununterscheidbaren Vermengung (Vermischung) wirke und unter dem Eindruck der von Spielbüchler (JBl 1968, 589) dargelegten Argumente abgerückt (vgl dazu auch Frotz, Kreditsicherungsrecht 91 ff). Werden unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen verarbeitet oder mit eigenen Sachen vereinigt, vermengt bzw vermischt und ist eine Rückversetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen, entsteht im Zweifel Miteigentum im Verhältnis der beiderseitigen Wertanteile gemäß §§ 415 f ABGB. Bei einer Verbindung beweglicher Sachen entscheidet deren Lösbarkeit über das rechtliche Schicksal des Eigentumsvorbehaltes. Ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, daß sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise getrennt werden könnte, liegen unselbständige Bestandteile vor. Bleibt das gelieferte Objekt selbständiger Bestandteil, so verliert es nicht seine Sonderrechtsfähigkeit und ist der Vorbehaltsverkäufer weiterhin Alleineigentümer. Wird dagegen eine unlösbare Verbindung hergestellt, entsteht ein Miteigentumsverhältnis entsprechend dem Wert der Beiträge (vgl Binder aaO Rz 93 und 96).Obwohl das Berufungsgericht seine (nur der rechtlichen Beurteilung zu entnehmenden) Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen erstrichterlichen Feststellung, die Bar könne mit nur geringfügigem Aufwand wieder entfernt werden (an ihrer Stelle wird von der beklagten Partei die Feststellung begehrt, daß die Bar zum unselbständigen Bestandteil der Liegenschaft geworden sei bzw daß ein Ausbau zu größten wirtschaftlichen Verlusten führen werde) in keiner Weise begründet hat und eine Feststellung dieser Art zu der von der Firma F***** errichteten Anlage überhaupt fehlt, ist es grundsätzlich zutreffend, daß derartige Feststellungen rechtlich relevant sind. Die Judikatur ist von ihrer früheren Linie, wonach der Eigentumsvorbehalt nur bis zur Verarbeitung, unlösbaren Verbindung oder ununterscheidbaren Vermengung (Vermischung) wirke und unter dem Eindruck der von Spielbüchler (JBl 1968, 589) dargelegten Argumente abgerückt vergleiche dazu auch Frotz, Kreditsicherungsrecht 91 ff). Werden unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen verarbeitet oder mit eigenen Sachen vereinigt, vermengt bzw vermischt und ist eine Rückversetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen, entsteht im Zweifel Miteigentum im Verhältnis der beiderseitigen Wertanteile gemäß Paragraphen 415, f ABGB. Bei einer Verbindung beweglicher Sachen entscheidet deren Lösbarkeit über das rechtliche Schicksal des Eigentumsvorbehaltes. Ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, daß sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise getrennt werden könnte, liegen unselbständige Bestandteile vor. Bleibt das gelieferte Objekt selbständiger Bestandteil, so verliert es nicht seine Sonderrechtsfähigkeit und ist der Vorbehaltsverkäufer weiterhin Alleineigentümer. Wird dagegen eine unlösbare Verbindung hergestellt, entsteht ein Miteigentumsverhältnis entsprechend dem Wert der Beiträge vergleiche Binder aaO Rz 93 und 96).

Im Ergebnis ist daher der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu bestätigen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E55457 07A02798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00279.98Z.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19991013_OGH0002_0070OB00279_98Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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