Norm
ABGB §1063 BRechtssatz
Die Forderung des Verkäufers gegen den Finanzierer auf Einlösung der Kaufpreisforderung aufgrund einer entsprechenden Einlösungszusage verjährt in drei Jahren. Die Erwirkung eines Exekutionstitels gegen die Käuferin ändert an diesem Ergebnis nichts; auch muß der Finanzierer erst nach der Einlösungszusage gegenüber der Käuferin eingetretene Unterbrechungsgründe nicht gegen sich gelten lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086686Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00629_9500000_001