RS OGH 1995/11/22 1Ob629/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §1063 B
ABGB §1422
ABGB §1486 Z1

Rechtssatz

Die Forderung des Verkäufers gegen den Finanzierer auf Einlösung der Kaufpreisforderung aufgrund einer entsprechenden Einlösungszusage verjährt in drei Jahren. Die Erwirkung eines Exekutionstitels gegen die Käuferin ändert an diesem Ergebnis nichts; auch muß der Finanzierer erst nach der Einlösungszusage gegenüber der Käuferin eingetretene Unterbrechungsgründe nicht gegen sich gelten lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086686

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00629_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten