RS OGH 1995/11/22 1Ob629/95

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

ABGB §1422

Rechtssatz

Die Einlösung der Forderung ist bloß Folge der Zahlung. Der Anspruch auf "Einlösung der Forderung" ist demnach nichts anderes als der zwischen den Vertragsteilen vertraglich vereinbarte Anspruch auf Kaufpreiszahlung für die Käuferin, nur hat die Zahlung eben nicht Schuldtilgung, sondern die Einlösung der Forderung zur Folge.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086688

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00629_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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