Norm: ABGB §1346 Abs2ABGB §1347ABGB §1405ABGB §1406
Rechtssatz: Beim Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) tritt der Übernehmer neben dem Altschuldner in das Schuldverhältnis ein. Auch der Schuldbeitritt kommt durch einen Vertrag zwischen Altschuldner und Neuschuldner (Schuldnervertrag) beziehungsweise einen solchen zwischen Neuschuldner und Gläubiger (Gläubigervertrag) zustande. Er unterliegt keinen besonderen Formvorschriften, begründet... mehr lesen...
Norm: ABGB §1405ABGB §1406
Rechtssatz: Beim Schuldbeitritt muß der Dritte (Gläubiger) beim Vertragsabschluß noch nicht bestimmt, sondern erst im Zeitpunkt des vorgesehenen - wenn auch erst künftigen - Rechtserwerbs bestimmbar sein. Entscheidungstexte 1 Ob 138/97v Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 138/97v Veröff: SZ 70/145 7 Ob 211/17f... mehr lesen...
Norm: ABGB §1405
Rechtssatz: Auch die Erfüllungsübernahme ist ein gerichtlich durchsetzbarer Verpflichtungsgrund. Der Unterschied liegt bloß in der Person des Berechtigten. Entscheidungstexte 1 Ob 138/97v Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 138/97v Veröff: SZ 70/145 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:... mehr lesen...
Norm: ABGB §1405
Rechtssatz: Wegen des mit dem Eintritt eines Dritten in ein bestehendes Vertragsverhältnis (der Vertragsübernahme) notwendigerweise verbundenen Übergangs wechselseitiger Rechte und Pflichten (Synallagma) verbietet sich bei einem gegenseitigen Vertrag eine einseitige zessionsrechtliche Sicht. In Wahrheit handelt es sich beim Eintritt in ein bestehendes Vertragsverhältnis um eine dreipersonale - selbst wieder vertraglich zustande... mehr lesen...