RS OGH 1997/7/15 1Ob138/97v, 7Ob211/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1997
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Norm

ABGB §1405
ABGB §1406

Rechtssatz

Beim Schuldbeitritt muß der Dritte (Gläubiger) beim Vertragsabschluß noch nicht bestimmt, sondern erst im Zeitpunkt des vorgesehenen - wenn auch erst künftigen - Rechtserwerbs bestimmbar sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108118

Im RIS seit

14.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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