RS OGH 1997/7/15 1Ob138/97v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1997
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Norm

ABGB §1405

Rechtssatz

Auch die Erfüllungsübernahme ist ein gerichtlich durchsetzbarer Verpflichtungsgrund. Der Unterschied liegt bloß in der Person des Berechtigten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108119

Dokumentnummer

JJR_19970715_OGH0002_0010OB00138_97V0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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