RS OGH 1997/7/15 1Ob138/97v, 3Ob2316/96a, 4Ob205/09i, 3Ob160/10s, 4Ob111/13x, 7Ob211/17f, 7Ob182/17s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §1346 Abs2
ABGB §1347
ABGB §1405
ABGB §1406

Rechtssatz

Beim Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) tritt der Übernehmer neben dem Altschuldner in das Schuldverhältnis ein. Auch der Schuldbeitritt kommt durch einen Vertrag zwischen Altschuldner und Neuschuldner (Schuldnervertrag) beziehungsweise einen solchen zwischen Neuschuldner und Gläubiger (Gläubigervertrag) zustande. Er unterliegt keinen besonderen Formvorschriften, begründet eine Solidarverpflichtung des Beitretenden und bedarf keiner Zustimmung des Gläubigers. Erfolgt der Schuldbeitritt durch Schuldnervertrag handelt es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, weshalb dem Gläubiger auch ein Ablehnungsrecht zusteht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 138/97v
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 138/97v
    Veröff: SZ 70/145
  • 3 Ob 2316/96a
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 3 Ob 2316/96a
    nur: Beim Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) tritt der Übernehmer neben dem Altschuldner in das Schuldverhältnis ein. (T1)
  • 4 Ob 205/09i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 205/09i
    Vgl aber; Beisatz: Zur Formpflicht des zum Zweck der Gutstehung erklärten Schuldbeitritts siehe nunmehr RS0126111 und RS0126112. (T2); Veröff: SZ 2010/38
  • 3 Ob 160/10s
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 160/10s
    Auch
  • 4 Ob 111/13x
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 111/13x
    Auch; Beisatz: Dass der gesetzliche Schuldbeitritt nach § 1409 ABGB eine solidarische Haftung des Übernehmers mit dem Übergeber bewirkt, entspricht der ständigen Rechtsprechung. (T3)
  • 7 Ob 211/17f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 211/17f
  • 7 Ob 182/17s
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 182/17s
    Auch; Beisatz: Das vereinbarte Direktklagerecht beruht auf einem vertraglichen Schuldbeitritt. Der Versicherer tritt der Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten nach Maßgabe des Deckungsanspruchs bei. Daraus folgt, dass einerseits der Versicherer alle Einwände aus dem Deckungsverhältnis auch dem direkt klageberechtigten Geschädigten gegenüber erheben kann und andererseits steht es auch Letzterem zu, sowohl inhaltlichen Einwänden des Versicherers aus dem Vertragsverhältnis entgegenzutreten als auch die Unwirksamkeit bzw Nichtigkeit von Vertragsklauseln geltend zu machen. (T4)
  • 5 Ob 30/19a
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 30/19a
    Auch; nur: Beim Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) tritt der Übernehmer neben dem Altschuldner in das Schuldverhältnis ein. Auch der Schuldbeitritt kommt durch einen Vertrag zwischen Altschuldner und Neuschuldner (Schuldnervertrag) beziehungsweise einen solchen zwischen Neuschuldner und Gläubiger (Gläubigervertrag) zustande. (T5)
  • 2 Ob 59/19v
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 59/19v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108117

Im RIS seit

14.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten