Norm: ABGB §880a AABGB §1346ABGB §1347
Rechtssatz: Der Begriff der Patronatserklärung ist als Mittel der Kreditsicherung eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Kreditnehmer verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, dem Patron, die einen unterschiedlichen Inhalt haben können. Je nach ihrem Inhalt reichen sie von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag. Ist ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte letztlich (Einschränkung ONr.19) den Zuspruch von S 79.500,-- s.A. und brachte vor, sie habe dem Transportunternehmer Helmut D einen Fahrzeugkredit gewährt, für den die Beklagte als Bürgin und Zahlerin eingetreten sei. Helmut D, gegen den im Verfahren 3 a Cg 59/82 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis ein Urteil erwirkt worden sei, habe seine Verbindlichkeit nicht erfüllt. Er sei weder zahlungswillig noch auch zahlungsfähig. Die Klägerin sei ... mehr lesen...
Auf Grund des Antrages vom 30. 9. 1977 richtete die klagende Partei am 7. 11. 1977 an die Firma G & Co. GesmbH (im folgenden: Firma G & Co.) ein Anbot (Kreditzusage) über die Einräumung eines Investitionskredites in der Höhe von 600 000 S, rückzahlbar in monatlichen Raten zu je 8 300 S ab 1. 7. 1978. Für alle Verbindlichkeiten aus dem Kredit sollten die Kreditnehmerin sowie Stefan G und Anton C als Schuldner zur ungeteilten Hand haften. Am 9. 11. 1977 nahmen die Firma G & ... mehr lesen...
Norm: ABGB §894ABGB §1347
Rechtssatz: Tritt jemand der Schuld eines anderen zu Sicherungszwecken als Mitschuldner bei, so kommt seiner Entlassung aus der Haftung durch den Gläubiger im Zweifel nur die Bedeutung der Aufgabe einer Sicherheit zu; der Bestand der Forderung gegen den Hauptschuldner wird dadurch nicht berührt. Entscheidungstexte 1 Ob 772/82 Entscheidungstext OGH 07.02.19... mehr lesen...
Norm: ABGB §880a AABGB §1347ABGB §1406 Abs2
Rechtssatz: Vom Schuldbeitritt unterscheidet sich der Garantievertrag dadurch, daß beim Schuldbeitritt der Bestand einer sachlich bestimmten Schuld vorausgesetzt wird; ein späterer Wegfall der Schuld kommt auch dem Beitretenden zugute. Die Leistung wird im Falle eines Schuldbeitrittes in der Regel davon abhängig gemacht, daß der ursprüngliche Schuldner nicht leistet, es entsteht grundsätzlich eine akz... mehr lesen...
Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten einen Wechselzahlungsauftrag über 400 000 S samt Anhang. Der Beklagte erhob fristgerecht Einwendungen und machte im wesentlichen geltend, er hafte aus dem Wechsel nicht persönlich, da er ihn nur als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Firma Dipl.- Ing. S Ges. m. b. H. & Co, KG (im folgenden kurz: KG) angenommen habe. Auf eine persönliche Haftung des Beklagten sei überdies verzichtet worden. Die Klägerin habe den... mehr lesen...
Norm: ABGB §1347ABGB §1357
Rechtssatz: Es ist zulässig, für einen Teil der Verbindlichkeit durch Schuldbeitritt (§ 1347 ABGB) oder als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) die Mithaftung zu übernehmen. Auf diese Art von Haftung sind die §§ 1353 iVm § 915 ABGB anzuwenden. Entscheidungstexte 2 Ob 583/79 Entscheidungstext OGH 20.11.1979 2 Ob 583/79 Veröff: SZ 52/172 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §894ABGB §1347ABGB §1497 IIVersVG §158VersVG §159
Rechtssatz: Das Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers, der dem Schuldverhältnis seines Versicherungsnehmers (Mitversicherten) dem geschädigten Dritten gegenüber beigetreten ist, wirkt nur zum Nachteil des Haftpflichtversicherers, nicht auch zum Nachteil des Versicherungsnehmers (Mitversicherten). Das gilt auch für die Unterbrechung der Verjährung. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §1346 BABGB §1347ABGB §1353ABGB §1406
Rechtssatz: Der Unterschied zwischen Bürgschaft und Beitritt als Mitschuldner liegt in der für die erstgenannte Verpflichtung geltenden Subsidiarität und Akzessorität. Auch die Schuld des Beitretenden ist zwar im Zeitpunkt ihrer Entstehung davon abhängig, dass die Schuld, der er beitritt, besteht, in ihrem Fortbestand ist sie aber als Solidarschuld eine selbständige Schuld, wogegen die Schuld des... mehr lesen...
Norm: ABGB §1344ABGB §1346 BABGB §1347ABGB §1406
Rechtssatz: Im Zweifel ist Bürgschaft, nicht Schuldbeitritt anzunehmen, letzterer zumindest in der Regel nur dann, wenn ein unmittelbares rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung der Verbindlichkeit des ersten Schuldners besteht. Entscheidungstexte 1 Ob 568/76 Entscheidungstext OGH 07.04.1976 1 Ob 568/76 Veröff: ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1346 BABGB §1347ABGB §1406
Rechtssatz: Meint eine Seite Bürgschaft, die andere Schuldbeitritt, so ist, gleichgültig, welche Partei das eine oder das andere meinte, immer nur ein Bürgschaftsvertrag anzunehmen. Entscheidungstexte 1 Ob 568/76 Entscheidungstext OGH 07.04.1976 1 Ob 568/76 Veröff: EvBl 1977/40 S 99 = JBl 1976,434 = SZ 49/53 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1346 EABGB §1347ABGB §1406
Rechtssatz: Der Schuldbeitritt setzt keine schriftliche Verpflichtungserklärung voraus. Entscheidungstexte 1 Ob 568/76 Entscheidungstext OGH 07.04.1976 1 Ob 568/76 Veröff: EvBl 1977/40 S 99 = JBl 1976,434 = SZ 49/53 5 Ob 772/79 Entscheidungstext OGH 26.02.1980 5 Ob 772/79 ... mehr lesen...
Die Kläger sind Eigentümer des Hauses S, M-Straße 487. Mit Mietverträgen vom 2. Dezember 1971 mietete Helmut N in diesem Haus eine im ersten Stock gelegene Zwei-Zimmer-Wohnung zu einem wertgesicherten Mietzins von 1 500 S monatlich und ein im Parterre gelegenes Geschäftslokal zu einem wertgesicherten Mietzins von 5 000 S monatlich. Helmut N betrieb im Geschäftslokal eine Eier- und Geflügelhandlung. Mit Gesellschaftsvertrag vom 22. März 1972 und Nachträgen vom 4. Mai 1972 und 10. Mai 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §894ABGB §1347ABGB §1497 II
Rechtssatz: Durch den Schuldbeitritt (§ 1347 ABGB) entsteht ein gewöhnliches Gesamtschuldverhältnis. Nun kann ein Mitschuldner nach der Regel des § 894 ABGB dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen Mitschuldnern keinen Nachteil zuziehen. Daraus folgt, daß die Anerkennung - mit der Wirkung der Unterbrechung der Verjährung - nur zum Nachteile des Anerkennenden und nicht au... mehr lesen...
In der Klage wird ausgeführt, daß die L.-Sparkasse am 14. November 1957 dem Jakob U. ein Darlehen von 15.000 S gewährt habe. Die Darlehenserklärung sei vom Kläger und dem am 29. November 1957 verstorbenen Simon T. sen., dem Vater des Beklagten, unterschrieben worden, nachdem sich beide als Bürgen zur ungeteilten Hand zur Zahlung verpflichtet hätten. Weiter hätten der Kläger und Simon T. sen. einen von der L.-Sparkasse ausgestellten und von Jakob U. angenommenen Wechsel in bianco als B... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIhABGB §1347ABGB §1357
Rechtssatz: Der Bürge (und Zahler), der sich für eine Schuldsumme von 10.000,- Schilling verbürgt, haftet mangels besonderer Vereinbarung nicht für Nebengebühren und Zinsen, die diesen Betrag übersteigen. Entscheidungstexte 1 Ob 755/55 Entscheidungstext OGH 18.01.1956 1 Ob 755/55 Veröff: SZ 29/5 ... mehr lesen...
Der Klagsbetrag wird aus einer Bürgschaft für einen Kontokorrentkredit im Höchstbetrag von 10.000 S und aus Nebenspesen (Kreditprovision, Porto und Spesen) gefordert. Das Erstgericht hat dem auf den Bürgschaftsvertrag der Parteien gestützten Begehren von insgesamt 10.134 S 20 g samt 8 1/2% Zinsen aus 10.000 S ab 28. April 1955 Folge gegeben. Das Berufungsgericht hat der Berufung der beklagten Partei nicht Folge gegeben. Der Oberste Gerichtshof änderte in teilweiser Stattgebung der... mehr lesen...