Norm
ABGB §894Rechtssatz
Tritt jemand der Schuld eines anderen zu Sicherungszwecken als Mitschuldner bei, so kommt seiner Entlassung aus der Haftung durch den Gläubiger im Zweifel nur die Bedeutung der Aufgabe einer Sicherheit zu; der Bestand der Forderung gegen den Hauptschuldner wird dadurch nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017467Dokumentnummer
JJR_19830207_OGH0002_0010OB00772_8200000_001