RS OGH 1983/2/7 1Ob772/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1983
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Norm

ABGB §894
ABGB §1347

Rechtssatz

Tritt jemand der Schuld eines anderen zu Sicherungszwecken als Mitschuldner bei, so kommt seiner Entlassung aus der Haftung durch den Gläubiger im Zweifel nur die Bedeutung der Aufgabe einer Sicherheit zu; der Bestand der Forderung gegen den Hauptschuldner wird dadurch nicht berührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017467

Dokumentnummer

JJR_19830207_OGH0002_0010OB00772_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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