RS OGH 1962/3/9 2Ob23/62 (2Ob24/62), 7Ob7/78, 6Ob702/88, 1Ob525/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1962
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Norm

ABGB §894
ABGB §1347
ABGB §1497 II

Rechtssatz

Durch den Schuldbeitritt (§ 1347 ABGB) entsteht ein gewöhnliches Gesamtschuldverhältnis. Nun kann ein Mitschuldner nach der Regel des § 894 ABGB dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen Mitschuldnern keinen Nachteil zuziehen. Daraus folgt, daß die Anerkennung - mit der Wirkung der Unterbrechung der Verjährung - nur zum Nachteile des Anerkennenden und nicht auch seiner Mitschuldner wirkt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 23/62
    Entscheidungstext OGH 09.03.1962 2 Ob 23/62
    Veröff: ZVR 1963/43 S 50 = VersR 1963,961 (mit Anmerkung von Wahle)
  • 7 Ob 7/78
    Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Ob 7/78
    Veröff: JBl 1979,257
  • 6 Ob 702/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1989 6 Ob 702/88
    nur: Nun kann ein Mitschuldner nach der Regel des § 894 ABGB dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen Mitschuldnern keinen Nachteil zuziehen. Daraus folgt, daß die Anerkennung - mit der Wirkung der Unterbrechung der Verjährung - nur zum Nachteile des Anerkennenden und nicht auch seiner Mitschuldner wirkt. (T1)
  • 1 Ob 525/94
    Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 525/94
    Auch; nur: Durch den Schuldbeitritt (§ 1347 ABGB) entsteht ein gewöhnliches Gesamtschuldverhältnis. (T2) Beisatz: Zwischen Urschulden und Beitretendem (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0032115

Dokumentnummer

JJR_19620309_OGH0002_0020OB00023_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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