RS OGH 2025/7/31 7Ob572/85; 2Ob520/87; 6Ob334/99g; 7Ob323/99x; 8Ob153/03p; 4Ob151/10z; 6Ob209/20h; 6

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Veröffentlicht am 11.07.1985
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Rechtssatz

Der Begriff der Patronatserklärung ist als Mittel der Kreditsicherung eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Kreditnehmer verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, dem Patron, die einen unterschiedlichen Inhalt haben können. Je nach ihrem Inhalt reichen sie von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag. Ist der objektive Aussagewert der Patronatserklärung zweifelhaft, ist ihr rechtlicher Gehalt nach den Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB zu ermitteln. Zur Ermittlung der Absicht sind alle den Vertragsabschluß begleitenden Umstände, insbesondere die sonstigen Erklärungen der Parteien heranzuziehen.Der Begriff der Patronatserklärung ist als Mittel der Kreditsicherung eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Kreditnehmer verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, dem Patron, die einen unterschiedlichen Inhalt haben können. Je nach ihrem Inhalt reichen sie von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag. Ist der objektive Aussagewert der Patronatserklärung zweifelhaft, ist ihr rechtlicher Gehalt nach den Auslegungsregeln der Paragraphen 914, f ABGB zu ermitteln. Zur Ermittlung der Absicht sind alle den Vertragsabschluß begleitenden Umstände, insbesondere die sonstigen Erklärungen der Parteien heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • RS0016949">7 Ob 572/85
    Entscheidungstext OGH 11.07.1985 7 Ob 572/85
    Veröff: SZ 58/127 = EvBl 1985/168 S 753 = RdW 1985,307 = JBl 1986,173
  • RS0016949">2 Ob 520/87
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 2 Ob 520/87
    Beisatz: Hier: Ausstattungsverpflichtung nach schweizerischem Recht. (T1) Veröff: SZ 61/73
  • RS0016949">6 Ob 334/99g
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 334/99g
    Vgl auch; Beisatz: Der abstrakte Charakter einer Garantieerklärung widerspräche dem Sinn und Zweck einer nach § 10 Abs 3 Z 2 FrG eingegangenen Verpflichtung, das fehlende Vermögen des Fremden im Inland (als Voraussetzung für die Gewährung eines Sichtvermerkes) durch Begründung einer Ausfallhaftung für jene Kosten zu ersetzen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden im Inland entstehen (und die vom Fremden mangels finanzieller Mittel nicht hereingebracht werden können). Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung machen vielmehr eine Akzessorietät zum dadurch gesicherten Anspruch deutlich. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Dauer der Verjährungsfrist richtet sich daher nach dem durch die Erklärung gesicherten Pflegegebührenanspruch. (T2)
  • RS0016949">7 Ob 323/99x
    Entscheidungstext OGH 23.02.2000 7 Ob 323/99x
    Veröff: SZ 73/36
  • RS0016949">8 Ob 153/03p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 153/03p
    Vgl; Beisatz: Auch Gesellschaftersicherheiten können eigenkapitalersetzenden Charakter haben, weshalb auch eine Patronatserklärung eines GmbH-Gesellschafters ihrem auszulegenden Inhalt nach der Besicherung eines Kredites der Gesellschaft dienen kann. (T3)
  • RS0016949">4 Ob 151/10z
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 151/10z
    Auch; nur: Der Begriff der Patronatserklärung ist als Mittel der Kreditsicherung eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Kreditnehmer verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, dem Patron, die einen unterschiedlichen Inhalt haben können. Je nach ihrem Inhalt reichen sie von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag. (T4); Beisatz: Mit Ausführungen zur „harten“ und zur „weichen“ Patronatserklärung. (T5); Beisatz: Der konkrete Inhalt der (allenfalls) bestehenden Verpflichtung ist ? wie auch sonst ? durch Auslegung zu ermitteln. (T6)
  • RS0016949">6 Ob 209/20h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 209/20h
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
    Anm: Veröff: SZ 2020/103
  • RS0016949">6 Ob 204/22a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 204/22a
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6
  • RS0016949">1 Ob 45/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.07.2025 1 Ob 45/25m
    nur T4; nur T5
    Beisatz: Nur die „harte“ Patronatserklärung hat klare Konturen. Sie ist durch die Übernahme der Verpflichtung gekennzeichnet, die Schuldnerin so auszustatten, dass sie ihre Schulden beim Kreditgeber zurückzahlen kann. Bei einer „harten“ Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron gegenüber dem Kreditgeber. (T7)
    Beisatz: "Weiche“ Patronatserklärungen können einerseits unverbindliche Äußerungen, andererseits aber auch rechtlich verbindliche Handlungszusagen sein; liegt eine solche Handlungspflicht vor, kann deren Verletzung Schadenersatzansprüche auslösen. (T8)
    Beisatz: Zum Direktanspruch des Kreditgebers im Fall einer "harten" Patronatserklärung. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016949

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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