TE OGH 1988/3/23 2Ob520/87

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*** L*** mbH, Franz Josef-Straße 4/2, 5020 Salzburg,

vertreten durch Dr. Walter Vavrovsky, Dr. Hartmut Ramsauer, Dr. Karl Ludwig Vavrovsky und Dr. Rudolf Wöran, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Rudolf M***, Kaufmann, Brückengasse 6, 1160 Wien, 2. Franz S***, Kaufmann, Köhlergasse 1-3/13, 1180 Wien, beide vertreten durch Dr. Peter Prenner, Rechtsanwalt in Wien, 3. EDV-Beratung AG, Florastraße 7, CH-8034 Zürich, vertreten durch Dr. Wolfgang Emberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 153.489,60 s.A. und S 403.552,-- s.A., infolge Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. November 1986, GZ 4 R 168/86-25, womit infolge Berufung der drittbeklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 23. Mai 1986, GZ 14 Cg 12/86-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagten Parteien waren zuletzt zu je einem Drittel Gesellschafter der Firma CVG C*** und

S*** mbH. Diese Gesellschaft schloß mit der klagenden Partei in den Jahren 1980 bis 1984 mehrere Leasingverträge über die Rückmiete von ihrerseits an die klagende Partei verkauften Leasinggegenständen. Zu jenen vom 18.7.1980 und 21.7.1982, welche Nettokaufpreise von S 510.000,-- und S 785.000,-- betrafen, gab die drittbeklagte Partei sogenannte Patronatserklärungen ab. Am 17.1.1985 wurde über das Vermögen der CVG das Konkursverfahren eröffnet.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei von der drittbeklagten Partei aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von Restmietbeträgen aus den vorgenannten beiden Verträgen in Höhe von (zuletzt) S 153.489,60 und S 403.552,--. Sie stützt sich hiebei auf die von der drittbeklagten Partei in den Patronatserklärungen behauptetermaßen übernommene Haftung für einen Leasingratenausfall. Den Erst- und Zweitbeklagten nahm die klagende Partei auf Grund von ihnen abgegebener persönlicher Haftungserklärungen für einen Klagsbetrag von jeweils S 2,098.702,70 s.A. in Anspruch. Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung. Die Drittbeklagte bestritt eine Haftungsübernahme mit dem Vorbringen, sie habe lediglich eine auf ihr Beteiligungsverhältnis beschränkte Ausstattungsverpflichtung übernommen und diese durch Leistungen zu Gunsten der CVG, nämlich Einzahlung ihrer vollen - statt vertragsgemäß nur der halben - Stammeinlage von S 500.167,--, Einräumung eines Kontokorrentkredites von DM 56.854,53, Gewährung von Liquiditätshilfen von S 150.000,-- sowie Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung über einen sodann auch tatsächlich bezahlten Betrag von S 1,2 Mio., mehr als erfüllt.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Sein Urteil erwuchs gegenüber dem Erst- und Zweitbeklagten mangels Anfechtung in Rechtskraft. Die von der drittbeklagten Partei erhobene Berufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht sprach aus, daß hinsichtlich der Schadenersatzforderung von S 153.489,60 die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der drittbeklagten Partei mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen traten der Erst- und Zweitbeklagte, welche beide Geschäftsführer der CVG waren, zur Sicherung der klagenden Partei als Vermieterin persönlich der Schuld der CVG als Mieterin bei. Im Rahmen der beiden obgenannten Verträge war ua. auch für den Fall ein sofortiges Kündigungsrecht der Vermieterin vereinbart, daß die Mieterin mit ihren Zahlungsverpflichtungen mehr als 14 Tage in Verzug gerät oder daß über ihr Vermögen ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird. Für den Fall einer vorzeitigen Auflösung aus diesen Gründen war der Vermieterin ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Mieterin in Höhe aller noch fälligen Mietraten zugestanden. Die von der drittbeklagten Partei unterzeichneten, über ihr eigenes Anbieten von der klagenden Partei als "zusätzliche Sicherstellung" ausgestellten Patronatserklärungen vom 15.9.1980 und 16.7.1982 hatten - von den genannten verschiedenen Anschaffungswerten von S 510.000,-- und S 785.000,-- abgesehen - folgenden übereinstimmenden Inhalt: "Wir haben zur Kenntnis genommen, daß Sie, die M*** L*** GesmbH, mit der Firma CVG Wien, an der wir, die Firma EDV-Beratung AG Zürich, als Eigentümer von Kapitalanteilen beteiligt sind und an deren Bestand wir ein wesentliches Interesse haben, vertraglich übereingekommen sind, der Firma CVG Computer im Anschaffungswert von S 510.000,-- (bzw. S 785.000,--) über einen Zeitraum von 60 Monaten zu verleasen. Wir, die Firma EDV-Beratung AG, verpflichten uns hiermit uneingeschränkt, dafür Sorge zu tragen, daß die Firma CVG bis zur vollständigen Erfüllung ihrer Ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus vorerwähntem Leasingvertrag von uns oder von dritter Seite mit soviel Kapital oder Fremdmitteln ausgestattet wird, um diesen ihren Verbindlichkeiten unter Einschluß auch etwaiger Verzugszinsen fristgerecht nachkommen zu können. Ferner übernehmen wir hiemit die Verpflichtung, bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die Ihnen, der M*** Leasing GesmbH, gegen die Firma CVG aus gegenständlichem Leasingvertrag zustehen oder im Laufe Ihrer beiderseitigen Geschäftsverbindung aus zukünftigen Leasingverträgen zustehen werden, unsere Beteiligung an Ihrer Vertragspartnerin, der Firma CVG, nicht unter jenen Anteil sinken zu lassen, wie er sich gegenwärtig ergibt und heute mit 25 % (Patronatserklärung vom 16.7.1982: 33 %) der Kapitalausstattung festgestellt wird. Grundsätzlich erklären wir überdies, das Prinzip zu befolgen, die Bonität der Firma EDV-Beratung AG als unsere Beteiligunsfirma aufrechtzuerhalten."

Die Patronatserklärung vom 15.9.1980 enthielt nach den Worten "Wir, die Firma EDV-Beratung AG, verpflichten uns hiemit uneingeschränkt" die Worte "im Verhältnis unserer Kapitalanteile". Die Patronatserklärung vom 16.7.1982 enthielt als Schlußabsatz noch folgende Erklärung: "Sollte die Firma CVG, aus welchen Gründen auch immer, den Leasingvertrag nicht mehr fristgerecht erfüllen können und die persönliche Haftung der beiden Gesellschafter in der CVG (Herren M*** und S***) nicht zum Zuge kommen und die Firma EDV-Beratung AG den abgezinsten Restkaufwert erlegen muß, geht der Leasinggegenstand in das Eigentum der EDV-Beratung AG über."

Im Hinblick auf das über das Vermögen der Firma CVG verhängte Konkursverfahren löste die klagende Partei die beiden genannten Leasingverträge vorzeitig auf. Seit September 1985 haften an Leasingraten für die gesamte Laufzeit des erstgenannten Vertrages S 153.489,60 und für den zweitgenannten Vertrag bis Februar 1986 Restmieten von S 403.552,-- aus. Tatsächlich hatte die CVG von der drittbeklagten Partei einen Kontokorrentkredit über DM 56.854,53 eingeräumt und Liquiditätshilfen von S 150.000,-- erhalten, auf Grund einer Bankgarantie erbrachte die drittbeklagte Partei zu Gunsten der Firma CVG weiters eine Zahlung von S 1,2 Mio., schließlich hat sie auch für die von ihr übernommenen Stammeinlagenanteile an der CVG Zahlungen von insgesamt S 500.167,-- geleistet. Im Rahmen der Kontrollrechte hatte der Geschäftsführer der drittbeklagten Partei hinsichtlich eines Zeitraumes von 4 bis 6 Wochen Einblick in die Buchhaltung der Firma CVG genommen und sodann weiterhin in ihm kritisch erscheinenden Situationen Kontrollen durchgeführt. Dennoch verfiel die Firma CVG in Konkurs. Vor Einbringung dieser Klage versuchte die klagende Partei erfolglos, die vertragsgegenständlichen Geräte bei der Firma CVG zu erlangen.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die beiden vorliegenden Patronatserklärungen seien als von den Leasingverträgen abhängige Rechtsgeschäfte gemäß § 45 IPRG nach dem auf die beiden Leasingverträge anzuwendenden Recht, also nach österreichischem Recht, zu beurteilen. Mit den Patronatserklärungen habe die drittbeklagte Partei sichergestellt, daß die beiden Leasingverträge unabhängig von der Geschäftsentwicklung nicht notleidend würden. Der drittbeklagten Partei sei vorzuwerfen, nicht dafür Sorge getragen zu haben, daß mit den von ihr erbrachten Kapitalleistungen die Verpflichtungen aus den beiden Leasingverträgen abgedeckt wurden; sie hafte daher der klagenden Partei aus dem Titel des Schadenersatzes. Die Versuche der klagenden Partei, den Schaden zu mindern, seien ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hielt weder die Tatsachen- noch die Rechtsrüge der drittbeklagten Partei für gerechtfertigt. Es verneinte das Vorliegen von Feststellungsmängeln und vertrat den Standpunkt, die von der drittbeklagten Partei aufgeworfene kollisionsrechtliche Frage des anzuwendenden Rechtes könne hier offen bleiben, weil die in Betracht kommenden österreichischen und schweizerischen Rechtsordnungen bei der Beurteilung des aus den beiden Patronatserklärungen abgeleiteten Klagebegehrens in der Sache zum gleichen Ergebnis führten. Der Begriff der Patronatserklärung als Mittel der Sicherung eines Gläubigers sei in beiden Rechtsordnungen nicht ausdrücklich geregelt. Man verstehe darunter hier wie dort eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Vertragspartner eines Gläubigers verschiedenen, zu ersterem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, den Patron, welche einen unterschiedlichen Inhalt haben könnten. Je nach ihrem Inhalt reichten sie von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag und zur Bürgschaft (JBl 1986, 173; Avancini in ÖJZ 1983, 546 f; Schinnerer-Avancini Bankverträge3 II 273 und 359; Aichinger in QuHGZ 4/1978, 85 f; für das schweizerische Recht: Guhl-Merz-Kummer, Obligationenrecht7 159). Da die drittbeklagte Partei ihr Versprechen gegenüber der klagenden Partei, sie werde - solange dieser noch Forderungen aus den Leasingverträgen zustehen - ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der CVG nicht unter ihren gegenwärtigen Anteil absinken lassen, nach den Feststellungen erfüllt habe, brauche dessen rechtliche Natur nicht mehr näher untersucht zu werden. Die drittbeklagte Partei habe sich aber in beiden Patronatserklärungen gegenüber der klagenden Partei auch uneingeschränkt verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die CVG bis zur vollständigen Erfüllung ihrer gegenüber der Klägerin bestehenden Verpflichtungen aus den beiden Leasingverträgen von der drittbeklagten Partei oder von dritter Seite mit so viel Kapital oder Fremdmitteln ausgestattet werde, daß sie diesen ihren Verbindlichkeiten unter Einschluß auch etwaiger Verzugszinsen fristgerecht nachkommen könne. Insoweit liege eine sogenannte "Ausstattungsverpflichtung" der drittbeklagten Partei vor, die mangels Akzessorietät zur Hauptschuld der CVG aus den beiden Leasingverträgen rechtlich zwar keine Bürgschaft sei, wirtschaftlich aber der Ausfallsbürgschaft sehr nahekomme. Sie sei - ebenso wie die Erklärung der drittbeklagten Partei, die Bonität der CVG aufrechtzuerhalten - als Erfolgszusage im Sinne des § 880 a zweiter Halbsatz ABGB zu werten. Mit deren Annahme durch die klagende Partei seien Garantieverträge entstanden und die drittbeklagte Partei sei der klagenden Partei gegenüber schadenersatzpflichtig, weil sie ihr Versprechen der Solventhaltung der CVG nicht eingehalten habe. Sie hafte der Klägerin für volle Genugtuung (Avancini aaO 547). Auch im schweizerischen Recht würden derartige Ausstattungsverpflichtungen eines Patrons entweder als Garantieverträge im Sinne des Art.111 OR oder als Bürgschaft angesehen (Guhl-Merz-Kummer aaO Z 3), je nachdem, ob ein solches Garantieversprechen selbständig sei und insofern über die Verpflichtung des Dritten hinausgehe oder hiezu eine strikte Akzessorietät bestehe. Letzteres werde von der schweizerischen Rechtsprechung im Zweifel aber immer dann verneint, wenn für den Patron ein ausgeprägtes eigenes und unmittelbares Interesse an der Leistung des Anerklärten (hier der klagenden Partei) bestehe (Guhl-Merz-Kummer aaO 158). Ein solches Eigeninteresse sei im vorliegenden Fall aber zu bejahen, weil die drittbeklagte Partei in ihren Patronatserklärungen sogar ausdrücklich hervorgehoben habe, am Bestand der CVG (und damit auch an den Gegenständen der Leasingverträge) ein wesentliches Interesse zu haben. Gemäß Art.111 OR sei der Inhalt der Verpflichtung des Garanten nicht die versprochene Leistung, sondern die Schadenersatzleistung für den Fall, daß der Dritte die versprochene Leistung nicht erbringe und der versprochene Erfolg nicht eintrete. Der Garant (Promittent) habe dem Promissar (hier der klagenden Partei) das positive Vertragsinteresse zu ersetzen, der Schadenersatz bestehe im Erfüllungsinteresse des Promissars (Guhl-Merz-Kummer aaO 157; Gauch-Schluep-Jäggi, Schweizerisches Obligationenrecht-Allgemeiner Teil3 II Rz 2595 f). Auch wenn die drittbeklagte Partei gegenüber der CVG tatsächlich gewisse Ausstattungsleistungen erbracht habe, so hätten diese dennoch nicht ausgereicht, deren Insolvenz und die Tatsache zu verhindern, daß letztere schon vor Konkurseröffnung ihren Leistungsverpflichtungen aus den beiden Leasingverträgen nicht nachgekommen sei. Die Drittbeklagte habe daher ihr Versprechen der Solventhaltung der CVG nicht eingehalten und müsse der Klägerin gegenüber für deren Zahlungsunfähigkeit einstehen. Diese Nichterfüllung sei von ihr auch verschuldet worden, weil sie den ihr sowohl nach § 1298 ABGB also auch nach Art.97 Abs 1 OR (Gauch-Schluep-Jäggi aaO Rz 1648) obliegenden Beweis eines fehlenden Verschuldens gar nicht angetreten habe. Die Drittbeklagte sei somit der klagenden Partei gegenüber schadenersatzpflichtig, sodaß sich die Klage als gerechtfertigt erweise.

In der Revision werden Feststellungsmängel über das Zustandekommen der Patronatserklärungen der drittbeklagten Partei sowie den Erklärungswert des letzten Absatzes der Patronatserklärung vom 16.7.1982 geltend gemacht, wobei auf die Unklarheitsregeln des § 915, zweiter Halbsatz ABGB, verwiesen wird. Insbesondere sei auch die Feststellung unterlassen worden, daß die klagende Partei zufolge Veräußerung der Leasinggegenstände nicht in der Lage sei, der drittbeklagten Partei entsprechend der Parteienabsicht das Eigentum an diesen zu verschaffen. Nur unter dieser Voraussetzung könne aber die klagende Partei einen fälligen Anspruch aus der Patronatserklärung geltend machen. Die rechtliche Beurteilung des Inhaltes der Patronatserklärungen stütze sich auf eine unzureichende Interpretation des Erklärungstextes und der festgestellten Umstände, hinsichtlich der Patronatserklärung vom 15.9.1980 werde auch der - bei der zweiten Patronatserklärung nur irrtümlich unterbliebene - einschränkende Zusatz "im Verhältnis unserer Kapitalanteile" außer acht gelassen. Die rechtliche Qualifikation als Garantieverpflichtungen sei insgesamt verfehlt. Im Unterschied zu den Erst- und Zweitbeklagten habe die drittbeklagte Partei keine Garantie-, sondern nur Patronatserklärungen im Sinne einer modifizierten Verwendungszusage abgegeben, wobei es sich nicht um Erfolgs-, sondern um Ausstattungszusagen handle. Da das Berufungsgericht auch selbst nicht eine direkte vertragliche Leistungspflicht der drittbeklagten Partei annehme, sondern diese nur für schadenersatzpflichtig halte, liege ein unlösbarer Widerspruch der rechtlichen Beurteilung vor. Der Inhalt der Verwendungszusage der drittbeklagten Partei reduziere sich auf die Verpflichtung, die CVG nach den Grundsätzen eines ordentlichen Beteiligungsinhabers zu dotieren. Dieser Verpflichtung, welche nicht eine ständige Solventhaltung bedeute, sei die drittbeklagte Partei durch die festgestellten Leistungen voll nachgekommen. Als Minderheitsgesellschafterin habe sie auch keine Möglichkeit der Einflußnahme und Weisungserteilung gegenüber der CVG gehabt, das Risiko, daß die von ihr an diese Gesellschafter erbrachten Leistungen zugunsten der klagenden Partei verwendet würden, habe diese zu tragen gehabt, im gegenteiligen Fall liege eine Garantieverpflichtung vor. Schließlich bestehe eine anteilsmäßige Beschränkung "im Verhältnis der Kapitalanteile", somit auf 25 % bzw. 33 % der Klagsbeträge.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung JBl 1986, 173 und die dort zitierte Literatur zutreffend den grundsätzlichen Rechtscharakter der von (meist ausländischen) Muttergesellschaften zu Gunsten ihrer Tochtergesellschaften (Beteiligungsfirmen) abgegebenen Patronatserklärungen dargelegt und die hier vorliegenden Patronatserklärungen der drittbeklagten Partei als Erfolgszusagen im Sinne des § 880 a zweiter Halbsatz ABGB gewertet. Nach den unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen wurden diese schriftlichen Erklärungen über eigenen Wunsch der drittbeklagten Partei von der klagenden Partei ausgestellt und es wurden hiebei mehrere in der Praxis übliche Zusagen, deren jede für sich typisch für die durch den verschiedensten Inhalt gekennzeichneten Patronatserklärungen ist, aneinandergereiht. Hierin wird darauf hingewiesen, daß die drittbeklagte Partei an der Leasingnehmerin beteiligt ist und an deren Bestand ein wesentliches Interesse hat, daß sie sich verpflichtet, ihre gegenwärtige Kapitalsbeteiligung an der Leasingnehmerin und deren Bonität aufrecht zu erhalten sowie, daß sich die drittbeklagte Partei uneingeschränkt verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Leasingnehmerin bis zur vollständigen Erfüllung ihrer Pflicht aus dem Leasingvertrag "von uns oder von dritter Seite mit soviel Kapital oder Fremdmitteln ausgestattet wird, um diese ihre Verbindlichkeiten unter Einschluß auch etwaiger Verzugszinsen fristgerecht nachkommen zu können." Diese letzte Verpflichtungsübernahme stellt im Sinne der Lehre eine "Ausstattungsverpflichtung" der drittbeklagten Partei gegenüber der CVG als ihrer Beteiligungsfirma und rechtlich die Garantie eines eigenen Verhaltens, nämlich, den Leasingnehmer hinsichtlich der Verpflichtung aus dem Leasingvertrag solvent zu halten, dar, welche dem § 880 a zweiter Halbsatz ABGB zu unterstellen ist und im Falle der Insolvenz zur Schadenersatzpflicht wegen Nichterfüllung führt (Avancini ÖJZ 1983, 546; Aichinger QuHGZ 4/1978). In dieser Garantieübernahme liegt somit eine von der Schuld der CVG aus den Leasingverträgen völlig unabhängige Verpflichtung der drittbeklagten Partei, der klagenden Partei für den Eintritt des Garantieerfolges einzustehen. Anders als bei der Bürgschaft handelt es sich dabei also nicht um eine fremde Schuld, sondern um eine eigene selbtändige Schuld (vgl. Aichinger aaO). Da die drittbeklagte Partei diese Patronatserklärungen gegenüber der klagenden Partei ohne Gegenleistung abgegeben hat - für diese Beurteilung ist lediglich das Rechtsverhältnis zwischen diesen beiden Partnern erheblich (vgl. Avancini aaO) -, handelt es sich um eine unentgeltliche Garantie und damit um ein selbständiges einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 37 IPRG (vgl. Schwimann in Rummel ABGB Rz 1 zu § 37 IPRG), welches gemäß dieser Gesetzesstelle nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dem der Schuldner seine Niederlassung hat. Daraus folgt, daß die vorliegenden Patronatserklärungen nach schweizerischem Recht zu beurteilen sind, zumal auch eine diesbezügliche Rückverweisung in den Kollisionsnormen des schweizerischen Obligationenrechtes und ebenso in jenen des in Geltung stehenden, schweizerischen Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25.Juni 1891 (NAG), fehlt (Gutzwiller Schweizerisches Privatrecht I 512, 528; Schönenberger, Schweizerisches Zivilgesetzbuch-Textausgabe36, 1986, Fußnote zu Anhang I).

Im schweizerischen Obligationenrecht werden, worauf das Berufungsgericht zutreffend verwies, die in neuerer Zeit zu Gunsten verbundener und abhängiger Unternehmen unter der Sammelbezeichnung "Patronatserklärung" getroffenen, verschiedensten Inhalt aufweisenden Sicherungsabreden, soferne sie eine rechtserhebliche Verpflichtungserklärung enthalten, ebenfalls als garantieähnliche Verträge oder als Bürgschaft aufgefaßt. Erklärungen gegenüber dem Gläubiger, der Patron werde den Schuldner in die Lage versetzen, seine Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachzukommen, sind in Abgrenzung zu der eine Hauptschuld voraussetzenden und daher akzessorischen Bürgschaft als Garantievertrag, der ein selbständiges Schuldversprechen darstellt, zu werten, wenn ein offenkundiges Eigeninteresse des Promittenten an der Leistung des Dritten besteht (Guhl-Merz-Kummer, aaO 157 ff und die dort abgedruckte Rechtsprechung zum Garantievertrag). Bei einem solchen Vertrag ist Inhalt der Verpflichtung des Promittenten bzw. Patrons nicht die versprochene Leistung, sondern nur die Schadenersatzleistung für den Fall, daß der Schuldner die versprochene Leistung nicht freiwillig erbringt oder der versprochene Erfolg nicht eintritt. Dies folgt aus Art.111 OR, wonach derjenige, der einem anderen die Leistung eines Dritten verspricht, wenn diese Leistung nicht erfolgt, zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens (Art.97 ff OR), der im Erfüllungsinteresse besteht, verpflichtet ist (Guhl-Merz-Kummer aaO; Gauch-Schuep-Jäggi aaO Rz 2584 ff). Nach Art.97 Abs 1 OR hat der Schuldner mangels Erfüllung seiner Verbindlichkeit für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, außer er beweist, daß ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt. Bei der Auslegung von Verträgen ist der von den Parteien nach außen erklärte Willensinhalt maßgebend, wobei im Sinne des Vertrauensprinzips die Auslegung nach Treu und Glauben zu erfolgen hat und die Vertragsbestimmungen so zu verstehen sind, daß sie sich mit dem Vertragszweck vereinbaren lassen (Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil 157, 159). Treu und Glauben verlangen, daß der Adressat der Erklärung sie grundsätzlich nach den Regeln des Verkehrs verstehen darf und nicht die Absicht des Erklärenden ausforschen muß. Nach den Verkehrsregeln beurteilen sich auch allfällige Widersprüche im Erklärungstext. Entscheidend ist, ob die beiden Teile des Widerspruches äquivalent erscheinen oder nicht, die Prävalenz des einen Teiles schaltet den anderen grundsätzlich aus (von Büren, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil 128 f). Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles nach den vorstehenden Grundsätzen ist der drittbeklagten Partei zunächst hinsichtlich der in der Revision geltend gemachten Feststellungsmängel über den angeblichen Inhalt der Patronatserklärungen bzw. über die zugrundeliegende Parteienabsicht zu entgegnen, daß sie eine den Erklärungstexten widersprechende Parteienabsicht gar nicht behauptet und keine diesbezüglichen Beweise angeboten oder erbracht - siehe auch die Parteivernehmung ihres vertragsschließenden Geschäftsführers ON 19, S 6 - hat. Die Auslegung dieser Erklärungen ist daher gemäß den oben angeführten Auslegungsgrundsätzen vorzunehmen.

Nach dem in den Patronatserklärungen nach außen kundgetanen und solcherart maßgeblichen Willensinhalt und dem offenkundigen Vertragszweck handelt es sich bei diesen Erklärungen im Sinne der getroffenen Ausführungen jedenfalls um dem Art.111 OR zu unterstellende Garantieverpflichtungen. Eine rechtlich gleichlautende Einordnung derartiger Ausstattungszusagen erfolgt, wie dargelegt, auch in Österreich, ebenso aber in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Schaffland wies dort schon im Jahre 1974 (BB 1974, 1021 ff) auf die zunehmend unterschiedliche Ausgestaltung von Patronatserklärungen hin, welche ihre klassische Form darin haben, daß sich die Muttergesellschaft gegenüber einem Kreditgeber der Tochtergesellschaft verpflichtet, derart für deren finanzielle Ausstattung zu sorgen, daß sie ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kreditgeber erfüllen kann. Aus der Formulierung "Sorge zu tragen" sei eindeutig zu erkennen, daß die Muttergesellschaft eine Verpflichtung eingehen will. Stehe die Muttergesellschaft für eine derartige stete finanzielle Ausstattung ein, daß der Kreditgeber das der Tochtergesellschaft gewährte Darlehen samt Zinsen zurückerhalte, so genüge es nicht, daß sie der Tochtergesellschaft die dafür erforderlichen Mittel einmal zur Verfügung stelle, denn diese könne die Mittel anderwärtig verwenden, sie könnten gepfändet werden usw. In diesem Falle bestehe die Verpflichtung vielmehr fort, auch wenn bereits an die Tochtergesellschaft geleistet wurde, der damit bezweckte Erfolg, nämlich die Rückzahlung des Kredites, aber nicht erreicht worden sei. Die Patronin könne dem aber durch unmittelbare Zahlung an den Kreditgeber entgegenwirken. Grundsätzlich stelle ein durch Annahme der Patronatserklärung mit dem Kreditgeber geschlossener Vertrag nach deutschem Recht einen solchen besonderer Art mit Garantiecharakter dar, aus welchem der Kreditgeber einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung geltend machen könne. Vorliegendenfalls hat sich die drittbeklagte Partei verpflichtet, die CVG "bis zur vollständigen Erfüllung" der gegenüber der klagenden Partei bestehenden Verbindlichkeit aus den Leasingverträgen "mit so viel Kapital oder Fremdkapital auszustatten", daß die CVG diesen Verbindlichkeiten nachkommen kann. Diese Formulierung bringt zweifelsfrei zum Ausdruck, daß die Ausstattung solange erfolgen muß, bis die Verbindlichkeiten der CVG tatsächlich erfüllt sind. Die von der drittbeklagten Partei an die bzw. zu Gunsten der CVG bisher erbrachten Kapital- und Geldleistungen haben entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht somit nicht zur Erfüllung ihrer aus den Patronatserklärungen gegenüber der klagenden Partei bestehenden Verpflichtung geführt, weil durch diese Zahlungen tatsächlich keine Erfüllung der Verpflichtungen der CVG aus den Leasingverträgen eingetreten ist. Der auf den letzten Absatz der Patronatserklärung vom 16.7.1982 gestützte Einwand der Revisionswerberin, nach der zugrundeliegenden Parteienabsicht habe ihr die klagende Partei das Eigentum am Leasinggegenstand zu verschaffen, übersieht, daß eine derartige Parteienabsicht in erster Instanz weder behauptet noch festgestellt wurde. Der diesbezügliche Erklärungstext, im Falle die drittbeklagte Partei den Restkaufwert erlegen müsse, gehe der Leasinggegenstand in ihr Eigentum über, läßt auf der Grundlage der anzuwendenden, oben wiedergegebenen Auslegungsregeln des schweizerischen Rechtes die Annahme einer Verschaffungspflicht der klagenden Partei oder eines vereinbarten Einstehens ihrerseits für das Vorhandensein der Leasinggegenstände keinesfalls zu.

Schließlich kann auch der Ansicht der Revisionswerberin, nach der Patronatserklärung vom 15.9.1980 - in jener vom 16.7.1982 sei ein dementsprechender Passus irrtümlich unterblieben - beschränke sich ihre Haftung für die Verbindlichkeiten der CVG auf ihre Beteiligungsquote an der CVG von 25 % (33 %), im Hinblick auf die am oben genannten Grundsatz von Treu und Glauben und am Vertragsganzen auszurichtende Auslegung nicht gefolgt werden. Die Formulierung "im Verhältnis unserer Kapitalanteile dafür Sorge zu tragen" ist sprachlich unklar und steht insoweit inhaltlich mit der ausdrücklichen Übernahme der "uneingeschränkten Verpflichtung", daß die CVG "bis zur vollständigen Erfüllung ihrer Ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus vorerwähntem Leasingvertrag von uns oder von dritter Seite mit so viel Kapital oder Fremdmitteln ausgestattet wird, um diese ihre Verbindlichkeit unter Einschluß etwaiger Verzugszinsen fristgerecht nachkommen zu können" in allfälligem Widerspruch. Sie scheint in der zweiten Patronatserklärung nicht mehr auf. Es wurde schon eingangs darauf hingewiesen, daß die über Wunsch der drittbeklagten Partei ausgestellten Patronatserklärungen eine offenbare Aneinanderreihung von bei den verschiedenen Typen solcher Erklärungen gebräuchlichen Formulierungen enthalten, welcher Umstand die mögliche Widersprüchlichkeit erklären könnte. Auch bei Annahme eines Widerspruches wäre aber ausgehend von dem im übrigen völlig klaren Vertragstext im Zusammenhalt mit dem offenkundigen Vertragszweck, wonach die Ausstattungsverpflichtung der drittbeklagten Partei die vollständige Erfüllung der Verbindlichkeit unter Einschluß von Verzugszinsen umfaßt, jedenfalls eine eindeutige Prävalenz der übrigen Vertragsteile gegeben. Im Sinne der bei solchen Widersprüchen anzuwendenden Auslegungsregel wäre somit aber selbst bei Widersprüchlichkeit des genannten Textteiles für die Revisionswerberin nichts gewonnen, weil auf ihn nicht Bedacht zu nehmen wäre.

Mangels tatsächlicher Erfüllung der Verbindlichkeiten der CVG aus den Leasingverträgen gegenüber der klagenden Partei, für welche die drittbeklagte Partei nach dem sohin wirksamen Inhalt der Patronatserklärungen gegenüber der klagenden Partei garantiert hat, ist sie dieser gemäß Art.111 OR zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet, zumal sie den ihr nach dieser Gesetzesstelle möglichen Beweis eines fehlenden Verschuldens an der Nichterfüllung nicht angeboten hat.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Da in der Revisionsbeantwortung keine Kosten verzeichnet wurden, entfällt eine Kostenentscheidung.

Anmerkung

E13738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00520.87.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19880323_OGH0002_0020OB00520_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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