RS OGH 2023/11/21 1Ob568/76; 5Ob647/77; 1Ob534/79; 5Ob772/79; 1Ob772/82; 2Ob685/86; 1Ob633/88; 3Ob62

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Veröffentlicht am 07.04.1976
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Rechtssatz

Der Unterschied zwischen Bürgschaft und Beitritt als Mitschuldner liegt in der für die erstgenannte Verpflichtung geltenden Subsidiarität und Akzessorität. Auch die Schuld des Beitretenden ist zwar im Zeitpunkt ihrer Entstehung davon abhängig, dass die Schuld, der er beitritt, besteht, in ihrem Fortbestand ist sie aber als Solidarschuld eine selbständige Schuld, wogegen die Schuld des Bürgen auch in ihrem Fortbestand von der Hauptschuld abhängt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032137

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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