TE OGH 1987/2/10 2Ob685/86

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Veröffentlicht am 10.02.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gerd H***, Rechtsanwalt, 1170 Wien, Elterleinplatz 1, wider die beklagte Partei Giuliana K***, Geschäftsfrau, 1238 Wien, Heissgasse 51, vertreten durch Dr. Theodor Strohal, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 61.073,05 s. A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4. Juli 1986, GZ. 13 R 136/86-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Februar 1986, GZ. 18 Cg 66/84-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 3.997,35 (darin S 600,-- Barauslagen und S 308,85 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger forderte von der Beklagten zuletzt S 61.073,05 s.A. mit dem Vorbringen, er habe für die Beklagte und deren Lebensgefährten Dieter H*** rechtsfreundliche Leistungen erbracht und hierüber die Honorarnote vom 17.2.1984 über restliche S 63.613,04 gelegt. Die Beklagte verweigere die Zahlung, obwohl sie die Mithaftung auch für die Honorarforderung gegen Dieter H*** übernommen habe. Die für die Beklagte erbrachten Leistungen seien in der Kostennote Beil./F als Konferenz Mandant in Sachen G*** vom 20.12.1983 und in der Kostennote Beil./G unter dem Datum 19.10.1983 enthalten. Die übrigen Leistungen seien für Dieter H*** erbracht worden, die Beklagte habe aber die Mithaftung für die Einbringlichkeit des Honorars übernommen. Sie habe auch eine Akontozahlung von S 3.000,-- geleistet.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil sie eine Mithaftung für das von Dieter H*** dem Kläger geschuldete Honorar nicht übernommen habe. Die Beklagte habe damals unentgeltlich bei Dieter H*** gewohnt und deshalb einmal einen Betrag von S 3.000,-- für ihn an den Kläger ohne Anerkennung bezahlt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:

Der Kläger wurde von Dieter H*** zur Führung einer Mietzinssache bevollmächtigt und vertrat diesen schließlich in den Prozessen 5 C 700/83, 5 C 751/83, 5 C 856/83 und 5 C 6/84 des Bezirksgerichtes Hernals. Bei einer Besprechung im Sommer 1983 wurde der Gesamtkomplex der mit der Schwimmschule "D***" des Dieter H*** zusammenhängenden Fragen besprochen. Der Vermieter der Räumlichkeiten, Roman H***, stellte gegen Dieter H*** ein Räumungs- und Mietzinsbegehren, Dieter H*** hatte Forderungen gegen die Untermieter G*** und D***, die Beklagte hatte Forderungen gegen D*** und T***, die einbringlich gemacht werden sollten. Diese gesamten Angelegenheiten wurden in der Kanzlei des Klägers im wesentichen von dessen Konzipienten Dr. Herwig E*** geführt, der am 11.11.1983 eine Besprechung mit Dieter H*** und der Beklagten abhielt. Dabei wurde von Dr. E*** der Beklagten vorgeschlagen, daß sie mit H*** für die Einbringlichkeit des Honorars des Klägers haften solle und zwar sollte sie der Schuld beitreten. Die Beklagte sagte dies Dr. E*** mündlich zu. Dr. E*** berichtete dem Kläger von der Bereitschaft der Beklagten. Zu einer schriftlichen Festlegung eines Schuldbeitrittes kam es nicht, obwohl der Kläger Dr. E*** mit der schriftlichen Festlegung beauftragte. Über die genaue Höhe der Honorarforderung wurde damals nicht gesprochen, da zu diesem Zeitpunkt die Höhe des Honorars - es waren ja mehrere Prozesse anhängig - noch nicht klar war. Am 12.12.1983 unterzeichnete die Beklagte eine allgemeine Prozeßvollmacht. Am 20.1.1984 leistete die Beklagte ein Kostenakonto von S 3.000,--. Am 2.2.1984 fand vor dem Bezirksgericht Hernals eine Verhandlung wegen der Räumung und Mietzinsklage des Vermieters H*** statt, die der Kläger wegen des hohen Streitwertes selbst verrichtete. Am 1.2.1984 kam es deshalb zu einer Besprechung zwischen H*** und dem Kläger, der H*** auch über die Mithaftung der Beklagten für das Honorar fragte. H*** zeigte sich hiemit einverstanden. Am 15.2.1984 wurde dann vom Kläger das Vollmachtsverhältnis rklöst, da H*** einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hatte. H*** selbst hatte zwei Akontozahlungen von zusammen S 6.000,-- geleistet. Insgesamt erbrachte der Kläger Leistungen in einem angemessenen Betrag von S 63.004,59 zuzüglich der Barauslagen von S 768,-- und der Umsatzsteuer von S 6.300,50, was einen Gesamtanspruch von S 70.073,05 und unter Berücksichtigung der Akontozahlungen von insgesamt S 9.000,-- den letztlich begehrten Betrag ergibt.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß zwischen dem durch seinen Konzipienten vertretenen Kläger und der Beklagten mündlich eine Schuldübernahme im Sinne des § 1406 ABGB vereinbart worden sei. Diese sei gültig, weil ein Schuldbeitritt formfrei sei und der Schriftform nicht bedürfe, so daß die Beklagte dem Kläger den Klagsbetrag zu zahlen habe.

Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Klagsabweisung ab. Es erklärte die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig. Das Berufungsgericht führte aus, es sei nicht notwendig, auf die Bekämpfung der Beweiswürdigung und der Tatsachenfeststellungen einzugehen, weil unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes die Rechtsrüge der Berufung zur Abweisung des Klagebegehrens führe. Soweit die Berufung in der Rechtsrüge ausführe, die Beklagte habe nach dem festgestellten Sachverhalt nur eine Bürgschaftserklärung abgegeben, die mangels Schriftlichkeit ungültig sei, was auch für einen nur Gutstehungszwecken dienenden Schuldbeitritt gelte, werde entgegen der Meinung der Berufungsbeantwortung keine unzulässige Neuerung geltend gemacht. Es würden nämlich damit keine neuen oder anderen Tatsachen behauptet, sondern nur die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes bekämpft, um darzulegen, daß eine wirksame Verpflichtung bzw. Haftungserklärung der Beklagten für die Honorarschuld des Dieter H*** nicht vorliege.

Ob Bürgschaft oder Beitritt als Mitschuldner vorliege, sei in erster Linie von der Absicht der Parteien und den von ihnen abgegebenen Erklärungen abhängig, wenn es danach aber nicht klar sei, nach dem Zweck des Geschäftes und der Interessenlage zu beurteilen. Bestehe nicht ein unmittelbares rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Verbindlichkeit des ersten Schuldners, sei im Zweifel Bürgschaft und nicht Schuldbeitritt anzunehmen. Nach dem Zweck der Formvorschrift des § 1346 Abs 2 ABGB sei Schriftlichkeit nicht nur für die Verpflichtungserklärung des Bürgen, sondern auch für Schuldbeitrittserklärungen zu fordern, wenn sie ausschließlich der Gutstehung dienten und dies dem Gläubiger auch bekannt sei (vgl. Koziol in JBl. 1964, 312; Ertl in Rummel II Rdz 4 zu § 1405 ABGB). Das Berufungsgericht folge dieser Auslegung, weil hiefür der Zweck der Formvorschrift, vor einer unüberlegten Gutstehungserklärung zu schützen, und die sonst im Hinblick auf die schwierige Abgrenzung zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt leicht gegebene Möglichkeit der Umgehung dieser Formvorschrift sprechen. Im vorliegenden Fall sei die Initiative zur festgestellten Mithaftung der Beklagten jedenfalls vom Kläger bzw. dessen Konzipienten ausgegangen, weil der Kläger seine hohe Honorarforderung und deren Einbringlichkeit absichern wollte. Ein eigenes vermögenswertes Interesse der Beklagten an der Bezahlung der Honorarverbindlichkeit des Dieter H*** sei nicht gegeben gewesen. Ein Schuldbeitritt der Beklagten habe daher nur der Gutstehung gedient, was auch dem Kläger bekannt gewesen sei, sodaß ein solcher Schuldbeitritt mangels Schriftlichkeit ungültig sei. Zu diesem Ergebnis komme man aber auch dann, wenn man für jede Art von Schuldbeitritt eine schriftliche Verpflichtungserklärung nicht fordere, aber genau prüfe, ob in der festgestellten Verpflichtung der Beklagten ein Schuldbeitritt oder aber eine Bürgschaft zu erblicken sei. Nach den diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes und den ihnen vor allem zugrundeliegenden Aussagen des Zeugen Dr. Herwig E*** seien die Erklärungen so gehalten gewesen, daß daraus ein übereinstimmender Wille zu einem Beitritt der Beklagten als Mitschuldnerin nicht entnommen werden könne. Dr. E*** habe der Beklagten vorgeschlagen, "für die Einbringlichkeit des Honorars des Klägers zu haften und zwar solle sie der Schuld beitreten", was sie zusagte. Eine Haftung für Einbringlichkeit spreche aber für eine Bürgschaft und nicht für einen Beitritt als Mitschuldner. Da im Zweifel Bürgschaft und nicht Schuldbeitritt anzunehmen sei, und ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse der Beklagten an der Honorarschuld des Dieter H*** auch dann nicht gegeben sei, wenn sie seine Lebensgefährtin war, könne in ihrer festgestellten Verpflichtungserklärung nur eine Bürgschaft erblickt werden, die mangels der vom Kläger an sich vorgesehenen, aber nicht vorgenommenen schriftlichen Fixierung ungültig sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers, wobei nach den Ausführungen die Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO geltend gemacht werden und Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles beantragt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), aber nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).

In der Rechtsrüge bekämpft der Kläger zunächst die Auffassung des Berufungsgerichtes, Schriftlichkeit sei gemäß § 1346 Abs 2 ABGB nicht nur für die Verpflichtungserklärung des Bürgen erforderlich, sondern auch für Schuldbeitrittserklärungen, wenn sie ausschließlich der Gutstehung dienten und dies dem Gläubiger auch bekannt sei. Weiters sei die Feststellung des Berufungsgerichtes unrichtig, ein eigenes vermögenswertes Interesse der Beklagten an der Bezahlung der Honorarverbindlichkeit des Dieter H*** sei nicht gegeben gewesen. Die Beklagte sei die Lebensgefährtin des Dieter H*** gewesen, nach der Aussage des Zeugen Dr. E*** sollte die Bezahlung des Honorars des Klägers aus der gemeinsamen Vermögensmasse erfolgen. Die Beklagte sei in den Komplex "Schwimmschule D***" des Dieter H*** eingebunden gewesen, sie sei sowohl über die Geschäfte als auch über die Vermögensverhältnisse des Genannten informiert gewesen und mit diesem auch in geschäftlicher Beziehung gestanden. Sie habe daher ein eigenes geschäftliches Interesse an der Bezahlung der Honorarverbindlichkeit des Dieter H*** gehabt.

Hiezu ist folgendes auszuführen:

Die Befestigung eines Rechtes durch Verpflichtung eines Dritten gegenüber dem Gläubiger kann entweder durch den Beitritt als Mitschuldner oder durch Bürgschaft erfolgen (§ 1344 ABGB). Der Unterschied zwischen Bürgschaft und Beitritt als Mitschuldner liegt in der nur für die erstgenannte Verpflichtung geltende Subsidiarität und Akzessorietät (Koziol in JBl. 1964, 306). Auch die Schuld des Beitretenden ist zwar im Zeitpunkt ihrer Entstehung davon abhängig, daß die Schuld, der er beitritt, besteht, in ihrem Fortbestand ist sie aber als Solidarschuld eine selbständige Schuld, wogegen die Schuld des Bürgen auch in ihrem Fortbestand von der Hauptschuld abhängt (Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 151). Die Zuordnung von Erklärungen zur Bürgschaft oder zum Schuldbeitritt ist vielfach von wesentlicher Bedeutung, weil es zur Gültigkeit eines Bürgschaftsvertrages erforderlich ist, daß die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird (§ 1346 Abs 2 ABGB), der Schuldbeitritt hingegen nicht an diese Formvorschriften gebunden ist (SZ 49/53, JBl. 1952, 209; Wolff in Klang 2 VI, 346; Gamerith in Rummel ABGB, Rdz 3 zu § 1347, a.M. Ertl a.a.O., Rdz 4 zu § 1405). Die Zuordnung bereitet des öfteren Schwierigkeiten, weil sich die Parteien manchmal sehr unpräzise ausdrücken und allgemeine Ausdrücke wie etwa "gutstehen" (oder "einstehen") verwenden, die sowohl auf Bürgschaft als auch auf Schuldbeitritt hindeuten können. Ist auch den Parteien nicht klar, welche Art von "Gutstehung" vorliegen soll, so muß versucht werden, den Vertrag aus den Umständen, insbesondere aber aus dem zweck des Geschäftes und der Interessenlage auszulegen. Hat der "Gutsteher" kein eigenes vermögenswertes Interesse am Grundgeschäft zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner, ist wohl nur eine Sicherung der Verbindlichkeit beabsichtigt; es ist daher anzunehmen, daß eine Bürgschaft vereinbart werden sollte. Hat hingegen der "Gutsteher" ein eigenes vermögenswertes Interesse am Grundverhältnis zwischen Gläubiger und Urschuldner und ist dies auch dem Gläubiger bekannt, so ist zu vermuten, daß die Parteien Schuldbeitritt vereinbaren wollten. Meinte eine Partei Bürgschaft, die andere Schuldbeitritt, ist, gleichgültig welche Partei das eine oder das andere meinte, immer nur ein Bürgschaftsvertrag anzunehmen (Koziol aaO 311). Der Gebrauch der Worte "Schuldübernahme" oder "Schuldbeitritt" bildet allerdings keine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 1347, 1406 ABGB. Die allgemeinen Auslegungsregeln für Verträge (§§ 914, 915 ABGB) ergeben vielmehr, daß der Parteiwille auch dort, wo gewisse gesetzliche, dem Laien ohnehin fremde Begriffsbestimmungen nicht ausdrücklich verwendet werden, aus dem Zusammenhang und dem erweislichen objektiven Tatbestand unter Heranziehung der Verkehrssitte und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln ist. Eine Schuldübernahme bzw. ein Schuldbeitritt ist nur anzunehmen, wenn ein persönliches und sachliches unmittelbares Interesse an der wirtschaftlichen Existenz des Urschuldners besteht (SZ 49/53, JBl. 1952, 209; ähnlich EvBl. 1960/116, Gschnitzer aaO 151).

Wie oben dargelegt und auch vom Berufungsgericht zutreffend erkannt wurde, bildet der Gebrauch der Worte "Schuldübernahme" oder "Schuldbeitritt" keine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 1347, 1406 ABGB. Vielmehr ist die Frage, ob Bürgschaft oder Beitritt als Mitschuldner vorliegt, sofern die Absicht der Parteien aus den von ihnen abgegebenen Erklärungen nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, nach dem Geschäftszweck zu beurteilen. Schuldbeitritt ist daher nur dann anzunehmen, wenn ein unmittelbares eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Beitretenden an der Erfüllung der Verbindlichkeit des ersten Schuldners besteht, andernfalls liegt Bürgschaft vor. Im vorliegenden Fall hat der Kläger vorgebracht, die Beklagte habe die Mithaftung für die Einbringlichkeit seines gegenüber Dieter H*** bestehenden Honoraranspruches übernommen, jedoch keinerlei konkretes Vorbringen in der Richtung erstattet, daß die Beklagte etwa ein unmittelbar eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung dieser Honorarverbindlichkeit habe. Das Erstgericht hat daher diesbezüglich auch keine weiteren Feststellungen getroffen. Soweit der Kläger nunmehr in der Revision ein solches Interesse der Beklagten dartun will, verstößt sein Vorbringen gegen das Neuerungsverbot und ist daher schon aus diesem Grunde unbeachtlich. Ebenso stellen seine Ausführungen, soweit sie von einem feststellungsfremden Sachverhalt ausgehen, keine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge der Revision dar. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes wurde bei der Besprechung zwischen dem Konzipienten des Klägers, Dr. E***, Dieter H*** und der Beklagten am 11.11.1983 der Beklagten vorgeschlagen, daß sie mit H*** für die Einbringlichkeit des Honorars des Klägers haften sollte, und zwar sollte sie dessen "Schuld beitreten". Die Beklagte sagte dies Dr. E*** mündlich zu, dieser berichtete dem Kläger von der Bereitschaft der Beklagten. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht aber zutreffend den Schluß gezogen, daß ein übereinstimmender Parteiwille zu einem Beitritt der Beklagten als Mitschuldnerin des Dieter H*** nicht vorlag. Im Zweifel war somit nicht Schuldbeitritt, sondern, wie oben dargelegt, Bürgschaft anzunehmen, zumal der für das Vorliegen der Voraussetzungen des Klagsanspruches, somit auch für das Zustandekommen eines Schuldbeitrittes behauptungs- und beweispflichtige Kläger hinsichtlich eines unmittelbaren eigenen rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesses der Beklagten an der Erfüllung der Honorarverbindlichkeit des Dieter H*** gegenüber dem Kläger im Verfahren erster Instanz weder entsprechende Prozeßbehauptungen aufgestellt, noch in dieser Richtung einen Beweis auch nur angetreten hat. In der Qualifizierung der Verpflichtungserklärung der Beklagten bezüglich ihrer Haftung für die Einbringlichkeit der Honorarschuld des Dieter H*** gegenüber dem Kläger als Bürgschaft, die mangels Schriftlichkeit der Verpflichtungserklärung (§ 1346 Abs 2 ABGB) unwirksam ist und daher den Klagsanspruch nicht zu rechtfertigen vermag, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden. Ein Eingehen auf die Frage, ob das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht nur für die Verpflichtungserklärung des Bürgen (§ 1346 Abs 2 ABGB), sondern auch für Schuldbeitrittserklärungen, sofern diese ausschließlich der Gutstehung dienen, gilt, war unter diesen Umständen entbehrlich.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E10302

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00685.86.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19870210_OGH0002_0020OB00685_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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