Norm: ABGB §932ABGB §1167ABGB §1333 Abs2
Rechtssatz: 1. Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Gewährleistung und Schadenersatz kennen die Kategorie „optischer" oder „technischer" Mangel nicht. Ein optischer Mangel ist nicht stets von vornherein zu vernachlässigen. Wenn nach dem Vertragsinhalt oder den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften das Erscheinungsbild eine Rolle spielt, ist eine Verbesserung so vorzunehmen, dass auch ein optisch... mehr lesen...
Norm: ABGB §1052 AABGB §1167ABGB §1170
Rechtssatz: Auch Schäden an anderen Gütern des Bestellers, die durch die Verbesserung des mangelhaften Werks notwendigerweise entstehen müssen, weil es keine andere Methode der Verbesserung als die „schädliche" gibt, sind Mangelfolgeschäden, derentwegen der Besteller den Werklohn nicht zurückhalten kann. Entscheidungstexte 10 Ob 45/05y Entscheid... mehr lesen...