RS OGH 2005/6/29 13R120/05b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2005
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Norm

ABGB §932
ABGB §1167
ABGB §1333 Abs2
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1167 heute
  2. ABGB § 1167 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  3. ABGB § 1167 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

1. Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Gewährleistung und Schadenersatz kennen die Kategorie „optischer" oder „technischer" Mangel nicht. Ein optischer Mangel ist nicht stets von vornherein zu vernachlässigen. Wenn nach dem Vertragsinhalt oder den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften das Erscheinungsbild eine Rolle spielt, ist eine Verbesserung so vorzunehmen, dass auch ein optisch einwandfreies Erscheinungsbild entsteht.

2. Die Verzinsung deliktischer Ansprüche bleibt mangels Geschäftsbezogenheit von § 1333 Abs 2 ABGB unberührt, während sich die erhöhten Verzugszinsen auch auf Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche beziehen.2. Die Verzinsung deliktischer Ansprüche bleibt mangels Geschäftsbezogenheit von Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB unberührt, während sich die erhöhten Verzugszinsen auch auf Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche beziehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

optischer Mangel; technischer Mangel; Erscheinungsbild; Verbesserung; Erfüllungsinteresse; Gewährleistung; Verzugszinsen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000072

Dokumentnummer

JJR_20050629_LG00309_01300R00120_05B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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