Entscheidungen zu § 1159c ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-19 von 19

TE OGH 2009/11/16 9ObA53/09y

Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Teil des J*****-Konzerns. In diesem Konzern wurde für die Konzernmitarbeiter eine „Incentive-Aktion" durchgeführt: Den Mitarbeitern wurde ua ermöglicht, bei einer Konzerngesellschaft den Privatpilotenschein (PPL) um 6.680 EUR (statt 13.300 EUR) zu erwerben. Sofern sich Mitarbeiter, die bereits drei Jahre im Konzern tätig waren, verpflichteten, für weitere drei Jahre ein Dienstverhältnis im Konzern aufrechtzuerhalten, konnten sie den Privatpilo... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 16.11.2009

TE OGH 2007/11/28 9ObA116/07k

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Entscheidung | OGH | 28.11.2007

TE OGH 2006/6/7 9ObA1/06x

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Entscheidung | OGH | 07.06.2006

TE OGH 2004/7/7 9ObA25/04y

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Entscheidung | OGH | 07.07.2004

TE OGH 2003/12/16 5Ob114/03f

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Entscheidung | OGH | 16.12.2003

TE OGH 2000/10/23 8ObA174/00x

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Entscheidung | OGH | 23.10.2000

RS OGH 2000/10/23 8ObA174/00x, 9ObA116/07k

Norm: ABGB §1159cAngG §20 Abs4
Rechtssatz: Die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers darf nicht stärker eingeschränkt werden, als die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers. Wird eine gleichlange Kündigungsfrist vereinbart, ist es unzulässig, den Arbeitnehmer bei den möglichen Kündigungsterminen zu benachteiligen. Entscheidungstexte 8 ObA 174/00x Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.10.2000

TE OGH 1998/7/6 8ObA167/98m

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Entscheidung | OGH | 06.07.1998

TE OGH 1997/3/5 9ObA57/97s

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Entscheidung | OGH | 05.03.1997

TE OGH 1997/1/30 8ObA2252/96a

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Entscheidung | OGH | 30.01.1997

TE OGH 1992/11/11 9ObA263/92

Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die
Begründung: des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern: Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, schränken kollektivvertragliche Bestimmungen, die für den Fall der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter während eines bestimmten Zeitraumes de... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 11.11.1992

RS OGH 1992/9/2 9ObA154/92, 9ObA263/92, 8ObA2252/96a, 5Ob114/03f, 9ObA25/04y, 9ObA1/06x

Norm: ABGB §1154 Abs3ABGB §1157ABGB §1158 IABGB §1159cABGB 1164 Abs13.ABGBTeilNov §151GewO 1859 §77KollV für das Maler -, Anstreicher -, Lackierer -, Schilderhersteller -, Vergolder - und Staffierer - und Industriemalergewerbe allg
Rechtssatz: Die Kollektivvertragsparteien sind zwar gemäß § 77 GewO in der Festsetzung der beiderseitigen Kündigungsfrist für gewerbliche Hilfsarbeiter frei, haben aber das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 02.09.1992

TE OGH 1992/9/2 9ObA154/92

Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 2.Jänner 1990 bis 21.Juni 1991 als Maler mit einem Stundenlohn von 90,05 S beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war vom 15.Dezember 1990 bis 22.Jänner 1991 ausgesetzt. Es endete durch eine vom Kläger ausgesprochene Kündigung. Die aliquote Weihnachtsremuneration von 6.516 S wurde dem Kläger nicht ausgezahlt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schilderhersteller... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 02.09.1992

RS OGH 1992/7/8 9ObA142/92, 9ObA154/92, 9ObA57/97s, 8ObA167/98m, 9ObA53/09y

Norm: ABGB §1159cAngG §20 IXGewO 1859 §77
Rechtssatz: Auf die Dauer der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers als solche kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts vereinbart wurde, nicht an. Entscheidend für diese Frage ist das Gebot der Fristengleichheit sowie das Gebot, diese Kündigungsfreiheit auch nicht durch andere Abreden zu erschweren, wie zB den Verfall von Kautionen, die Vereinbarung von V... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.07.1992

TE OGH 1992/7/8 9ObA142/92

Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit 12.11.1990 beim Beklagten als Ladnerin beschäftigt. Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist ordnungsgemäß zum 6.4.1991 auf. Auf das Arbeitsverhältnis der Streitteile sind die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen Bäckergewerbe (im folgenden: KV) anzuwenden. Dieser Kollektivvertrag sieht in § 13 Z 7 vor, daß Arbeitnehmer, die in den ersten sechs Monaten ihr... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 08.07.1992

RS OGH 1992/7/8 9ObA142/92, 9ObA263/92

Norm: ABGB §1159cGewO §77
Rechtssatz: Eine verfassungskonforme Auslegung des § 77 GewO 1859 und des § 151 III Teilnov führt zum Ergebnis, daß die (Kollektivparteien) Vertragsparteien zwar in der Festsetzung der Länge der beiderseitigen Kündigungsfrist frei sind, das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des § 1159 c ABGB aber zu beachten ist und zum Nachteil gewerblicher Hilfsarbeiter auch nicht mittelbar durch eine erhebliche Erschwerung... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.07.1992

TE OGH 1989/11/8 9ObA299/89

Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Inhaber einer Schlosserei, die er als Einzelunternehmen führt, und einer Dachdeckerei (Bauspenglerei), die von der Franz W*** Gesellschaft mbH betrieben wird. Der Beklagte war seit 5. Juni 1972 beim Kläger in der Schlosserei beschäftigt. Anfang 1983 erkundigte sich der Beklagte beim Buchhalter des Klägers, "was man machen könne, damit er zu seiner Abfertigung komme, weil er Geld brauche". Der Buchhalter gab dem Beklagten den Rat, den Kläger zu f... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 08.11.1989

RS OGH 1989/11/8 9ObA299/89

Norm: ABGB §1158 IVABGB §1159ABGB §1159aABGB §1159bABGB §1159cABGB §1164ArbAbfG §3
Rechtssatz: Die einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, die Zahlung der Abfertigung und die
Begründung: eines neuen Arbeitsverhältnisses (in einem anderen Unternehmen desselben Arbeitgebers) beigefügte Nebenbestimmung, der "Arbeitnehmer müsse bei (neuen) Arbeitgeber bleiben", ist als einseiti... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.11.1989

RS OGH 1989/11/8 9ObA299/89, 8ObA174/00x

Norm: ABGB §1159c
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 1159 c ABGB ist zwingend, ihre Verletzung hat nicht die Unwirksamkeit der ungleichen Fristsetzung insgesamt zur Folge; es gilt dann vielmehr für beide Teile die längere Frist. Entscheidungstexte 9 ObA 299/89 Entscheidungstext OGH 08.11.1989 9 ObA 299/89 Veröff: RdW 1990,91 = WBl 1990,112 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.11.1989

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