Norm
ABGB §1159cRechtssatz
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 77 GewO 1859 und des § 151 III Teilnov führt zum Ergebnis, daß die (Kollektivparteien) Vertragsparteien zwar in der Festsetzung der Länge der beiderseitigen Kündigungsfrist frei sind, das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des § 1159 c ABGB aber zu beachten ist und zum Nachteil gewerblicher Hilfsarbeiter auch nicht mittelbar durch eine erhebliche Erschwerung des Kündigungsrechts wiederum beeinträchtigt werden darf.Eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 77, GewO 1859 und des Paragraph 151, römisch drei Teilnov führt zum Ergebnis, daß die (Kollektivparteien) Vertragsparteien zwar in der Festsetzung der Länge der beiderseitigen Kündigungsfrist frei sind, das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des Paragraph 1159, c ABGB aber zu beachten ist und zum Nachteil gewerblicher Hilfsarbeiter auch nicht mittelbar durch eine erhebliche Erschwerung des Kündigungsrechts wiederum beeinträchtigt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021516Dokumentnummer
JJR_19920708_OGH0002_009OBA00142_9200000_001