RS OGH 2025/8/26 9ObA142/92; 9ObA154/92; 9ObA57/97s; 8ObA167/98m; 9ObA53/09y; 9ObA4/25s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1992
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Norm

ABGB §1159c
AngG §20 IX
GewO 1859 §77
  1. ABGB § 1159c gültig von 01.01.1917 bis 30.09.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2017
  1. AngG Art. 1 § 20 heute
  2. AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Auf die Dauer der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers als solche kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts vereinbart wurde, nicht an. Entscheidend für diese Frage ist das Gebot der Fristengleichheit sowie das Gebot, diese Kündigungsfreiheit auch nicht durch andere Abreden zu erschweren, wie zB den Verfall von Kautionen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen, den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Abrede, dass der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung bereits empfangene Leistungen wieder zurückerstatten muss. Aus der Arbeitsrechtsordnung lässt sich der allgemeine Rechtssatz gewinnen, dass der Arbeitnehmer in seiner Kündigungsfreiheit nicht stärker als der Arbeitgeber beschränkt werden darf. Dies folgt insbesondere aus § 1159 c ABGB, aber auch aus den sondergesetzlichen Bestimmungen des § 30 Abs 1 SchSpG und § 13 Abs 3 HGHAngG. In anderen Arbeitsrechtsbereichen (zB § 20 AngG; § 18 HbG) wird diese Tendenz noch dadurch verstärkt, dass allein die Arbeitgeber - Kündigungsfristen einseitig erweitert werden, die vom Arbeitnehmer einzuhaltenden Fristen jedoch ein gewisses Ausmaß nicht überschreiten dürfen. Dieses Verschlechterungsverbot darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass dem kündigenden Arbeitnehmer für den Fall der Ausübung seines Kündigungsrechts ein finanzielles Opfer in einem Ausmaß auferlegt wird, das die Kündigungsfreiheit wirtschaftlich in erheblichem Umfang beeinträchtigt.Auf die Dauer der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers als solche kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts vereinbart wurde, nicht an. Entscheidend für diese Frage ist das Gebot der Fristengleichheit sowie das Gebot, diese Kündigungsfreiheit auch nicht durch andere Abreden zu erschweren, wie zB den Verfall von Kautionen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen, den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Abrede, dass der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung bereits empfangene Leistungen wieder zurückerstatten muss. Aus der Arbeitsrechtsordnung lässt sich der allgemeine Rechtssatz gewinnen, dass der Arbeitnehmer in seiner Kündigungsfreiheit nicht stärker als der Arbeitgeber beschränkt werden darf. Dies folgt insbesondere aus Paragraph 1159, c ABGB, aber auch aus den sondergesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz eins, SchSpG und Paragraph 13, Absatz 3, HGHAngG. In anderen Arbeitsrechtsbereichen (zB Paragraph 20, AngG; Paragraph 18, HbG) wird diese Tendenz noch dadurch verstärkt, dass allein die Arbeitgeber - Kündigungsfristen einseitig erweitert werden, die vom Arbeitnehmer einzuhaltenden Fristen jedoch ein gewisses Ausmaß nicht überschreiten dürfen. Dieses Verschlechterungsverbot darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass dem kündigenden Arbeitnehmer für den Fall der Ausübung seines Kündigungsrechts ein finanzielles Opfer in einem Ausmaß auferlegt wird, das die Kündigungsfreiheit wirtschaftlich in erheblichem Umfang beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

  • RS0028265">9 ObA 142/92
    Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObA 142/92
    Veröff: SZ 65/103 = EvBl 1993/23 S 127 = ZAS 1994/5 S 60 (Micheler) = DRdA 1993,117 (kritisch Grillberger) = WBl 1992,368 = Arb 11043
  • RS0028265">9 ObA 154/92
    Entscheidungstext OGH 02.09.1992 9 ObA 154/92
    Veröff: DRdA 1993,206 (kritisch Runggaldier) = Arb 11045 = ZAS 1993/18 S 218 (Gruber)
  • RS0028265">9 ObA 57/97s
    Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 57/97s
    Auch; nur: Unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts. Entscheidend für diese Frage ist das Gebot der Fristengleichheit sowie das Gebot, diese Kündigungsfreiheit auch nicht durch andere Abreden zu erschweren, wie zB den Verfall von Kautionen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen, den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Abrede, dass der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung bereits empfangene Leistungen wieder zurückerstatten muss. (T1); Beisatz: Hier: Als Leistungsanreiz gewährte Prämie. (T2)
  • RS0028265">8 ObA 167/98m
    Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 ObA 167/98m
    Vgl auch
  • RS0028265">9 ObA 53/09y
    Entscheidungstext OGH 16.11.2009 9 ObA 53/09y
    Vgl auch
  • RS0028265">9 ObA 4/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2025 9 ObA 4/25s
    vgl

Schlagworte

Angestellte, Gleichstellung, Gleichheit, Umgehung, Gesetzesumgehung, Nebenabreden, Dienstverhältnis, Auflösung, Ende, Beendigung, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028265

Im RIS seit

08.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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