TE OGH 1997/3/26 9ObA57/97s

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Veröffentlicht am 26.03.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wilhelm Koutny und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** AG, ***** vertreten durch Dr.Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef K*****, Speditionsangestellter, ***** vertreten durch Dr.Maximilian Eiselsberg und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 319.300,-- sA (Revisionsinteresse S 79.825,- sA), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsgegner die Beantwortung der von der klagenden Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht iSd § 508 Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsgegner die Beantwortung der von der klagenden Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht iSd Paragraph 508, Absatz 2, Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00057.97S.0326.000

Dokumentnummer

JJT_19970326_OGH0002_009OBA00057_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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