Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Walter Zeiler und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter M*****, vertreten durch Dr.Hans-Dieter Sereinig, Rechtsanwalt in Ferlach, wider die beklagte Partei A***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Müller-Strobl und Dr.Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 8.729,91 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Mai 1996, GZ 8 Ra 33/96a-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.Oktober 1995, GZ 30 Cga 88/95b-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.436,48 (darin S 406,08 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 6.6.1994 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung am 31.7.1995. Das aliquote Weihnachtsgeld für sieben Monate des Jahres 1995 in der Höhe des Klagsbetrages wurde dem Kläger nicht ausbezahlt. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schilderhersteller-, Vergolder- und Staffierer- und Industriemalergewerbe bestimmt in seinem Punkt VI. lit.d, daß die Weihnachtsremuneration bei Selbstkündigung durch den Arbeitnehmer vor dem 1.Oktober nicht auszubezahlen sei.Der Kläger war seit 6.6.1994 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung am 31.7.1995. Das aliquote Weihnachtsgeld für sieben Monate des Jahres 1995 in der Höhe des Klagsbetrages wurde dem Kläger nicht ausbezahlt. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schilderhersteller-, Vergolder- und Staffierer- und Industriemalergewerbe bestimmt in seinem Punkt römisch sechs. Litera d,, daß die Weihnachtsremuneration bei Selbstkündigung durch den Arbeitnehmer vor dem 1.Oktober nicht auszubezahlen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, diese Bestimmung des Kollektivvertrages schränke die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers unzulässig ein und sei daher unwirksam, ist richtig. Gemäß § 48 ASGG genügt es daher, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, diese Bestimmung des Kollektivvertrages schränke die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers unzulässig ein und sei daher unwirksam, ist richtig. Gemäß Paragraph 48, ASGG genügt es daher, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:
Der Oberste Gerichtshof vertritt in nunmehr ständiger Rechtsprechung
(9 ObA 275/90 = SZ 63/199 = DRdA 1991/45 [Binder] = WBl 1991, 103
[Grillberger] = ArbSlg 10.902; 9 ObA 142/92 = SZ 65/103 = DRdA
1993/12 [Grillberger] = ZAS 1994/5 [Micheler]; 9 ObA 154/92 = DRdA
1993/19 [Runggaldier] = ZAS 1993/18 [Gruber]; 9 ObA 1004/94 = INFAS
1995, A 44) die Rechtsansicht, daß die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht durch Regelungen eingeschränkt werden darf, die für den Fall der Arbeitnehmerkündigung nachteilige Folgen, insbesondere jene des Verlustes von durch die erbrachte Arbeitsleistung bereits verdienten Sonderzahlungen vorsehen. Zu der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 8 ObA 240/94 = RdW 1995, 69 (Runggaldier aaO 64 ff), hat der erkennende Senat jüngst in seiner Entscheidung 8 ObA 2277/96b Stellung genommen und klargestellt, daß aus dem dort enthaltenen obiter dictum, welches den Fall der Selbstkündigung mit jenem der verschuldeten Entlassung gleichzustellen scheint, ein Abgehen von dieser gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgeleitet werden könne. Von dieser Rechtsansicht abzugehen besteht auch im gegenständlichen Fall kein Anlaß.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA02252.96A.0130.000Dokumentnummer
JJT_19970130_OGH0002_008OBA02252_96A0000_000