Norm: ABGB §879 Abs1 BIIhABGB §879 Abs1 CIIoABGB §1152 D
Rechtssatz: Verweist der Dienstvertrag (hier mit der Kärntner Landwirtschaftskammer) auf ein für einen anderen Arbeitgeber geltendes Gesetz (Kärntner Vertragsbediensteten- oder Beamtengesetz), so ist aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur die Handhabung durch den eigenen nicht aber die durch den anderen Arbeitgeber maßgeblich. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 B
Rechtssatz: Bei vertragsgemäßen Dienstleistungen eines Vertragsbediensteten besteht kein Anspruch auf zusätzliches Entgelt. Selbst die Verwendung in einer anderen Funktion, ohne daß dadurch der Tätigkeitsbereich, der Arbeitsort und die Arbeitsbedingungen so gravierend geändert werden, daß außervertragliche Dienste geleistet werden, begründet in der Regel keinen Anspruch auf eine andere als die vereinbarte Entlohnung. Ob quali... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §1152 A
Rechtssatz: Individuelle Bekleidungsvorschriften des Arbeitgebers: Ein Arbeitgeber kann seinen Angestellten durch individuelle Weisung verbieten, sich in einer massiv dem Verständnis der Bevölkerung vom Erscheinungsbild eines derartigen Angestellten abweichenden Art zu kleiden; dazu gehört das Tragen dicker goldener Halsketten über dem Hemd durch männliche Bankangestellte, auch wenn sie nicht unmittelbar im typischen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 IMRG §2 Abs1MRG §12a Abs8
Rechtssatz: Der Begriff der "Nebenabrede" im Sinn des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG erfordert eine Abgrenzung in zwei Richtungen: Einerseits darf die Bestimmung nicht zu den essentialia negotii des Bestandvertrages gehören, andererseits darf es sich nicht um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung handeln. Eine Kaufoption mit Zusage der
Begründung: von Wohnungseigentum ist... mehr lesen...