Begründung: Die beklagte Bank gewährte der späteren Gemeinschuldnerin (Konkurseröffnung am 23. Oktober 2007) am 27. November 2006 einen Kredit von 220.000 EUR, zu dessen Besicherung die Einverleibung einer Höchstbetragshypothek über 286.000 EUR auf der von der Gemeinschuldnerin gekauften Liegenschaft vereinbart war. Das auf einem Teil der Liegenschaft errichtete Haus sollte von der Gemeinschuldnerin renoviert und anschließend weiter veräußert werden. Die Abwicklung erfolgte über ein... mehr lesen...
Norm: ABGB §1014ABGB §1015ABGB §1024KO §26 Abs1
Rechtssatz: Der Treuhandauftrag erlischt mit Konkurseröffnung über das Vermögen des Treugebers. Die sich aus den Abwicklungspflichten des Geschäftsherrn gemäß §§ 1014, 1015 ABGB ergebenden Ansprüche des Geschäftsbesorgers, wie etwa auf Aufwandsersatz und Schadenersatz, sind keine Masseforderungen. Entscheidungstexte 8 ObA 116/03x Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1024KO §26 Abs1
Rechtssatz: §26 Abs1 KO - ebenso §1024 erster Satz ABGB - wonach ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag mit der Konkurseröffnung erlischt, gilt nur für Aufträge, die sich auf die Masse beziehen, also zu einer Schmälerung der Masse führen können. Dagegen werden Aufträge, die sich auf das konkursfreie Vermögen beziehen, durch die Konkurseröffnung nicht berührt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1024GmbHG §15 Abs1KO §1 Abs1KO §3 Abs1
Rechtssatz: Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Geschäftsführers einer GesmbH wird dessen Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft nicht berührt. § 1024 ABGB ist insoweit nicht anwendbar. Entscheidungstexte 8 Ob 281/98a Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 Ob 281/98a Veröff: SZ 72/94 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1024ZPO §35 Abs1AußStrG 2005 §6 Abs4
Rechtssatz: Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vollmachtgebers wird die Prozessvollmacht nicht berührt, weil § 35 Abs 1 ZPO gegenüber § 1024 ABGB lex specialis ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsstreit vor oder nach Konkurseröffnung (Eintritt der Prozessunfähigkeit) eingeleitet wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 5/97... mehr lesen...
Norm: ABGB §358 IIIABGB §1002ABGB §1024IO §21KO §21KO §26
Rechtssatz: § 21 KO ist nach herrschender Lehre bei Treuhandabwicklungen nicht mehr anzuwenden, wenn der Treuhänder bereits den gesamten Kaufpreis erhalten und - bei Liegenschaftskäufen - den Antrag auf Einverleibung gestellt oder einverleibungsfähige Urkunden und einen gültigen Rangordnungsbeschluß in Händen hat. Der Masseverwalter kann unter diesen Voraussetzungen nicht mehr zurücktre... mehr lesen...
Norm: ABGB §358 IIIABGB §1002ABGB §1024KO §21KO §26
Rechtssatz: Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist der Masseverwalter im Konkurs einer der beiden Vertragsparteien an den Treuhandabwicklungsmodus dann gebunden, wenn entweder kein Rücktrittsrecht gemäß § 21 KO mehr besteht oder der Masseverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet. Entscheidungstexte 4 Ob 2119/96p E... mehr lesen...
Norm: ABGB §1024HGB §52
Rechtssatz: Die Prokura erlischt mit dem Konkurs des Geschäftsherrn. Entscheidungstexte 3 Ob 45/95 Entscheidungstext OGH 10.05.1995 3 Ob 45/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045847 Dokumentnummer JJR_19950510_OGH0002_0030OB00045_9500000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §1024KO §3 Abs2KO §26
Rechtssatz: Eine vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung erteilte, bis zur Konkurseröffnung nicht angenommene (§ 1024 Abs 1 ABGB) Anweisung, wird durch die Konkurseröffnung unwirksam. Befolgt der Angewiesene nach der Konkurseröffnung eine bis dahin nicht angenommene Anweisung auf Schuld, zahlt er mit Wirkung für die Konkursmasse nur, wenn ihm die Konkurseröffnung ohne sein Verschulden unbekannt geblieben, oder ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Vom Handelsgericht WIEN wurde am 9.2.1977 über das Vermögen der beiden Firmen C Gesellschaft mbH und B Gesellschaft mbH der Ausgleich und am 2.Mai 1977 über das Vermögen des ersteren (S 52/77) sowie am 4.Mai 1977 über das der letzteren (S 54/77) der Anschlußkonkurs eröffnet und in beiden Verfahren der Kläger als Masseverwalter bestellt. Dieser begehrt von der Beklagten - nach einer Klagserweiterung - den Betrag von S 584.387,03 s.A. Diese habe als ehemalige Rech... mehr lesen...
Norm: ABGB §358 IIIABGB §1024KO §26
Rechtssatz: Mit der Konkurseröffnung erlischt der Auftrag des Gemeinschuldners an den Treuhänder, die Kaufpreis(rest)summe in Empfang zu nehmen und über sie in bestimmter Weise zu verfügen, sowie die erteilte Vollmacht hiezu. Eine Zahlung auf das als Zahlstelle fungierende Anderkonto des Treuhänders ( Notars ) nach Verständigung von der Eröffnung des Konkurses erfolgt daher nicht mit schuldbefreiender Wirkung... mehr lesen...
Norm: ABGB §1024KO §26ZPO §35AußStrG 2005 §6 Abs4
Rechtssatz: Der Konkurs über das Vermögen des Machtgebers lässt eine von ihm erteilte Prozessvollmacht nicht erlöschen. Entscheidungstexte 5 Ob 704/77 Entscheidungstext OGH 24.01.1978 5 Ob 704/77 2 Ob 542/82 Entscheidungstext OGH 28.09.1982 2 Ob 542/82 ... mehr lesen...