Norm
ABGB §1024Rechtssatz
Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vollmachtgebers wird die Prozessvollmacht nicht berührt, weil § 35 Abs 1 ZPO gegenüber § 1024 ABGB lex specialis ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsstreit vor oder nach Konkurseröffnung (Eintritt der Prozessunfähigkeit) eingeleitet wurde.Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vollmachtgebers wird die Prozessvollmacht nicht berührt, weil Paragraph 35, Absatz eins, ZPO gegenüber Paragraph 1024, ABGB lex specialis ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsstreit vor oder nach Konkurseröffnung (Eintritt der Prozessunfähigkeit) eingeleitet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107344Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024