Norm
ABGB §1024Rechtssatz
§26 Abs1 KO - ebenso §1024 erster Satz ABGB - wonach ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag mit der Konkurseröffnung erlischt, gilt nur für Aufträge, die sich auf die Masse beziehen, also zu einer Schmälerung der Masse führen können. Dagegen werden Aufträge, die sich auf das konkursfreie Vermögen beziehen, durch die Konkurseröffnung nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0089385Dokumentnummer
JJR_20020130_OGH0002_0030OB00120_01W0000_001