RS OGH 2002/1/30 3Ob120/01w, 8ObA116/03x, 4Ob163/06h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2002
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Norm

ABGB §1024
KO §26 Abs1

Rechtssatz

§26 Abs1 KO - ebenso §1024 erster Satz ABGB - wonach ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag mit der Konkurseröffnung erlischt, gilt nur für Aufträge, die sich auf die Masse beziehen, also zu einer Schmälerung der Masse führen können. Dagegen werden Aufträge, die sich auf das konkursfreie Vermögen beziehen, durch die Konkurseröffnung nicht berührt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 120/01w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 3 Ob 120/01w
  • 8 ObA 116/03x
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 116/03x
    Auch; Beisatz: Hier: Treuhandauftrag. (T1); Veröff: SZ 2004/107
  • 4 Ob 163/06h
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 163/06h
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Aufträge erlöschen ex nunc, weil ein rückwirkender Wegfall von Auftrag und Vollmacht idR nicht erforderlich ist, um die umfassende Verwaltung und Verwertung zu ermöglichen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0089385

Dokumentnummer

JJR_20020130_OGH0002_0030OB00120_01W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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