Entscheidungsdatum
11.06.2014Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W170 1416115-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, Zl. 10 05.386-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, Zl. 10 05.386-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG und 3 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG und 3 Absatz eins, AsylG
2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.6.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Im Rahmen dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, ein lediger afghanischer Staatsangehöriger und am XXXX in XXXX geboren zu sein sowie der Volksgruppe der Tatschiken und der Konfession der "Moslems" anzugehören.Im Rahmen dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, ein lediger afghanischer Staatsangehöriger und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein sowie der Volksgruppe der Tatschiken und der Konfession der "Moslems" anzugehören.
Zu seiner Ausreise bzw. seinem Fluchtweg gab der Beschwerdeführer an, etwa Ende April 2010 ("Vor ca. 2 Monaten") Afghanistan im Auto eines Schleppers verlassen zu haben, er habe seine Reisebewegung in Kabul begonnen. Der Beschwerdeführer habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht, sich aber vom 17.6.2010 bis 21.6.2010 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Der Beschwerdeführer wisse weder wann noch wo er in die EU eingereist sei und könne auch keine Angaben über die Fluchtroute machen, da er "auf einem LKW versteckt" gewesen sei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an: "Ich wollte in Deutschland studieren. Mein Vater hat in Afghanistan Probleme mit der Verwandtschaft und wurde bereits mehrmals geschlagen. Deshalb wollte er, dass ich das Land verlasse." Im Falle seiner Rückkehr fürchte sich der Beschwerdeführer vor der Verwandtschaft, man habe bereits einmal versucht, den Vater zu vergiften.
Ein vom Bundesasylamt veranlasstes gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung ergab nach Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Untersuchungen und unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse, dass beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 21.7.2010 ein Mindestalter von über 18 Jahren vorläge. Das geltend gemachte Alter von 17 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
Offenbar nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 18.8.2010 einer behördlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Einleitend gab der Beschwerdeführer an, bisher immer die Wahrheit gesagt zu haben. Nach Vorhalt des gerichtsmedizinischen Gutachtens gab der Beschwerdeführer an, sein Alter von seinen Eltern, die "auch keine Analphabeten" seien, erfahren zu haben. Dieses Alter stimme. Das Bundesasylamt teilte der beschwerdeführenden Partei mit, dass diese als volljährig gesehen werde und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum gerichtsmedizinischen Gutachten ein.
Eine solche Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.
Am 29.9.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals einer behördlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Einleitend bestätigte der Beschwerdeführer, im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben; man habe seine Aussagen richtig protokolliert und ihm die Niederschriften auch rückübersetzt.
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, in Kabul geboren, dort aufgewachsen und auch von dort geflüchtet zu sein. Er habe immer an einer näher bezeichneten Adresse in Kabul gelebt, wo er gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und seinen beiden Schwestern in einem großen Haus gelebt habe, das einem Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers gehört habe. Auch hätten dort drei Onkel mütterlicherseits gewohnt, zwei dieser Onkel seien verheiratet und hätten auch deren Gattinnen und insgesamt sechs Cousins mütterlicherseits des Beschwerdeführers in diesem Haus gewohnt. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers habe Afghanistan ein oder zwei Monate nach diesem verlassen und würde sich nun in XXXX (Pakistan) aufhalten. Andere Verwandte habe der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht.Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, in Kabul geboren, dort aufgewachsen und auch von dort geflüchtet zu sein. Er habe immer an einer näher bezeichneten Adresse in Kabul gelebt, wo er gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und seinen beiden Schwestern in einem großen Haus gelebt habe, das einem Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers gehört habe. Auch hätten dort drei Onkel mütterlicherseits gewohnt, zwei dieser Onkel seien verheiratet und hätten auch deren Gattinnen und insgesamt sechs Cousins mütterlicherseits des Beschwerdeführers in diesem Haus gewohnt. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers habe Afghanistan ein oder zwei Monate nach diesem verlassen und würde sich nun in römisch 40 (Pakistan) aufhalten. Andere Verwandte habe der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht.
Der Vater des Beschwerdeführers sei früher ein Offizier der afghanischen Armee unter Najibullah gewesen, der Onkel des Vaters habe beabsichtigt, eine seiner Töchter mit dem Vater des Beschwerdeführers zu verheiraten; dieser habe dies jedoch nicht gewollt, da der Onkel ein Mujaheddin gewesen sei und somit eine "ganz andere Ideologie" gehabt habe. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers die spätere Mutter des Beschwerdeführers geheiratet habe, habe die Feindschaft zwischen diesem Onkel und dem Vater des Beschwerdeführers begonnen; der Onkel, der den Vater des Beschwerdeführers als Kommunisten beschimpft habe, habe XXXX geheißen und sei 2008 oder 2009 ("vor circa 1 oder 2 Jahren") verstorben. Zwei Söhne des XXXX hätten den Beschwerdeführer im Herbst 2009 ("vor etwa einem Jahr") bzw. im Dezember 2008 ("Befragt nach dem konkreten Zeitpunkt dieses geschilderten Vorfalls gebe ich an, dass war glaublich im Dezember 2008.") angegriffen, sie hätten ihn mit dem Auto verfolgt und verletzt. Dies sei das einzige Mal gewesen, dass der Beschwerdeführer diese gesehen habe, XXXX selbst habe er nie gesehen.Der Vater des Beschwerdeführers sei früher ein Offizier der afghanischen Armee unter Najibullah gewesen, der Onkel des Vaters habe beabsichtigt, eine seiner Töchter mit dem Vater des Beschwerdeführers zu verheiraten; dieser habe dies jedoch nicht gewollt, da der Onkel ein Mujaheddin gewesen sei und somit eine "ganz andere Ideologie" gehabt habe. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers die spätere Mutter des Beschwerdeführers geheiratet habe, habe die Feindschaft zwischen diesem Onkel und dem Vater des Beschwerdeführers begonnen; der Onkel, der den Vater des Beschwerdeführers als Kommunisten beschimpft habe, habe römisch 40 geheißen und sei 2008 oder 2009 ("vor circa 1 oder 2 Jahren") verstorben. Zwei Söhne des römisch 40 hätten den Beschwerdeführer im Herbst 2009 ("vor etwa einem Jahr") bzw. im Dezember 2008 ("Befragt nach dem konkreten Zeitpunkt dieses geschilderten Vorfalls gebe ich an, dass war glaublich im Dezember 2008.") angegriffen, sie hätten ihn mit dem Auto verfolgt und verletzt. Dies sei das einzige Mal gewesen, dass der Beschwerdeführer diese gesehen habe, römisch 40 selbst habe er nie gesehen.
Zum Zeitpunkt des Angriffes sei der Beschwerdeführer mit einem Cousin zu Fuß in Kabul unterwegs gewesen, als von einem Auto aus auf den Beschwerdeführer und dessen Cousin geschossen worden sei; der Cousin sei an der Handfläche getroffen worden. Dann habe das Auto den Beschwerdeführer angefahren, dieser sei gestürzt und habe sich verletzt. Da der Cousin geschrien und geweint habe, hätten sich Leute versammelt und das Auto sei weggefahren. Der Beschwerdeführer habe die Angreifer nicht erkannt, er habe erst nachdem er nach Hause gegangen sei von seinem Vater erfahren, dass es sich bei den Angreifern nur um die Söhne des XXXX gehandelt haben könne.Zum Zeitpunkt des Angriffes sei der Beschwerdeführer mit einem Cousin zu Fuß in Kabul unterwegs gewesen, als von einem Auto aus auf den Beschwerdeführer und dessen Cousin geschossen worden sei; der Cousin sei an der Handfläche getroffen worden. Dann habe das Auto den Beschwerdeführer angefahren, dieser sei gestürzt und habe sich verletzt. Da der Cousin geschrien und geweint habe, hätten sich Leute versammelt und das Auto sei weggefahren. Der Beschwerdeführer habe die Angreifer nicht erkannt, er habe erst nachdem er nach Hause gegangen sei von seinem Vater erfahren, dass es sich bei den Angreifern nur um die Söhne des römisch 40 gehandelt haben könne.
Zwar habe der Beschwerdeführer die Angreifer nie mehr gesehen, jedoch hätten diese zuvor bereits einmal den Vater des Beschwerdeführers angegriffen und sei dieser auch telefonisch bedroht worden. Auch sei der Vater bei einer Messerattacke verletzt worden; diese habe sich vier Monate vor dem Angriff auf den Beschwerdeführer ereignet.
Nach dem Angriff habe der Beschwerdeführer vom Dezember 2008 bis zum April 2010 weiterhin im Haus des Onkels gelebt, dieser habe die Familie des Beschwerdeführers aber gedrängt, das Haus zu verlassen, sodass der Beschwerdeführer dann ausgereist sei. Nach dem Angriff habe der Beschwerdeführer nichts mehr von der Familie des XXXX gehört; vielleicht habe sein Vater etwas gehört, aber den "Kindern" nichts davon gesagt.Nach dem Angriff habe der Beschwerdeführer vom Dezember 2008 bis zum April 2010 weiterhin im Haus des Onkels gelebt, dieser habe die Familie des Beschwerdeführers aber gedrängt, das Haus zu verlassen, sodass der Beschwerdeführer dann ausgereist sei. Nach dem Angriff habe der Beschwerdeführer nichts mehr von der Familie des römisch 40 gehört; vielleicht habe sein Vater etwas gehört, aber den "Kindern" nichts davon gesagt.
Andere Probleme habe die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht gehabt, auch nicht, weil der Vater des Beschwerdeführers ein kommunistischer Offizier gewesen sei.
Die Onkel des Beschwerdeführers würden immer noch im gegenständlichen Haus in Kabul leben.
Zum Widerspruch, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, in XXXX geboren worden zu sein gab dieser an, dass seine Eltern aus XXXX stammen würden.Zum Widerspruch, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, in römisch 40 geboren worden zu sein gab dieser an, dass seine Eltern aus römisch 40 stammen würden.
Zur Frage, warum der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, dass sein Vater von der Verwandtschaft mehrmals geschlagen worden sei und er nunmehr angebe, dass man diesen mit dem Messer verletzt habe, gab der Beschwerdeführer an, von der Dolmetscherin in der Erstbefragung nicht gut verstanden worden zu sein.
Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht angegeben habe, dass man ihn angegriffen habe, gab dieser an, nicht ausführlich befragt worden zu sein.
Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, dass man versucht habe seinen Vater zu vergiften, gab dieser an, dass man den älteren Bruder des Beschwerdeführers vergiftet habe und dieser immer noch Probleme beim Essen habe. Der Beschwerdeführer habe ganz vergessen, diesen Vorfall in der Einvernahme zu erwähnen.
Über Vorhalt, warum er im Rahmen der Einvernahme bei der Frage nach seinen Verwandten nicht auch die Familie des XXXX erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er gedacht habe, diese erwähnt zu haben.Über Vorhalt, warum er im Rahmen der Einvernahme bei der Frage nach seinen Verwandten nicht auch die Familie des römisch 40 erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er gedacht habe, diese erwähnt zu haben.
Nach Rückübersetzung, Ländervorhalt und einer Befragung zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich wurde die Einvernahme beendet.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 30.9.2010, erlassen am 15.10.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe sei. Der Beschwerdeführer behaupte in Kabul geboren worden zu sein; nicht glaubhaft sei die Einlassung in der Erstbefragung nach der der Beschwerdeführer in XXXX geboren worden sei. Die Identität stehe mangels Identitätsdokumenten nicht fest, das Bundesasylamt gehe von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Aus der Altersfeststellung ergebe sich als spätest mögliches Geburtsdatum der XXXX; der Beschwerdeführer sei körperlich gesund, lebe in Bundesbetreuung und werde in Österreich vom Staat versorgt. Zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer dieses nicht aufgrund asylrelevanter Verfolgung bzw. einer solchen Verfolgungsgefahr verlassen habe und die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen Afghanistans nicht glaubhaft seien.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe sei. Der Beschwerdeführer behaupte in Kabul geboren worden zu sein; nicht glaubhaft sei die Einlassung in der Erstbefragung nach der der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren worden sei. Die Identität stehe mangels Identitätsdokumenten nicht fest, das Bundesasylamt gehe von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Aus der Altersfeststellung ergebe sich als spätest mögliches Geburtsdatum der römisch 40 ; der Beschwerdeführer sei körperlich gesund, lebe in Bundesbetreuung und werde in Österreich vom Staat versorgt. Zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer dieses nicht aufgrund asylrelevanter Verfolgung bzw. einer solchen Verfolgungsgefahr verlassen habe und die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen Afghanistans nicht glaubhaft seien.
Letzteres wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Dem von Ihnen geschilderten Fluchtgrund und der damit zusammenhängenden Gefährdungslage Ihrer Person im Ihrem Heimatstaat Afghanistan wurde von der ho Behörde aufgrund von massiven inhaltlichen Widersprüchen und Sinnwidrigkeiten innerhalb Ihres Vorbringens die Glaubhaftigkeit vollinhaltlich versagt.
Eingangs muss schon einmal bemerkt werden, dass Sie es am Beginn Ihrer ausführlichen Einvernahme vor dem BAA am 29.09.2010 verabsäumten, die Personen, von denen laut Ihren späteren Einlassungen Ihre Fluchtentscheidung letztendlich begründet worden wäre, überhaupt zu nennen. Sie wurden ganz konkret nach Ihren sonstigen Verwandten in Afghanistan, unter Bezugnahme von Beispielen wie Onkel, Tanten etc, gefragt und führten außer Ihrer Kernfamilie und drei Onkeln mütterlicherseits samt Familien nur noch eine, in Pakistan lebende Tante mütterlicherseits Ihrer Person ins Treffen. Sie gaben konkret an, sonst keine weiteren Verwandten zu haben.
Ihren weiteren Ausführungen folgend hätte aber gerade die Familie Ihres (vor 1 oder 2 Jahren verstorbenen) Großonkels väterlicherseits XXXX, wegen einer zeitlich vor Ihrer Geburt stattgefundenen Auseinandersetzung mit Ihrem Vater, letztlich Ihre Flucht aus Afghanistan circa im April 2010 begründet. Dadurch, dass Sie am Beginn der Amtshandlung am 29.09.2010 eben diese Familie Ihres Großonkels väterlicherseits XXXX, obwohl konkret nach Ihren Verwandten in Afghanistan befragt, nicht ausführten, um aber im Zuge der weiteren Einvernahme Ihr sämtliches Fluchtvorbringen durch eben diese besagte Familie zu begründen, verdeutlicht eindeutig, dass Sie sich schon einmal bei der Basis Ihres Vorbringens nicht an die Wahrheit hielten. Wenngleich der Verwandtschaftsgrad zwischen Ihnen und einem Großonkel Ihrer Person bzw. dessen Familie eher entfernter Natur ist, so ist unter Zugrundelegung von konkreten "Verwandtschaftsbeispielen" in der Fragestellung - z.B. Onkeln, Tanten - absolut nicht logisch ersichtlich, dass Sie eben diesen Großonkel väterlicherseits XXXX und seine Familie nicht ins Treffen führten. Diesen eklatanten Widerspruch, welcher schon einmal die Identität Derjenigen, die Sie zur Flucht aus Afghanistan getrieben hätten als unglaubhaft erscheinen lässt, konnte auch keinesfalls von Ihnen erklärt werden.Ihren weiteren Ausführungen folgend hätte aber gerade die Familie Ihres (vor 1 oder 2 Jahren verstorbenen) Großonkels väterlicherseits römisch 40 , wegen einer zeitlich vor Ihrer Geburt stattgefundenen Auseinandersetzung mit Ihrem Vater, letztlich Ihre Flucht aus Afghanistan circa im April 2010 begründet. Dadurch, dass Sie am Beginn der Amtshandlung am 29.09.2010 eben diese Familie Ihres Großonkels väterlicherseits römisch 40 , obwohl konkret nach Ihren Verwandten in Afghanistan befragt, nicht ausführten, um aber im Zuge der weiteren Einvernahme Ihr sämtliches Fluchtvorbringen durch eben diese besagte Familie zu begründen, verdeutlicht eindeutig, dass Sie sich schon einmal bei der Basis Ihres Vorbringens nicht an die Wahrheit hielten. Wenngleich der Verwandtschaftsgrad zwischen Ihnen und einem Großonkel Ihrer Person bzw. dessen Familie eher entfernter Natur ist, so ist unter Zugrundelegung von konkreten "Verwandtschaftsbeispielen" in der Fragestellung - z.B. Onkeln, Tanten - absolut nicht logisch ersichtlich, dass Sie eben diesen Großonkel väterlicherseits römisch 40 und seine Familie nicht ins Treffen führten. Diesen eklatanten Widerspruch, welcher schon einmal die Identität Derjenigen, die Sie zur Flucht aus Afghanistan getrieben hätten als unglaubhaft erscheinen lässt, konnte auch keinesfalls von Ihnen erklärt werden.
Die konkret Sie betreffende Bedrohungssituation führten Sie im Wesentlichen auf einen Konflikt zwischen Ihrem Vater und Ihrem Onkel väterlicherseits XXXXzurück, welcher sich vor Ihrer Geburt zugetragen hätte. Es wäre nämlich von XXXX beabsichtigt gewesen, seine Tochter und Ihren Vater - dieser wäre überdies Armeeoffizier unter Präsident Najibullah gewesen - miteinander zu verheiraten. Ihr Vater hätte dies aber verweigert, weil sich seine eigene Ideologie sehr von der seines Onkels väterlicherseits XXXX, der Mitglied der Mujaheddin gewesen wäre, unterschieden hätte. Ihr Vater hätte daraufhin Ihre Mutter geheiratet. Wegen des daraus resultierenden Konflikts hätte Ihr Vater weiters seinen Beruf als Offizier aufgegeben und wäre, nachdem die Feindschaft zwischen ihm und seinem Onkel XXXX wieder zugenommen hätte, mit seiner Familie nach Kabul, XXXX ins Haus Ihres Onkels mütterlicherseits XXXX in der XXXX gezogen. Dort hätte er zusammen mit Ihnen, Ihrer Mutter, Ihren drei Geschwistern und gesamt drei Brüdern Ihrer Mutter gelebt.Die konkret Sie betreffende Bedrohungssituation führten Sie im Wesentlichen auf einen Konflikt zwischen Ihrem Vater und Ihrem Onkel väterlicherseits XXXXzurück, welcher sich vor Ihrer Geburt zugetragen hätte. Es wäre nämlich von römisch 40 beabsichtigt gewesen, seine Tochter und Ihren Vater - dieser wäre überdies Armeeoffizier unter Präsident Najibullah gewesen - miteinander zu verheiraten. Ihr Vater hätte dies aber verweigert, weil sich seine eigene Ideologie sehr von der seines Onkels väterlicherseits römisch 40 , der Mitglied der Mujaheddin gewesen wäre, unterschieden hätte. Ihr Vater hätte daraufhin Ihre Mutter geheiratet. Wegen des daraus resultierenden Konflikts hätte Ihr Vater weiters seinen Beruf als Offizier aufgegeben und wäre, nachdem die Feindschaft zwischen ihm und seinem Onkel römisch 40 wieder zugenommen hätte, mit seiner Familie nach Kabul, römisch 40 ins Haus Ihres Onkels mütterlicherseits römisch 40 in der römisch 40 gezogen. Dort hätte er zusammen mit Ihnen, Ihrer Mutter, Ihren drei Geschwistern und gesamt drei Brüdern Ihrer Mutter gelebt.
Laut Ihnen "glaublich" im Dezember 2008 wäre es zu einem Vorfall gekommen, bei dem Sie und Ihr Cousin mütterlicherseits XXXX - der Sohn des XXXX - auf dem Weg zum Einkaufen in Ihrer Wohngegend XXXX von einem fahrenden Auto aus beschossen worden wären. XXXX wäre an der Handfläche angeschossen worden, Sie selbst wären vom besagten Auto umgestoßen worden. Es wären Leute zu Ihnen beiden geeilt und das Angreiferauto wäre davongefahren. Ihren Einlassungen folgend wären zwei Söhne ihres Großonkels väterlicherseits XXXX im Auto gesessen. Sie selbst hätten aber vor dem besagten Vorfall und auch danach kein weiters Mal diese besagten Söhne von XXXX gesehen. Befragt danach, wie es Ihnen in einem derartig schnell von sich gehenden Geschehen - ein Auto kommt, Schüsse fallen, XXXX wird verletzt, Sie werden angefahren, das Auto verschwindet - gelungen wäre, überhaupt die Insassen des Autos als die Söhne von XXXX zu erkennen, zumal diese Ihnen doch gänzlich unbekannt gewesen wäre führten Sie aus: "AW: Als ich nach Hause gegangen bin habe ich das meinem Vater erzählt und der meinte, das können nur die Söhne von XXXX sein, weil der uns ständig bedroht." (vgl. S. 6, Einvernahmeprotokoll 29.09.2010). Es wäre weiters nach diesem geschilderten Vorfall zu keinem weiteren Zusammentreffen zwischen Ihnen und Familienmitgliedern Ihres Großonkels väterlicherseits XXXX gekommen.Laut Ihnen "glaublich" im Dezember 2008 wäre es zu einem Vorfall gekommen, bei dem Sie und Ihr Cousin mütterlicherseits römisch 40 - der Sohn des römisch 40 - auf dem Weg zum Einkaufen in Ihrer Wohngegend römisch 40 von einem fahrenden Auto aus beschossen worden wären. römisch 40 wäre an der Handfläche angeschossen worden, Sie selbst wären vom besagten Auto umgestoßen worden. Es wären Leute zu Ihnen beiden geeilt und das Angreiferauto wäre davongefahren. Ihren Einlassungen folgend wären zwei Söhne ihres Großonkels väterlicherseits römisch 40 im Auto gesessen. Sie selbst hätten aber vor dem besagten Vorfall und auch danach kein weiters Mal diese besagten Söhne von römisch 40 gesehen. Befragt danach, wie es Ihnen in einem derartig schnell von sich gehenden Geschehen - ein Auto kommt, Schüsse fallen, römisch 40 wird verletzt, Sie werden angefahren, das Auto verschwindet - gelungen wäre, überhaupt die Insassen des Autos als die Söhne von römisch 40 zu erkennen, zumal diese Ihnen doch gänzlich unbekannt gewesen wäre führten Sie aus: "AW: Als ich nach Hause gegangen bin habe ich das meinem Vater erzählt und der meinte, das können nur die Söhne von römisch 40 sein, weil der uns ständig bedroht." vergleiche S. 6, Einvernahmeprotokoll 29.09.2010). Es wäre weiters nach diesem geschilderten Vorfall zu keinem weiteren Zusammentreffen zwischen Ihnen und Familienmitgliedern Ihres Großonkels väterlicherseits römisch 40 gekommen.
Diesem, oben geschilderten Ereignis, welches sich Ihrem Glauben nach im Dezember 2008 zugetragen hätte, war jedoch die Glaubhaftigkeit gänzlich zu versagen. Einerseits ist nicht logisch nachvollziehbar, wie es zwei Söhnen des - mit Ihrem Vater verfeindeten - XXXX gelungen sein soll, konkret Sie und Ihren Cousin mütterlicherseits XXXX auf offener Straße in Kabul, XXXX, XXXX zu identifizieren. Dies vor Allem deswegen nicht, weil Sie der Familie von XXXX zuvor noch nie begegnet wären und folglich auch in deren Augen ein gänzlich Unbekannter gewesen wären. Andererseits hatten Sie dieses Ereignis, bei dem Sie und XXXX aufgrund der Feindschaft zwischen Ihrem Vater und XXXX angegriffen und verletzt worden wären, im Zuge Ihrer polizeilichen Erstbefragung am 21.06.2010 mit keinem Wort ausgeführt. Davon ausgehend, dass es sich dabei aber um einen Angriff gegen konkret Ihre Person gehandelt hätte, der Sie in weiterer Folge dazu veranlasst hätte, seither Ihr Wohnhaus nur noch selten zu verlassen, und um letztlich (wie auch wenig später Ihre Kernfamilie) gänzlich aus Ihrem Herkunftsstaat zu flüchten, so ist absolut unglaubhaft, dass Sie diesen nicht schon früher im Verfahren ausgeführt hätten. Auch Ihre Erklärung, wonach die Erstbefragung am 21.06.2010 nicht ausführlich gewesen wäre, verdeutlichte, dass Sie sich nicht an die Wahrheit hielten, sondern sich augenscheinlich nicht mehr an Ihre erstbefragten Einlassungen erinnern konnten. Wenngleich es sich bei der polizeilichen Erstbefragung um eine weniger umfassende Amtshandlung, als bei der inhaltlichen Einvernahme vor dem BAA handelt, so erklärt dies nicht, dass Sie das zentrale Element Ihres Fluchtvorbringens - nämlich den angeblichen Angriff auf Sie glaublich im Dezember 2008 - mit keinem Wort erwähnt hatten. Vielmehr hätten Sie als vernunftbegabter, junger Erwachsener doch wohl gerade die, unmittelbar Ihre Person betreffenden "Fluchtauslöser" schon bei Ihrem Erstkontakt mit österreichischen Behörden genannt, um diesbezüglichen Schutz für Sie zu erwirken, hätten sich diese tatsächlich in Afghanistan zugetragen. Sie steigerten somit Ihr Vorbringen zwischen Antragsstellung und inhaltlicher Einvernahme (29.09.2010) ganz augenscheinlich und ist der ausgeführte Angriff auf Sie und XXXX vollinhaltlich unglaubhaft.Diesem, oben geschilderten Ereignis, welches sich Ihrem Glauben nach im Dezember 2008 zugetragen hätte, war jedoch die Glaubhaftigkeit gänzlich zu versagen. Einerseits ist nicht logisch nachvollziehbar, wie es zwei Söhnen des - mit Ihrem Vater verfeindeten - römisch 40 gelungen sein soll, konkret Sie und Ihren Cousin mütterlicherseits römisch 40 auf offener Straße in Kabul, römisch 40 , römisch 40 zu identifizieren. Dies vor Allem deswegen nicht, weil Sie der Familie von römisch 40 zuvor noch nie begegnet wären und folglich auch in deren Augen ein gänzlich Unbekannter gewesen wären. Andererseits hatten Sie dieses Ereignis, bei dem Sie und römisch 40 aufgrund der Feindschaft zwischen Ihrem Vater und römisch 40 angegriffen und verletzt worden wären, im Zuge Ihrer polizeilichen Erstbefragung am 21.06.2010 mit keinem Wort ausgeführt. Davon ausgehend, dass es sich dabei aber um einen Angriff gegen konkret Ihre Person gehandelt hätte, der Sie in weiterer Folge dazu veranlasst hätte, seither Ihr Wohnhaus nur noch selten zu verlassen, und um letztlich (wie auch wenig später Ihre Kernfamilie) gänzlich aus Ihrem Herkunftsstaat zu flüchten, so ist absolut unglaubhaft, dass Sie diesen nicht schon früher im Verfahren ausgeführt hätten. Auch Ihre Erklärung, wonach die Erstbefragung am 21.06.2010 nicht ausführlich gewesen wäre, verdeutlichte, dass Sie sich nicht an die Wahrheit hielten, sondern sich augenscheinlich nicht mehr an Ihre erstbefragten Einlassungen erinnern konnten. Wenngleich es sich bei der polizeilichen Erstbefragung um eine weniger umfassende Amtshandlung, als bei der inhaltlichen Einvernahme vor dem BAA handelt, so erklärt dies nicht, dass Sie das zentrale Element Ihres Fluchtvorbringens - nämlich den angeblichen Angriff auf Sie glaublich im Dezember 2008 - mit keinem Wort erwähnt hatten. Vielmehr hätten Sie als vernunftbegabter, junger Erwachsener doch wohl gerade die, unmittelbar Ihre Person betreffenden "Fluchtauslöser" schon bei Ihrem Erstkontakt mit österreichischen Behörden genannt, um diesbezüglichen Schutz für Sie zu erwirken, hätten sich diese tatsächlich in Afghanistan zugetragen. Sie steigerten somit Ihr Vorbringen zwischen Antragsstellung und inhaltlicher Einvernahme (29.09.2010) ganz augenscheinlich und ist der ausgeführte Angriff auf Sie und römisch 40 vollinhaltlich unglaubhaft.
Dieser Eindruck verdeutlicht sich auch durch einen weiteren Widerspruch, zu dem es im Verfahren kam. Denn erstbefragt am 21.06.2010 hatten Sie wörtlich ausgeführt: "... Meinen Vater wollten sie bereits einmal vergiften." (vgl. Protokoll der Erstbefragung vom 21.06.2010, S. 5). In der mehrstündigen Einvernahme vor dem BAA am 29.09.2010 führten Sie jedoch eine solche versuchte Vergiftung mit keinem Wort ins Treffen. Auf Vorhalt dieses weiteren Widerspruches, der erneut aufzeigte, dass Sie Ihre Fluchtbehauptungen laufend abänderten und sich offensichtlich am 29.09.2010 an Ihre Einlassungen vom 21.06.2010 nicht mehr erinnerten, brachten Sie vor, erstbefragt damit gemeint zu haben, dass Ihr älterer Bruder XXXX als Baby einmal vergiftet worden wäre. "Er wurde als Säugling vergiftet und ich war noch nicht einmal auf der Welt, weshalb ich nicht mehr viel darüber weiß. Ich habe es vergessen, das heute zu sagen. Auch das mit meinem Bruder zeigt, dass dieser XXXX etwas gegen die ganze Familie hatte." (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 29.09.2010, S. 12). Folgt man dieser wörtlichen Ausführung Ihrer Person, so ist eben diese in keiner Weise logisch damit zu vereinbaren, dass Sie im Vorfeld der Einvernahme behauptet hatten, dass die Erstbefragung am 21.06.2010 nicht ausführlich gewesen wäre. Denn durch diese behauptete geringe Ausführlichkeit der Erstbefragung hatten Sie in Vorfeld versucht zu erklären, weshalb Sie den angeblichen Übergriff auf konkret Sie (Autoangriff in Kabul, XXXX, XXXX, laut Ihnen glaublich im Dezember 2008) erst am 29.09.2010, also nach circa dreimonatigem Verfahren, vorgebracht hatten. Vergleicht man nun aber die behauptete Vergiftung Ihres 18jährigen Bruders als Baby mit dem angeblichen tätlichen Angriff auf Sie selbst, so ist in keiner weise nachvollziehbar, weswegen Sie Ihren eigentlichen Fluchtauslöser (den Angriff auf Ihre Person) nicht genannt haben wollen.Dieser Eindruck verdeutlicht sich auch durch einen weiteren Widerspruch, zu dem es im Verfahren kam. Denn erstbefragt am 21.06.2010 hatten Sie wörtlich ausgeführt: "... Meinen Vater wollten sie bereits einmal vergiften." vergleiche Protokoll der Erstbefragung vom 21.06.2010, S. 5). In der mehrstündigen Einvernahme vor dem BAA am 29.09.2010 führten Sie jedoch eine solche versuchte Vergiftung mit keinem Wort ins Treffen. Auf Vorhalt dieses weiteren Widerspruches, der erneut aufzeigte, dass Sie Ihre Fluchtbehauptungen laufend abänderten und sich offensichtlich am 29.09.2010 an Ihre Einlassungen vom 21.06.2010 nicht mehr erinnerten, brachten Sie vor, erstbefragt damit gemeint zu haben, dass Ihr älterer Bruder römisch 40 als Baby einmal vergiftet worden wäre. "Er wurde als Säugling vergiftet und ich war noch nicht einmal auf der Welt, weshalb ich nicht mehr viel darüber weiß. Ich habe es vergessen, das heute zu sagen. Auch das mit meinem Bruder zeigt, dass dieser römisch 40 etwas gegen die ganze Familie hatte." vergleiche Einvernahmeprotokoll vom 29.09.2010, S. 12). Folgt man dieser wörtlichen Ausführung Ihrer Person, so ist eben diese in keiner Weise logisch damit zu vereinbaren, dass Sie im Vorfeld der Einvernahme behauptet hatten, dass die Erstbefragung am 21.06.2010 nicht ausführlich gewesen wäre. Denn durch diese behauptete geringe Ausführlichkeit der Erstbefragung hatten Sie in Vorfeld versucht zu erklären, weshalb Sie den angeblichen Übergriff auf konkret Sie (Autoangriff in Kabul, römisch 40 , römisch 40 , laut Ihnen glaublich im Dezember 2008) erst am 29.09.2010, also nach circa dreimonatigem Verfahren, vorgebracht hatten. Vergleicht man nun aber die behauptete Vergiftung Ihres 18jährigen Bruders als Baby mit dem angeblichen tätlichen Angriff auf Sie selbst, so ist in keiner weise nachvollziehbar, weswegen Sie Ihren eigentlichen Fluchtauslöser (den Angriff auf Ihre Person) nicht genannt haben wollen.
Abschließend waren auch Ihre Einlassungen, betreffend Ihren Vater, als unglaubhaft zu bewerten. Denn erst am 29.09.2010 führten Sie in diesem Zusammenhang eine Messerattacke aus. Ihr Vater wäre nämlich etwa vier Monate vor dem Angriff auf Ihre Person (laut Ihnen glaublich Dezember 2008) von zwei oder drei Söhnen seines Onkels väterlicherseits XXXX mit einem Messer verletzt worden. Auch diesen behaupteten Vorfall brachten Sie erst im Zuge Ihrer Einvernahme am 29.09.2010 zur Sprache und hatten Sie am 21.06.2010 gegenteilig dazu noch ausgeführt, dass Ihr Vater mehrfach von seinen verfeindeten Verwandten geschlagen worden wäre. Auch durch diesen weiteren Widerspruch war eine deutliche Intensitätssteigerung festzustellen, die auch auf Vorhalt hin nicht von Ihnen aufgeklärt wurde.Abschließend waren auch Ihre Einlassungen, betreffend Ihren Vater, als unglaubhaft zu bewerten. Denn erst am 29.09.2010 führten Sie in diesem Zusammenhang eine Messerattacke aus. Ihr Vater wäre nämlich etwa vier Monate vor dem Angriff auf Ihre Person (laut Ihnen glaublich Dezember 2008) von zwei oder drei Söhnen seines Onkels väterlicherseits römisch 40 mit einem Messer verletzt worden. Auch diesen behaupteten Vorfall brachten Sie erst im Zuge Ihrer Einvernahme am 29.09.2010 zur Sprache und hatten Sie am 21.06.2010 gegenteilig dazu noch ausgeführt, dass Ihr Vater mehrfach von seinen verfeindeten Verwandten geschlagen worden wäre. Auch durch diesen weiteren Widerspruch war eine deutliche Intensitätssteigerung festzustellen, die auch auf Vorhalt hin nicht von Ihnen aufgeklärt wurde.
Ihren Einlassungen, wonach Sie erstbefragt am 21.06.2010 nicht gut verstanden worden wären, ist jedoch entgegenzusetzen, dass Sie keinerlei - wie auch immer geartete - Verständigungsschwierigkeiten zwischen Ihnen und der eingesetzten Dolmetscherin äußerten und Sie außerdem nach wortwörtlicher Rückübersetzung der Niederschrift die Richtigkeit Ihrer sämtlichen Ausführungen mit Ihrer Unterschrift
Zusammenfassend muss gesagt werden, dass Ihr gesamtes Fluchtvorbringen von massiven inhaltlichen Widersprüchen, offensichtlichen Unwahrheiten und Intensitätssteigerungen durchzogen war. Auch waren Sie nicht in der Lage, die entstandenen Widersprüche logisch und nachvollziehbar aufzuklären. Ihre Ausführungen aus der Erstbefragung vom 21.06.2010 waren in keiner Weise inhaltlich und auch zeitlich mit Ihren Einlassungen in der umfassenden Einvernahme vor dem BAA am 29.09.2010 vereinbar. Auch innerhalb der Einvernahme am 29.09.2010 kam es zu massivsten Widersprüchen und bleibt bei einer Zusammenschau Ihrer sämtlichen Einlassungen seit Antragsstellung, den behaupteten Gründen für Ihre Flucht aus Afghanistan die Glaubhaftigkeit vollinhaltlich zu versagen."
Rechtlich wurde daher ausgeführt, dass der Antrag auf Gewährung des Status eines Asylberechtigten mangels glaubhaftem Vorbringen abzuweisen sei; hingegen sei dem Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten auf Grund der "allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan" stattzugeben und sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Mit am 28.10.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheids Beschwerde erhoben.Mit am 28.10.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheids Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerde asylrelevant sei und die widersprüchlichen Angaben zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor der Asylbehörde am 29.9.2010 durch Kommunikationsprobleme mit der Dolmetscherin in der Erstbefragung begründet seien bzw. der Beschwerdeführer am Tag der Erstbefragung den ersten Tag in Österreich aufhältig war und daher nicht über seine Rechte Bescheid gewusst habe. Vor allem der Widerspruch zwischen "angegriffen" und "geschlagen" gründe sich auf ein Missverständnis, das im Rahmen der Erstbefragung aufgetreten sei. Der Vergiftungsversuch schließlich habe vor der Geburt des Beschwerdeführers stattgefunden, dem Vater des Beschwerdeführers gegolten jedoch den Bruder des Beschwerdeführers getroffen. Auch habe der Vater davon gesprochen, dass man ihn mehrmals angegriffen habe, einmal sei dieser Opfer einer Messerattacke geworden und einmal habe man auch auf den Vater geschossen, ihn aber nicht getroffen.
Der Beschwerdeführer habe zu den Details der Verfolgung in der Erstbefragung nichts berichtet, da man ihm geboten habe, sich kurz zu fassen. Daher habe er auch nicht von dem Vorfall erzählt, bei dem er selbst angefahren worden sei. Dies entspreche dem Zweck der Erstbefragung.
Dass der Beschwerdeführer die Familie des XXXX nicht bei der Aufzählung der Verwandten erwähnt habe, sei dem Umstand geschuldet, dass er diese noch nie persönlich kennengelernt habe und diese nicht als Verwandte empfinde, da diese für den Beschwerdeführer eine Bedrohung darstellen würden.Dass der Beschwerdeführer die Familie des römisch 40 nicht bei der Aufzählung der Verwandten erwähnt habe, sei dem Umstand geschuldet, dass er diese noch nie persönlich kennengelernt habe und diese nicht als Verwandte empfinde, da diese für den Beschwerdeführer eine Bedrohung darstellen würden.
Auch habe die Behörde übersehen, dass die Söhne des XXXX auch von Drittpersonen Informationen über den Beschwerdeführer erhalten haben könnten, sodass sie diesen identifizieren könnten.Auch habe die Behörde übersehen, dass die Söhne des römisch 40 auch von Drittpersonen Informationen über den Beschwerdeführer erhalten haben könnten, sodass sie diesen identifizieren könnten.
Hätte die Asylbehörde somit das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unzulässigerweise als unglaubwürdig bewertet, hätte sie ihm als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie Asyl gewähren müssen. Dies entspreche auch einer näher dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch würden die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan, die allerdings im gegenständlichen Bescheid nicht herangezogen worden seien, nahelegen, dass eine Hauptquelle für Blutrache Streitigkeiten in Zusammenhang mit Frauen seien. Es gebe gegen solche Bedrohungen keinen effektiven Schutz.
Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Nach Vorlage der Beschwerde langte am 28.10.2011 beim Asylgerichtshof ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters ein, dem mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 6.11.2011, Zl. C2 416 115-1/2010/3Z, entsprochen wurde.
Am 22.3.2013 langte beim Asylgerichtshof eine mit 21.3.2013 datierte Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ein, mit der diese ausführte, dass ihr nach Rechtsberatung nunmehr bewusst sei, dass sie weitere Details zur Feindschaft zwischen dem Vater und dem XXXX schildern müsse. Daher habe der Beschwerdeführer den in Pakistan aufhältigen Vater kontaktiert und um weitere Informationen gebeten:Am 22.3.2013 langte beim Asylgerichtshof eine mit 21.3.2013 datierte Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ein, mit der diese ausführte, dass ihr nach Rechtsberatung nunmehr bewusst sei, dass sie weitere Details zur Feindschaft zwischen dem Vater und dem römisch 40 schildern müsse. Daher habe der Beschwerdeführer den in Pakistan aufhältigen Vater kontaktiert und um weitere Informationen gebeten:
Der Vater des Beschwerdeführers hätte von dessen Vater viel geerbt, u. a. Grundstücke in XXXX. Diese Grundstücke seien Gegenstand eines Streits zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und XXXX. Letzterer wollte seine Tochter mit dem Vater des Beschwerdeführers verheiraten, um die Grundstücke in seinen Familienbesitz zu bekommen. Da dies der Vater abgelehnt habe, sei die Feindschaft ausgebrochen. Dieser Streit könne vom dem in Afghanistan aufhältigen Verwalter der Grundstücke bestätigt werden. Weiters habe der Beschwerdeführer erfahren, dass ein Teil der Familie des XXXXin XXXX, ein anderer Teil in Kabul lebe. Auch der Onkel, bei dem die Familie des Beschwerdeführers gelebt habe, sei inzwischen nach Drohungen in Zusammenhang mit der Feindschaft mit der Familie des XXXX aus Kabul weggezogen. Weiters legte der Beschwerdeführer verschiedene Fotos eines Mannes - dem Vorbringen nach seines Vaters - vor, die zum Teil Narben nach der Messerattacke, zum Teil den Vater in Uniform zeigen würden. Auch legte der Beschwerdeführer handschriftliche Notizen zu Details der Tätigkeit des Vaters in der afghanischen Armee vor.Der Vater des Beschwerdeführers hätte von dessen Vater viel geerbt, u. a. Grundstücke in römisch 40 . Diese Grundstücke seien Gegenstand eines Streits zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und römisch 40 . Letzterer wollte seine Tochter mit dem Vater des Beschwerdeführers verheiraten, um die Grundstücke in seinen Familienbesitz zu bekommen. Da dies der Vater abgelehnt habe, sei die Feindschaft ausgebrochen. Dieser Streit könne vom dem in Afghanistan aufhältigen Verwalter der Grundstücke bestätigt werden. Weiters habe der Beschwerdeführer erfahren, dass ein Teil der Familie des XXXXin römisch 40 , ein anderer Teil in Kabul lebe. Auch der Onkel, bei dem die Familie des Beschwerdeführers gelebt habe, sei inzwischen nach Drohungen in Zusammenhang mit der Feindschaft mit der Familie des römisch 40 aus Kabul weggezogen. Weiters legte der Beschwerdeführer verschiedene Fotos eines Mannes - dem Vorbringen nach seines Vaters - vor, die zum Teil Narben nach der Messerattacke, zum Teil den Vater in Uniform zeigen würden. Auch legte der Beschwerdeführer handschriftliche Notizen zu Details der Tätigkeit des Vaters in der afghanischen Armee vor.
Von dem (zum damaligen Zeitpunkt) zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes, dem der nunmehr entscheidende Richter als Vorsitzender angehörte, wurde am 7.5.2013 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten. Diese nahm folgenden Gang:
"Eröffnung der Verhandlung.
BF wird befragt, ob die Dolmetscherin gut verstanden wird, was bejaht wird. Einwände gegen Dolmetscherin werden nicht erhoben; nach ausdrücklicher Befragung dieser wird erklärt, dass keine Befangenheitsgründe gemäß §§ 39a, 53 AVG vorliegen. VR legt den Gegenstand der Verhandlung dar. Die Verhandlung ist öffentlich. Auf die Verlesung der Verwaltungsakte wird verzichtet, diese werden jedoch vom VR der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Parteien verzichten auf eine Akteneinsicht. VR gibt den Parteien die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und zum bisherigen Verfahrensablauf eine Stellungnahme abzugeben. Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme.BF wird befragt, ob die Dolmetscherin gut verstanden wird, was bejaht wird. Einwände gegen Dolmetscherin werden nicht erhoben; nach ausdrücklicher Befragung dieser wird erklärt, dass keine Befangenheitsgründe gemäß Paragraphen 39 a, 53, AVG vorliegen. VR legt den Gegenstand der Verhandlung dar. Die Verhandlung ist öffentlich. Auf die Verlesung der Verwaltungsakte wird verzichtet, diese werden jedoch vom VR der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Parteien verzichten auf eine Akteneinsicht. VR gibt den Parteien die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und zum bisherigen Verfahrensablauf eine Stellungnahme abzugeben. Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme.
Eröffnung des Beweisverfahrens:
BF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß § 49 iVm § 51 AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zuBF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 51, AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zu
Protokoll:
I. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:römisch eins. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
VR: Sind Sie vollkommen gesund?
BF: Ja.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
II. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:römisch zwei. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:
VR: Wurden Ihnen die Niederschriften, die das Bundesasylamt die Polizei mit Ihnen aufgenommen hat, rückübersetzt?
BF: Ja.
VR: Haben Sie vor dem Bundesasylamt und der Polizei die Wahrheit gesagt?
BF: Ja.
VR: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der Polizei gut verstanden?
BF: Erstmals gab es schon ein wenig Probleme, damit meine ich bei der Polizei. Ich habe den Dolmetscher nicht verstanden, danach gab es keine Probleme mehr.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
III. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:römisch drei. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:
VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß § 119 FPG mit einer Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß Paragraph 119, FPG mit einer Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?
BF: Die Daten sind richtig, zum Geburtsdatum möchte ich anführen, dass ich ein anderes Datum angegeben hatte, dieses aber nach einer Altersfeststellung richtig gestellt wurde.
VR: Wann sind Sie geboren?
BF: Das richtige Datum ist der XXXX. Nach der Altersfeststellung wurde es auf den XXXX geändert.BF: Das richtige Datum ist der römisch 40 . Nach der Altersfeststellung wurde es auf den römisch 40 geändert.
VR: Welches ist jetzt richtig?
BF: Richtig ist das Datum das ich selbst angegeben habe, weil mein Vater und meine Mutter keine Analphabeten sind.
VR: Festgehalten wird, dass das vom Bundesasylamt festgestellte Alter auf einer am 02.08.2010 im Rahmen eines gerichtmedizinzischen Gutachtens erstatteten forensischen Altersschätzung beruht, die den Vorgaben des Asylgesetztes genügt.
BF: Ich bin damit einverstanden und akzeptiere es als Geburtsdatum. Ich wollte nur begründen, weshalb mein Geburtsdatum anders lautet.
VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?
BF: Ich hatte zwar in Afghanistan Dokumente, ich kann sie aber nicht vorlegen, da es niemanden gibt, der mir diese schicken könnte. Ich hatte eine Geburtsurkunde.
VR: Wo sind diese Dokumente?
BF: Die Dokumente waren bei meiner Familie. Als die Familie bei meinem Onkel mütterlicherseits gelebt hat. Danach ist meine Familie nach Pakistan gegangen. Ich weiß nicht, wo sich die Dokumente zurzeit befinden. Es gibt auch niemanden der sie suchen könnte.
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Tadschike.
VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
BF: Ich bin Sunnit.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
IV. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:römisch vier. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:
Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen.
Dem BF werden folgende Länderberichte zur Stellungnahme vorgehalten:
(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;
Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;
Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 4 2012, Januar 2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.2.2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012 und
International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.
Die Parteien erstatten keine Stellungnahme und BFV beantragt nach Ausfolgung der Dokumente eine Frist von 14 Tagen zur Erstattung einer solchen.
V. Ermittlungsermächtigung:römisch fünf. Ermittlungsermächtigung:
VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?
BF: Ja.
VI. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Parteirömisch sechs. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei
VR: Nennen Sie Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum.
Anmerkung: Der BF schreibt diese Daten auf die Anlage 1, die von der D transkribiert und zum Akt genommen wird.
BF: Ich bin ledig und habe keine Kinder.
Zur Adresse:
VR: Handelt e sich bei Ihrer Anschrift um eine Wohnung oder um ein Haus?
BF: Es ist ein zweistöckiges (Erdgeschoss und erster Stock) Haus.
VR: Wem gehört dieses Haus und ist im Ort bekannt, wem dieses Haus gehört?
BF: Ich weiß nicht wem das Haus gehörte. Ich wohnte mit meinem Onkel mütterlicherseits. Möglicherweise hatte er das Haus gemietet oder es gehörte ihm. Ich glaube es war ein Mietshaus.
VR: Am 29.09.2010 haben Sie angegeben, dass das Haus ihrem Onkel mütterlicherseits gehört habe?
BF: Ja, es ist das Haus von meinem Onkel, ich weiß aber nicht, ob es ihm gehört, oder ob er Miete zahlt.
BF notiert den Namen des Onkels.
VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?
BF: Ich lebte seit meiner Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2010 an dieser Adresse.
VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt?
BF: Nein.
VR: Wissen Sie wer heute in diesem Haus wohnt?
BF: Ich weiß nicht, wer zurzeit in diesem Haus lebt. Mein Onkel hat sich ein Haus in XXXX genommen und lebt dort. Das ist in Kabul. Ich habe keine genauen Angaben dazu, da ist selbst nicht dort war. Ich weiß aber von meinem Onkel, dass in XXXX viele XXXX leben. Seine Telefonnummer lautet XXXX.BF: Ich weiß nicht, wer zurzeit in diesem Haus lebt. Mein Onkel hat sich ein Haus in römisch 40 genommen und lebt dort. Das ist in Kabul. Ich habe keine genauen Angaben dazu, da ist selbst nicht dort war. Ich weiß aber von meinem Onkel, dass in römisch 40 viele römisch 40 leben. Seine Telefonnummer lautet römisch 40 .
VR: Wie weit ist das vom alten Haus entfernt?
BF: Es ist etwa eine halbe Stunde mit dem Auto entfernt.
VR: Haben Sie Kontakt mit Ihrem Onkel.
BF: Ich habe ihn vor einem Monat kontaktiert.
VR: Hat Ihr Onkel irgendwelche neue Probleme geschildert?
BF: Er hat mir nicht viel erzählt, sondern lediglich, dass sein Sohn ebenfalls Afghanistan verlassen hat, weil er gesucht wird. Er selbst hätte aufgrund der Probleme ebenfalls seine Wohnadresse geändert.
Zu den Verwandten
VR: Sind die genannten Verwandten noch am Leben?
BF: Ja.
VR: Wo befinden sich diese?
BF: Meine eigene Familie lebt in Pakistan, mein Onkel mütterlicherseits in Kabul.
VR: Nennen Sie die genaue Adresse und die Telefonnummer ihrer eigenen Familie.
BF: Handynummer vom Bruder: XXXX; Handynummer vom Vater: XXXX.BF: Handynummer vom Bruder: römisch 40 ; Handynummer vom Vater: römisch 40 .
Die Adresse lautet XXXX.Die Adresse lautet römisch 40 .
VR: Wie geht es Ihren Eltern und Ihren Geschwistern?
BF: Es geht ihnen gut. Meiner Mutter geht es gesundheitlich etwas schlechter, sie leidet an Gastritis.
VR: Ihr Bruder ist vollkommen gesund?
BF: Nein, es geht ihm nicht ganz gut, es kommt oft vor, dass ihm das Essen beim Essen im Hals stecken bleibt und der Grund dafür ist, dass ihm im Kindesalter Säure gegeben wurde.
VR: Schildern Sie Ihre Schulbildung und Ihre berufliche Erfahrung in Afghanistan.
BF: Ich habe neun Jahre lang die Schule besucht und zwei Jahr in einem Geschäft gearbeitet.
VR: Haben Sie in Österreich gearbeitet oder hier irgendwelche Schulen oder Kurse besucht?
BF: Ich habe zwei Jahre in Österreich gearbeitet, bin aber momentan auf Arbeitssuche. Ich besuche derzeit einen Deutschkurs und einen AMS-Kurs für Arbeitssuchende.
VR: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF: Dari, Englisch und ein bisschen Deutsch. Ich spreche gutes Englisch und kann auch entsprechend schreiben.
VR: Haben Sie irgendwelche Verwandte noch in Afghanistan von denen heute noch keine Rede war?
BF: Möglicherweise leben dort noch Verwandte. Ich habe aber zu niemanden Kontakt und kenne auch niemanden. Zu dem einen Onkel mütterlicherseits leben noch zwei weitere Onkel mütterlicherseits in Kabul. Sie leben alle zusammen.
VR: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF: Ich glaub im vierten Monat des Jahres 2010.
VR: Können Sie Ihre Ausreise/Fluchtbewegung schildern, insbesondere etwa Verkehrsmittel und längere Aufenthalte?
BF: Mein Vater übergab mich einem Freund der mich jemand anderen vorstellte. Mit Hilfe dessen kam ich innerhalb von drei oder vier Tagen in den Iran. Ich kann nicht angeben, durch welche Länder ich weitergereist bin. Wir sind aber teilweise zu Fuß und teilweise mit dem Auto gereist und sind auch durch Wälder gegangen.
VR: Vor der Polizei am 21.06.2010 haben Sie angegeben, dass Sie keine konkreten Angaben zur Reiseroute geben können, da Sie in einem LKW versteckt gewesen seien. Es wird weder der Grenzübertritt in den Iran geschildert, oder wie heute, dass Sie teilweise zu Fuß und durch einen Wald gegangen sind.
BF: Das habe ich dort genauso angegeben wie heute. Die Reise fand aber immer nachts statt.
VR unterbricht die Verhandlung von 11:48 bis 12:05 Uhr.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
VII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch sieben. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:
VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.
BF: Der Onkel meines Vaters wollte, dass mein Vater dessen Tochter heiratet. Der Grund dafür lag darin, dass meinem Vater ein Grundstück von seinem Vater geblieben war und sein Onkel versucht hat, mit der Heirat das Grundstück an sich zu nehmen. Der Onkel meines Vaters gehörte zu den Mujaheddin. Das Grundstück lag in XXXX. Im Dezember 2008 war ich einmal zusammen mit meinem Cousin, Sohn meines Onkels XXXX einkaufen, als aus einem Auto auf uns geschossen wurde. Dabei wurde mein Cousin am Arm getroffen. Es war die linke Handfläche. Der Onkel meines Vaters hatte seine Tochter getötet, weil sie jemand anderes heiraten wollte, nachdem mein Vater sie nicht geheiratet hat. Die Brüder dieser Frau wollten sich an meinem Vater rächen. Wir wurden angegriffen und unter Druck gesetzt. Wir wurden auch bedroht, weil sie sich einerseits rächen wollten und andererseits versucht haben unser Grundstück zu nehmen. Das Grundstück wird von XXXX, das war damals ein XXXX, verwaltet. Als wir angegriffen wurden schrien mein Cousin XXXX und ich sehr laut, sodass sich sehr viele Leute dort versammelten. Wir wurden beide bewusstlos. Man hatte dann meinen Onkel informiert und er brachte uns ins Krankenhaus. Ins Krankenhaus wurden wir von meinem Onkel und von meinem Vater gebracht. Etwa vier Monate vor diesem Vorfall wurde mein Vater in XXXX mit einem Messer angegriffen. Da XXXX verletzt wurde, sagte uns mein Onkel, dass wir nicht mehr bei ihm leben könnten, weil er weitere Probleme wegen uns befürchten würde. Darüber hinaus erhielt mein Vater immer wieder Drohanrufe, in denen ihm gesagt wurde, dass man sich an ihm rächen würde. Deshalb beschloss mein Vater Afghanistan zu verlassen und ging zusammen mit seiner Familie nach Pakistan. Die meisten Sachen habe ich von meiner Mutter erfahren. Mein Vater sprach über solche Sachen nicht mit uns.BF: Der Onkel meines Vaters wollte, dass mein Vater dessen Tochter heiratet. Der Grund dafür lag darin, dass meinem Vater ein Grundstück von seinem Vater geblieben war und sein Onkel versucht hat, mit der Heirat das Grundstück an sich zu nehmen. Der Onkel meines Vaters gehörte zu den Mujaheddin. Das Grundstück lag in römisch 40 . Im Dezember 2008 war ich einmal zusammen mit meinem Cousin, Sohn meines Onkels römisch 40 einkaufen, als aus einem Auto auf uns geschossen wurde. Dabei wurde mein Cousin am Arm getroffen. Es war die linke Handfläche. Der Onkel meines Vaters hatte seine Tochter getötet, weil sie jemand anderes heiraten wollte, nachdem mein Vater sie nicht geheiratet hat. Die Brüder dieser Frau wollten sich an meinem Vater rächen. Wir wurden angegriffen und unter Druck gesetzt. Wir wurden auch bedroht, weil sie sich einerseits rächen wollten und andererseits versucht haben unser Grundstück zu nehmen. Das Grundstück wird von römisch 40 , das war damals ein römisch 40 , verwaltet. Als wir angegriffen wurden schrien mein Cousin römisch 40 und ich sehr laut, sodass sich sehr viele Leute dort versammelten. Wir wurden beide bewusstlos. Man hatte dann meinen Onkel informiert und er brachte uns ins Krankenhaus. Ins Krankenhaus wurden wir von meinem Onkel und von meinem Vater gebracht. Etwa vier Monate vor diesem Vorfall wurde mein Vater in römisch 40 mit einem Messer angegriffen. Da römisch 40 verletzt wurde, sagte uns mein Onkel, dass wir nicht mehr bei ihm leben könnten, weil er weitere Probleme wegen uns befürchten würde. Darüber hinaus erhielt mein Vater immer wieder Drohanrufe, in denen ihm gesagt wurde, dass man sich an ihm rächen würde. Deshalb beschloss mein Vater Afghanistan zu verlassen und ging zusammen mit seiner Familie nach Pakistan. Die meisten Sachen habe ich von meiner Mutter erfahren. Mein Vater sprach über solche Sachen nicht mit uns.
VR: Sie persönlich wurden einmal als Sie in Afghanistan waren angegriffen?
BF: Ja, einmal als ich mit meinem Cousin unterwegs war. Danach erlaubten mir meine Eltern nicht mehr so viel das Haus zu verlassen, weil sie Angst hatten, dass etwas passieren würde.
VR: Wann war der Vorfall als Sie angegriffen wurden?
BF: Im Dezember 2008.
VR: Können Sie das in Ihrer Zeitrechnung auch angeben?
BF: Im neunten Monat des Jahres 1368... nein, 1387.
VR: Wurden Sie bei diesem Vorfall verletzt?
BF: Ich wurde bewusstlos. Ich trug eine Verletzung an meinem rechten Auge und meinem linken Knie davon.
VR: Wieso wurden Sie verletzt, der Schuss hat ja XXXX getroffen?VR: Wieso wurden Sie verletzt, der Schuss hat ja römisch 40 getroffen?
BF: Sie waren ja im Auto und kamen auf uns zu. Wir haben uns, um uns vor dem Auto zu retten, auf die Seite auf den Boden geschmissen. Mein Cousin wurde getroffen und ich bin auch bewusstlos geworden.
VR: Hat Sie das Auto berührt?
BF: Ja, es hat uns berührt.
VR: Wie schnell war das Auto in etwa?
BF: Das Auto kam sehr schnell auf uns zu, deshalb war es auch schwer dem zu entkommen.
VR: Wie viele Schüsse sind gefallen?
BF: Zwei, davon hat ein Schuss XXXX getroffen.BF: Zwei, davon hat ein Schuss römisch 40 getroffen.
VR: Wo hat das Auto Sie berührt?
BF: Von hinten auf den linken Fuß.
BF wird aufgefordert die Stelle zu zeigen, wo ihm das Auto berührte.
BF zeigt auf die Rückseite seines linken Oberschenkels. Das Fahrzeug hätte ihn von hinten getroffen.
VR: Wie konnten Sie dem Fahrzeug entkommen, wenn es von hinten kam?
BF: XXXX stand links von mir und hat sich auf die andere Seite geworfen. Das Auto ist zwischen uns durchgefahren.BF: römisch 40 stand links von mir und hat sich auf die andere Seite geworfen. Das Auto ist zwischen uns durchgefahren.
BR: Wie viele Leute sind in diesem Auto gesessen?Bundesrat:, Wie viele Leute sind in diesem Auto gesessen?
BF: Zwei oder drei Personen, ich glaube zwei.
BR: Wie konnte der Beifahrer den links von Ihnen gehenden Cousin treffen?Bundesrat:, Wie konnte der Beifahrer den links von Ihnen gehenden Cousin treffen?
BF: Ich kann das jetzt nicht so genau erklären, vielleicht saß er hinten. Es wurde aber von hinten geschossen. Damit meine ich, dass das Fahrzeug hinter uns war, als geschossen wurde.
BR: Was war am Knie oder Oberschenkel verletzt? Was für eine Verletzung haben Sie davongetragen?Bundesrat:, Was war am Knie oder Oberschenkel verletzt? Was für eine Verletzung haben Sie davongetragen?
BF: Ich habe noch eine Narbe.
VR: Am linken Oberschenkel hatten Sie keine Verletzung?
BF: Nein.
VR: Wie viele Angriffe gab es auf Ihre Familie, von dem Angriff auf Sie abgesehen?
BF: Einmal wurde mein Bruder attackiert und zwar wurde ihm Säure gegeben.
D: Anfangs hat der BF Gift gesagt. Über Nachfrage sagte er:
Entschuldigung, Säure. Auch auf Dari bezeichnen zwei verschiedene Worte Gift bzw. Säure.
BF: An und für sich war dies für meinen Vater gedacht. Mein Bruder hat es versehentlich zu sich genommen.
BR: In welcher Form?Bundesrat:, In welcher Form?
BF: Mein Bruder war noch sehr jung, ich war noch nicht geboren, das ist auch der Grund warum mein Bruder Probleme mit dem Essen hat.
BR wiederholt Frage.
BF: Ich weiß es nicht, es war in einem Glas.
BR: Warum wissen Sie, dass es Ihren Vater gehört hätte?Bundesrat:, Warum wissen Sie, dass es Ihren Vater gehört hätte?
BF: Die Familie hat mir das gesagt.
BR: Wie alt war Ihr Bruder?Bundesrat:, Wie alt war Ihr Bruder?
BF: Ich weiß es nicht genau, er wird ein oder eineinhalb Jahre alt gewesen sein.
VR: Gab es weitere Angriffe auf Ihre Familie?
BF: Ich weiß nur von diesen Angriffen, weitere sind mir nicht bekannt.
VR: Wurde auf Ihrem Vater einmal geschossen?
BF: Ich weiß nicht, ob auf ihn geschossen wurde, er trägt aber am Oberarm eine Verletzung.
VR: In der Beschwerde ist ausdrücklich angeführt, dass auf Ihren Vater geschossen worden sei, dieser sei nicht getroffen worden. Erklären Sie mir den Widerspruch.
BF: Nein, das ist ein Fehler. Als die Beschwerde verfasst wurde, gab es nur ein Telefongespräch. Möglicherweise wurde etwas missverstanden.
VR: Sie haben die Beschwerde unterschrieben, es muss also mehr als ein Telefongespräch gegeben haben.
BF: Das Gespräch mit dem Dolmetscher war am Telefon. Die Beschwerde wurde mir nicht rückübersetzt. Ich habe sie unterschrieben.
VR: In der Beschwerde steht auch, dass er mehrmals angegriffen worden seien?
BF: Vielleicht habe ich das gesagt, weil ich angenommen habe, dass mein Vater vor meiner Geburt angegriffen wurde, weil er seine Arbeit niedergelegt hat. Er wurde nämlich von seinem Onkel immer wieder als Kommunist bezeichnet.
VR: In der Erstbefragung haben Sie weder den Angriff mit dem Auto auf Sie noch die Messerangriffe auf Ihren Vater erwähnt. Sie haben lediglich angegeben, dass Ihr Vater mehrmals geschlagen worden sei und Sie Angst hätten, dass Ihre Verwandtschaft Sie schlagen würde.
BF: Ich wurde damals nur kurz zu den Fluchtgründen befragt. Ich habe nur kurze Antworten gegeben.
VR: Aber die wichtigsten Punkte haben Sie nicht angegeben.
BF: Ich wurde dazu nicht befragt, außerdem war der Dolmetscher aus dem Iran, den ich nicht gut verstehen konnte. Er war auch die ganze Zeit mit seinem Handy beschäftigt.
BR: In welches Spital wurden Sie gebracht?Bundesrat:, In welches Spital wurden Sie gebracht?
BF: In XXXX XXXX Krankenhaus. XXXX blieb länger im Krankenhaus, ich bin noch in derselben Nacht entlassen worden. Nachdem die Wunden versorgt waren wurde ich entlassen. Mein Vater wurde im XXXX Krankenhaus behandelt.BF: In römisch 40 römisch 40 Krankenhaus. römisch 40 blieb länger im Krankenhaus, ich bin noch in derselben Nacht entlassen worden. Nachdem die Wunden versorgt waren wurde ich entlassen. Mein Vater wurde im römisch 40 Krankenhaus behandelt.
BR: Welche Untersuchungen hatten Sie im Krankenhaus?Bundesrat:, Welche Untersuchungen hatten Sie im Krankenhaus?
BF: Es wurde überhaupt keine Untersuchungen gemacht. Es wurden nur jene Wunden, die geblutet hatten, versorgt. XXXX wurde in einem anderen Raum behandelt.BF: Es wurde überhaupt keine Untersuchungen gemacht. Es wurden nur jene Wunden, die geblutet hatten, versorgt. römisch 40 wurde in einem anderen Raum behandelt.
BR: Wurde der Grund für Ihre Ohnmacht nicht untersucht?Bundesrat:, Wurde der Grund für Ihre Ohnmacht nicht untersucht?
BF: Es ist offensichtlich, dass, wenn auf jemanden geschossen wird oder man von einem Auto angefahren wird und sich davor retten muss, man bewusstlos wird. Das hat aber nur kurz gedauert. Im Krankenhaus war ich bei Bewusstsein.
Nachgefragt gebe ich an, dass ich bereits am Unfallort wieder zu Bewusstsein gekommen bin, nachdem mein Vater und mein Onkel schon da waren.
VR: War XXXX bei Bewusstsein?VR: War römisch 40 bei Bewusstsein?
BF: Ja, er war bei Bewusstsein und er konnte seine rechte Hand noch bewegen. Das liegt in den Händen Gottes, als Mensch kann man das nicht beeinflussen. Es gibt Menschen die von einer einfachen Berührung bewusstlos werden und andere die sogar bei Schussverletzungen bei Bewusstsein bleiben.
VR: Waren Sie vorher schon einmal Bewusstlos?
BF: Ja, ich kann mich erinnern, dass ich einmal beim Fußballspielen als ich gelaufen bin, bewusstlos wurde. Da war ich 14 oder 16 Jahre alt, noch in Afghanistan. Einmal hatte sich meine Mutter verletzt als ich ihre Hand blutig sah, wurde ich ebenfalls bewusstlos. Ein weiters Mal hatten meine Eltern gestritten, dabei schlug mein Vater ein Glas auf den Boden. Ein Teil des Glases sprang in das Gesicht meiner Mutter und verletzte sie, auch damals wurde ich bewusstlos.
BFV: Was für ein Auto war das, was Sie angefahren hatte?
BF: Ein Corola weiß.
BFV: Wissen Sie noch wo der "Unfall" örtlich stattgefunden hat?
BF: In XXXX, XXXX, XXXX gegenüber dieser Schule. Auf dieser Seite befand sich ein Kindergarten. Es passierte auf der Kindergartenseite.BF: In römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 gegenüber dieser Schule. Auf dieser Seite befand sich ein Kindergarten. Es passierte auf der Kindergartenseite.
BR: Wann passierte dieser Unfall?Bundesrat:, Wann passierte dieser Unfall?
BF: Am Abend.
BFV: Haben Sie neben der erwähnten Narbe am Knie noch weitere Verletzungen davongetragen?
BF: Nein.
Nachgefragt gebe ich an, dass die Narbe neben meinem rechten Auge auch vom Unfall stammt.
BFV: Welcher Sohn von ihrem Onkel XXXX ist aus Afghanistan geflüchtet?BFV: Welcher Sohn von ihrem Onkel römisch 40 ist aus Afghanistan geflüchtet?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
BFV: Haben Sie in der Schule in Afghanistan die europäische Zeitrechnung gelernt?
BF: Nein, in der Schule wurde uns das nicht beigebracht. Einen Teil davon habe ich mir selbst angeeignet und sonst habe ich es in Afghanistan im Englischkurs gelernt.
VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?
BF: Hier besteht zumindest die Hoffnung, dass auf einem Tag eine Nacht folgt, während man in Afghanistan nicht hoffen kann. In Afghanistan besteht für mich die Gefahr, es ist in Afghanistan so, dass wenn Familien in Feindschaften verwickelt sind, diese bis zu 100 oder 200 Jahren ausgetragen werden.
VR: Haben Sie alle Probleme die Sie in Afghanistan haben heute geschildert?
BF: Ja, alles wovon ich weiß habe, habe ich Ihnen erzählt.
VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?
BF: Ja, wenn ich keine Probleme hätte, könnte ich in Afghanistan leben. Es ist auch mit Schwierigkeiten verbunden, in einem fremden Land, ein neues Leben zu beginnen. In Afghanistan gibt es keine Sicherheit, es gibt immer wieder kriegerische Auseinandersetzungen. Die Menschen dort leben in Gefahr.
VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?
BF: Nein.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
Weitere Beweisanträge: derzeit keine"
Nach der Rückübersetzung wurde die Verhandlung vertagt.
Mit Schriftsatz vom 21.5.2013, am selben Tag beim Asylgerichtshof eingelangt, nahm die beschwerdeführende Partei abermals Stellung.
Einleitend wurde das bisher vorgebrachte wiederholt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer subjektiv fürchte, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Dies entspreche auch den afghanischen Gegebenheiten, was sich aus einem in der Beilage vorgelegten Gutachten der Sachverständigen Mag.a XXXX ergebe und den Länderberichten, insbesondere dem Bericht des UK Home Office sowie einer näher zitierten ACCORD-Anfragebeantwortung. Für eine Konfliktlösung durch staatliche Behörden sei es inzwischen zu spät. Das Vorbringen sei asylrelevant, was auch dem Handbuch von UNHCR entspreche. Auch stünde dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, insbesondere in Kabul wäre dieser nicht sicher.Einleitend wurde das bisher vorgebrachte wiederholt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer subjektiv fürchte, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Dies entspreche auch den afghanischen Gegebenheiten, was sich aus einem in der Beilage vorgelegten Gutachten der Sachverständigen Mag.a römisch 40 ergebe und den Länderberichten, insbesondere dem Bericht des UK Home Office sowie einer näher zitierten ACCORD-Anfragebeantwortung. Für eine Konfliktlösung durch staatliche Behörden sei es inzwischen zu spät. Das Vorbringen sei asylrelevant, was auch dem Handbuch von UNHCR entspreche. Auch stünde dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, insbesondere in Kabul wäre dieser nicht sicher.
Dass der Beschwerdeführer den Grund für die Feindschaft erst im Schriftsatz vom 21.3.2013 vorgebracht habe, stelle keine Steigerung dar, da er dies erst vor diesem Zeitpunkt erfahren habe. Auch habe das Bundesamt den Beschwerdeführer nicht hinreichend manduziert und dürfe man das jugendliche Alter des Beschwerdeführers nicht außer Acht lassen.
Sollte der Asylgerichtshof Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers haben, würden Ermittlungen im Herkunftsland zur Verifizierung der fluchtauslösenden Ereignisse beantragt.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Angriff nicht sofort ausgereist sei, spreche nicht gegen eine aktuelle Verfolgungsgefahr, da er kaum mehr das Haus verlassen habe und auch nicht mehr arbeiten gegangen sei. Auch die spätere Ausreise der Eltern spreche für eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers.
Dass es in der Erstbefragung zu Kommunikationsproblemen gekommen sei, erkläre die Widersprüche zu späteren Aussagen; dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung weder den Messerangriff auf den Vater noch den Angriff auf seine Person erwähnt habe, erkläre sich damit, dass man den Beschwerdeführer nur ganz kurz zu seinen Fluchtgründen befragt habe. Hiezu wurde auf einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zum weiteren Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, wonach in der Beschwerde angegeben worden sei, dass man auf den Vater auch geschossen habe, dies jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt habe, sei darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Missverständnis handle; bei der Verfassung der Beschwerde sei der Dolmetscher telefonisch hinzugezogen und diese nicht rückübersetzt worden.
Es sei zu drei Angriffen auf die Familie gekommen: das Säureattentat, des den Bruder des Beschwerdeführers getroffen habe; den Messerangriff auf den Vater des Beschwerdeführers und den Angriff auf den Beschwerdeführer selbst.
Die bezugnehmenden Dokumente zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden der Beschwerde angeschlossen.
Ein vom Asylgerichtshof veranlasstes Gutachten eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen zum Verletzungsbild des Beschwerdeführers wurde von diesem am 25.7.2013, beim Asylgerichtshof am 9.8.2013 eingelangt, erstattet.
In diesem führte der Gutachter aus, dass die am Beschwerdeführer befindlichen, vom Verkehrsunfall stammenden Narben ausgeheilte Endzustände von Verletzungen darstellen würden, die im Augenbereich rechts auf eine scharfe oder stumpf-kantige Gewalteinwirkung und im linken Unterschenkelbereich auf eine stumpfe, z.T. tangential verlaufende Gewalteinwirkung im Sinne einer Schürfung zurückgeführt werden könne. Eine Verletzung im Bereich des linken Oberschenkels, also in dem Bereich in dem der Beschwerdeführer nach seinen Angaben vom PKW angefahren worden sei, lag nach dessen Angaben nicht vor.
Zusammenfassend könne somit aus gerichtsärztlicher Sicht gesagt werden, dass sich bei dem Beschwerdeführer zwei Narben gefunden hätten, wie sie in der Regel nach einem mehrmonatigen Heilungsverlauf zu beobachten seien und für deren Entstehung verschiedene Verletzungsmechanismen, so z.T. auch die vom Beschwerdeführer angegebenen - ein Sturz auf die Straße und ein Kontakt mit einem asphaltartigen Straßenbelag bzw. mit Schotter - in Frage käme. Allerdings würde das Auffahren eines schnell fahrenden PKW's in der Regel Verletzungen zumindest im Bereich der Haut und der Weichteile (Schürfungen, Rissquetschwunden, Muskelzerreißungen) und u.U. sogar Beschädigungen knöcherner Strukturen nach sich ziehen, wobei bei einem Anstoß durch einen PKW bei aufrechter Körperposition derartige Verletzungen in der Regel nicht im Bereich des Oberschenkels sondern eher im Unterschenkel-/Wadenbereich zu finden seien.
Ein vom Asylgerichtshof eingeholtes psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 29.7.2013, beim Asylgerichtshof am 23.8.2013 eingelangt, ergab, dass sich beim Beschwerdeführer ein unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund fände und sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung fänden. Neurologisch fände sich ein im Wesentlichen unauffälliger Befund, es werde eine seit ca. drei Jahren bestehende Kopfschmerzsymptomatik, am ehesten Spannungskopfschmerzen, angeführt. Es seien die in der Jugendzeit angeführten Bewusstlosigkeiten am ehesten im Zusammenhang mit einer unter Belastung bestehenden Kreislaufinsuffizienz, die im Jugendalter immer wieder beobachtbar sei und bei speziellen Anstrengungen auftreten könne, im Sinne eines sogenannten Kollapszustandes zu werten. Die Bewusstlosigkeit nach dem Autounfall sei am ehesten als Gehirnerschütterung zu sehen, die üblicherweise ohne Folgen ausheilen würden. Ein durchgeführtes EEG sei am Rande der Norm gewesen, zeige aber keine für ein Anfallsgeschehen speziellen Auffälligkeiten, sodass auszuschließen sei, dass die angegebenen Bewustlosigkeiten im Rahmen eines Anfallsgeschehens erfolgt seien. Eine medizinische Behandlung sei zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht indiziert.
Von dem (zum damaligen Zeitpunkt) zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes, dem der nunmehr entscheidende Richter als Vorsitzender angehörte, wurde am 21.11.2013 die am 7.5.2013 vertagte mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin fortgesetzt. Diese nahm folgenden Gang:
"Fortsetzung der Verhandlung.
BF wird befragt, ob die Dolmetscherin gut verstanden wird, was bejaht wird. Einwände gegen Dolmetscherin werden nicht erhoben; nach ausdrücklicher Befragung dieser wird erklärt, dass keine Befangenheitsgründe gemäß §§ 39a, 53 AVG vorliegen. VR legt den Gegenstand der Verhandlung dar. Die Verhandlung ist öffentlich. Auf die Verlesung der Verwaltungsakte wird verzichtet, diese werden jedoch vom VR der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Parteien verzichten auf eine Akteneinsicht. VR gibt den Parteien die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und zum bisherigen Verfahrensablauf eine Stellungnahme abzugeben. Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme.BF wird befragt, ob die Dolmetscherin gut verstanden wird, was bejaht wird. Einwände gegen Dolmetscherin werden nicht erhoben; nach ausdrücklicher Befragung dieser wird erklärt, dass keine Befangenheitsgründe gemäß Paragraphen 39 a, 53, AVG vorliegen. VR legt den Gegenstand der Verhandlung dar. Die Verhandlung ist öffentlich. Auf die Verlesung der Verwaltungsakte wird verzichtet, diese werden jedoch vom VR der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Parteien verzichten auf eine Akteneinsicht. VR gibt den Parteien die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und zum bisherigen Verfahrensablauf eine Stellungnahme abzugeben. Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme.
Eröffnung des Beweisverfahrens:
BF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß § 49 iVm § 51 AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zuBF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 51, AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zu
Protokoll:
I. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:römisch eins. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
VR: Sind Sie vollkommen gesund?
BF: Ja.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
II. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:römisch zwei. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:
Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen.
Dem BF werden folgende Länderberichte zur Stellungnahme vorgehalten:
(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand März 2013), 4.6.2013;
Human Rights Watch: World Report 2013; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2012, 31.1.2013;
Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 1 2013, April 2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.2.2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, Juni 2013 und
International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.
Die Dokumente werden der BFV ausgefolgt und dieser werden 14 Tage für eine allfällige Stellungnahme erteilt.
III. Vorhalt der Beweismittel:römisch drei. Vorhalt der Beweismittel:
Vorgehalten wird das Gutachten des Dr. XXXX, nach dem die Art der Narben des BF für den angegeben Sachverhalt in Frage kommen, jedoch ein schnellfahrendes Fahrzeug weitere Verletzungen, nämlich zumindest Verletzungen im Bereich der Haut und Weichteile und uU sogar Beschädigungen knöchener Strukturen nach sich ziehen würde.Vorgehalten wird das Gutachten des Dr. römisch 40 , nach dem die Art der Narben des BF für den angegeben Sachverhalt in Frage kommen, jedoch ein schnellfahrendes Fahrzeug weitere Verletzungen, nämlich zumindest Verletzungen im Bereich der Haut und Weichteile und uU sogar Beschädigungen knöchener Strukturen nach sich ziehen würde.
Eine Kopie des Gutachtens wird der BFV zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen ausgefolgt.
BF: Ich wurde am linken Bein von einem Auto angefahren. Ich bin dann auch die Seite gefallen und dann habe ich mir die Verletzung im Gesicht zugezogen.
Vorgehalten wird das Gutachten des Dr. XXXX, nach dem sich beim BF ein unauffälliger psychopatologischer Querschnittsbefund bzw. kein Hinweis auf das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung fände.Vorgehalten wird das Gutachten des Dr. römisch 40 , nach dem sich beim BF ein unauffälliger psychopatologischer Querschnittsbefund bzw. kein Hinweis auf das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung fände.
Die angeführten Bewusstlosigkeit seien als ein Kollapszustand bzw. als Folge des Unfalls zu sehen, es würden diesbezüglich keine aktuellen Probleme jedoch mehr geben und sei derzeit keine medizinische Behandlung indiziert.
Eine Kopie des Gutachtens wird der BFV zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen ausgefolgt.
BF: Ich wurde zuletzt vor ca. 3 Monaten ohnmächtig als ich in Badezimmer gekommen bin. Ich kann mich erinnern das Bad betreten zu haben. Als ich wieder zu mir kam, lag ich im Badezimmer. Meine Freunde haben mich in der Zwischenzeit gesucht und mich gefunden. Als sie mich gefragt haben, warum ich so lange gebraucht hätte, konnte ich ihnen das nicht erklären, da ich eine Zeit lang nicht bei Bewusstsein war.
Nachgefragt gebe ich an, dass dies nach der Untersuchung beim SV war.
VR: Nach dem Unfall in Kabul sind Sie niederstoßen worden, umgefallen und gleich bewusstlos geworden. Ist das richtig?
BF: Ich bin nach dem Unfall zu Boden gefallen und kann mich erinnern, die Stimme von XXXX gehört zu haben. Er hat geschrien. Ich bin bewusstlos geworden. Das war noch auf der Straße am Unfallort.BF: Ich bin nach dem Unfall zu Boden gefallen und kann mich erinnern, die Stimme von römisch 40 gehört zu haben. Er hat geschrien. Ich bin bewusstlos geworden. Das war noch auf der Straße am Unfallort.
VR: Wer ist zum Unfallort gekommen?
BF: Mein Vater und mein Onkel mütterlicherseits.
VR: Am 29.09.2010 wurde die Bewusstlosigkeit nicht erwähnt, warum nicht?
BF: Möglicherweise wurde ich dazu nicht befragt, oder ich habe nur kurz geantwortet, ohne Details zu schildern, da mir nicht bewusst war, wie detailliert ich antworten muss.
BR hat keine Fragen.
BFV hat keine Fragen.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
Weitere Beweisanträge: keine
Ende der Beweisaufnahme. Schluss des Beweisverfahrens.
Schlussanträge:
BF und BFV verweisen auf das bisherige Vorbringen und wiederholen den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde.
BAA beantragt schriftlich die Abweisung der Beschwerde.
Die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt. Den Parteien wird gemäß § 41 Abs. 9 Z 3 AsylG 2005 eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt.Die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt. Den Parteien wird gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG 2005 eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt.
Der BF verzichtet auf die Verlesung und Rückübersetzung der Verhandlungsschrift.
Je eine Kopie der Niederschrift wird dem BF und dem BFV ausgefolgt.
Dolmetscher reicht Kostennote nach.
Schluss der Verhandlung."
Mit Schriftsatz vom 5.12.2013, beim Asylgerichtshof am gleichen Tage eingelangt, nahm die beschwerdeführende Partei zu den Gutachten und den in der Verhandlung vorgehaltenen Länderberichten wie folgt Stellung:
Das Gutachten des Gerichtsmediziners entspreche nicht dem Auftrag des Asylgerichtshofes, da dieser eine Äußerung zur Wahrscheinlichkeit der Vereinbarkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers mit den festgestellten Wundmalen verlangt habe. Die Antworten dürften zumindest als "wahrscheinlich" gedeutet werden. Auch habe der Gutachter Fragen des Asylgerichtshofes unbeantwortet gelassen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich das Verletzungsbild zumindest mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in Einklang bringen lasse. Folge das Gericht nicht den Schlüssen der beschwerdeführenden Partei werde vorgebracht, dass dieses unvollständig sei.
Auch habe der Sachverständige nicht dargelegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlüssen gekommen sei, vielmehr würde den Tatsachenerhebungen unmittelbar der Befund folgen. Da das Gutachten somit nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen würde, könne man diesem auch durch fundierte Einwände entgegentreten.
Es stehe nicht fest, wie schnell das Fahrzeug gefahren sei; zwar habe der Beschwerdeführer selbst ausgesagt, dass es schnell gefahren sei, er könne aber nicht sagen wie schnell. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige derart sicher angeben könne, dass das Fahrzeug beim Beschwerdeführer schwerere Verletzungen verursacht hätte ohne sich auch nur annähernd auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs festzulegen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien gefärbt durch die Überraschung des Augenblicks und das jugendliche Alter zum Zeitpunkt des Angriffs und seien keine wissenschaftlich geeignete Grundlage um alleine daraus zu schließen, dass der Beschwerdeführer schwerer Verletzungen hätte haben müssen.
Auch habe sich der Beschwerdeführer in einer Ausweichbewegung befunden, was auch nicht Eingang in das Gutachten des Sachverständigen gefunden habe, womit es dem Gutachten an Schlüssigkeit mangle.
Weiters ist nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige ca. fünf Jahre nach dem Angriff längst nicht mehr vorhandene und daher auch nicht mehr sichtbare Verletzungen des linken Beines ausschließen könne. Dies auch vor dem Hintergrund als der Beschwerdeführer laut Befunderhebung bei der Ankunft in Österreich Schmerzen im linken Bein gehabt habe.
Schließlich hätte sich der Sachverständige bevor er den Schluss gezogen hätte, dass der Zusammenstoß eher im Bereich des Unterschenkels erfolgt sei, mit der individuellen Körpergröße des Beschwerdeführers zum Unfallszeitpunkt und der Stoßstangenhöhe befassen müssen.
Zusammenfassend sei das Gutachten an mehreren Stellen mangelhaft und könne aus oben genannten Gründen nicht als Grundlage für eine etwaige Begründung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers dienen.
Hinsichtlich des Gutachtens des Neurologen wurde ausgeführt, dass eine Frage des Asylgerichtshofes, nämlich ob solche Bewusstlosigkeiten auch zukünftig zu erwarten seien, nicht beantwortet worden sei und auch dieses Gutachten nicht den Anforderungen der Judikatur entsprechen würde.
Zu den Länderberichten wurde in weiterer Folge unter Zugrundelegung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers Stellung genommen und insbesondere Ausführungen zur mangelnden Schutzfähigkeit des afghanischen Staates vorgebracht.
Abschließend wurde der Beweisantrag hinsichtlich der Ermittlungen im Herkunftsland wiederholt und die Einvernahme des Verwalters der strittigen Grundstücke und des Onkels des Beschwerdeführers unter Bekanntgabe von afghanischen Telefonnummern beantragt.
Über Auftrag des Asylgerichtshofes führte der gerichtsmedizinische Sachverständige mit Schreiben vom 7.2.2014 zur Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei aus, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Untersuchung von einem sehr schnell fahrenden Fahrzeug gesprochen habe und auch die Verletzungen selbst bezeichnet habe.
Weiters führte der Sachverständige aus (anonymisiert wiedergegeben):
"Wenngleich die Höhe der Narbe am Unterschenkel des (Beschwerdeführers) knapp unterhalb des Kniegelenks mit einer Anfahrverletzung durch einen Pkw in Einklang gebracht werden könnte, steht deren Lokalisation an der vorderen Innenseite des linken Unterschenkels im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben, dass er einerseits von hinten und andererseits im körperfernen Abschnitt des linken Oberschenkels, kniegelenksnahe, beuge- und etwas außenseitig von dem Pkw angefahren worden sei und somit lässt sich das (vom Beschwerdeführer) angegebene Verletzungsbild nicht mit dem von ihm angegebenen Verletzungsmechanismus in Einklang bringen. Unter Bedachtnahme auf gerichtsmedizinische Erfahrungswerte, dass bei einer Anprallgeschwindigkeit von etwa 20-30 km/h nicht nur Prellungen, Schürfungen und Rissquetschwunden, sondern auch Knochenbrüche zu erwarten sind, kann davon ausgegangen werden, dass der Pkw bei einem realen Kontakt mit dem Körper des (Beschwerdeführers) nicht schneller als 20-30 km/h gefahren sein dürfte."
Weiters habe der Beschwerdeführer angeführt, dass er an der Innenseite des linken Beines Schürfungen gehabt habe. Dieser Verletzungsmechanismus sei aus gerichtsmedizinischer Sicht als Folge des Sprunges bzw. Sturzes nach rechts auf die z.T. asphaltierte Straße bzw. den Schotteruntergrund als durchaus nachvollziehbar und wahrscheinlich einzustufen, wobei als sichtbare Verletzungsspuren eine kleine flächenhafte Narbe knapp unterhalb des Knies an der Innenseite des linken Unterschenkels sichtbar sei. Auch die Verletzungen im Gesicht ließen sich als wahrscheinlich ebenso wie die angegebene Bewusstlosigkeit nach dem Unfall als nicht unwahrscheinlich mit der Schilderung des Beschwerdeführers vereinbaren.
Die Ergänzung des Gutachtens wurde den Parteien mit verfahrensleitendem Beschluss des nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.2.2014, Gz.: W170 1416115-1/27Z, vorgehalten und diesen eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt.
Seitens des Bundesamtes erging keine Stellungnahme.
Seitens der beschwerdeführenden Partei erging eine schriftliche Stellungnahme vom 13.3.2014.
In dieser wurde ausgeführt, dass die Ergänzung nicht alle am 5.12.2013 angeführten Mängel des Gutachtens aufgegriffen habe und es daher weiterhin als mangelhaft gelte. Somit könne dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden und blieben die schon vorgebrachten relevanten Einwendungen aufrecht.
Mit der Ergänzung dass der PKW bei einem realen Kontakt mit dem Körper des Beschwerdeführers nicht schneller als 20-30 "im/h" (richtig wohl: km/h) gefahren sein, habe der Sachverständige den Gerichtsauftrag vervollständigt, aber abermals nicht dargelegt, auf welchem Weg er zu dieser Schlussfolgerung gelangt ist. Die Feststellung sei mit dem Vorbringen, dass der PKW schnell gefahren sei, in Einklang zu bringen. Nicht nachvollziehbar sei die Feststellung, dass sich das angegebene Verletzungsbild nicht mit dem angegebenen Verletzungsmechanismus in Einklang zu bringen sei, da die Feststellung impliziere, dass die Narbe am Unterschenkel von der Berührung des PKW's stamme. Dies habe der Beschwerdeführer aber nie angegeben. Von der Berührung des PKW selbst sei keine Verletzung mehr sichtbar gewesen. Auch widerspreche der Sachverständige den eigenen Angaben im Gutachten. Auch schreibe der Sachverständige selbst, dass die Entstehung der beiden Narben des Beschwerdeführers durch den Sturz herrühren könnte.
Verwiesen werde auf die Aussagen des Sachverständigen sowohl im Gutachten als auch in der Verletzung, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Verletzungen am linken Bein und die Narbe am linken Bein wahrscheinlich aus einem Angriff wie vom Beschwerdeführer beschrieben herrühre. Selbiges gelte für die Narbe in der rechten äußeren Augenwinkelregion. Auch halte der Sachverständige die Bewusstlosigkeit aus gerichtsmedizinischer Sicht für nicht unwahrscheinlich.
Zusammenfassend sind die geschilderten Geschehnisse aus gerichtsmedizinischer Sicht als durchaus wahrscheinlich zu sehen sind.
Daher sei der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt und diesem auf Grund des mangelnden staatlichen Schutzes der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Schließlich wurde der Beweisantrag hinsichtlich Ermittlungen im Herkunftsstaat zur Verifizierung der fluchtauslösenden Ereignisse wiederholt.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die oben genannten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei und die anderen oben genannten Beweismittel in das Verfahren eingeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich des abweisenden Spruchpunktes - also hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - angefochten wurde, wobei jeweils Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit gerügt wurde. Es ist insbesondere strittig, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde.
Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein lediger, volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der keine Eltern, keine Ehegattin, keinen eingetragenen Partner und keine Kinder im Bundesgebiet hat, denen ein Titel nach dem AsylG 2005 zukommt oder die sich in einem offenen Asylverfahren befinden.
Festgestellt wird, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehört und ihm weder wegen seiner ethnischen noch seiner religiösen Zugehörigkeit in Afghanistan Verfolgung droht.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine staatliche Verfolgung weder behauptet hat noch eine solche anders hervorgekommen ist.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, in Afghanistan von den Angehörigen seines Onkels XXXX, der inzwischen verstorben sei, als Angehöriger seiner Familie wegen einer den Vater des Beschwerdeführers treffenden Feindschaft verfolgt worden zu sein.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, in Afghanistan von den Angehörigen seines Onkels römisch 40 , der inzwischen verstorben sei, als Angehöriger seiner Familie wegen einer den Vater des Beschwerdeführers treffenden Feindschaft verfolgt worden zu sein.
Schließlich wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer weder die für die Glaubhaftmachung dieser unbewiesenen Fluchtgründe notwendige persönliche Glaubwürdigkeit zukommt noch dass diese Fluchtgründe glaubwürdig vorgebracht wurden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Familienstand und zur Staatsangehörigkeit sowie zum mangelnden Aufenthalt der oben genannten Angehörigen im Bundesgebiet ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers; insbesondere zum Familienstand und zum Fehlen der Angehörigen hat sich nichts ergeben, was gegen diese Annahme spricht. Die Orts- und Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers bekräftigen seine Angaben zur Staatsangehörigkeit.
Die Feststellung der Volljährigkeit ließe sich auch auf die Angaben des Beschwerdeführers, der angab am XXXX geboren worden zu sein, stützen; diese taggenauen Angaben, die der Beschwerdeführer immer nur im gregorianischen Kalender angab, sind mit dem Ergebnis der forensischen Altersschätzung durch die vom Bundesasylamt herangezogenen gerichtsmedizinischen Sachverständigen nicht in Einklang zu bringen. Das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 21.7.2010 mindestens 18 Jahre alt war. Da sich das Ergebnis mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht vereinbaren lässt, ist nicht von diesen Angaben sondern vom medizinisch möglichen jüngsten Alter auszugehen; unter Zugrundelegung der medizinischen Altersschätzung ist daher von einem spätest möglichen Geburtsdatum am XXXX auszugehen. Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und das Bundesverwaltungsgericht daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Afghanische Urkunden sind wegen ihrer Fälschungsanfälligkeit bzw. wegen der weit verbreiteten Praxis, unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden zu beurkunden, nicht in der Lage, ein nachvollziehbares, in sich nicht widersprüchliches Gutachten zur forensischen Altersschätzung zu entkräften. Im gegenständlichen Fall - der Beschwerdeführer konnte als Gegenbeweis nur die nach seinen Angaben ihm gegenüber geäußerten Angaben seiner Eltern anbieten - besteht kein Grund, nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen.Die Feststellung der Volljährigkeit ließe sich auch auf die Angaben des Beschwerdeführers, der angab am römisch 40 geboren worden zu sein, stützen; diese taggenauen Angaben, die der Beschwerdeführer immer nur im gregorianischen Kalender angab, sind mit dem Ergebnis der forensischen Altersschätzung durch die vom Bundesasylamt herangezogenen gerichtsmedizinischen Sachverständigen nicht in Einklang zu bringen. Das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 21.7.2010 mindestens 18 Jahre alt war. Da sich das Ergebnis mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht vereinbaren lässt, ist nicht von diesen Angaben sondern vom medizinisch möglichen jüngsten Alter auszugehen; unter Zugrundelegung der medizinischen Altersschätzung ist daher von einem spätest möglichen Geburtsdatum am römisch 40 auszugehen. Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und das Bundesverwaltungsgericht daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Afghanische Urkunden sind wegen ihrer Fälschungsanfälligkeit bzw. wegen der weit verbreiteten Praxis, unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden zu beurkunden, nicht in der Lage, ein nachvollziehbares, in sich nicht widersprüchliches Gutachten zur forensischen Altersschätzung zu entkräften. Im gegenständlichen Fall - der Beschwerdeführer konnte als Gegenbeweis nur die nach seinen Angaben ihm gegenüber geäußerten Angaben seiner Eltern anbieten - besteht kein Grund, nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Hinsichtlich der ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit ist auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen. Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit wurde weder behauptet noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen, da aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, 15.2.2013, S. 204 ff, insbesondere S. 209 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, 15.2.2013, S. 187 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft - der 80 % der Afghanen angehören (Home Office, 15.2.2013, S. 190) - einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine staatliche Verfolgung weder behauptet hat noch eine solche anders hervorgekommen ist, ergibt sich aus der Aktenlage.
Die Feststellung hinsichtlich des vorgebrachten Fluchtgrundes (Verfolgung durch die Angehörigen eines Onkels namens XXXX als Angehöriger seiner Familie wegen einer den Vater des Beschwerdeführers treffenden Feindschaft) ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.Die Feststellung hinsichtlich des vorgebrachten Fluchtgrundes (Verfolgung durch die Angehörigen eines Onkels namens römisch 40 als Angehöriger seiner Familie wegen einer den Vater des Beschwerdeführers treffenden Feindschaft) ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Hinsichtlich der mangelnden Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens ist einleitend auszuführen, dass dieses weder belegt noch bewiesen wurde. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Einleitend ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Bewertung der Aussagen des Beschwerdeführers bedenkt, dass dieser zum Zeitpunkt der vorgebrachten Verfolgungshandlung noch nicht volljährig war; weiters verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die besondere Situation bei der Erstbefragung und vor allem nicht die gesetzlichen Beschränkungen der Erstbefragung, die insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers leidet erheblich unter dem Umstand, dass dieser ein unrichtiges, ihn minderjährig machendes Geburtsdatum angegeben hat. Dass die Angaben des Beschwerdeführers mit dem tatsächlichen Fakten, die durch das Gutachten zur forensischen Altersschätzung ermittelt wurden, nicht übereinstimmen, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits oben ausgeführt; dass diese Angaben aber mit zumindest sehr hoher Wahrscheinlichkeit absichtlich falsch gemacht wurden, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einerseits ein taggenaues Geburtsdatum genannt hat und dies bereits bei der Erstbefragung im gregorianischen Kalender angegeben hat und andererseits daraus, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Beweismittel zu seiner Identität bzw. seinem Alter vorgelegt hat. Nach den Angaben des Beschwerdeführers lebt sein Onkel immer noch in Kabul und verfügt der Beschwerdeführer über eine Telefonnummer; ebenso hat er eine Telefonnummer seines inzwischen in Pakistan lebenden Vaters. Es wäre für den Beschwerdeführer, der sich inzwischen schon länger als drei Jahre in Österreich aufhält, leicht möglich gewesen, sich an den Onkel, mit dem er nicht verfeindet ist, und/oder an seinen Vater zu wenden und diese zu ersuchen, die Geburtsurkunde zu suchen oder sich ein neues Dokument ausstellen zu lassen. Im Wesentlichen ist aber nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer ein taggenaues Geburtsdatum nennt, das mit den tatsächlichen Fakten nicht in Einklang zu bringen ist; hätte der Beschwerdeführer nur ein ungefähres Alter (etwa: "Ich bin ca. 17 Jahre alt.") genannt und auf diesem nach Vorhalt der Altersfeststellung nicht bestanden, so wäre seine persönliche Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigt; durch die Nennung eines taggenauen, mit den Ergebnissen der medizinischen Altersfeststellung nicht zu vereinbarenden Geburtsdatums und dadurch, dass der Beschwerdeführer auf diesem nach Vorhalt des Gutachtens bestanden hat, leidet seine persönliche Glaubwürdigkeit.
Weiters leidet die persönliche Glaubwürdigkeit unter dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, die gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 vor allem der Feststellung der Identität des Asylwerbers dient, angegeben hatte, in XXXX geboren worden zu sein, während er im weiteren Verfahren immer von Kabul als Geburtsort sprach. Die Rechtfertigung, auch in der Erstbefragung Kabul angegeben zu haben und weiters die Provinz genannt zu haben, aus der die Eltern stammen, ist nicht nachvollziehbar, da die Niederschrift der Erstbefragung laut Protokoll rückübersetzt wurde und es laut Protokoll auch keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Dies hat der Beschwerdeführer dann auch noch zu Beginn der Einvernahme am 29.9.2010 bestätigt, als er gefragt wurde, ob ihm die Niederschriften der Erstbefragung und der vorhergehenden Einvernahme jeweils rückübersetzt und diese korrekt protokolliert worden seien (AS 163); erst nach einem im Rahmen der Einvernahme erfolgten Vorhalt rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, dass ihn die Dolmetscherin nicht gut verstanden habe. Diese Rechtfertigung ist aber im Hinblick auf das vorher gesagte als nicht nachvollziehbar zurückzuweisen; hätte es Übersetzungs- bzw. Dolmetscherprobleme gegeben, hätte der Beschwerdeführer auf diesen Umstand bereits bei der Frage nach der Rückübersetzung und Protokollierung hinweisen müssen.Weiters leidet die persönliche Glaubwürdigkeit unter dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, die gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 vor allem der Feststellung der Identität des Asylwerbers dient, angegeben hatte, in römisch 40 geboren worden zu sein, während er im weiteren Verfahren immer von Kabul als Geburtsort sprach. Die Rechtfertigung, auch in der Erstbefragung Kabul angegeben zu haben und weiters die Provinz genannt zu haben, aus der die Eltern stammen, ist nicht nachvollziehbar, da die Niederschrift der Erstbefragung laut Protokoll rückübersetzt wurde und es laut Protokoll auch keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Dies hat der Beschwerdeführer dann auch noch zu Beginn der Einvernahme am 29.9.2010 bestätigt, als er gefragt wurde, ob ihm die Niederschriften der Erstbefragung und der vorhergehenden Einvernahme jeweils rückübersetzt und diese korrekt protokolliert worden seien (AS 163); erst nach einem im Rahmen der Einvernahme erfolgten Vorhalt rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, dass ihn die Dolmetscherin nicht gut verstanden habe. Diese Rechtfertigung ist aber im Hinblick auf das vorher gesagte als nicht nachvollziehbar zurückzuweisen; hätte es Übersetzungs- bzw. Dolmetscherprobleme gegeben, hätte der Beschwerdeführer auf diesen Umstand bereits bei der Frage nach der Rückübersetzung und Protokollierung hinweisen müssen.
Weiters ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 29.9.2010, als er nach den in Afghanistan aufhältigen Verwandten gefragt wurde, nicht auch die ihm im Rahmen der Familienfehde verfolgenden Söhne seines verstorbenen Onkel XXXX zumindest andeutungsweise genannt hat. Selbst wenn er diese nicht als "Familie" sehen würde, so hat dem zum Zeitpunkt der Einvernahme volljährigen Beschwerdeführer, der in Afghanistan auch die Schule besucht hat, klar sein müssen, dass diese auch als Angehörige zu sehen sind (zumal in der afghanischen Tradition die väterliche Seite der Verwandten regelmäßig eine stärkere Bindung zu den einzelnen Personen aufweist); dass diese Verwandten außerhalb des unmittelbaren Fluchtvortrags (in der "sicheren Umgebung" der einleitenden Fragen) nicht genannt wurden, deutet darauf hin, dass sich diese in Wahrheit nicht in Afghanistan befinden. Die Rechtfertigung, dass der Beschwerdeführer gedacht habe, dass er diese Verwandten genannt habe, ist nicht nachvollziehbar, da er ja wegen diesen Verwandten hätte fliehen müssen und die gegenständliche Einvernahme gerade dieses Thema behandelt hat (was dem Beschwerdeführer auch klar sein musste).Weiters ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 29.9.2010, als er nach den in Afghanistan aufhältigen Verwandten gefragt wurde, nicht auch die ihm im Rahmen der Familienfehde verfolgenden Söhne seines verstorbenen Onkel römisch 40 zumindest andeutungsweise genannt hat. Selbst wenn er diese nicht als "Familie" sehen würde, so hat dem zum Zeitpunkt der Einvernahme volljährigen Beschwerdeführer, der in Afghanistan auch die Schule besucht hat, klar sein müssen, dass diese auch als Angehörige zu sehen sind (zumal in der afghanischen Tradition die väterliche Seite der Verwandten regelmäßig eine stärkere Bindung zu den einzelnen Personen aufweist); dass diese Verwandten außerhalb des unmittelbaren Fluchtvortrags (in der "sicheren Umgebung" der einleitenden Fragen) nicht genannt wurden, deutet darauf hin, dass sich diese in Wahrheit nicht in Afghanistan befinden. Die Rechtfertigung, dass der Beschwerdeführer gedacht habe, dass er diese Verwandten genannt habe, ist nicht nachvollziehbar, da er ja wegen diesen Verwandten hätte fliehen müssen und die gegenständliche Einvernahme gerade dieses Thema behandelt hat (was dem Beschwerdeführer auch klar sein musste).
Unter all diesen Widersprüchen außerhalb des eigentlichen Fluchtvortrags hat die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich gelitten, wenn sie auch nicht vollkommen untergegangen ist. Diese Beeinträchtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit wird daher bei der Frage, ob der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe glaubhaft gemacht hat, zu berücksichtigen sein.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist. Bei der beweiswürdigenden Bewertung des Vorbringens ist nicht nur das Vorbringen vor dem Asylgerichtshof sondern auch das Vorbringen vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde mit zu berücksichtigen und in einer ganzheitlichen Würdigung zu beachten.
Einleitend ist unter Hinweis auf die obigen Ausführungen davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung richtig protokolliert wurden.
Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung zwei Gründe genannt, warum er Afghanistan verlassen habe; einerseits wolle er in Deutschland studieren und andererseits habe sein Vater in Afghanistan Probleme mit der Verwandtschaft, sei mehrmals geschlagen worden und habe gewollt, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei den weiteren Erwägungen nicht, dass die Erstbefragung sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht; dies bedeutet jedoch nicht, dass die Nichtnennung des einzigen Vorfalls, der zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt hat, nicht beweiswürdigend zu verwerten ist. Wenn eine Person wie der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat, weil sie angegriffen wurde und es ansonsten keine Vorfälle mit direktem Bezug zu dieser Person gegeben hat und auch keine weiteren Fluchtgründe vorliegen, kann auch im Rahmen der Erstbefragung erwartet werden, dass dieser Vorfall zumindest angedeutet wird; dies ist selbst dann der Fall, wenn die Person am Tag der Erstbefragung das 18. Lebensjahr (gerade) noch nicht vollendet hat. Im vorliegenden Fall hätte nach den Schilderungen des Beschwerdeführers gerade der Angriff auf diesen und dessen Cousin zu einer erheblichen Änderung der Situation geführt, da der Onkel daraufhin verlangt habe, dass der Beschwerdeführer dessen Haus verlassen soll. In diesem Zusammenhang bleibt auch rätselhaft, warum der Onkel die Anwesenheit des die Feindschaft verursachenden Vaters ein Monat länger geduldet hat als die Anwesenheit des Beschwerdeführers, der eher ein Zufallsopfer dieses Konflikts gewesen wäre. In einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der gesetzlichen Funktion der Erstbefragung sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen und unter Bedachtnahme auf das Alter des Beschwerdeführers beim Vorfall bzw. bei der Erstbefragung stellt die absolute Nicht-Erwähnung eines Angriffs auf den Beschwerdeführer während der Erstbefragung einen nicht zu erklärenden Widerspruch zu seinen späteren Ausführungen dar.Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung zwei Gründe genannt, warum er Afghanistan verlassen habe; einerseits wolle er in Deutschland studieren und andererseits habe sein Vater in Afghanistan Probleme mit der Verwandtschaft, sei mehrmals geschlagen worden und habe gewollt, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei den weiteren Erwägungen nicht, dass die Erstbefragung sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht; dies bedeutet jedoch nicht, dass die Nichtnennung des einzigen Vorfalls, der zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt hat, nicht beweiswürdigend zu verwerten ist. Wenn eine Person wie der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat, weil sie angegriffen wurde und es ansonsten keine Vorfälle mit direktem Bezug zu dieser Person gegeben hat und auch keine weiteren Fluchtgründe vorliegen, kann auch im Rahmen der Erstbefragung erwartet werden, dass dieser Vorfall zumindest angedeutet wird; dies ist selbst dann der Fall, wenn die Person am Tag der Erstbefragung das 18. Lebensjahr (gerade) noch nicht vollendet hat. Im vorliegenden Fall hätte nach den Schilderungen des Beschwerdeführers gerade der Angriff auf diesen und dessen Cousin zu einer erheblichen Änderung der Situation geführt, da der Onkel daraufhin verlangt habe, dass der Beschwerdeführer dessen Haus verlassen soll. In diesem Zusammenhang bleibt auch rätselhaft, warum der Onkel die Anwesenheit des die Feindschaft verursachenden Vaters ein Monat länger geduldet hat als die Anwesenheit des Beschwerdeführers, der eher ein Zufallsopfer dieses Konflikts gewesen wäre. In einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der gesetzlichen Funktion der Erstbefragung sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen und unter Bedachtnahme auf das Alter des Beschwerdeführers beim Vorfall bzw. bei der Erstbefragung stellt die absolute Nicht-Erwähnung eines Angriffs auf den Beschwerdeführer während der Erstbefragung einen nicht zu erklärenden Widerspruch zu seinen späteren Ausführungen dar.
Dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung den Messerangriff auf seinen Vater nicht erwähnt hat, wäre für sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nachvollziehbar, da dieser Vorfall in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ausreiserelevant gewesen wäre. Es ist aber nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aus eigenem angab, dass man seinen Vater mehrmals geschlagen habe, während er in weiterer Folge (wenn man von der noch darzustellenden Steigerung in der Beschwerde absieht) nur von einem Messerangriff erzählt. Wenn man - wie der Beschwerdeführer dies offensichtlich getan hat, da er diese in der Erstbefragung erwähnte - die Angriffe auf den Vater für ausreiserelevant hält, so ist davon auszugehen, dass man auch erwähnen würde, dass der Vater mit dem Messer angegriffen wurde. Daher liegt auch hier eine nicht erklärbare Steigerung vor. Auch die Fotos, die einen Mann mit Wunden zeigen, können den Messerangriff auf den Vater weder beweisen noch belegen, da einerseits die Identität des Mannes nicht überprüfbar ist und andererseits auch nicht die Art oder das Zustandekommen der Wunden; dies insbesondere wenn man bedenkt, dass der Vater des Beschwerdeführers - so es sich bei dem Mann auf dem Bild um jenen handelt - Offizier in einem Land gewesen ist, in dem lange Jahre Krieg und/oder Bürgerkrieg herrschte.
Nicht beachtet hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob man dem Bruder des Beschwerdeführers Gift oder Säure verabreicht hat; auch wenn die unterschiedliche Darstellung in der Einvernahme am 7.5.2013 eigentlich gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spricht, so stellt dieser "Versprecher" zum einem vor der Geburt des Beschwerdeführers erfolgten Vorfall keine relevante Unglaubwürdigkeit dar.
Weiters hat der Beschwerdeführer in der eigenhändig unterschriebenen Beschwerde angegeben, dass auch auf seinen Vater geschossen wurde; dies hat er im Administrativverfahren zuvor nie angegeben. Als der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 7.5.2013 gefragt wurde, ob auf seinen Vater geschossen worden sei, hat er vorerst ausweichend geantwortet ("Ich weiß nicht, ob auf ihn geschossen wurde, er trägt aber am Oberarm eine Verletzung.") während er schon eine Frage später (und in weiterer Folge immer wieder) anführte, dass es sich um einen Fehler gehandelt habe, der sich durch die lediglich telefonische Beziehung eines Dolmetschers zur Beschwerdeverfassung erkläre. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass er die Beschwerde unterschrieben hat und - auch so es in dieser auf Grund mangelnder Sorgfalt zu Fehlern gekommen ist - den Schriftsatz gegen sich wirken lassen muss; immerhin hätte der Beschwerdeführer sich den Schriftsatz ja rückübersetzen lassen können. Allerdings ist vor allem die ausweichende, oben wortwörtlich zitierte Antwort ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer sich nicht sicher war, was er bisher angegeben hat und keinen Fehler zu seinem bisherigen Vorbringen produzieren wollte; hätte er nur selbst Erlebtes oder aus erster Hand Erfahrenes berichtet, hätte er - im Lichte seines bisherigen Vorbringens vor der Administrativinstanz und im Lichte dessen, dass die behaupteten Schüsse in der Beschwerde vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdeverfassung nicht erwähnt worden sein sollen - sofort angeben müssen, dass man nicht auf seinen Vater geschossen habe.
Zu den vom Asylgerichtshof eingeholten Gutachten ist auszuführen, dass das psychologisch-neurologische Gutachten und der Teil des gerichtsmedizinischen Gutachtens, das die Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers nach dem Unfall behandelt, nicht gegen dessen Glaubwürdigkeit sprechen; allerdings spricht das gerichtsmedizinische Gutachten im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht eine Verletzung am Oberschenkel haben hätte müssen, massiv gegen die Richtigkeit des Fluchtvorbringens. Einleitend ist anzuführen, dass das gerichtsmedizinische Gutachten - gemeinsam mit der Ergänzung gelesen - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den Vorschriften für ein Gutachten entspricht, da der Gutachter, wenn vielleicht auch nur schlüssig so doch klar erfassbar, nach der nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Befundaufnahme, in deren Rahmen der Beschwerdeführer ebenso wie beim Asylgerichtshof (Verhandlung vom 7.5.2013, S. 8) selbst behauptet hat, dass er von gegenständlichem Auto am Oberschenkel angefahren worden sei, durch seine gerichtsmedizinische Erfahrung bzw. solche Erfahrungswerte die folgenden, für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Schlüsse gezogen habe. Nach diesen Schlüssen ist das Verletzungsbild bzw. das Fehlen von Verletzungen an der Stelle, an der das Auto den Beschwerdeführer berührt hat, nicht mit seinem Vorbringen, von einem schnell fahrenden PKW angefahren worden zu sein, in Einklang zu bringen; zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass dem Beschwerdeführer nicht zugesonnen werden könne, zu erkennen ob der PKW schnell unterwegs gewesen sei oder nicht, ist auf die Aufgabe des Asylwerbers, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, hinzuweisen, sodass - auch unter Bedachtnahme auf das Alter des Beschwerdeführers beim Vorfall und der Schnelligkeit, mit der der Vorfall passiert sei - das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den feststellbaren und behaupteten Verletzungsspuren nicht in Einklang zu bringen ist.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers auch der Onkel das gemeinsame Haus verlassen habe, da er von den Feinden des Beschwerdeführers bzw. dessen Vaters belästigt worden sei. Dieser Onkel hat es aber nur für nötig befunden, innerhalb Kabuls umzuziehen, um den Problemen auszuweichen; es ist nicht zu sehen, warum es für den Beschwerdeführer nicht ebenfalls reichen würde, sich - so sein Vorbringen der Wahrheit entsprechen würde - an einer anderen Stelle in Kabul anzusiedeln.
Schon auf Grund der oben dargestellten Widersprüche ist das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden. Für diesen Schluss spricht weiters der persönliche Eindruck des zur Entscheidung berufenen Richters als auch der Umstand, dass das gerichtsmedizinische Gutachten die Unvereinbarkeit des Vorbringens mit den berichteten oder noch feststellbaren Verletzungsspuren zumindest teilweise nicht in Einklang zu bringen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2012,, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß Paragraph 75, Absatz 19, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG)war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden Paragraph 63, Absatz 5, des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (in Folge: AVG) in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (in Folge: AsylGHG)war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG).
Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 15.10.2010 erlassen wurde und die Beschwerde am 28.10.2010 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Afghanistan.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Afghanistan.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht und ist nicht zu sehen, dass eine von Amts wegen wahrzunehmende Verfolgung oder Verfolgungsgefahr vorliegen würde. Auch ist mangels Angehöriger im Bundesgebiet ein Familienverfahren nicht zu führen und die Beschwerde daher gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG und 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht und ist nicht zu sehen, dass eine von Amts wegen wahrzunehmende Verfolgung oder Verfolgungsgefahr vorliegen würde. Auch ist mangels Angehöriger im Bundesgebiet ein Familienverfahren nicht zu führen und die Beschwerde daher gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG und 3 Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Zum Beweisantrag auf Durchführung von Ermittlungen in Afghanistan:
Der Antrag auf Durchführung von Ermittlungen in Afghanistan wird abgewiesen, da auf Grund der Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers bereits Entscheidungsreife vorliegt. Weiters könnte - mangels feststehender Identität des Beschwerdeführers - nicht überprüft werden, ob es sich bei den zu befragenden Personen wirklich um Angehörige des Beschwerdeführers handelt. Daher ist der Beweisantrag einerseits wegen Entscheidungsreife abzuweisen und andererseits, weil dieser nicht geeignet ist, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen.
Zur Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht:
Gemäß § 3 Abs. 8 Z 1 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGbk-ÜG) können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Ziffer eins, des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGbk-ÜG) können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat.
Im Lichte des Grundsatzes, dass dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, Sinnloses zu regeln (vgl. VfGH vom 07.03.1989, Gz. B1824/88) und daher § 3 Abs. 8 VwGbk-ÜG einen über Art. 151 Abs. 51 B-VG hinausgehenden Inhalt haben muss, kann mit der Weiterführung der Verfahren nur die unmittelbare Verwertung der Verfahrenshandlungen vor dem Asylgerichtshof gemeint sein.Im Lichte des Grundsatzes, dass dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, Sinnloses zu regeln vergleiche VfGH vom 07.03.1989, Gz. B1824/88) und daher Paragraph 3, Absatz 8, VwGbk-ÜG einen über Artikel 151, Absatz 51, B-VG hinausgehenden Inhalt haben muss, kann mit der Weiterführung der Verfahren nur die unmittelbare Verwertung der Verfahrenshandlungen vor dem Asylgerichtshof gemeint sein.
Da der vorsitzende Richter des ehemals zur Entscheidung berufenen Senates des Asylgerichtshofes nunmehr der zur Entscheidung berufene Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes ist, ist es zulässig die vorliegende Entscheidung unmittelbar auf die Verfahrenshandlungen des Asylgerichtshofes zu stützen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Mangels eines relevanten Sachverhaltes kommt der Lösung einer materiellen Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den verfahrensrechtlichen Vorschriften beachtet und ist auch diesbezüglich keine Rechtsfrage zu sehen. Hinsichtlich der Weiterführung des Verfahrens ist auf den klaren Wortlaut des
VwGbk-ÜG zu verweisen, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W170.1416115.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014