TE Bvwg Beschluss 2014/6/12 I402 2004279-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2014
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.06.2014

Norm

AVG §13
AVG §39a Abs1
AVG §45 Abs1
AVG §52
AVG §52 Abs1
AVG §52 Abs2
AVG §52 Abs3
AVG §52 Abs4
AVG §66 Abs2
BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §40 Abs2
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39a heute
  2. AVG § 39a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 39a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 39a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 39a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I402 2004279-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gerhard AUER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Tirol) vom 07.02.2014 (ohne Geschäftszahl; Behindertenpassnummer: XXXX) betreffend die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gerhard AUER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Tirol) vom 07.02.2014 (ohne Geschäftszahl; Behindertenpassnummer: römisch 40 ) betreffend die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice (Landesstelle Tirol) zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice (Landesstelle Tirol) zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom 07.02.2014 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Tirol). Diese Behörde trägt (gemäß § 10 Abs. 6 des Bundessozialamtsgesetzes in der durch Art. 13 des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I 138 geänderten Fassung, iVm. der Verordnung BGBl. II 59/2014) seit 01.06.2014 die Bezeichnung "Sozialministeriumservice" (im Folgenden: belangte Behörde). Mit diesem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass ab.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom 07.02.2014 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Tirol). Diese Behörde trägt (gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundessozialamtsgesetzes in der durch Artikel 13, des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. römisch eins 138 geänderten Fassung, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 59 aus 2014,) seit 01.06.2014 die Bezeichnung "Sozialministeriumservice" (im Folgenden: belangte Behörde). Mit diesem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass ab.

2.1. Der Beschwerdeführer hat am 18.04.2013 bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG beantragt. Dem Antrag legte er u.a. Befunde von Fachärzten für Psychiatrie und Neurologie (vom 12.12.2003, vom 17.01.2007 und vom 29.01.2013) sowie eines Facharztes für Innere Medizin (vom 01.02.2013) bei.2.1. Der Beschwerdeführer hat am 18.04.2013 bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, BBG beantragt. Dem Antrag legte er u.a. Befunde von Fachärzten für Psychiatrie und Neurologie (vom 12.12.2003, vom 17.01.2007 und vom 29.01.2013) sowie eines Facharztes für Innere Medizin (vom 01.02.2013) bei.

2.2. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens einer Fachärztin für Chirurgie durch. Sie erhielt von dieser Sachverständigen eine mit 10.06.2013 datierte - offenkundig durch Ausfüllen eines vom Bundessozialamt vorgegebenen Gutachtenformulars abgegebene - Stellungnahme, die sich auf eine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 10.06.2013 sowie die von ihm vorgelegten Unterlagen bezieht und - daraus schlussfolgernd - zur Beurteilung eines "Gesamtgrads der Behinderung" von 60 % gelangt. In der Anamnese wird ausgeführt, dass der "kaum deutsch" sprechende Beschwerdeführer an einer therapieresistenten Depressio mit schlechtem Schlaf, Antriebsschwäche sowie sozialer Rückzugstendenz leide. Der Befund erwähnt weiters: "Z.n. 2x Myokardinfarkt 1998, aktuell rez. thorakale Schmerzen beschrieben AP?", "Leistungsfähigkeit in der Ebene kaum eingeschränkt, 2. Stockwerk aufwärts mgl.". Ferner werden der Zustand nach einer Coronarbypass-OP aus 2000, Zustand nach einer Prostata-OP aus 2012 sowie Schmerzen an beiden Fußsohlen bei Senkfüßen genannt. Der Befund enthält auch Ausführungen zur Gesamtmobilität und zum Gangbild des Beschwerdeführers ("freies Gangbild"), ferner nähere Angaben zum Kopf-Hals-Bereich, zu den inneren Organen (Herz, Lunge, Bauch-Bereich) zur Funktion der Wirbelsäule sowie Angaben zu den oberen und unteren Extremitäten. Darüber hinaus werden eine depressive Störung mittleren Grades sowie ein Herzleiden (abgelaufener Herzinfarkt bei resistenter Herzkranzverengung) festgestellt.

Zur Frage der Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen kreuzte die Sachverständige sämtliche im Formular vorgesehenen "Nein"-Kästchen an, so auch jenes bei der Rubrik "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Zu dieser Fragestellung enthält die Stellungnahme drei jeweils mit Kästchen zum Ankreuzen versehene, im Formular vorgegebene Textfelder mit folgendem Inhalt (alle drei Kästchen wurden von der Sachverständigen angekreuzt):

"Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil

[X] eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

[X] sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt

[X] sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt."

Das im Formular vorgesehene Feld mit der Überschrift "Begründungen" wurde leer gelassen.

2.3. Im Verwaltungsakt befindet sich ein weiteres (mit 12.11.2013 datiertes) vom Beschwerdeführer unterschriebenes (Antrags-)Formular, in dem näher spezifiziert wird, welche Zusatzeintragungen der Beschwerdeführer begehrt. Darin kreuzte der Beschwerdeführer die Kästchen für "Blindheit", "starke Sehbehinderung", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", "Gehbehinderung" sowie "auf Blindenhund angewiesen" an. Bei der Auswahlmöglichkeit "Mehraufwendungen wegen Diätverpflegung gem. § 35 EStG i.V.m. VO 330/1993" findet sich zwar der (offenkundig vom Beschwerdeführer stammende) handschriftliche Vermerk "keine", dennoch wurden die Kästchen "D2 (Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten)" und "D3 (Magenkrankheiten und innere Krankheiten)" angekreuzt.2.3. Im Verwaltungsakt befindet sich ein weiteres (mit 12.11.2013 datiertes) vom Beschwerdeführer unterschriebenes (Antrags-)Formular, in dem näher spezifiziert wird, welche Zusatzeintragungen der Beschwerdeführer begehrt. Darin kreuzte der Beschwerdeführer die Kästchen für "Blindheit", "starke Sehbehinderung", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", "Gehbehinderung" sowie "auf Blindenhund angewiesen" an. Bei der Auswahlmöglichkeit "Mehraufwendungen wegen Diätverpflegung gem. Paragraph 35, EStG in Verbindung mit VO 330/1993" findet sich zwar der (offenkundig vom Beschwerdeführer stammende) handschriftliche Vermerk "keine", dennoch wurden die Kästchen "D2 (Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten)" und "D3 (Magenkrankheiten und innere Krankheiten)" angekreuzt.

2.4. Nachdem die belangte Behörde den Beschwerdeführer schriftlich zur Vorlage von Befunden oder Privatgutachten zur Untermauerung der von ihm beantragten Zusatzeintragungen aufgefordert hatte, gab dieser anlässlich einer persönlichen Vorsprache vor der belangten Behörde an, dass er keine Probleme mit den Augen habe und auch über keinen Blindenführhund besitze. Er verzichtete auf "diese" Eintragungen.

2.5. Mit Bescheid vom 07.02.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab.

2.6. Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht ein Rechtsmittel ein. Er begründet seinen "Einspruch" wie folgt:

"Sobald [ich] ein paar Minuten zu Fuß gehe, gehen schon die Schmerzen los, die unerträglich werden. Ich denke nicht, dass es für mich zumutbar ist, mich ausschließlich auf öffentliche Verkehrsmittel zu verlassen. Die finanzielle Belastung kommt dazu, weil auch die Öffi Tickets nicht günstig sind."

Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Beschwerdevorlage vom 06.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor und nahm von einer Stellungnahme zu den Ausführungen in der Beschwerde Abstand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Darstellung des Verfahrensgangs (Punkt I.) wird als Sachverhalt festgestellt.Die Darstellung des Verfahrensgangs (Punkt römisch eins.) wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.1. Gegen Bescheide der belangten Behörde kann gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 46 BBG und § 1a Sozialministeriumservicegesetz, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.3.1.1. Gegen Bescheide der belangten Behörde kann gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 46, BBG und Paragraph eins a, Sozialministeriumservicegesetz, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Das vom Beschwerdeführer als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel ist als - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde im Sinne dieser Bestimmungen zu qualifizieren.

3.1.2. Über die Beschwerde hat ein aus einem fachkundigen Laien- und zwei Berufsrichtern zusammengesetzter Senat zu entscheiden. § 45 Abs. 3 BBG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen hat. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Nach § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in den in § 45 Abs. 3 leg.cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.3.1.2. Über die Beschwerde hat ein aus einem fachkundigen Laien- und zwei Berufsrichtern zusammengesetzter Senat zu entscheiden. Paragraph 45, Absatz 3, BBG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen hat. Nach Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG). Nach Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in den in Paragraph 45, Absatz 3, leg.cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben kann und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben kann und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

3.2.1. Nach § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass nähere Angaben über den Inhaber zu enthalten, darunter insbesondere den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig.3.2.1. Nach Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass nähere Angaben über den Inhaber zu enthalten, darunter insbesondere den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig.

Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und gemäß § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und gemäß Paragraph 5, Absatz eins, am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.

§ 1 Abs. 2 Z 3 dieser Verordnung sieht Folgendes vor:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, dieser Verordnung sieht Folgendes vor:

"Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen."eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen."

3.2.2. Ob der Beschwerdeführer zur Klarstellung seines im Antragsschreiben unklar formulierten Antrags (siehe die oben unter Punkt I.2.3. dargestellte Unklarheit) bezüglich der Zusatzeintragung "Mehraufwendungen wegen Diätverpflegung" aufgefordert wurde, geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor (zur Verpflichtung der Behörde gemäß § 13 AVG, den Antragsteller bei unklarem Antragsumfang zur Klarstellung aufzufordern, vgl. zB VwGH 10.09.1986, 85/09/0260, mwN), kann für den Zweck der vorliegenden Entscheidung aber dahingestellt bleiben, weil sich der angefochtene Bescheid auf die Entscheidung über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ..." beschränkt und eine Verbindung der Entscheidung mit jener über sonstige Zusatzeintragungen nicht geboten ist.3.2.2. Ob der Beschwerdeführer zur Klarstellung seines im Antragsschreiben unklar formulierten Antrags (siehe die oben unter Punkt römisch eins.2.3. dargestellte Unklarheit) bezüglich der Zusatzeintragung "Mehraufwendungen wegen Diätverpflegung" aufgefordert wurde, geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor (zur Verpflichtung der Behörde gemäß Paragraph 13, AVG, den Antragsteller bei unklarem Antragsumfang zur Klarstellung aufzufordern, vergleiche zB VwGH 10.09.1986, 85/09/0260, mwN), kann für den Zweck der vorliegenden Entscheidung aber dahingestellt bleiben, weil sich der angefochtene Bescheid auf die Entscheidung über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ..." beschränkt und eine Verbindung der Entscheidung mit jener über sonstige Zusatzeintragungen nicht geboten ist.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung dieser Zusatzeintragung.

Die Behörde hat nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Behindertenpass nur solche Eintragungen auf Antrag vorzunehmen, an denen der Antragsteller ein rechtliches Interesse hat (vgl. zB VwGH 12.05.1998, 96/08/0325, zur - insofern gleichartigen - Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991).Die Behörde hat nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Behindertenpass nur solche Eintragungen auf Antrag vorzunehmen, an denen der Antragsteller ein rechtliches Interesse hat vergleiche zB VwGH 12.05.1998, 96/08/0325, zur - insofern gleichartigen - Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt 86 aus 1991,).

3.2.3. Es ist im Verfahren vor der belangten Behörde bislang offen geblieben, inwieweit dem Beschwerdeführer an der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ein rechtliches Interesse im soeben beschriebenen Sinn zukommt. In der seit 01.01.2014 geltenden Fassung knüpft § 29b StVO 1960 bei der Umschreibung bestimmter Ausnahmen zugunsten von Lenkern von Fahrzeugen, die selbst Inhaber eines Behindertenpasses sind oder eine/n Inhaber/in eines Behindertenpasses mit entsprechender Zusatzeintragung befördern, tatbestandsmäßig an die genannte Zusatzeintragung im Behindertenpass an. Zum Beleg des rechtlichen Interesses wird es daher nach dieser Rechtslage ausreichend sein, wenn erwiesen ist, dass die Person, die diese Zusatzeintragung beantragt, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr fährt3.2.3. Es ist im Verfahren vor der belangten Behörde bislang offen geblieben, inwieweit dem Beschwerdeführer an der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ein rechtliches Interesse im soeben beschriebenen Sinn zukommt. In der seit 01.01.2014 geltenden Fassung knüpft Paragraph 29 b, StVO 1960 bei der Umschreibung bestimmter Ausnahmen zugunsten von Lenkern von Fahrzeugen, die selbst Inhaber eines Behindertenpasses sind oder eine/n Inhaber/in eines Behindertenpasses mit entsprechender Zusatzeintragung befördern, tatbestandsmäßig an die genannte Zusatzeintragung im Behindertenpass an. Zum Beleg des rechtlichen Interesses wird es daher nach dieser Rechtslage ausreichend sein, wenn erwiesen ist, dass die Person, die diese Zusatzeintragung beantragt, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr fährt

oder zumindest befördert wird. Es muss hier nicht weiter darauf eingegangen werden, ob dieser Umstand im Fall des Beschwerdeführers als offenkundig angenommen werden kann (§ 45 Abs. 1 AVG). Die belangte Behörde hat nämlich auch in einem weiteren Punkt ohne Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen entschieden, sondern - wie im Folgenden näher ausgeführt wird - jene Ermittlungen lückenhaft gelassen, die für die den Bescheid tragende Verneinung der Unzumutbarkeit notwendig gewesen wären. Die Behörde hat dadurch insgesamt im Sinne von § 28 Abs. 3 VwGVG "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen".oder zumindest befördert wird. Es muss hier nicht weiter darauf eingegangen werden, ob dieser Umstand im Fall des Beschwerdeführers als offenkundig angenommen werden kann (Paragraph 45, Absatz eins, AVG). Die belangte Behörde hat nämlich auch in einem weiteren Punkt ohne Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen entschieden, sondern - wie im Folgenden näher ausgeführt wird - jene Ermittlungen lückenhaft gelassen, die für die den Bescheid tragende Verneinung der Unzumutbarkeit notwendig gewesen wären. Die Behörde hat dadurch insgesamt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen".

3.2.4. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).3.2.4. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (vgl. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt vergleiche VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheits-schädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheits-schädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258).

Ein "Gutachten", das sich darauf beschränkt, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung zu verneinen, und Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (vgl. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]).Ein "Gutachten", das sich darauf beschränkt, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung zu verneinen, und Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar vergleiche VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]).

3.2.5. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Ermittlungsverfahren ist schon aus folgendem Grund unvollständig geblieben:

Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Gutachten geht im Befund von einer "Gesamtmobilität" bzw. einem "Gangbild" ("freies Gangbild") aus. Dadurch wird im Befund ausschließlich auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Bewältigung einer bestimmten Distanz im Gehen erhoben. Aus der unter Punkt 2.4. angeführten Rechtsprechung folgt, dass ein sich im Befund auf diese Frage beschränkendes Gutachten nicht als ausreichende Grundlage für die von der belangten Behörde vorzunehmende Beurteilung angesehen werden kann. Das Sachverständigengutachten enthält weder im Befund noch in den darauf aufbauenden gutachterlichen Äußerungen konkret auf den Fall des Beschwerdeführers bezogene Aussagen dazu, wie (bzw. wie stark einschränkend) sich die bei dem Beschwerdeführer gegebene Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Möglichkeit (die Schwierigkeit) des Ein- und Aussteigens (ggf. auch mit Gepäck), der Sitzplatzsuche, der notwendig werdenden Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc., auswirkt. Nur auf Grundlage einer solchen (schlüssig begründeten) gutachterlichen Aussage ließe sich die Rechtsfrage lösen, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" ist. Zwar ist es für den Beweiswert eines Gutachtens irrelevant, ob der Befund und die daraus gezogenen Schlüsse verbalisiert oder durch Ankreuzen von vorformulierten Textelementen zum Ausdruck gebracht werden (VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115), weil allein entscheidend ist, ob die derart vorgenommene und nach außen in Erscheinung tretende Beurteilung schlüssig ist. In den unter Punkt I.2.2. bei Wiedergabe des Gutachtens zitierten Textfeldern mit angekreuzten Kästchen kann eine schlüssige gutachterliche Aussage zur hier einschlägigen Fragestellung aber nicht erblickt werden, weil sich darin weder eine Bezugnahme auf den konkret festgestellten Befund noch eine Aussage dazu erkennen lässt, wie die Sachverständige auf Basis des konkreten Befunds zu den mittels Ankreuzen von Kästchen getätigten Schlussfolgerungen gelangt ist. Gerade vor dem Hintergrund der im Befund angeführten Schmerzen lässt das Gutachten zudem offen, aufgrund welcher medizinischer Erfahrungssätze oder Wissensparameter dieser Teil des Befunds dennoch die gezogene Schlussfolgerung zulässt.Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Gutachten geht im Befund von einer "Gesamtmobilität" bzw. einem "Gangbild" ("freies Gangbild") aus. Dadurch wird im Befund ausschließlich auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Bewältigung einer bestimmten Distanz im Gehen erhoben. Aus der unter Punkt 2.4. angeführten Rechtsprechung folgt, dass ein sich im Befund auf diese Frage beschränkendes Gutachten nicht als ausreichende Grundlage für die von der belangten Behörde vorzunehmende Beurteilung angesehen werden kann. Das Sachverständigengutachten enthält weder im Befund noch in den darauf aufbauenden gutachterlichen Äußerungen konkret auf den Fall des Beschwerdeführers bezogene Aussagen dazu, wie (bzw. wie stark einschränkend) sich die bei dem Beschwerdeführer gegebene Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Möglichkeit (die Schwierigkeit) des Ein- und Aussteigens (ggf. auch mit Gepäck), der Sitzplatzsuche, der notwendig werdenden Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc., auswirkt. Nur auf Grundlage einer solchen (schlüssig begründeten) gutachterlichen Aussage ließe sich die Rechtsfrage lösen, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" ist. Zwar ist es für den Beweiswert eines Gutachtens irrelevant, ob der Befund und die daraus gezogenen Schlüsse verbalisiert oder durch Ankreuzen von vorformulierten Textelementen zum Ausdruck gebracht werden (VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115), weil allein entscheidend ist, ob die derart vorgenommene und nach außen in Erscheinung tretende Beurteilung schlüssig ist. In den unter Punkt römisch eins.2.2. bei Wiedergabe des Gutachtens zitierten Textfeldern mit angekreuzten Kästchen kann eine schlüssige gutachterliche Aussage zur hier einschlägigen Fragestellung aber nicht erblickt werden, weil sich darin weder eine Bezugnahme auf den konkret festgestellten Befund noch eine Aussage dazu erkennen lässt, wie die Sachverständige auf Basis des konkreten Befunds zu den mittels Ankreuzen von Kästchen getätigten Schlussfolgerungen gelangt ist. Gerade vor dem Hintergrund der im Befund angeführten Schmerzen lässt das Gutachten zudem offen, aufgrund welcher medizinischer Erfahrungssätze oder Wissensparameter dieser Teil des Befunds dennoch die gezogene Schlussfolgerung zulässt.

3.2.6. Dazu kommt Folgendes:

In der im Befund angeführten Anamnese findet sich einleitend die Bemerkung: "Patient kommt ohne Dolmetsch und spricht kaum Deutsch!!!!". Daran anschließend stellt die beauftragte Sachverständige fest, dass die "Leistungsfähigkeit in der Ebene kaum eingeschränkt" und (gemeint wohl: das Gehen in das) "2. Stockwerk aufwärts mgl." sei. Nach den Feststellungen "Z.n. Coronarbypass-OP 2000" und "Z.n. 2x Myokardinfarkt 1998" trifft der Befund die Aussage "aktuell: rez. thorakale Schmerzen beschrieben AP?" (, wobei die Abkürzung "AP?" vermutlich für den Begriff Angina Pectoris steht).

Gerade auf die im Befund angeführten (Thorax-)Schmerzen bezieht sich das Vorbringen der Beschwerde, wonach die Schmerzen "unerträglich" wären, sobald der Beschwerdeführer "ein paar Minuten zu Fuß" gehe. Damit releviert die Beschwerde im Ergebnis auch die Mangelhaftigkeit der behördlichen Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand im Speziellen bezüglich der von ihm gelten gemachten Schmerzen.

Aus den wiedergegebenen Ausführungen des Befundes ergibt sich, dass die ärztliche Sachverständige eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers als Grundlage für den Befund für notwendig erachtet hat, dabei jedoch auf sprachliche Schwierigkeiten bei der Verständigung mit dem Beschwerdeführer gestoßen ist.

Zumindest für die im Befund angesprochene Thematik der Schmerzen ist es auch aus dem Blickwinkel der allgemeinen Lebenserfahrung eines medizinischen Laien nachvollziehbar, dass die korrekte Verständigung zwischen Untersuchtem und Gutachter von Relevanz für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Befunds sein kann (s. auch Diemath/Zerlauth, Die Schmerzeinschätzung aus medizinischer Sicht, in: Emberger/Zahrl/Diemath/Grabner [Hrsg.], Das ärztliche Gutachten,

2. Aufl. [2002], 199 [201], wo es heißt: "4. Die Schmerzeinschätzung ... Sehr wesentlich sind die persönliche Befragung und die Angaben über die jetzigen Beschwerden. Eine solche Befragung kann mitunter große Geduld erfordern und sollte möglichst emotionslos und unter Vemeidung von Suggestivfragen erfolgen. Der Eindruck von Zeitmangel ist möglichst zu vermeiden. ...").

§ 39a Abs. 1 AVG lautet auszugsweise: "Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ..., so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden". Bei Vernehmungen einer Partei, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, hat die Behörde daher einen Dolmetscher beizuziehen. Dabei ist die Vorschrift des § 52 Abs. 2 AVG zu beachten, wonach grundsätzlich auf einen Amtsdolmetscher zurückzugreifen ist und für den Fall, dass ein solcher nicht zur Verfügung steht oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, ein nichtamtlicher Dolmetscher beigezogen werden darf bzw. muss (vgl. auch das bereits zitierte Erkenntnis VwSlg. 12.492 A/1987 sowie VwGH 28.10.1993, 93/18/0458).Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG lautet auszugsweise: "Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ..., so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die Paragraphen 52, Absatz 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden". Bei Vernehmungen einer Partei, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, hat die Behörde daher einen Dolmetscher beizuziehen. Dabei ist die Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 2, AVG zu beachten, wonach grundsätzlich auf einen Amtsdolmetscher zurückzugreifen ist und für den Fall, dass ein solcher nicht zur Verfügung steht oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, ein nichtamtlicher Dolmetscher beigezogen werden darf bzw. muss vergleiche auch das bereits zitierte Erkenntnis VwSlg. 12.492 A/1987 sowie VwGH 28.10.1993, 93/18/0458).

Zu klären ist, ob § 39a AVG auch auf die Beiziehung von Dolmetschern bei Untersuchungen durch einen behördlich beauftragten Sachverständigen anzuwenden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelt § 39a AVG "nur den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und der Partei bzw. den zu vernehmenden Personen" (zB VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; 19.02.2003, 99/08/0146). Soweit die zitierte Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das Wort "nur" verwendet, dient dies ersichtlich der Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 39a AVG vom schriftlichen Verkehr mit der Behörde (so ausdrücklich zB VwGH 11.01.1089, 88/01/0187 [=VwSlg.Zu klären ist, ob Paragraph 39 a, AVG auch auf die Beiziehung von Dolmetschern bei Untersuchungen durch einen behördlich beauftragten Sachverständigen anzuwenden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelt Paragraph 39 a, AVG "nur den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und der Partei bzw. den zu vernehmenden Personen" (zB VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; 19.02.2003, 99/08/0146). Soweit die zitierte Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das Wort "nur" verwendet, dient dies ersichtlich der Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Paragraph 39 a, AVG vom schriftlichen Verkehr mit der Behörde (so ausdrücklich zB VwGH 11.01.1089, 88/01/0187 [=VwSlg.

12.836 A/1989]; 11.01.1989, 88/01/0188 [=VwSlg. 12.837 A/1989];

01.02.1989, 88/01/0330; 12.07.1989, 89/01/0005; 20.09.1989, 89/01/0292; 20.09.1989, 89/01/0248; 08.11.1989, 89/01/0311;

24.04.1990, 87/04/0223). Die Rechtsprechung bringt damit also nicht zum Ausdruck, dass nur das unmittelbare Verhältnis zwischen Partei und Behörde gemeint und eine mündliche Befundaufnahme durch den behördlich beauftragten Sachverständigen vom Anwendungsbereich dieser Norm ausgeschlossen wäre. Dass davon auch der "Verkehr" zwischen der Partei und einem von der Behörde zur ärztlichen Untersuchung dieser Partei beauftragten Sachverständigen erfasst ist, findet zwar keine ausdrückliche Bestätigung in der Rechtsprechung, lässt sich aber aus allgemeinen Grundsätzen der Judikatur ableiten. So betont die Rechtsprechung, dass sich aus den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 des § 52 AVG in ihrem Zusammenhang ergibt, dass "der Sachverständige ein Hilfsorgan des erkennenden Verwaltungsorgans ist, das als solches im Verwaltungsverfahren den Parteien gegenübersteht" (vgl. VwGH 01.06.1967, 333/67; VwGH 02.06.1999, 98/04/0242; VwGH 28.02.2006, 2005/06/0147; VwGH 28.11.2006, 2006/06/0237; VwGH 17.08.2010, 2009/06/0039; VwGH 16.11.2011, 2008/08/0119). Daraus resultiert unter anderem auch, dass die Partei ihren verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten auch gegenüber dem von der Behörde beauftragten Sachverständigen unterliegt, soweit die gutachterliche Untersuchung der Verfahrenspartei erforderlich ist (vgl. zB VwGH 16.04.2007, 2005/01/0463 [= VwSlg. 17.170 A/2007]; VwGH 24.06.2009, 2006/20/0268). Dementsprechend kann innerhalb dieses Rechtsverhältnisses auch die in § 39a AVG vorgesehene Verpflichtung zur Bestellung eines Dolmetschers nicht auf den unmittelbaren mündlichen Verkehr mit der Behörde beschränkt sein, sondern muss ebenso auf den - hier vorliegenden - Fall Anwendung finden, in dem dieser "mündliche Verkehr" durch einen als behördliches Hilfsorgan einschreitenden Sachverständigen vermittelt ist, der im behördlichen Auftrag durch ärztliche Untersuchung der Partei seinen Befund aufnimmt.24.04.1990, 87/04/0223). Die Rechtsprechung bringt damit also nicht zum Ausdruck, dass nur das unmittelbare Verhältnis zwischen Partei und Behörde gemeint und eine mündliche Befundaufnahme durch den behördlich beauftragten Sachverständigen vom Anwendungsbereich dieser Norm ausgeschlossen wäre. Dass davon auch der "Verkehr" zwischen der Partei und einem von der Behörde zur ärztlichen Untersuchung dieser Partei beauftragten Sachverständigen erfasst ist, findet zwar keine ausdrückliche Bestätigung in der Rechtsprechung, lässt sich aber aus allgemeinen Grundsätzen der Judikatur ableiten. So betont die Rechtsprechung, dass sich aus den Bestimmungen der Absatz eins bis 4 des Paragraph 52, AVG in ihrem Zusammenhang ergibt, dass "der Sachverständige ein Hilfsorgan des erkennenden Verwaltungsorgans ist, das als solches im Verwaltungsverfahren den Parteien gegenübersteht" vergleiche VwGH 01.06.1967, 333/67; VwGH 02.06.1999, 98/04/0242; VwGH 28.02.2006, 2005/06/0147; VwGH 28.11.2006, 2006/06/0237; VwGH 17.08.2010, 2009/06/0039; VwGH 16.11.2011, 2008/08/0119). Daraus resultiert unter anderem auch, dass die Partei ihren verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten auch gegenüber dem von der Behörde beauftragten Sachverständigen unterliegt, soweit die gutachterliche Untersuchung der Verfahrenspartei erforderlich ist vergleiche zB VwGH 16.04.2007, 2005/01/0463 [= VwSlg. 17.170 A/2007]; VwGH 24.06.2009, 2006/20/0268). Dementsprechend kann innerhalb dieses Rechtsverhältnisses auch die in Paragraph 39 a, AVG vorgesehene Verpflichtung zur Bestellung eines Dolmetschers nicht auf den unmittelbaren mündlichen Verkehr mit der Behörde beschränkt sein, sondern muss ebenso auf den - hier vorliegenden - Fall Anwendung finden, in dem dieser "mündliche Verkehr" durch einen als behördliches Hilfsorgan einschreitenden Sachverständigen vermittelt ist, der im behördlichen Auftrag durch ärztliche Untersuchung der Partei seinen Befund aufnimmt.

Lässt sich eine Verständigung zwischen der Partei und der/dem mit ihrer Untersuchung beauftragten Sachverständigen nicht anders bewerkstelligen, ist daher prinzipiell die behördliche Bestellung eines Dolmetschers als Hilfe zur Vorbereitung des Befunds durch den beauftragten ärztlichen Sachverständigen geboten. In einem Fall wie dem vorliegenden muss die Heranziehung eines behördlich beauftragten Dolmetschers oder Übersetzers mit Rücksicht auf die Notwendigkeit der Vollständigkeit und Richtigkeit des Befunds als Voraussetzung für die Verwertbarkeit des Gutachtens angesehen werden, sofern bei der Befunderstellung - wie im Beschwerdefall - auch keine andere Form von (verlässlicher) Übersetzungshilfe zur Verfügung steht, so zB im Fall der Anwesenheit von sprachkundigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers oder sprachkundigen Gehilfen des/der Sachverständigen (zu einem ähnlichen Ergebnis aus der zivilgerichtlichen Judikatur, vgl. den Beschluss des OLG Wien vom 19.12.1997, 7 Rs 288/97t, wo es heißt: "Angesichts der aufgezeigten Unrichtigkeiten in den ärztlichen Gutachten, was die schwankende Körpergröße betrifft, ist somit in abstrakter Hinsicht nicht auszuschließen, daß die Klägerin nicht in der Lage war, ohne Beiziehung eines Dolmetschers für die serbokroatische Sprache ihre Leiden gegenüber den Sachverständigen richtig und vollständig darzulegen").Lässt sich eine Verständigung zwischen der Partei und der/dem mit ihrer Untersuchung beauftragten Sachverständigen nicht anders bewerkstelligen, ist daher prinzipiell die behördliche Bestellung eines Dolmetschers als Hilfe zur Vorbereitung des Befunds durch den beauftragten ärztlichen Sachverständigen geboten. In einem Fall wie dem vorliegenden muss die Heranziehung eines behördlich beauftragten Dolmetschers oder Übersetzers mit Rücksicht auf die Notwendigkeit der Vollständigkeit und Richtigkeit des Befunds als Voraussetzung für die Verwertbarkeit des Gutachtens angesehen werden, sofern bei der Befunderstellung - wie im Beschwerdefall - auch keine andere Form von (verlässlicher) Übersetzungshilfe zur Verfügung steht, so zB im Fall der Anwesenheit von sprachkundigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers oder sprachkundigen Gehilfen des/der Sachverständigen (zu einem ähnlichen Ergebnis aus der zivilgerichtlichen Judikatur, vergleiche den Beschluss des OLG Wien vom 19.12.1997, 7 Rs 288/97t, wo es heißt: "Angesichts der aufgezeigten Unrichtigkeiten in den ärztlichen Gutachten, was die schwankende Körpergröße betrifft, ist somit in abstrakter Hinsicht nicht auszuschließen, daß die Klägerin nicht in der Lage war, ohne Beiziehung eines Dolmetschers für die serbokroatische Sprache ihre Leiden gegenüber den Sachverständigen richtig und vollständig darzulegen").

Der angefochtene Bescheid beruhte daher auch aus diesem Grund auf unvollständigen Ermittlungen des Sachverhalts. Es käme einer vorweggenommenen Beweiswürdigung gleich, diesem Mangel die Relevanz für das Ergebnis des Gutachtens (und damit für den Ausgang des Verfahrens) abzusprechen. Im Beschwerdefall hätte die Behörde nur dann die "notwendigen Ermittlungen" (§ 28 Abs. 3 VwGVG) gepflogen, wenn sie dem Beschwerdeführer für die Befunderhebung durch die Sachverständige (in Ermangelung einer anderen verlässlichen Übersetzungshilfe) einen Dolmetscher gemäß § 39a AVG beigegeben hätte. Vom Bundesverwaltungsgericht war der aufgezeigte Mangel daher bei der Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzugreifen.Der angefochtene Bescheid beruhte daher auch aus diesem Grund auf unvollständigen Ermittlungen des Sachverhalts. Es käme einer vorweggenommenen Beweiswürdigung gleich, diesem Mangel die Relevanz für das Ergebnis des Gutachtens (und damit für den Ausgang des Verfahrens) abzusprechen. Im Beschwerdefall hätte die Behörde nur dann die "notwendigen Ermittlungen" (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG) gepflogen, wenn sie dem Beschwerdeführer für die Befunderhebung durch die Sachverständige (in Ermangelung einer anderen verlässlichen Übersetzungshilfe) einen Dolmetscher gemäß Paragraph 39 a, AVG beigegeben hätte. Vom Bundesverwaltungsgericht war der aufgezeigte Mangel daher bei der Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzugreifen.

3.3. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind nicht erfüllt, weil der Sachverhalt weder feststeht noch seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es gibt im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Einholung eines ergänzenden Gutachtens und die allenfalls sonst noch erforderlichen Erhebungsschritte sowie die Einräumung von Parteiengehör durch das Verwaltungsgericht selbst rascher wären als die Vornahme dieser Schritte durch die belangte Behörde.3.3. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG). Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind nicht erfüllt, weil der Sachverhalt weder feststeht noch seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es gibt im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Einholung eines ergänzenden Gutachtens und die allenfalls sonst noch erforderlichen Erhebungsschritte sowie die Einräumung von Parteiengehör durch das Verwaltungsgericht selbst rascher wären als die Vornahme dieser Schritte durch die belangte Behörde.

3.4. Dieser Beschluss kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.3.4. Dieser Beschluss kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die Judikatur zu den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten für die behördliche Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Lichte von § 42 Abs. 1 BBG, VwGH 12.05.1998, 96/08/0325, VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]; VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; sowie die Rechtsprechung zu § 39a AVG VwGH 19.02.2003, 99/08/0146 und zur Stellung des Sachverständigen als Hilfsorgan der Behörde, "das als solches im Verwaltungsverfahren den Parteien gegenübersteht" [VwGH 01.06.1967, 333/67; VwGH 02.06.1999, 98/04/0242; VwGH 28.02.2006, 2005/06/0147; VwGH 28.11.2006, 2006/06/0237; VwGH 17.08.2010, 2009/06/0039; VwGH 16.11.2011, 2008/08/0119] und dem gegenüber die Partei im Ermittlungsverfahren Rechten und Pflichten - wie zB der Mitwirkungspflicht - wie im Verhältnis zu einem Behördenorgan unterliegt [vgl. VwGH 16.04.2007, 2005/01/0463 (= VwSlg. 17.170 A/2007); VwGH 24.06.2009, 2006/20/0268]), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich angesehen werden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die Judikatur zu den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten für die behördliche Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Lichte von Paragraph 42, Absatz eins, BBG, VwGH 12.05.1998, 96/08/0325, VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]; VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; sowie die Rechtsprechung zu Paragraph 39 a, AVG VwGH 19.02.2003, 99/08/0146 und zur Stellung des Sachverständigen als Hilfsorgan der Behörde, "das als solches im Verwaltungsverfahren den Parteien gegenübersteht" [VwGH 01.06.1967, 333/67; VwGH 02.06.1999, 98/04/0242; VwGH 28.02.2006, 2005/06/0147; VwGH 28.11.2006, 2006/06/0237; VwGH 17.08.2010, 2009/06/0039; VwGH 16.11.2011, 2008/08/0119] und dem gegenüber die Partei im Ermittlungsverfahren Rechten und Pflichten - wie zB der Mitwirkungspflicht - wie im Verhältnis zu einem Behördenorgan unterliegt [vgl. VwGH 16.04.2007, 2005/01/0463 (= VwSlg. 17.170 A/2007); VwGH 24.06.2009, 2006/20/0268]), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich angesehen werden.

Schlagworte

Behindertenpass, Behinderung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,
Ermittlungsverfahren, Feststellungen, Feststellungsmangel, Grad der
Behinderung, Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
rechtliches Interesse, Sachverhaltsfeststellungen,
Sachverständigenbestellung, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:I402.2004279.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten