Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §25 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie den Hofrat MMag. Maislinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des S, vertreten durch Solicitor Edward W. Daigneault in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Juli 2006, Zl. 302.019-C1/E1-XVII/55/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie den Hofrat MMag. Maislinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des S, vertreten durch Solicitor Edward W. Daigneault in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Juli 2006, Zl. 302.019-C1/E1-XVII/55/06, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein am 18. Juni 1988 geborener Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 29. Dezember 2005 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10. Mai 2006 den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG dorthin aus.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10. Mai 2006 den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG dorthin aus.
In der Begründung stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme in der "East Ost" für volljährig erklärt worden sei. Laut dieser in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wiedergegebenen Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 9. Jänner 2006 hielt der Organwalter des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer vor, es sei davon auszugehen, dass er volljährig sei, weil auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes das von ihm angegebene Lebensalter nicht richtig sein könne. Beweiswürdigende Überlegungen zur Frage des Alters des Beschwerdeführers lassen sich dem Bescheid nicht entnehmen.
In der vom Beschwerdeführer gegen den ihm persönlich zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachten Berufung führte er u.a. aus, dass die Annahme des Bundesasylamtes, er sei volljährig, nicht nachzuvollziehen sei; er habe stets seinen Geburtstag als den 18. Juni 1988 bezeichnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juli 2006 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juli 2006 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG ab.
Zur Frage des Alters des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde begründend aus, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung eine grobe Einschätzung des Alters einer Person vorgenommen werden könne. Im vorliegenden Fall sei dieser Eindruck sogar von drei Personen - nämlich dem Referenten in der "EAST", dem Rechtsberater und der Referentin der Außenstelle - geteilt worden. Weiters sei die Einschätzung offenbar durch die Widersprüche betreffend Geburtsdatum und Altersangabe bekräftigt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht immer angegeben, am 18. Juni 1988 geboren zu sein, sondern einmal den "18.1." genannt, wenngleich er dies wieder zu korrigieren versucht habe. Weiters habe er auf die "Bibel schwören" wollen, dass er "18 Jahre" alt sei, was mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum zu diesem Zeitpunkt nicht vereinbar gewesen sei. Er habe sich daher in Bezug auf sein tatsächliches Alter im erstinstanzlichen Verfahren widersprochen. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren keinerlei Dokumente oder Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel betreffend seine Identität und damit sein tatsächliches Geburtsdatum vorgelegt und auch in seiner Berufung keine derartigen Beweisanbote gemacht. Den diesbezüglichen Feststellungen über die Volljährigkeit sei in der Berufung somit nicht substantiiert entgegen getreten worden und es bestünde seitens der belangten Behörde daher auch kein Grund, diese in Zweifel zu ziehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung in seinem Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, unter Darstellung der bisherigen Rechtsprechung bereits ausführlich Stellung genommen und dargelegt, dass es dazu im Regelfall der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf.Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung in seinem Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, unter Darstellung der bisherigen Rechtsprechung bereits ausführlich Stellung genommen und dargelegt, dass es dazu im Regelfall der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf.
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall offenbar erkannt, dass sich die Beurteilung, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Behauptungen volljährig, nicht allein auf den Augenschein des Organwalters des Bundesasylamtes gründen ließ, und sich daher veranlasst gesehen, ergänzende Überlegungen anzustellen, aus denen sich die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei noch minderjährig, ergebe. Ihre ergänzende Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde aber nicht ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vornehmen dürfen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2008, Zlen. 2008/19/0216, 0217, mwN).Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall offenbar erkannt, dass sich die Beurteilung, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Behauptungen volljährig, nicht allein auf den Augenschein des Organwalters des Bundesasylamtes gründen ließ, und sich daher veranlasst gesehen, ergänzende Überlegungen anzustellen, aus denen sich die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei noch minderjährig, ergebe. Ihre ergänzende Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde aber nicht ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vornehmen dürfen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2008, Zlen. 2008/19/0216, 0217, mwN).
Zudem werden in den ergänzenden Überlegungen auch keine Umstände dargelegt, die die von der belangten Behörde vorgenommene Alterseinschätzung zu tragen vermögen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. November 2006, Zl. 2005/20/0547). Allein aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 9. Jänner 2006 in Bezug auf sein Alter versprochen hat, wobei er sich gleich im Anschluss selbst korrigierte, kann noch nicht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden.Zudem werden in den ergänzenden Überlegungen auch keine Umstände dargelegt, die die von der belangten Behörde vorgenommene Alterseinschätzung zu tragen vermögen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 23. November 2006, Zl. 2005/20/0547). Allein aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 9. Jänner 2006 in Bezug auf sein Alter versprochen hat, wobei er sich gleich im Anschluss selbst korrigierte, kann noch nicht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden.
Da die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Angaben bereits volljährig, keine tragfähige Grundlage hat, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer persönlich wirksam erfolgen konnte und die belangte Behörde damit zu einer meritorischen Erledigung der Berufung berechtigt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/01/0415).Da die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Angaben bereits volljährig, keine tragfähige Grundlage hat, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer persönlich wirksam erfolgen konnte und die belangte Behörde damit zu einer meritorischen Erledigung der Berufung berechtigt war vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/01/0415).
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 24. Juni 2009
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Minderjährige Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Handlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006200268.X00Im RIS seit
07.08.2009Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010