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32/06 Verkehrsteuern;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des E B in G, vertreten durch Dr. Elmar Reinitzer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 16/2, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 6. Juli 2006, Zl. 41.550/1087-9/05, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie Streichung einer Zusatzeintragung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 22. April 2003 wurde dem Beschwerdeführer ein ihm ausgestellter, bis 30. April 2005 befristeter Behindertenpass übersendet. Ausgegangen wurde von einer 80%-igen Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 17. März 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses, weil sich an seinem körperlichen Zustand nichts verändert habe. Der Beschwerdeführer verwies auf einen Befund der Universitätsklinik für Orthopädie des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 4. März 2005.
Ein vom Bundessozialamt eingeholtes ärztliches Sachverständigengutachten Dris. K. (einer Fachärztin für Orthopädie) vom 23. Juni 2005 gelangte nach Untersuchung des Beschwerdeführers zu folgender "Beurteilung und Begründung":
"Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Position in den Richtsätzen
Höhe der MdE:
1
Degenerative Wirbelsäulenveränderung und Z.n. Spondylodese L4- S1
Unterer Rahmensatz, da leicht- bis mittelgradige Funktionsstörung vorliegt.
191
40%
2
Z.n. Osteotomie rechte Hüfte wegen Hüftkopfnekrose - geheilt
Oberer Rahmensatz, da die Beugung über den rechten Winkel möglich und die übrigen Bewegungsrichtungen frei sind
96
20%
3
Beinlängendifferenz rechts - 2,5 cm
Oberer Rahmensatz, da die Verkürzung 2,5 cm beträgt.
g.z. 111
20%
4
Streckdefizit rechter Ellbogen (Gebrauchsarm).
Mittlerer Rahmensatz, da lediglich ein endlagiges Streckdefizit vorliegt.
45
10%"
Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit betrage somit 50 %, weil der führende Grad der Behinderung (GdB) 1 durch GdB 2 und 3 um eine Stufe erhöht werde. Eine weitere Erhöhung durch GdB 4 sei wegen Geringfügigkeit nicht gegeben.
Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vorgebracht hatte, die Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" lägen in seinem Fall vor, ergänzte Dr. K. ihre fachärztliche Stellungnahme. Die Einschätzung des Grades der Behinderung mit 50% sei entsprechend der Summe der festgestellten Behinderungen, wie aus dem orthopädischen Status ersichtlich, absolut gerechtfertigt und ausreichend hoch. Es bestehe eine Verkürzung rechts nach der 1992 erfolgten "varisier. Osteotomie" der rechten Hüfte, wobei dieses mit dem vorhandenen Verkürzungsausgleich am Schuh zu keiner wesentlichen Gehbehinderung führe. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde seien aus den Jahren 1993 bis 2003, nicht mehr aktuell und gäben keine weiteren Aufschlüsse. Sie seien im Wesentlichen bei der Erstellung des Gutachtens bereits bekannt gewesen. Eine Änderung gegenüber den Vorgutachten ergebe sich nicht.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2005 setzte das Bundessozialamt den Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers gemäß § 43 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes 1990 (BBG) mit 50 % neu fest und ordnete die Streichung der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" an. Bei diesem Bescheid ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer als Beilage der neue Behindertenpass übermittelt wurde. Das Bundessozialamt stützte sich dabei auf das Sachverständigengutachten Dris. K.Mit Bescheid vom 28. Oktober 2005 setzte das Bundessozialamt den Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 43, Absatz eins, des Bundesbehindertengesetzes 1990 (BBG) mit 50 % neu fest und ordnete die Streichung der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" an. Bei diesem Bescheid ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer als Beilage der neue Behindertenpass übermittelt wurde. Das Bundessozialamt stützte sich dabei auf das Sachverständigengutachten Dris. K.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Aus Anlass der Berufung wurde ein Ambulanzjournalblatt der Universitätsklinik für Orthopädie des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 30. November 2005 mit folgenden Wortlaut vorgelegt (anonymisiert):
"(Beim Beschwerdeführer) bestehen folgende orthopädische Diagnosen:
"Position Bemerkung
Prozent
29 Rechte Schulter 40 %
46 Rechter Ellenbogen 40 %
46 Linker Ellenbogen 20 %
97 Rechte Hüfte 30 %
111 Verkürzung rechtes Bein 20 %
122 Kniegelenke 20 %
136 Rechtes Sprunggelenk 20 %
191 Wirbelsäule 50 %
Zusammenfassung:
§ 1. Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden. Paragraph eins, Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
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ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
...
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
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§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt , Nr. 152, einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. 3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
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§ 42. (1) Der Behindertenpaß hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpaß hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.Paragraph 43, (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
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§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 46. Auf das Verfahren zur Ausstellung und Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen beträgt." Paragraph 46, Auf das Verfahren zur Ausstellung und Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt , Nr. 51, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt , Nr. 53, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen beträgt."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Der Beschwerdeführer bezieht nach der Aktenlage eine Dienstunfähigkeitspension. Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland mit einem Grad oder Behinderung von mindestens 50% auf Antrag ein Behindertenpass auszustellen, wenn sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen (Z. 2). 2.1. Der Beschwerdeführer bezieht nach der Aktenlage eine Dienstunfähigkeitspension. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland mit einem Grad oder Behinderung von mindestens 50% auf Antrag ein Behindertenpass auszustellen, wenn sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen (Ziffer 2,).
Im Beschwerdefall geht es zunächst um das Ausmaß der Behinderung des Beschwerdeführers, das gemäß § 41 Abs. 1 BBG nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 einzuschätzen war.Im Beschwerdefall geht es zunächst um das Ausmaß der Behinderung des Beschwerdeführers, das gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG nach den Vorschriften der Paragraphen 7, und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 einzuschätzen war.
Die Beschwerde rügt, dass zur Stellungnahme Dris. L. vom 31. Mai 2006 kein Parteiengehör eingeräumt wurde. Überdies sei Dr. S. kein Facharzt für Orthopädie. Soweit die Beschwerde die Nichteinräumung von Parteiengehör rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die Stellungnahme Dris. L. vom 31. Mai 2006 auf die Schlüssigkeit des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachtens Dris. G. bezieht. Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Gutachtens, das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Behörde zur Kenntnis gelangt, obliegt aber jedenfalls der Behörde selbst. Selbst wenn diese eine Vorbeurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen durchführen lässt, stellt die Nichteinräumung von Parteiengehör hiezu keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar.
Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Annahme der belangten Behörde, das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten Dris. G. sei nicht begründet, begegnet aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken. Das vorgelegte Gutachten Dris. G. enthält in der Tat keinerlei Bezugnahme auf die beiden im Verwaltungsverfahren erstatteten begründeten Gutachten Dris. K. und Dris. S., die Einschätzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers im Gutachten Dris. G. erschöpft sich in einer bloßen Behauptung und entzieht sich jeglicher Überprüfung. Dass die belangte Behörde dieses nicht begründete und insofern nicht schlüssige und somit zur Widerlegung der von der Behörde eingeholten Gutachten nicht geeignete. Gutachten in ihre Beurteilung nicht einbezogen hat, stellt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar.
Auf der Basis der von der belangten Behörde zugrunde gelegten, auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennenden, Gutachten Dris. K. und Dris. S., die eine entsprechende Würdigung der Auswirkungen der Leiden des Beschwerdeführers auf den Grad seiner Behinderung enthalten und insbesondere die wechselseitigen Verstärkungseffekte einzelner Beeinträchtigungen behandeln, kann die Feststellung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 % nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung liegt damit - auch im Zusammenhang mit der Zielbestimmung des § 1 BBG - nicht vor.Auf der Basis der von der belangten Behörde zugrunde gelegten, auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennenden, Gutachten Dris. K. und Dris. S., die eine entsprechende Würdigung der Auswirkungen der Leiden des Beschwerdeführers auf den Grad seiner Behinderung enthalten und insbesondere die wechselseitigen Verstärkungseffekte einzelner Beeinträchtigungen behandeln, kann die Feststellung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 % nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung liegt damit - auch im Zusammenhang mit der Zielbestimmung des Paragraph eins, BBG - nicht vor.
2.2. Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der behinderten Menschen unter den Voraussetzungen des § 40 BBG auszustellende Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. 2.2. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der behinderten Menschen unter den Voraussetzungen des Paragraph 40, BBG auszustellende Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig.
Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer begehrten Eintragung ist zu beachten, dass diese etwa einen der Nachweise der für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer maßgeblichen Körperbehinderung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 12 lit. b Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 darstellt (vgl. dazu zB. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2005, Zl. 2003/10/0108, und die dort zitierte Vorjudikatur). Nach der genannten Bestimmung sind von der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge befreit, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, wenn z.B. der Nachweis der Körperbehinderung durch die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass erfolgt.Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer begehrten Eintragung ist zu beachten, dass diese etwa einen der Nachweise der für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer maßgeblichen Körperbehinderung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, Litera b, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 darstellt vergleiche , dazu zB. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2005, Zl. 2003/10/0108, und die dort zitierte Vorjudikatur). Nach der genannten Bestimmung sind von der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge befreit, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, wenn z.B. der Nachweis der Körperbehinderung durch die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass erfolgt.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/11/0211, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche , zB. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/11/0211, mwN.).
Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, zu den oben wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. hinsichtlich der nach dessen Einschätzung nicht vorliegenden "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Derartiges wurde jedoch unterlassen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte, bereits erwähnte, Gutachten Dris. G. geht auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ein.
Die belangte Behörde konnte die nicht unschlüssigen Einschätzungen Dris. S. unbedenklich ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legen.
Aus den dargestellten Erwägungen kann es nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht (mehr) vorliegen.
2.3. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 2.3. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 17. November 2009
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006110178.X00Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010