TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/20 2000/11/0321

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Veröffentlicht am 20.03.2001
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Index

67 Versorgungsrecht;
68/01 Behinderteneinstellung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

BBG 1990 §36;
BBG 1990 §40;
BBG 1990 §42 Abs1;
BBG 1990 §45 Abs2;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §14 Abs3;
KOVG 1957 §7;
KOVG 1957 §9 Abs1;
KOVG RichtsatzV 1965;
StVO 1960 §29b;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Oktober 2000, Zl. SV(SanR)-420 545/1-2000- Hai, betreffend zusätzliche Eintragung in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundessozialamtes Oberösterreich vom 12. Jänner 2000 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 18. Mai 1999 dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz angehört und der Grad der Behinderung 80 v.H. beträgt. In dem diesem Bescheid angeschlossenen Beiblatt werden aufgrund der eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten die festgestellten Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt wurden, beschrieben und der durch sie bewirkte Grad der Behinderung eingeschätzt (beidseitige Hörschwäche 25 v.H., Zustand nach operiertem Hodenkarzinom rechts mit operiertem Samenstrang rezidivierend rechts, Lungenmetastasen und deutliche Nebenwirkungen der Chemotherapie 80 v.H.).

Mit Schreiben vom 7. Juni 2000 beantragte der Beschwerdeführer mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich aufgrund einer mittlerweile durchgeführten Lobektomie des linken Lungenunterlappens verschlechtert, die neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung.

Das Bundessozialamt Oberösterreich holte hierauf das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen DDr. H. vom 7. August 2000 ein, in dem der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr im Hinblick auf die mittlerweile durchgeführte Operation mit 90 v.H. eingeschätzt wurde. In diesem Gutachten ist in dem entsprechenden Vordruck in lit. g zu der Frage, ob aufgrund der vorliegenden Gesundheitsschädigungen die Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" vorliegen, das "nein" bedeutende Kästchen angekreuzt.

Mit Bescheid vom 23. August 2000 wurde das Ausmaß des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers ab 9. Juni 2000 mit 90 v.H. festgesetzt.

Mit Schreiben vom 2. September 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Berichtigung des Behindertenpasses entsprechend dem Bescheid vom 23. August 2000. Weiters beantragte er die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Diese zusätzliche Eintragung sei aufgrund der festgestellten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gerechtfertigt (Lungenlappenresektion, Atemnot beim Gehen, anhaltende Polyneuropathie an den Füßen).

Mit Bescheid vom 6. September 2000 wies das Bundessozialamt Oberösterreich den Antrag auf Eintragung des begehrten Zusatzvermerkes ab und führte in der Begründung aus, "nach den ha. aufliegenden ärztlichen Unterlagen sowie dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten liegen die Voraussetzungen für die beantragten Eintragungen aufgrund Ihrer derzeit vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht vor".

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, "nach bereits fünfjähriger Tumorerkrankung mit abschließender Hochdosis Chemotherapie (Stammzelltransplantation)" sei ihm nun eine Gesundheitsschädigung von 90 % bescheinigt, dennoch werde ihm die beantragte zusätzliche Eintragung verweigert. Er habe jahrelang mit dem Taxi und privat zur Therapie gebracht werden müssen, weil er durch die Schädigung der Füße größte Gehschwierigkeiten habe. Weiters habe er eine Hörverminderung. Nach Entfernung des Lungenlappens habe er nicht nur Schmerzen sondern auch Atemnot. Die öffentlichen Verkehrsmittel verkehrten nur zwei Mal täglich in nächster Nähe. Bei den Untersuchungen sei er nie gefragt worden, ob er zum Bahnhof oder zum Bus gehen könne. Durch die Zusatzeintragung würde ohnehin nur ein geringer Teil der finanziellen Belastungen eines Schwerkranken betroffen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der erstinstanzliche Bescheid sei aufgrund des ärztlichen Sachverständigengutachtens des DDr. H. vom 7. August 2000 ergangen, das zur Erhöhung des festgestellten Grades der Behinderung geführt habe. In diesem Gutachten sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 3 des Nationalfondsgesetzes seien bestimmte Kriterien für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" vorgegeben. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen seien jedoch in den "vorgegebenen Kriterien" nicht beinhaltet bzw. liege auch eine entsprechende schwere Gehbehinderung nicht vor. Bei der Chemotherapie handle es sich um eine vorübergehende therapeutische Maßnahme, die keine dauernde Behinderung darstelle. Es könne daher ein öffentliches Verkehrsmittel benützt werden. Da das Gutachten bereits auf alle vom Beschwerdeführer in der Berufung geltend gemachten Gesundheitsschädigungen eingegangen sei, sei der Antrag abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende

Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes - BBG maßgebend:

"Abschnitt IV

Besondere Hilfe für behinderte Menschen

Fonds, Begünstigte

§ 22. (1) Zur zusätzlichen Förderung behinderter Menschen wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung 'Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen'. Leistungen aus dem Fonds sollen für besondere Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation gewährt werden, sofern keine anderen Förderungsmöglichkeiten bestehen und dadurch soziale Härten beseitigt werden.

...

Abschnitt V

Förderungen bei Ankauf von Kraftfahrzeugen

§ 36. (1) Zuwendungen aus dem Nationalfonds (§ 22 Abs. 1) können außerdem auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur Abgeltung der Belastung gewährt werden, die sich nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt.

(2) Zuwendungen für die Abgeltung der Belastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden:

1.

Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;

2.

eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;

              3.              Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung durch

-

einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159;

-

die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff;

-

eine Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung aufgrund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen;

              4.              Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.

...

Abschnitt VI

Behindertenpass

§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

...

              5.              sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß Abs. 2 entscheidet der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig.

§ 46. Auf das Verfahren zur Ausstellung und Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, Anwendung."

Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer begehrten Eintragung sind folgende Rechtsvorschriften von Bedeutung:

§ 2 Abs. 1 Z. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 lautet wie folgt:

"Steuerbefreiungen

§ 2 (1) Von der Steuer sind befreit:

...

12. Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:

a) Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; dies gilt auch, wenn der Nachweis über die Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht wird;

b) Nachweis der Körperbehinderung durch

-

einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder

-

eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z. 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder

-

die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes 1990);

              c)              vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen;

              d)              die Steuerbefreiung steht - von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen - nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfasst;

..."

§ 7 Abs. 10a des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996) hat folgenden Wortlaut:

"§ 7.

(10a) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben auf Antrag behinderter Menschen, die in ihrem Sprengel ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen sind, erstmals für 1998 und für jedes weitere Kalenderjahr höchstens eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie zur Verfügung zu stellen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, angeführten Personenkreis angehören. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Jahresvignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr kostenlos zu überlassen."

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung allein auf "das vorliegende Gutachten" und bezieht sich damit erkennbar auf das Gutachten des DDr. H. vom 7. August 2000, welches von der Erstbehörde im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt wurde. Die belangte Behörde ist damit ihrer Begründungspflicht gemäß dem nach § 46 BBG anzuwendenden § 60 AVG nicht nachgekommen, weil dem Bescheid nicht zu entnehmen ist, von welchem Sachverhalt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behauptete Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung sie ausgeht, welche Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung für die Feststellungen maßgebend sind und aus welchen rechtlichen Überlegungen sie der Ansicht ist, dass das Begehren des Beschwerdeführers unbegründet ist.

Der Beschwerdeführer hat sein rechtliches Interesse an der begehrten Eintragung im Verwaltungsverfahren erkennbar mit der damit verbundenen Erleichterung beim Erwerb und Betrieb eines Kraftfahrzeuges begründet. Die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigungen im Behindertenpass hat Begünstigungen nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Z. 3 zweiter Gedankenstrich BBG, § 2 Abs. 1 Z. 12 lit. b dritter Gedankenstrich Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 und § 7 Abs. 10a Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 zur Folge. Die Behörde hat aufgrund eines auf eine solche Eintragung abzielenden Antrages zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Das Beweisthema ist somit nicht ident mit der im Rahmen eines Verfahrens nach § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz vorzunehmenden Einschätzung des Grades der Behinderung, bei der die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund stehen (siehe § 14 Abs. 3 Behinderteneinstellungsgesetz bzw. die nach der Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 für die Einschätzung des Grades der Behinderung anzuwendenden Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, sowie die aufgrund des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergangene Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957). In einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" bedarf es demnach regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt.

Das im Rahmen eines Verfahrens nach § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz eingeholte Gutachten des Sachverständigen DDr. H. vom 7. August 2000 verneint zwar die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung, lässt aber jegliche Ausführungen darüber vermissen, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt ist. Dieses Gutachten stellt demnach schon deshalb keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar. Im Übrigen wurde dieses Gutachten dem Beschwerdeführer weder im Verfahren nach § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz noch in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren zur Kenntnis gebracht, sodass insoweit auch ein Verfahrensmangel wegen Verletzung des Parteiengehörs vorliegt.

Zur Klarstellung für das fortzusetzende Verfahren sei festgehalten, dass der in der Beschwerde ins Treffen geführte § 29b StVO 1960 für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung über die vom Beschwerdeführer beantragte zusätzliche Eintragung nicht maßgebend ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1998, Zl. 96/08/0325). Insoweit sich der Beschwerdeführer auch durch die unrichtige Anwendung des § 3 Abs. 3 Z. 3 NFG als verletzt erachtet und sich auch die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides auf dieses Gesetz stützt, ist darauf hinzuweisen, dass das Nationalfondsgesetz - NFG, BGBl. Nr. 259/1981, gemäß Art. III Z. 3 BBG mit Wirkung vom 1. Juli 1990 aufgehoben wurde. An seine Stelle sind die entsprechenden Bestimmungen des BBG getreten, in dem sich keine näheren Bestimmungen dazu finden, wann die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist.

Aus den zuvor dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110321.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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