TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/12 2007/12/0115

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2008
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
BDG 1979 §14;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des F S in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 13. Juni 2007, Zl. PRB/PEV-482285/06-A07, betreffend Abweisung eines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des F S in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 13. Juni 2007, Zl. PRB/PEV-482285/06-A07, betreffend Abweisung eines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der 1960 geborene Beschwerdeführer steht als Oberoffizial der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen und war zuletzt auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6 (Mithilfe/Distribution, Code 0631) bei der Zustellbasis 1120 Wien eingesetzt. Nach der Aktenlage befand sich der Beschwerdeführer ab dem 13. April 2004 im Krankenstand.römisch eins. Der 1960 geborene Beschwerdeführer steht als Oberoffizial der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen und war zuletzt auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6 (Mithilfe/Distribution, Code 0631) bei der Zustellbasis 1120 Wien eingesetzt. Nach der Aktenlage befand sich der Beschwerdeführer ab dem 13. April 2004 im Krankenstand.

Mit Schreiben vom 12. März 2004 begehrte der Beschwerdeführer die Einleitung eines Verfahrens zu seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979. Begründend heißt es darin, er befinde sich laufend in Behandlung und zurzeit im Krankenstand; auf Grund seines angegriffenen Gesundheitszustandes beantrage er seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979.Mit Schreiben vom 12. März 2004 begehrte der Beschwerdeführer die Einleitung eines Verfahrens zu seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979. Begründend heißt es darin, er befinde sich laufend in Behandlung und zurzeit im Krankenstand; auf Grund seines angegriffenen Gesundheitszustandes beantrage er seine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979.

Mit Schreiben vom 16. März 2004 trat das Regionalzentrum Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) mit dem Ersuchen um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers heran. Diesem Ersuchen waren neben ärztlichen Befunden und Gutachten auch ein vom Beschwerdeführer ausgefüllter Erhebungsbogen sowie die Arbeitsplatzbeschreibung seines letzten Arbeitsplatzes mit Anforderungsprofil angeschlossen.

In der Arbeitsplatzbeschreibung werden die Aufgaben des letzten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers folgendermaßen umschrieben:

  1. "1.Ziffer eins
    Geldgebarung der Zustellbasis
  2. 2.Ziffer 2
    Verrechnung der Nachnahmen, Nachentgelte und Zoll
  3. 3.Ziffer 3
    Bearbeitung der Nachsendeaufträge
  4. 4.Ziffer 4
    Bearbeitung der Urlaubsfächer
  5. 5.Ziffer 5
    Bearbeitung der Ortsabwesenheiten
  6. 6.Ziffer 6
    Bearbeitung der Konkurse, Sachwalter und Postvollmachten
  7. 7.Ziffer 7
    HBFA Reparaturen
  8. 8.Ziffer 8
    HBFA-Schlüsselbestellungen
  9. 9.Ziffer 9
    Entgegennahme von Kundenwünschen und Beschwerden
  10. 10.Ziffer 10
    Telefonvermittlung"
Das Anforderungsprofil wird (zum Teil durch Ankreuzen entsprechender Felder) folgendermaßen umschrieben: Arbeitshaltung überwiegend im Sitzen, fallweise Stehen und Gehen; intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen: verantwortungsvoll; sehr gute Auffassungsgabe erforderlich; sehr gute Konzentrationsfähigkeit erforderlich; keine Hebe- und Trageleistung; Arbeitsauslastung/Arbeitsrhythmus/Zeitdruck: unter überdurchschnittlichem Zeitdruck; die Tätigkeit wird nur in geschlossenen Räumen ausgeübt; Erschwernisse: stark staubhältige Luft, Zuglufteinwirkung; nur Tagdienst; bis höchstens 9 Stunden; Computerarbeit etwa 40 %; erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit im normalen Ausmaß; Anforderungen an die Feinmotorik der Finger im normalen Ausmaß; Bücken, Strecken: gelegentlich; Treppensteigen nicht erforderlich; Besteigen von Leitern/Masten nicht erforderlich; erforderliche Sehleistung normal; erforderliche Gehörleistung normal; erforderliche Sprechkontakte häufig; soziale Anforderungen: viel Kundenverkehr.
Von der PVA wurden ein orthopädisches Gutachten, ein Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie ein Gesamtgutachten eines Facharztes für Innere Medizin eingeholt. In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 16. Juni 2004 wird als Diagnose angegeben:

"Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit

ICD-10: F45.4

 

ICD-10: M17.9

Lumbalgie bei mittelgradiger Aufbrauchserscheinungen der LWS

und Somatisierungsstörung.

Zustand nach arthroskopischer Meniskus-OP rechts 03/2004 mit dabei festgestelltem Schaden der Gelenksknorpel."

Eine Besserung dieser Diagnose sei nicht möglich.

Das Leistungskalkül wird in dieser Stellungnahme derart umschrieben, dass folgende Anforderungen vollschichtig zumutbar seien: Arbeitshaltung überwiegend im Sitzen, Stehen und Gehen;

ständig leichte und mittelschwere sowie fallweise schwere körperliche Belastbarkeit; ständiges Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend im Freien und unter starker Lärmeinwirkung;

überwiegend berufsbedingtes Lenken eines KFZ, höhenexponiert und allgemein exponierte Tätigkeit; überwiegend leichte und mittelschwere sowie fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen;

überwiegend Zwangshaltungen überkopf, vorgebeugt, gebückt, kniend, hockend; überwiegend Exposition von Kälte, Nässe, Hitze, Staub;

rechts und links überwiegend Feinarbeiten, Grobarbeiten, Fingerfertigkeit, Gebrauchshand überwiegend rechts;

bildschirmunterstützter Arbeitsplatz (nicht reine Bildschirmarbeit); Schichtarbeit und Kundenkontakt (nicht aber Nachtarbeit); Arbeitstempo unter durchschnittlichem Zeitdruck;

psychische Belastbarkeit durchschnittlich; geistiges Leistungsvermögen mäßig schwierig.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2004 trat die Dienstbehörde erster Instanz (Personalamt Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft) an das Bundesministerium für Finanzen mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung zu einer Ruhestandsversetzung heran; begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund des festgestellten Gesamtrestleistungskalküls die Aufgaben seines letzten Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen könne und ein geeigneter Verweisungsarbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe. Das Bundesministerium für Finanzen verweigerte mit Schreiben vom 2. Mai 2005 die erforderliche Zustimmung im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in ihrer Prognose eine Besserung des Gesundheitszustandes für möglich halte.

Nachdem diese Verfahrensergebnisse dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurden, replizierte dieser mit Schreiben vom 31. Mai 2005, in dem er mitteilte, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seinen Dienst weiterhin auszuüben und ersuche weiterhin um Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979. Die erforderlichen Befunde werde er so rasch als möglich nachreichen. Nach Vorlage dieser weiteren Befunde trat die Dienstbehörde erster Instanz nochmals an die PVA mit dem Ersuchen um eine Nachuntersuchung heran. Mit Schreiben vom 8. Juli 2005 antwortete der chefärztliche Dienst der PVA dahingehend, dass die in der vorgelegten Magnetresonanztomographie beschriebene Bandscheibenvorwölbung die Nervenwurzel nicht tangiere. Die beigezogene Fachärztin für Neurologie sei zu dem Schluss gekommen, dass keine Befundänderung ersichtlich ist, weshalb das festgestellte Leistungskalkül aufrecht bleibe.Nachdem diese Verfahrensergebnisse dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurden, replizierte dieser mit Schreiben vom 31. Mai 2005, in dem er mitteilte, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seinen Dienst weiterhin auszuüben und ersuche weiterhin um Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979. Die erforderlichen Befunde werde er so rasch als möglich nachreichen. Nach Vorlage dieser weiteren Befunde trat die Dienstbehörde erster Instanz nochmals an die PVA mit dem Ersuchen um eine Nachuntersuchung heran. Mit Schreiben vom 8. Juli 2005 antwortete der chefärztliche Dienst der PVA dahingehend, dass die in der vorgelegten Magnetresonanztomographie beschriebene Bandscheibenvorwölbung die Nervenwurzel nicht tangiere. Die beigezogene Fachärztin für Neurologie sei zu dem Schluss gekommen, dass keine Befundänderung ersichtlich ist, weshalb das festgestellte Leistungskalkül aufrecht bleibe.

Dieses Beweisergebnis wurde von der Dienstbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2005 mitgeteilt, zugleich wurde darin festgehalten, nach dem vorliegenden Restleistungskalkül könne er alle Tätigkeiten im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes aus medizinischer Sicht noch ausüben und sei daher nicht dienstunfähig geworden. Die Gutachten wurden dem Beschwerdeführer übermittelt. Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit Schreiben vom 25. Juli 2005, in dem er mitteilte, er befinde sich zurzeit noch in Behandlung. Da sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe ersuche er weiterhin um Versetzung in den Ruhestand. Die Dienstunfähigkeit folgert der Beschwerdeführer daraus, dass bestimmte Tätigkeiten nach dem Gesamtrestleistungskalkül nicht mehr möglich seien und ersuchte um eine neuerliche Untersuchung durch die PVA. Erforderliche Befunde zur Dokumentation seines Gesundheitszustandes werde er so rasch als möglich nachreichen.

Dieser Ankündigung kam der Beschwerdeführer trotz Urgenz und Setzung einer Nachfrist durch die Dienstbehörde erster Instanz nicht nach. Mit Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vom 3. November 2005 wurde darauf der Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den Ruhestand abgewiesen.

Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. November 2005 eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung; darin führte er aus, dass er auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage sei, der Dienstaufforderung nachzukommen. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert. Diese Tatsache werde auch von seinen behandelnden Ärzten bestätigt. Er beantrage eine neuerliche Untersuchung von Seiten der Dienstbehörde.

Nachdem sich der Beschwerdeführer im Jänner 2006 wegen eines Bandscheibenvorfalls einer Operation unterzogen hatte, trat die belangte Behörde neuerlich an die PVA mit dem Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers heran. Die PVA holte ein Gutachten eines Facharztes für Orthopädie sowie einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ein. Im orthopädischen Gutachten vom 8. August 2006 wird der Status des Beschwerdeführers folgendermaßen umschrieben:

"Gangbild

Schonhinken re.,

Zehenspitzen-Fersengang bds. möglich,

HWS

nach allen Richtungen frei beweglich,

keine Verspannungen.

BWS

normale Kyphose,

freie Beweglichkeit.

LWS

blande OP-Narbe,

normale Lordose,

kein Beckenschiefstand,

keine Verspannungen,

Seitneigen zur Hälfte eingeschränkt,

Schober: 10/14,

Finger-Boden-Abstand: 40 cm,

kein Stauchschmerz.

OE

alle Gelenke aktiv und passiv frei beweglich,

keine Atrophien,

keine Schwellungen,

UE

alle Gelenke aktiv und passiv frei beweglich,

beide Knie äußerlich unauffällig, bandfest, kein Erguss, Zohlen negativ,

beide Sprunggelenke äußerlich unauffällig,

keine Atrophien,

keine Beinlängendifferenz,

Neuro

siehe FGA"

Die Diagnose lautet folgendermaßen:

"8. Diagnosen in deutscher Sprache:

a) Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit:

ICD-10: M51.2

 

ICD- 10:

Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 (1/2006) mit einem magnetresonanztomographisch festgestellten Rezidivprolaps und mäßige Aufbrauchserscheinungen der Lendenwirbelsäule."

Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht möglich, ebenso sei eine Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem solchen Ausmaß nicht eingetreten, dass sich das Restleistungskalkül verbessert habe.

Nach dem Leistungskalkül dieses Gutachtens sind dem Beschwerdeführer folgende Anforderungen vollschichtig zumutbar:

Arbeitshaltung Sitzen, Stehen, Gehen ständig; ständig leichte und mittelschwere, nicht aber schwere körperliche Belastbarkeit; ständige Tätigkeit in geschlossenen Räumen, im Freien und unter starker Lärmeinwirkung; ständig berufsbedingtes Lenken eines KFZ, höhenexponierte und allgemein exponierte Tätigkeit; überwiegend leichte und mittelschwere, nicht jedoch schwere Hebe- und Trageleistungen; Zwangshaltungen überkopf, kniend, hockend, und andere überwiegend, vorgebeugt und gebückt fallweise; Exposition überwiegend Kälte, Nässe, Hitze, Staub; überwiegend Feinarbeiten, Grobarbeiten, Fingerfertigkeit rechts und links, Gebrauchshand überwiegend rechts; bildschirmunterstützter Arbeitsplatz und reine Bildschirmarbeit; Nachtarbeit, Schichtarbeit, Kundenkontakt; Arbeitstempo fallweise besonderer Zeitdruck.

Im Gutachten der psychiatrisch-neurologischen Fachärztin heißt es zu den Angaben des Beschwerdeführers über die derzeitigen Beschwerden:

"Derzeitige Beschwerden:

Seine Schmerzen in den Knie und in dem LWS-Bereich seien immer schlechter geworden. Er habe ziehende Schmerzen von der Lendenwirbelsäule ausstrahlend ins rechte Bein. Für September 2006 sei jetzt eine neuerliche Bandscheibenoperation in der Rudolfstiftung geplant. Mit dem Hören komme er zurecht. Psychisch gehe es ihm etwas besser. Seit 4 Monaten sei er jetzt in nervenärztlicher Behandlung und nehme Medikamente und sei froh, wenn er schlafen könne."

Die zusammengefasste Diagnose lautet folgendermaßen:

"Zusammengefasste Diagnosen in deutscher Sprache:

a) Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit:

ICD-10: M51.2

 

ICD- 10:

Zustand nach Bandscheibenoperation am 25.1.2006 mit operativer Sanierung eines Bandscheibenvorfalles in Höhe L5 / S1, ohne neurologische Folgen und MRT-verfiziertem Rezidivvorfall und mäßige Aufbrauchserscheinungen der Lendenwirbelsäule"

Die Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit wird folgendermaßen umschrieben:

"Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung:

Klinisch-neurologisch finden sich ausreichend wiederhergestellte, neurologische Parameter

Neurologische Ausfälle sind als Folge des Rezidivvorfalles nicht vorstellbar.

Die psychischen Parameter imponierten unter einer milden, antidepressiven Therapie im Rahmen der Schmerzbekämpfung stabil.

Orthopädischerseits erfolgt die Beurteilung durch das Leistungskalkül, ohne Berücksichtigung eventueller neurologischer Ausfälle."

Als Prognose wird eine Besserung des Gesundheitszustandes für möglich gehalten. Das Gesamtleistungskalkül nach diesem Gutachten stimmt mit jenem des orthopädischen Gutachtens weitgehend überein; es unterscheidet sich dadurch, dass als Gebrauchshand fallweise links angegeben wird; reine Bildschirmarbeit sowie Nachtarbeit sind nicht als zumutbar angegeben. Die im orthopädischen Gutachten nicht beurteilte psychische Belastbarkeit wird mit durchschnittlich, das geistige Leistungsvermögen mit mäßig schwierig bezeichnet.

In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 17. August 2006 wird die Diagnose des Beschwerdeführers folgendermaßen umschrieben:

"1.) Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit:

ICD-10: M51.2

 

ICD- 10:

Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 im Jänner 2006 mit einem magnetresonanztomographisch festgestellten Rezidivprolaps und mäßige Aufbrauchserscheinungen der Lendenwirbelsäule."

Weiters heißt es in dieser Stellungnahme:

"Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1 angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist möglich durch folgende Maßnahme/n:

Eine neuerliche Operation oder massive physikalische Therapie. Eine Nachuntersuchung wird nach 12 Monaten empfohlen."

Nach Vorliegen dieser Begutachtung trat die belangte Behörde mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 wiederum an das Bundesministerium für Finanzen mit dem Ersuchen um Zustimmung zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers heran; darin wird ausgeführt, dass dieser bestimmte Tätigkeiten seines letzten Arbeitsplatzes nicht mehr ausüben könne, insbesondere sei ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen der Einschränkung hinsichtlich Zeitdruck, Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit nicht mehr möglich. Ein in Betracht kommender Verweisungsarbeitsplatz stünde, wie eine Recherche ergeben habe, nicht zur Verfügung.

Das Bundesministerium für Finanzen verweigerte mit Schreiben vom 4. Jänner 2007 neuerlich die Zustimmung zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers; entsprechend der Empfehlung des chefärztlichen Dienstes werde ersucht, eine Nachuntersuchung zu veranlassen.

Der Beschwerdeführer hatte sich in der Zwischenzeit im Herbst 2006 einer Nachoperation seines Bandscheibenvorfalls unterzogen.

Nach Verweigerung der Zustimmung seitens des Bundesministeriums für Finanzen trat die belangte Behörde wiederum an die PVA mit dem Ersuchen um eine weitere Begutachtung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers heran. Der PVA lagen zudem Operationsberichte sowie ein Befundbericht über einen Kuraufenthalt des Beschwerdeführers und ein Befund eines Diagnosezentrums vor. Von der PVA wurde ein ärztliches Gesamtgutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 12. März 2007 eingeholt. Darin heißt es zu den Angaben des Beschwerdeführers über seine derzeitigen Beschwerden:

"Kurz nach der Operation Beschwerdebesserung

Ca. ein Monat danach wieder Auftreten von Kreuzschmerzen mit

Ausstrahlung in das rechte Bein.

Auch der Kuraufenthalt konnte keine Besserung erzielen. Ein verordnetes Tens-Gerät lindert die Beschwerden etwas."

Der Status des Beschwerdeführers wird folgendermaßen umschrieben:

"Gangbild:

Angedeutetes Schonhinken rechts,

Zehenspitzen- und Fersengang durchführbar.

WS:

Blande Narbe nach DE L5/S1,

keine Muskelverspannungen,

kein Stauchungsschmerz,

cervical Seitneigen und Rotation frei,

normale Brustkyphose,

normale Lendenlordose,

Rumpfseitneigen frei,

Schober: 10/14,

Finger- Boden-Abstand wird bis Kniehöhe durchgeführt,

im Sitzen Finger-Zehen-Abstand: 10 cm.

OE:

Händigkeit: links.

Alle Gelenke aktiv und passiv frei beweglich,

Nacken-Kreuzgriff durchführbar,

Faustschluss und Pinzettgriff kräftig und ideal durchführbar,

keine Atrophien, keine Schwellungen.

UE:

Blande ASK-narben rechtes Knie.

Alle Gelenke aktiv und passiv frei beweglich,

beide Kniegelenke bandstabil,

keine Atrophien !!

keine Beinlängendifferenz."

Die Diagnose wird folgendermaßen umschrieben:

"a) Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit:

ICD-10: M96.8

 

ICD- 10:

Z.n. mikrochirurgischer Operation L5/S1 im Jänner und Reoperation im September 2006.

Mäßig degenerative Veränderungen an der unteren Lendenwirbelsäule."

Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist nach der darin angegebenen Prognose nicht möglich, es sei auch keine Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem solchen Ausmaß eingetreten, dass sich das Restleistungskalkül verbessert hat.

Nach dem in diesem Gutachten angegebenen Gesamtleistungskalkül sind dem Beschwerdeführer folgende Anforderungen vollschichtig zumutbar: Arbeitshaltung im Sitzen, Stehen und Gehen ständig; ständig leichte und mittlere körperliche Belastung (nicht aber schwere); ständige Arbeit in geschlossenen Räumen, im Freien, unter starker Lärmeinwirkung; ständiges berufsbedingtes Lenken eines KFZ, höhenexponierte und allgemein exponierte Tätigkeit; leichte und mittelschwere Hebe- und Trageleistungen (nicht jedoch schwere); Zwangshaltungen überwiegend überkopf, vorgebeugt, kniend, hockend, fallweise gebückt; überwiegend Exposition von Kälte, Nässe, Hitze, Staub;

Feinarbeiten, Grobarbeiten, Fingerfertigkeit rechts und links, Gebrauchshand fallweise rechts, überwiegend links;

bildschirmunterstützter Arbeitsplatz und reine Bildschirmarbeit;

Nachtarbeit, Schichtarbeit, Kundenkontakt; Arbeitstempo fallweise besonderer Zeitdruck und besonderer Zeitdruck (bedingt steuerbar);

psychische Belastbarkeit außergewöhnlich; geistiges Leistungsvermögen sehr schwierig.

Die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 26. März 2007 lautet wie folgt:

"Diagnosen:

1.) Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit:

ICD-10: M96.8

 

ICD-10: M47.9

Zustand nach mikrochirurgischer Operation L5/S1 Jänner 2006

und Reoperation September 2006.

Mäßig degenerative Veränderungen an der unteren Lendenwirbelsäule.

2.) Weitere Leiden:

---

Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1 angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist nicht möglich."

Das angeschlossene Restleistungskalkül stimmt mit jenem des orthopädischen Fachgutachtens überein.

Diese Gutachten wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 26. April 2007 zur Kenntnis gebracht; ferner wird darin ausgeführt, dass sich nach der aktuellen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes das Gesamtrestleistungskalkül gegenüber der Beurteilung vom August 2006 derartig verbessert habe, dass dem Beschwerdeführer nun alle Tätigkeiten im Rahmen seines Arbeitsplatzes möglich seien. Daraus ergebe sich schlüssig, dass er nicht dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG 1979 geworden sei.Diese Gutachten wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 26. April 2007 zur Kenntnis gebracht; ferner wird darin ausgeführt, dass

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten