TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/14 2002/12/0339

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820 impl;
BDG 1979 §14 Abs1 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs1 idF 1997/131;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs3 idF 1997/131;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwRallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
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  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
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  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
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  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des U in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. Oktober 2002, Zl. Pers-16151/7/02, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1947 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. Dezember 2002 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Kärnten. Seine letzte Dienststelle vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (Ruhestandsversetzung) war die Bezirkshauptmannschaft S, wo er im "Verwaltungsfachdienst" eingesetzt war.

Der Beschwerdeführer kämpft nach Ausweis der Verwaltungsakten seit langer Zeit mit Alkoholproblemen. Zwischen seinem Eintritt in den Landesdienst im Jahr 1962 und dem Jahr 1983 wurde er in mehreren Referaten, vor allem in Kraftfahrangelegenheiten, verwendet. Im März 1982, im Juni 1982 und im Juni 1983 verrichtete er drei Mal seinen Dienst in einem von Alkohol beeinträchtigten Zustand und wurde daraufhin am 23. Juni 1983 in die Einlaufstelle versetzt, um ihn vom täglichen Umgang mit Parteien fern zu halten.

Zwischen 1984 und Februar 1988 wurde der Beschwerdeführer weitere insgesamt acht Mal in alkoholisiertem Zustand bei der Verrichtung seines Dienstes angetroffen und schließlich mit Schreiben vom 25. Jänner 1988 ermahnt.

In weiterer Folge unterzog sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 15. Februar bis 8. April 1988 über ärztliche Empfehlung und Veranlassung einer stationären Entwöhnungskur. Im Anschluss daran kam es bis zum Jänner 1989 zu weiteren fünf gleichartigen Vorfällen, wobei der Beschwerdeführer jeweils alkoholisiert an seinem Arbeitsplatz angetroffen wurde und in manchen Fällen für den Nachmittag desselben Tages Urlaub in Anspruch nahm. Im Jänner 1989 schloss sich der Beschwerdeführer einer Alkoholikernachbetreuungsgruppe in S. an. In einem Aktenvermerk vom 27. Februar 1989 wurde seitens der Dienstbehörde festgehalten, dass im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, wie dies auch der Verwaltungsdirektor bestätige, abgesehen von seinem alkoholbedingten Fehlverhalten ansonsten eine tadellose Dienstleistung erbringe, die Dienstabwesenheiten infolge Alkoholabusus eher in Richtung einer Krankheit als in Richtung einer Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren seien. Dem Beschwerdeführer sei mit aller Deutlichkeit dargestellt worden, dass es so nicht weitergehen könne. Eine unmittelbare Strafsanktion (Disziplinarverfahren) scheine jedoch derzeit mit Rücksicht auf seine Bemühungen (Alkoholikernachbetreuungsgruppe) nicht erforderlich. In weiterer Folge unterzog sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 15. Februar bis 8. April 1988 über ärztliche Empfehlung und Veranlassung einer stationären Entwöhnungskur. Im Anschluss daran kam es bis zum Jänner 1989 zu weiteren fünf gleichartigen Vorfällen, wobei der Beschwerdeführer jeweils alkoholisiert an seinem Arbeitsplatz angetroffen wurde und in manchen Fällen für den Nachmittag desselben Tages Urlaub in Anspruch nahm. Im Jänner 1989 schloss sich der Beschwerdeführer einer Alkoholikernachbetreuungsgruppe in Sitzung an. In einem Aktenvermerk vom 27. Februar 1989 wurde seitens der Dienstbehörde festgehalten, dass im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, wie dies auch der Verwaltungsdirektor bestätige, abgesehen von seinem alkoholbedingten Fehlverhalten ansonsten eine tadellose Dienstleistung erbringe, die Dienstabwesenheiten infolge Alkoholabusus eher in Richtung einer Krankheit als in Richtung einer Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren seien. Dem Beschwerdeführer sei mit aller Deutlichkeit dargestellt worden, dass es so nicht weitergehen könne. Eine unmittelbare Strafsanktion (Disziplinarverfahren) scheine jedoch derzeit mit Rücksicht auf seine Bemühungen (Alkoholikernachbetreuungsgruppe) nicht erforderlich.

Zwischen 17. März 1989 und 4. Oktober 1990 hatte der Beschwerdeführer insgesamt 14 Mal in alkoholbeeinträchtigtem, zur Arbeit unfähigen Zustand Dienst verrichtet. In manchen Fällen erfolgte wiederum eine Beurlaubung für den Rest des Tages bzw. wurde der Beschwerdeführer in seine Wohnung verwiesen. Am 9. Oktober 1990 erfolgte erneut eine schriftliche Mitteilung des Bezirkshauptmannes an die Dienstbehörde, worin u.a. ausgeführt wird, dass, obwohl dem Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens bzw. die Verletzung von Dienstpflichten unter Androhung der Ergreifung disziplinärer Maßnahmen seitens der Dienstbehörde wie auch der Behördenleitung aufgezeigt worden sei, dieser nicht jene Reaktionen gezeigt habe, die doch erwartet werden dürften. Mehrfache durch Alkoholkonsum verursachte Ausfälle, die im Besonderen bei den an der Dienststelle des Beschwerdeführers in Verwendung stehenden Bediensteten berechtigten Unmut hervorrufen würden, wie auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich in der Dienstzeit auch in Gaststätten aufhalte und so den Eindruck mangelnder Dienstaufsicht zu erwecken vermöge, würden die Behördenleitung zur wiederholten Meldung an die Dienstbehörde veranlassen. Dies auch deshalb, weil Beanstandungen, Ermahnungen und Belehrungen nichts gefruchtet hätten. Die der Behördenleitung zur Kenntnis gelangenden "Ausfälle" seien in den Aktenvermerken festgehalten worden, wenngleich auch bekannt sei, dass die Arbeitskollegen des Beschwerdeführers immer wieder versucht hätten, bei zu erkennenden Anzeichen für solche Ausfälle dies der Verwaltungsdirektion schützend nicht zur Meldung zu bringen. Im Interesse der Gesamtverwaltung wie auch zur Vermeidung einer Imageschädigung müsse alles unternommen werden, um solche Ausfallsbilder künftig zu vermeiden, was wohl nur durch geeignete dienstbehördliche Maßnahmen erfolgen könne.

Über Ersuchen der Dienstbehörde wurde der Beschwerdeführer daraufhin am 30. November 1990 amtsärztlich untersucht. Die Amtsärztin der Landessanitätsdirektion kam in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 1990 unter Verwertung einer ärztlichen Stellungnahme von Univ. Doz. Dr. Sch zur Beurteilung, dass bei weiterführender regelmäßiger ambulanter Behandlung gute Chancen für den Beschwerdeführer gegeben seien, das Problem seiner Alkoholabhängigkeit zu bewältigen. Eine Alkoholabhängigkeit sei von medizinischer Seite als Krankheit zu bewerten.

Der Beschwerdeführer wurde durch den Verwaltungsdirektor daraufhin in Kenntnis gesetzt, dass unter Bedachtnahme auf die fachärztlicherseits festgestellte Besserungstendenz einmal noch von einer disziplinären Maßnahme abgesehen und ihm eine letzte Chance eingeräumt werde. Im Fall neuerlicher Verfehlungen werde jedoch unweigerlich Disziplinaranzeige erfolgen. Der Beschwerdeführer versprach, sich künftig so zu verhalten, dass Beanstandungen nicht mehr erforderlich würden. Diese und weitere vier Vorfälle (aus der Zeit von April 1991 bis Dezember 1994) wurden der Dienstbehörde durch den Bezirkshauptmann mit Schreiben vom 22. Dezember 1994 zur Kenntnis gebracht, worin weiters festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer - wenn er sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinde - ein äußerst verlässlicher und fleißiger Mitarbeiter in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich sei.

Auf Veranlassung der Dienstbehörde wurde der Beschwerdeführer daraufhin am 13. Jänner 1995 erneut amtsärztlich untersucht. Im Gutachten der Amtsärztin der Landessanitätsdirektion vom 8. März 1995 wurde u.a. ausgeführt, dass anlässlich der durchgeführten Untersuchung keine Zeichen eines chronischen Alkoholabusus festgestellt worden seien. Auf der Grundlage des Befundes des Krankhauses T. (in dem sich der Beschwerdeführer der Entwöhnungskur unterzogen hatte und mit dem er seit Dezember 1994 in regelmäßigem Kontakt stehe) kam die Amtsärztin zu folgender Beurteilung:

"Bei dem Beschwerdeführer liegt seit Jahren eine Alkoholkrankheit vor. Durch ärztliche Behandlung und Teilnahme an Nachbetreuungsgruppen konnte er bis auf zwei 'Ausrutscher' in den letzten Jahren eine Abstinenz erreichen.

Eine Rückfallgefahr kann auch weiterhin nicht ganz ausgeschlossen werden, bei konsequenter Einhaltung der vereinbarten Nachbetreuung lässt sich prognostisch jedoch ein durchaus günstiger Verlauf erwarten.

Es ist somit derzeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, die Aufgaben des Verwaltungsdienstes mit der erforderlichen Kontinuität der Arbeitsleistung zu bewältigen. Eine Krankenbehandlung ist derzeit nicht erforderlich, die konsequente Einhaltung einer Nachbehandlung jedoch notwendig." (Anonymisierung in Kursivdruck durch den Verwaltungsgerichtshof)

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22. März 1995 wurde der Beschwerdeführer schriftlich ermahnt und ihm mittels Weisung eine entsprechende medizinische Nachbetreuung im Krankenhaus T. aufgetragen. Trotz mehrerer Beteuerungen des Beschwerdeführers, sich bessern zu wollen und an seinem Alkoholproblem zu arbeiten (Niederschriften der Bezirkshauptmannschaft S. vom 7. April 1995, 10. November 1995 und 9. November 1996), gab es jedoch wiederum, diesmal insgesamt vier, Ausfälle bis 8. Mai 1996. Die mit Schreiben vom 9. August 1996 über den Beschwerdeführer ausgesprochene strenge Ermahnung gemäß § 111 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (im Folgenden: K-DRG 1994) brachte nicht den von der Dienstbehörde gewünschten Erfolg, sondern es gab wiederum Ausfälle durch Alkoholkonsum am 22. und 23. Oktober 1996, sodass seitens der Dienstbehörde mit Schreiben vom 11. Dezember 1996 eine letztmalige strenge Ermahnung ausgesprochen und dem Beschwerdeführer nochmals eine Entzugsbehandlung aufgetragen wurden. Diese absolvierte er von 31. Jänner 1997 bis 16. März 1997 im Krankenhaus T. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22. März 1995 wurde der Beschwerdeführer schriftlich ermahnt und ihm mittels Weisung eine entsprechende medizinische Nachbetreuung im Krankenhaus T. aufgetragen. Trotz mehrerer Beteuerungen des Beschwerdeführers, sich bessern zu wollen und an seinem Alkoholproblem zu arbeiten (Niederschriften der Bezirkshauptmannschaft Sitzung vom 7. April 1995, 10. November 1995 und 9. November 1996), gab es jedoch wiederum, diesmal insgesamt vier, Ausfälle bis 8. Mai 1996. Die mit Schreiben vom 9. August 1996 über den Beschwerdeführer ausgesprochene strenge Ermahnung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (im Folgenden: K-DRG 1994) brachte nicht den von der Dienstbehörde gewünschten Erfolg, sondern es gab wiederum Ausfälle durch Alkoholkonsum am 22. und 23. Oktober 1996, sodass seitens der Dienstbehörde mit Schreiben vom 11. Dezember 1996 eine letztmalige strenge Ermahnung ausgesprochen und dem Beschwerdeführer nochmals eine Entzugsbehandlung aufgetragen wurden. Diese absolvierte er von 31. Jänner 1997 bis 16. März 1997 im Krankenhaus T.

Im Zeitraum von Jänner 1997 bis Februar 1999 kam es neuerlich zu insgesamt elf alkoholbedingten Ausfällen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Dienstverrichtung, wobei der Beschwerdeführer wiederum nach seiner Betretung durch Dienstvorgesetzte für den Rest des Tages Urlaub beantragte und diesen auch bewilligt erhielt.

Am 1. März 1999 nahm der Leiter der Einlaufstelle zur Person des Beschwerdeführers schriftlich Stellung und führte u.a. aus, dass der Beschwerdeführer seit 1984 in der Einlaufstelle tätig sei und in sämtlichen Teilbereichen dieser Abteilung eingesetzt werde. Pauschal könne gesagt werden, dass er seine Tätigkeiten stets mit großem Engagement, Fleiß und Verantwortungsgefühl verrichtet habe. Die Qualität sowie auch die Quantität seiner Arbeit könne auch bei strenger Bewertung als überdurchschnittlich bezeichnet werden. Bei der Umstellung auf die elektronische Akten- und Datenverwaltung habe sich der Beschwerdeführer als große und nicht leicht ersetzbare Stütze erwiesen. Das beweise auch der Auftrag der Verwaltungsdirektion, ihn als Schulungsbeauftragten für die Mitarbeiter der noch zu installierenden Referate einzusetzen. Ihm sei die Alkoholproblematik des Beschwerdeführers natürlich bekannt und er stufe diese - wie auch ärztlich belegt - als Krankheit ein. Er glaube persönlich, dass man im Fall des Beschwerdeführers nicht unbedingt von einem "Alkoholiker" im landläufigen Sinn sprechen könne. Es habe in seiner langen Dienstzeit sicherlich Vorfälle gegeben, bei denen die Alkoholisierung bis in den Dienst gereicht habe. Die große Mehrheit dieser Vorfälle sei jedoch - meist vorausschauend - mit Urlaub abgedeckt worden.

Am 4. März 1999 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme des Bezirkshauptmannes an die belangte Behörde, worin dieser ausführt, dass im Fall des Beschwerdeführers ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung insofern vorliege, als der Beschwerdeführer in unregelmäßigen Abständen derart dem Alkohol zuspreche, dass er nicht in der Lage sei, den in § 43 Abs. 1 K-DRG 1994 normierten Dienstpflichten nachzukommen. Der dreimalige Versuch einer Entwöhnung im Krankenhaus und die Teilnahme an der ambulanten Nachbetreuung des Beschwerdeführers hätten nicht den erwünschten Erfolg im Hinblick auf seinen Alkoholmissbrauch gebracht. Es sei für den Dienstvorgesetzten nur noch schwer möglich, die Verantwortung für eventuelle nachteilige dienstliche Folgen aus dem Alkoholmissbrauch zu tragen. Ansonsten sei der Beschwerdeführer ein fleißiger und engagierter Mitarbeiter. Am 4. März 1999 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme des Bezirkshauptmannes an die belangte Behörde, worin dieser ausführt, dass im Fall des Beschwerdeführers ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung insofern vorliege, als der Beschwerdeführer in unregelmäßigen Abständen derart dem Alkohol zuspreche, dass er nicht in der Lage sei, den in Paragraph 43, Absatz eins, K-DRG 1994 normierten Dienstpflichten nachzukommen. Der dreimalige Versuch einer Entwöhnung im Krankenhaus und die Teilnahme an der ambulanten Nachbetreuung des Beschwerdeführers hätten nicht den erwünschten Erfolg im Hinblick auf seinen Alkoholmissbrauch gebracht. Es sei für den Dienstvorgesetzten nur noch schwer möglich, die Verantwortung für eventuelle nachteilige dienstliche Folgen aus dem Alkoholmissbrauch zu tragen. Ansonsten sei der Beschwerdeführer ein fleißiger und engagierter Mitarbeiter.

Auch seitens der Dienststellenpersonalvertretung erging eine schriftliche Stellungnahme vom 10. März 1999 an die belangte Behörde, worin ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seine dienstlichen Aufgaben in der Einlaufstelle gewissenhaft wahrnehme. Seit Einführung des "BÖV-Systems" habe sich der Beschwerdeführer mit dieser Materie sehr intensiv befasst, schule Kolleginnen und Kollegen ein und sei auch als Weiterbildungsbeauftragter namhaft gemacht worden. Allein diese Tatsachen zeigten auf, dass er seinen Dienst sehr ernst nehme und auch gewillt sei, seine Kenntnisse laufend zu erweitern. Die Personalvertretung meine, dass durch seine Krankheit (Alkoholismus) keine negativen Auswirkungen auf seinen Arbeitsbereich gegeben seien. Dies deshalb, da die diesbezüglichen Probleme nicht während der Arbeitszeit, sondern jeweils nach Dienstschluss bzw. in seiner Freizeit aufträten.

Am 28. April 1999 erfolgte auf Veranlassung der belangten Behörde eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft V. Nach der Untersuchung und unter Zuhilfenahme eines Befundes des praktischen Arztes des Beschwerdeführers und eines Laborbefundes kam der Gutachter zum Ergebnis, dass sich beim Beschwerdeführer deutliche körperliche und psychische Anzeichen für chronischen Alkoholmissbrauch fänden. Die klinische Untersuchung zeige aber auch - und dies bestätige der vorliegende Laborbefund, welcher "durchwegs blande Blutwerte" zeige, - dass es beim Beschwerdeführer durch den chronischen Alkoholmissbrauch noch zu keiner so gravierenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes gekommen sei, dass Dienstunfähigkeit vorläge. Der Beschwerdeführer sei derzeit und - soferne er seinen Alkoholkonsum drastisch einschränke oder besser noch gänzlich einstelle - auch weiterhin dienstfähig. Wie lange bei Obgenanntem bei weiterem Alkoholmissbrauch Dienstfähigkeit noch gegeben sei, könne zum Untersuchungszeitpunkt nicht beurteilt werden. Am 28. April 1999 erfolgte auf Veranlassung der belangten Behörde eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf. Nach der Untersuchung und unter Zuhilfenahme eines Befundes des praktischen Arztes des Beschwerdeführers und eines Laborbefundes kam der Gutachter zum Ergebnis, dass sich beim Beschwerdeführer deutliche körperliche und psychische Anzeichen für chronischen Alkoholmissbrauch fänden. Die klinische Untersuchung zeige aber auch - und dies bestätige der vorliegende Laborbefund, welcher "durchwegs blande Blutwerte" zeige, - dass es beim Beschwerdeführer durch den chronischen Alkoholmissbrauch noch zu keiner so gravierenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes gekommen sei, dass Dienstunfähigkeit vorläge. Der Beschwerdeführer sei derzeit und - soferne er seinen Alkoholkonsum drastisch einschränke oder besser noch gänzlich einstelle - auch weiterhin dienstfähig. Wie lange bei Obgenanntem bei weiterem Alkoholmissbrauch Dienstfähigkeit noch gegeben sei, könne zum Untersuchungszeitpunkt nicht beurteilt werden.

Am 4. Mai 1999 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers wegen des Verdachtes der Verletzung seiner Dienstpflichten bei der belangten Behörde, wobei sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Vorfälle infolge Alkoholisierung sehr einsichtig zeigte und sich mehrmals dafür entschuldigte, falls es zu dienstlichen Beeinträchtigungen gekommen sei. Aus dem im Zuge der Einvernahme angelegten Aktenvermerk geht hervor, dass es nach Ansicht der belangten Behörde durchaus glaubwürdig scheine, dass durch diese Vorfälle keinerlei Mehrbelastung seiner Mitarbeiter erfolgt sei, sondern der Beschwerdeführer nur deshalb alkoholisiert am Dienstort erschienen sei, um seine Arbeit weiter fortzuführen. Er habe sich auch niemals krankgemeldet, sondern jeweils Urlaub genommen. In diesem Aktenvermerk führt die belangte Behörde weiters aus, dass unter dem Gesichtspunkt der makellosen Arbeits- und Dienstleistung und des geringen Einflusses seiner Alkoholisierung auf seine Dienstleistung und Motivation sowie der Tatsache, dass die alkoholbedingten Arbeitsausfälle einerseits von Seiten des Beschwerdeführers selbst aufgearbeitet worden seien und andererseits dadurch den Mitarbeitern keine Mehrbelastung entstanden sei, die aufgezeigten Dienstpflichtverletzungen als so gering qualifiziert werden könnten, dass von disziplinarrechtlichen Maßnahmen abgesehen werden könne. Der Beschwerdeführer sei jedoch eindringlich darauf hingewiesen worden, dass er künftig vom "Alkoholgenuss" Abstand nehmen solle und bei ähnlichen Vorfällen Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim Amt der Kärntner Landesregierung erstattet werden müsste.

Am 8. Juni 1999 erging an den Beschwerdeführer die Weisung, sich bezüglich der weiteren Bekämpfung seiner bereits seit über zehn Jahren bestehenden Alkoholabhängigkeit einer konsequenten Betreuung (Therapiegruppen in S. und V., Behandlung im Therapiezentrum T.) zu unterziehen. Bei weiteren Rückfällen hätte er entsprechende dienstrechtliche Konsequenzen bzw. seine frühzeitige Versetzung in den Ruhestand zu gewärtigen. Am 8. Juni 1999 erging an den Beschwerdeführer die Weisung, sich bezüglich der weiteren Bekämpfung seiner bereits seit über zehn Jahren bestehenden Alkoholabhängigkeit einer konsequenten Betreuung (Therapiegruppen in Sitzung und römisch fünf., Behandlung im Therapiezentrum T.) zu unterziehen. Bei weiteren Rückfällen hätte er entsprechende dienstrechtliche Konsequenzen bzw. seine frühzeitige Versetzung in den Ruhestand zu gewärtigen.

Ab August 1999 kam es erneut zu Ausfällen auf Grund eines übermäßigen Alkoholkonsums des Beschwerdeführers. Am 18. August 1999 erhielt der unmittelbar Vorgesetzte des Beschwerdeführers die Weisung, in Hinkunft Urlaubsanträge des Beschwerdeführers nicht mehr zu genehmigen, wenn er den Eindruck habe, dass dieser alkoholisiert sei. In diesen Fällen sei der Beschwerdeführer an den Verwaltungsdirektor zu verweisen. Nach zwei Rückfällen im August und September 1999 ersuchte die belangte Behörde schriftlich den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft V. um Feststellung, ob der Auffassung der Dienstbehörde, wonach der Beschwerdeführer gesundheitlich auf Dauer nicht mehr in der Lage sei, den Dienst als Verwaltungsbeamter in dem dienstrechtlich erforderlichen Ausmaß zu versehen, amtsärztlicherseits beigepflichtet werden könne. Ab August 1999 kam es erneut zu Ausfällen auf Grund eines übermäßigen Alkoholkonsums des Beschwerdeführers. Am 18. August 1999 erhielt der unmittelbar Vorgesetzte des Beschwerdeführers die Weisung, in Hinkunft Urlaubsanträge des Beschwerdeführers nicht mehr zu genehmigen, wenn er den Eindruck habe, dass dieser alkoholisiert sei. In diesen Fällen sei der Beschwerdeführer an den Verwaltungsdirektor zu verweisen. Nach zwei Rückfällen im August und September 1999 ersuchte die belangte Behörde schriftlich den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf. um Feststellung, ob der Auffassung der Dienstbehörde, wonach der Beschwerdeführer gesundheitlich auf Dauer nicht mehr in der Lage sei, den Dienst als Verwaltungsbeamter in dem dienstrechtlich erforderlichen Ausmaß zu versehen, amtsärztlicherseits beigepflichtet werden könne.

Bei seiner Begutachtung am 10. November 1999 kam der Amtsarzt Dr. W. zu folgendem Befund und anschließender Beurteilung:

"Befund:

52 Jahre alter Mann in leicht reduziertem Allgemeinzustand, gutem Ernährungszustand, altersentsprechendem Kräftezustand; wirkt im Gespräch geordnet, kooperativ; im Antrieb etwas gesteigert; keine konkreten Hinweise auf chron. cerebrale Alkoholauswirkungen im Sinne eines organischen Psychosyndroms oder neurologischer Ausfälle; Konzentration, Merkfähigkeit und Emotionalität sind unauffällig; das Verhalten ist situationsadäquat. Keine Gehbehinderung, keine cardiorespiratorischen Auffälligkeiten; organisch keine Auffälligkeiten; Extremitäten: Beweglichkeit uneingeschränkt, leichter grobschlägiger Händetremor, ansonsten grob neurologisch keine Auffälligkeiten.

Diagnose:

chron. Alkoholkrankheit, derzeit seit längerem andauernde

Alkoholkarenz unter ambulanter Nachbetreuung und medikamentöser

Behandlung.

Beurteilung:

Beim Untersuchten besteht seit Jahren Alkoholabusus sowie ein Zustand nach zwei stationären Entwöhnungsversuchen.

Seit Frühjahr d. J. gelingt es dem Untersuchten glaubhaft, über längere Zeit Alkoholkarenz einzuhalten. Dafür spricht auch, dass sein klinischer Befund sich gegenüber der letzten amtsärztlichen Untersuchung eher gebessert, sicher nicht verschlechtert hat.

Weder geistig noch körperlich zeigen sich zur Zeit derartige Einschränkungen, dass daraus auf Dauer Dienstunfähigkeit abzuleiten wäre.

Prinzipiell ist aus ärztlicher Sicht - belegt durch einschlägige Publikationen - davon auszugehen, dass chronische Alkoholkrankheit in beinahe jedem Stadium bei entsprechender Krankheitseinsicht und Abstinenzwunsch behandelbar ist.

Beim Untersuchten zeigt sich eine solche Einsicht. Auch ist - soweit beurteilbar - der Wunsch nach Erreichen einer Dauerabstinenz durchaus vorhanden.

Unter weiterer konsequenter Inanspruchnahme der ambulanten Nachbetreuung sowie der schon laufenden medikamentösen Therapie, sind die Erfolgschancen immer länger andauernder Alkoholkarenz nicht schlecht. In diese Richtung sollte er weiter motiviert und bestärkt werden.

Insgesamt ist derzeit beim Untersuchten die Dienstfähigkeit gegeben. Ob auch für die Zukunft nicht auszuschließende sporadische Rückfälle mit einer - wie bei den in den Aktenvermerken festgehaltenen - ca. eintägigen Alkoholisierung Grund für die Versetzung des Untersuchten in den Ruhestand sind, wäre auf juristischer Ebene zu klären. Medizinisch ließe sich eine solche Maßnahme nicht argumentieren."

Am 1. Dezember 1999 erfolgte eine Ergänzung dieses amtsärztlichen Gutachtens, worin der Amtsarzt Dr. W. nochmals feststellte, dass dauernde Dienstunfähigkeit nicht mit sporadisch auftretenden Krankenständen - wenn auch im Rahmen von Alkoholisierungen - medizinisch zu argumentieren sei. Eine Analogie wäre dabei zu schubweise verlaufenden chronischen Erkrankungen oder Stoffwechselerkrankungen mit zwischendurch auftretenden Stoffwechselentgleisungen (z.B. Diabetes

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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