TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/19 2003/12/0068

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2003
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 1998/I/123;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde der Mag. Dr. P in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 3. März 2003, Zl. GZ 4504.040557/50-III/9a/03, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 4. Mai 1957 geborene Beschwerdeführerin steht als Übungsschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Pädagogische Akademie B.

Am 11. Juni 2001 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Versetzung in den Ruhestand gem. § 14 Abs. 1 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979).

Mit Schreiben vom 25. Juni 2001 ersuchte das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur das Bundespensionsamt um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Das Bundespensionsamt übermittelte daraufhin mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 das ärztliche Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung des leitenden Arztes des Bundespensionsamtes Dr. Z (im Folgenden: Dr. Z.) vom 11. September 2001. Dr. Z. bezog sich in seinem Gutachten auf drei vom Bundespensionsamt in Auftrag gegebene Befundberichte, erstellt von einem Facharzt für Urologie, einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie.

Dr. D (in Folge: Dr. D.), Fachärztin für Urologie, gelangte am 28. August 2001 zu folgendem fachärztlichen Befund:

"Anatomische Einnierigkeit mit hoher Gefährdung der Restniere durch Nephrolithiasis und Harnwegsinfekt".

Sie gelangte zur Diagnose "Nephrolithiasis und Harnwegsinfekt".

Unter Leistungsdefizit heißt es:

"Die Beamtin ist infolge der oben genannten Diagnosen nicht geeignet für folgende Tätigkeiten: Außendienst, Reisetätigkeit, Tätigkeiten überwiegend im Stehen oder Gehen, Tragen von Lasten, Arbeiten in einer Zwangshaltung, Belastungen durch Kälte oder Hitze, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Arbeiten in Nässe."

In Ansehung der voraussichtlichen Entwicklung erwartete Dr. D. keine Besserung und empfahl keine Nachuntersuchung.

Der Orthopäde Dr. S (in Folge: Dr. S.) gelangte am 7. August 2001 zu folgender Diagnose:

"Verdacht auf wiederkehrende reaktive Polyarthritiden bei

rez. Harnwegsinfekten, rez. Dorsolumbalgie".

Unter Leistungsdefizit heißt es:

"Die bisher vermutete chronische Polyarthritis kann im Rahmen der orthopädischen Untersuchung nicht bestätigt werden, es bestehen keine Gelenksdeformitäten, derzeit liegen noch keine entzündlichen Gelenksveränderungen vor. Die von der Pensionswerberin angegebenen wiederkehrenden Gelenksentzündungen sind mit großer Wahrscheinlichkeit auf reaktive Arthritiden im Rahmen rez. Harnwegsinfekte zurückzuführen. Hiefür spricht auch das gute Ansprechen auf antibiotische Maßnahmen. Eine genaue rheumatologische Abklärung der Beschwerden ist laut Patientin bisher nicht erfolgt. Bezüglich der Wirbelsäulenbeschwerden besteht derzeit kein Hinweis auf eine radikuläre Läsion. Der Pensionswerberin ist eine leichte bis mittlere, körperliche Belastung in möglichst wechselnder Arbeitshaltung unter Vermeidung von Zwangshaltungen des Achsenorgans sowie Tätigkeiten über Kopf zumutbar. Es kann eine leichte Hebe- und Trageleistung erbracht werden. Berufsmäßiges Lenken eines KFZ sollte nur fallweise erforderlich sein. Höhenexponierte Tätigkeiten sind fallweise möglich, allgemein exponierte Tätigkeiten sind uneingeschränkt möglich. Ständiges fein- und grobmotorisches Arbeiten mit den Händen ist nicht möglich. Ein Anmarschweg von mindestens 500 m kann problemlos bewältigt werden, übliche Arbeitspausen sind ausreichend."

In Ansehung der voraussichtlichen Entwicklung erwartete Dr. S. keine Besserung und empfahl keine Nachuntersuchung, jedoch Heilgymnastik als Rehabilitationsmaßnahme. Darüber hinaus wurde eine deutliche Aggravierungstendenz angemerkt, sowie eine genauere Abklärung der rheumatischen Genese der Beschwerden angeraten.

Prim. Dr. So (in Folge: Dr. So), Facharzt für Neurologie und Psychiatrie gelangte am 6. August 2001 zu folgendem psychopathologischen Befund:

"Bewusstseinsklar.

Zeitlich, örtlich und zur Person voll orientiert.

Aufmerksamkeit, Auffassungsvermögen und Konzentrationsfähigkeit sind ungestört. Die Affektlage ist ausgeglichen, der affektive Rapport ist ausreichend zu erzielen. Der Eigenantrieb ist ungestört. Das logisch-assoziative Denken, geprüft anhand von Unterscheidungsfragen ist ungestört.

Keine Wahrnehmungsstörungen.

Keine Störung von Urteil und Kritikvermögen.

Keine Störung des verbalen Kurzgedächtnisses.

Das Verhalten ist der Situation entsprechend.

Keine Verdeutlichungsneigung oder Simulation.

Im Persönlichkeitsbereich bietet sich das Bild einer neurotiformen, ehrgeizigen Persönlichkeit, die sich ungerecht behandelt fühlt und auf psychische Beschwerden mit körperlichen Symptomen wie u.a. Schlafstörungen reagiert."

Er gelangte zur Diagnose "Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung diverser Gefühle, Nierensteinleiden beidseits mit Zustand nach Entfernung der linken Niere 1979."

Unter Leistungsdefizit heißt es:

"Bei der 44-jährigen Beamtin besteht eine psychogene Störung mit Entwicklung körperlicher Beschwerden sowie Ärger auf Grund einer Unzufriedenheit mit ihrer Arbeitsplatzsituation, der keine Krankheitswertigkeit zukommt. Der Beamtin sind weiterhin alle Tätigkeiten, die einer AHS-Lehrerin entsprechen, zumutbar. Krankenstände sind nicht prognostizierbar."

In Ansehung der voraussichtlichen Entwicklung erwartete Dr. So. eine Besserung und empfahl keine Nachuntersuchung. Er führte unter "sonstige Bemerkungen" an, die Versetzung an eine andere Dienststelle und somit aus dem Milieu, in dem sich die Beamtin gemobbt fühle, werde empfohlen, um eine weitere Fixierung zu verhindern.

Auf Grund dieser Befunde erstattete der leitende Arzt des Bundespensionsamtes Dr. Z. am 11. September 2001 ein "ärztliches Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung". Darin heißt es unter "Diagnose":

"1. Nierensteinleiden, Zustand nach operativer Entfernung der linken Niere/April 1997 Nephrektomie links wegen einer Steinpyonephrose 1987 Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie eines Nierensteines rechts rezidivierende spontane Steinabgänge, sowie Verdacht auf wiederkehrende reaktive Polyarthritiden bei wiederkehrenden Harnwegsinfekten.

2.

Wiederkehrende Dorsolumbalgie/Rückenbeschwerden.

3.

Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung diverser Gefühle".

Sodann heißt es unter "Leistungskalkül":

"Seit dem 12. Lebensjahr ist die Beamtin nierenkrank mit ausgeprägter Neigung zur Steinbildung. Bei Einzelnierigkeit nach Operation und Entfernung der linken Niere bestehen Nierensteine und wiederkehrende Nierenstauung sowie kommt es zu chronisch rezidivierenden Harnwegsinfekten, die ihrerseits Schübe einer Gelenksproblematik, berichteterweise/chronischen Polyarthritis, auslösen. Es resultieren Gelenksschmerzen, Schwierigkeiten beim Harnlassen/Dysurie und Pollakisurie sowie Steinabgangskoliken und somit eine verminderte körperliche Belastbarkeit und Müdigkeit. Die Beamtin ist infolge der Nieren- und Harnwegserkrankung aus urologischer Sicht objektivierbar nicht geeignet für folgende Tätigkeiten: Außendienst, Reisetätigkeit, Tätigkeiten überwiegend im Stehen oder Gehen, Tragen (ergänzt, OBG: von schweren) Lasten, Arbeiten in einer Zwangshaltung, Belastungen durch Kälte oder Hitze, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Arbeiten in Nässe. Die bisher vermutete chronische Polyarthritis kann im Rahmen der orthopädischen Untersuchung nicht bestätigt werden, es bestehen keine Gelenksdeformitäten, derzeit liegen noch keine entzündlichen Gelenksveränderungen vor. Die von der Pensionswerberin angegebenen wiederkehrenden Gelenksentzündungen sind mit großer Wahrscheinlichkeit auf reaktive Gelenksentzündungen/Arthritiden im Rahmen wiederkehrenden Harnwegsinfekte zurückzuführen. Hiefür spricht auch das gute Ansprechen auf medikamentös-antibiotische Maßnahmen. Eine genaue rheumatologische Abklärung der Beschwerden ist laut Angaben der Untersuchten bisher nicht erfolgt und wäre zu empfehlen. Bezüglich der Wirbelsäulenbeschwerden besteht derzeit kein Hinweis auf eine Wurzelreizung/radikuläre Läsion. Der Pensionswerberin ist bei Berücksichtigung objektivierbarer Defizite von Seiten des Bewegungs- und Stützapparates eine leichte bis mittlere, körperliche Belastung in möglichst wechselnder Arbeitshaltung unter Vermeidung von Zwangshaltungen des Achsenorganes sowie Tätigkeiten über Kopf zumutbar. Es kann eine leichte Hebe- und Trageleistung erbracht werden. Berufsmäßiges Lenken eines KFZ sollte nur fallweise erforderlich sein. Höhenexponierte Tätigkeiten sind fallweise möglich. Allgemeinexponierte Tätigkeiten sind uneingeschränkt möglich. Ständiges fein- und grobmotorisches Arbeiten mit den Händen ist nicht möglich. Ein Anmarschweg von mindestens 500 m kann problemlos bewältigt werden, übliche Arbeitspausen sind ausreichend. Auf Grund ihrer körperlichen Leiden gibt die Beamtin an, sie fühle sich als Lehrerin einer Übungsvolksschule an der Pädagogischen Akademie überfordert (Turnunterricht, Schwimmen), weiters sehe sie eine vermehrte Infektionsgefahr. Ihr Wunsch nach einer Versetzung auf eine andere Planstelle, die ihrer Qualifikation gerechter werden würde, wäre nicht entsprochen worden. Seit dem Vorjahr fühle sie sich gemobbt, weil plötzlich andere Kolleginnen eine entsprechende Stelle erhalten hätten. Diesbezügliche Beschwerdeangaben sind bei der nervenfachärztlichen Untersuchung: 1. Ich fühle mich ungerecht behandelt und sehe daher wenig Motivation. 2. Es bestünden massive Schlafstörungen, ich kann weder ein- noch durchschlafen. Ich bin am Morgen nicht erholt und nehme Beruhigungsmittel als Einschlafhilfe. 3. Bei Stress kommt es vermehrt zu Allergien. 4. Wenn ich daran denke, dass ich an meinen Arbeitsplatz zurück muss, wird mir übel.

Im Persönlichkeitsbereich bietet sich objektivierbar bei der nervenfachärztlichen Untersuchung daraufhin das Bild einer neurotiformen, ehrgeizigen Persönlichkeit, die sich ungerecht behandelt fühlt und auf psychische Beschwerden mit körperlichen Symptomen wie unter anderem Schlafstörungen reagiert, bei ansonsten jedoch unauffälligem Psychostatuts. Bei der 44-jährigen Beamtin besteht somit eine psychogene Störung mit Entwicklung körperlicher Beschwerden sowie Ärger auf Grund einer Unzufriedenheit mit ihrer Arbeitsplatzsituation, der nervenfachärztlich gesehen jedoch keine Krankheitswertigkeit zukommt.

Der Beamtin sind weiterhin aus nervenfachärztlicher Sicht alle Tätigkeiten, die einer AHS-Lehrerin entsprechen, grundsätzlich zumutbar. Krankenstände sind nicht prognostizierbar. Die Versetzung an eine andere Dienststelle und somit aus dem Milieu, in dem sie sich gemobbt fühlt, wird empfohlen, um eine weitere Fixierung zu verhindern. Bei weiterer Verwendung wie bisher am konkreten Arbeitsplatz, wären vermehrt konsumierte Krankenstände jedenfalls über acht Wochen im Jahr zu erwarten, eine therapeutische Besserung wäre unter diesen Umständen nicht zu erwarten."

In ihrer hiezu abgegebenen Stellungnahme vom 19. November 2001 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979. Sie wies vor allem darauf hin, dass auf Grund der vorliegenden fachärztlichen Gutachten bei weiterer Ausübung ihrer Diensttätigkeit keine Besserung ihres physischen und psychischen Zustandes zu erwarten sei, woraus zwangsläufig eine dauernde Dienstunfähigkeit resultiere. Auf Grund der Häufigkeit und des Schweregrades ihrer Erkrankungen seit frühester Jugend habe sie zahlreiche Zusatzausbildungen absolviert, welche sie lediglich geistig, nicht jedoch psychisch oder körperlich gefordert hätten. Zu ihrer ursprünglichen Qualifikation als Volksschullehrerin habe sie drei Fachbereiche der Sonderschullehrerausbildung, ein Montessori-Diplom, die Prüfung zum Legasthenietrainer sowie ein Studium der Pädagogik, der Psychologie und der Sonder- und Heilpädagogik absolviert. Auf diese Weise hätte sie sich eine qualitiativ hochwertige, körperschonende Dozententätigkeit an der Pädagogischen Akademie erarbeiten wollen. Es bestehe jedoch keine Chance, einen mindestens gleichwertigen, jedoch körperlich weniger belastenden Arbeitsplatz bei derzeit bestehenden Anreisebedingungen zu erhalten. Sie weist weiters darauf hin, dass gemäß dem Gutachten von Dr. Z. vom 11. September 2001 bei einer Weiterverwendung an ihrer Dienstplanstelle mit gehäuften und überdurchschnittlich lang andauernden Krankenständen zu rechnen und eine therapeutische Besserung nicht zu erwarten sei. Sie befinde sich derzeit auf Grund permanenter Harnweginfekte, welche auch durch Medikamenteneinnahme nicht dauerhaft einer Besserung zugeführt werden könnten, im Krankenstand.

Der leitende Arzt des Bundespensionsamtes Dr. Z. teilte daraufhin in einer Stellungnahme vom 27. Dezember 2001 mit, dass mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. November 2001 keine medizinischen Befunde nachgereicht worden seien und das Leistungskalkül nicht zu ändern sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Ansuchens die Herabsetzung ihrer Lehrverpflichtung gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965 (im Folgenden: BLVG), aus gesundheitlichen Gründen für die Dauer des Schuljahres 2002/2003 auf die Hälfte bewilligt.

In einer neuerlichen Stellungnahme vom 20. September 2002 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihren Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vollinhaltlich aufrechtzuerhalten. Ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich zusehends, obwohl sie sich in ständiger ärztlicher Behandlung befinde, dauernd Medikamente einzunehmen habe und verschiedenste Therapien und Behandlungen absolviere. Als Beweis waren zwei ärztliche Schreiben, sowie ein Schreiben des AKH Wien, Klinisches Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik, angeschlossen.

Auf Grund dieser Stellungnahme trat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 neuerlich an das Bundespensionsamt wegen Erstellung eines "aktuellen" ärztlichen Sachverständigengutachtens zur Leistungsfeststellung der Beschwerdeführerin heran.

Der leitende Arzt des Bundespensionsamtes Dr. Z. führte in einer Stellungnahme am 21. Oktober 2002 aus:

"Zusätzliche Untersuchungsbefunde sind nicht erforderlich. Die Abklärung durch behandelnde Ärzte ist nicht abgeschlossen, die laut nachgereichten medizinischen Unterlagen in die Wege geleiteten Untersuchungen liegen im Ergebnis nicht vor, dies entspricht dem Informationsstand zur Zeit der Erstellung des gültigen Leistungskalküls. Das bisherige Leistungskalkül wird durch nachgereichte Unterlagen nicht geändert. Turn- und Schwimmunterricht sind auf Dauer nicht zumutbar. Arbeiten unter Einfluss von Mobbing sind nicht zumutbar. Bei Verdacht auf Mobbing ist eine arbeitspsychologische Aufarbeitung mit allen Betroffenen zu empfehlen. Wenn ein Mobbingkonflikt besteht und nicht gelöst werden kann, bleibt der Arbeitsplatzwechsel als Ausweg. Eine halbe Lehrverpflichtung für die Unterrichtsfächer Legasthenie, Sprachheilkunde, Schulpraxisbetreuung, Akademielehrgang Legasthenie ist aus medizinischer Sicht auf Basis der vorliegenden Befunde möglich, sofern Mobbing bei der Tätigkeit nicht schädigend einwirkt. Welche konkreten besonderen Anforderungen bei den Unterrichtsfächern Legasthenie, Sprachheilkunde, Schulpraxisbetreuung, Akademielehrgang Legasthenie gestellt werden, ist nicht bekannt, da eine Arbeitsplatzbeschreibung darüber nicht vorliegt. Die Notwendigkeit einer Stundenreduktion ergibt sich aus medizinischer Sicht grundsätzlich nicht. Eine zeitlich begrenzte oder dauernde Dienstunfähigkeit/ betreffend Lehrtätigkeit ohne Sportunterricht/ ergibt sich aus medizinischer Sicht nicht. Eine medizinische Stellungnahme zur "Dienstfähigkeit lediglich mit reduziertem Beschäftigungsausmaß, insbesondere hinsichtlich welcher Tätigkeiten" - kann abgegeben werden, wenn die zu beurteilenden Tätigkeiten konkret beschrieben werden. Jede Tätigkeit, welche das bisherige Leistungskalkül nicht überschreitet, kann von der Beamtin auf Dauer vollschichtig durchgeführt werden.

Unter "Leistungskalkül" heißt es:

"Leichte bis mittlere, körperliche Belastung in möglichst wechselnder Arbeitshaltung ist möglich. Zwangshaltungen des Achsenorgans sowie Tätigkeiten über Kopf sollen vermieden werden. Es kann eine leichte Hebe- und Trageleistung erbracht werden. Berufsmäßiges Lenken eines KFZ sollte nur fallweise erforderlich sein. Höhenexponierte Tätigkeiten sind fallweise möglich, allgemein exponierte Tätigkeiten sind uneingeschränkt möglich. Ständiges fein- und grobmotorisches Arbeiten mit den Händen ist nicht möglich. Ein Anmarschweg von mindestens 500 m kann problemlos bewältigt werden, übliche Arbeitspausen sind ausreichend. Der Beamtin sind weiterhin aus nervenfachärztlicher Sicht alle Tätigkeiten, die einer AHS-Lehrerin (Verwendung bei sehr verantwortungsvoller Aufgabenstellung, bei überdurchschnittlicher psychischer Anforderung) entsprechen, grundsätzlich zumutbar. Krankenstände sind nicht prognostizierbar/Krankheitswertigkeit einer psychischen Problematik ist nicht objektivierbar."

Die mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2002 und einem Telefax der Gewerkschaft öffentlicher Dienst vom 29. Oktober 2002 der belangten Behörde übermittelten ärztlichen Ergänzungsunterlagen wurden am 4. November 2002 an das Bundespensionsamt weitergeleitet.

Am 30. Jänner 2003 erstellte der leitende Arzt des Bundespensionsamtes Dr. Z. auf Grund seines Gutachtens vom 11. September 2001, des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 19. November 2001, des Schreibens des Facharztes für Urologie Dr. H vom 3. September 2002, des Schreibens des AKH Wien, klinisches Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik und des Schreibens von Dr. R vom 2. Juli 2002 sowie anhand eines vom Bundespensionsamt in Auftrag gegebenen Befundberichtes des Facharztes für Innere Medizin Dr. B (in der Folge Dr. B.) vom 21. Jänner 2003 ein neues ärztliches Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung.

Der Facharzt für Innere Medizin Dr. B. gelangte zu folgenden Diagnosen:

"1. Chronische rez. Nephrolithiasis unklarer Genese, entweder infektassoziiert oder als Ausdruck einer nicht diagnostizierten Calciumstoffwechselstörung (ICD 10: N 20.0)

2.

Mäßiggradige Fingerpolyarthrosen beidseitig (M 15.9)

3.

Spondylopathie der LWS (M 47.8)

4.

Verdacht auf reaktive Artritiden/inkompl. Morbus Reiter (M 02.9)"

Unter Leistungsdefizit heißt es:

"Aus internistischer Sicht sind der Untersuchten Arbeiten leichter und mittlerer Schweregrade, unter durchschnittlichem, bis ein Drittel der Gesamtarbeitszeit auch besonderem Zeit- und Leistungsdruck zumutbar. Kälte- und Nässeexposition ist nicht zumutbar. Reisetätigkeit ist zumutbar, desgleichen kurz dauernde (bis 15 min) Zwangshaltungen. Bildschirmarbeit bis zu ein Drittel der Gesamtarbeitszeit ebenfalls möglich, dabei sollte jedoch alle 2 Stunden eine Pause von 10 Minuten eingelegt werden. Nacht- und Schichtdienst sind ebenfalls möglich. Für eine chronische Polyarthritis (rheumatoide Arthritis) findet sich klinisch kein Anhaltspunkt; infolge der häufig auftretenden Gelenksbeschwerden bei Harnwegsinfekten ist allerdings das Vorhandensein einer chronisch rezidivierenden reaktiven Arthritis (bzw. inkompletter Morbus Reiter) möglich, jedoch kann bei der heutigen Untersuchung keine Gelenksentzündung festgestellt werden."

In Ansehung der voraussichtlichen Entwicklung erwartete Dr. B. eine Besserung und empfahl keine Nachuntersuchung.

Unter "Sonstige Bemerkungen" heißt es:

"Bei der Untersuchten kommt es immer wieder zum Auftreten von Nierensteinen, dies bereits seit der Jugend. Infolge einer Steinpyonephrose wurde bereits in jugendlichem Alter die linke Niere entfernt und an der rechten Niere 1987 eine extrakorporale Nierensteinzertrümmerung durchgeführt. Seither auch immer wieder Auftreten von Nierensteinen. Eine Abklärung der Nephrolithiasis in Richtung Hyperparathyreoidismus oder renal-tubuläre Azidose wurde bislang offensichtlich nicht durchgeführt. Natürlich kann dieses Steinleiden auch infektassoziiert auftreten, es stellt sich jedoch die Frage, warum keine prophylaktischen Antibiotikagabe (etwa mit Trimethoprim) durchgeführt wird. Es wird dringend zu einer Abklärung der Nierensituation - am besten in der nephrologischen Ambulanz des Wiener AKH - geraten, da sicherlich die Restniere durch wiederkehrende Harnwegsinfekte und Steinleiden gefährdet ist. Auch auf eine wahrscheinlich bestehende reaktive Arthritis würde sich eine Antibiotikaprophylaxe mit hoher Wahrscheinlichkeit positiv auswirken. Eine Abklärung der rheumatologischen Situation ist allerdings ebenfalls noch nicht erfolgt. Nach Angaben der Untersuchten müsse sie "vorsichtig leben wegen der Nierengefährdung", auf genaueres Nachfragen, was damit gemeint sei, fehlen jedoch konkrete Vorstellungen. Die Problematik am Arbeitsplatz sei nach Angaben der Untersuchten auch durch die ihrer Meinung nach nicht zumutbare Tätigkeit ausgelöst und nicht primär durch gesundheitliche Akutprobleme verursacht."

Der leitende Arzt des Bundespensionsamtes Dr. Z. kommt nach Wiedergabe des bisherigen Leistungskalküls zum Ergebnis, dass durch das Ergebnis der aktuellen Untersuchung das bisherige Leistungskalkül nicht eingeschränkt werde. Bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten wäre eine Besserung möglich. Arbeiten bei schwerer körperlicher Anforderung seien nicht möglich, Turnunterricht und Schwimmunterricht seien nicht zuzumuten. Darüber hinaus könne die konkrete Lehrtätigkeit vollschichtig zugemutet werden, sofern diese kalkülskonform möglich sei (Arbeitsplatzbeschreibungen fehlten). Nachvollziehbare Ursachen oder klärende Begleitumstände bei berichtetem "Mobbing" lägen nicht vor. Die Untersuchte sei Akademikerin, die konkrete Tätigkeit erfordere Matura-Niveau. Bekannt sei, dass Stress auch durch intellektuelle Unterforderung entstehe. Eine Verstärkung psychischer und körperlicher Leidenszustände könne durch Stress als Folge intellektueller Unterforderung entstehen. In diesem Sinne könne gesagt werden, dass bei weiterer Verwendung wie bisher die berufliche Zufriedenheit der Untersuchten eingeschränkt sein werde, da durch eine nicht dem Ausbildungsgrad entsprechende Tätigkeit die persönliche Selbstverwirklichung behindert werde. Konflikte rund um das Problem könnten von der Betroffenen als "Mobbing" erlebt und krankheitsfördernd verarbeitet werden. Ein Leistungsdefizit, hervorgerufen durch eine objektivierbare gesundheitliche Störung, welche der Mobbingproblematik seitens der Untersuchten zu Grunde liege (z.B. nervenfachärztlich objektivierbar), könne jedenfalls auf Basis der vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden.

Mit Bescheid vom 3. März 2003 lehnte die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2001 um Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 14 BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 (Strukturanpassungsgesetz) ab. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens führte die belangte Behörde aus, dass eine der wesentlichen Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit im zeitlichen Beurteilungszeitraum in der Dauerhaftigkeit der Unfähigkeit des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, liege. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Dienstunfähigkeit dann als dauernd zu werten, wenn nach den Beurteilungsgrundlagen keine Heilungschance bestehe, das heißt, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich sei. Daher setze die Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt einer allfälligen Ruhestandsversetzung das Vorhandensein gravierender gesundheitlicher Beeinträchtigungen und Krankheiten voraus, die eine Dienstleistung unmöglich machten. Nach dem der Beurteilung zugrundeliegenden aktuellen ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundespensionsamtes zur Leistungsfeststellung vom 30. Jänner 2003 würden jedoch nicht einmal derzeit gravierende Gesundheitsstörungen vorliegen, die die Beschwerdeführerin an einer Dienstleistung hinderten. Der Beschwerdeführerin könne laut Gutachten die konkrete Lehrtätigkeit (mit Ausnahme von Schwimm- und Turnunterricht) vollschichtig zugemutet werden, soferne dies kalkülskonform möglich sei. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe die Direktion der pädagogischen Akademie des Bundes in B der belangten Behörde einen Bericht über die Beschäftigungssituation der Beschwerdeführerin ab dem Wintersemester 1999/2000 bis heute übermittelt. Demnach hätte die Beschwerdeführerin bis einschließlich Schuljahr 1999/2000 als klassenführende Lehrerin an der Übungsvolksschule B gearbeitet und dabei die Erfordernisse einer Volksschullehrerin erfüllt. Auf Grund eines vorliegenden medizinischen Gutachtens seien lediglich die Stunden aus Leibesübung, Werkerziehung und Musikerziehung in der Klasse von anderen Kolleginnen übernommen worden. Auf ihr Ansuchen vom 7. Juni 2000 sei ihr laut Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2000 eine Lehrpflichtermäßigung auf 7 Werteinheiten genehmigt worden, da sie zusätzlich an einer Montessori-Ausbildung in U an der Hochschule S gearbeitet hätte. Die verbleibenden 7 Werkeinheiten an der pädagogischen Akademie B seien Fachdidaktik, Sachunterricht und Unterrichtsanalyse im Studiengang zum Sonderschullehrer, Schulpraxisbetreuung im Studiengang zum Volksschullehrer, Fachdidaktik Deutsch für im Dienst stehende Sonderschullehrer und Sprachheilunterricht an der Übungsvolksschule gewesen. Die Tätigkeiten in den Fachdidaktiken seien seminaristische Arbeiten im Seminargebäude der pädagogischen Akademie; die Schulpraxisbetreuung sei durch Besuche der Studierenden in den verschiedenen Ausbildungsschulen und anschließenden Besprechungen zu absolvieren; der Sprachheilunterricht habe mit einzelnen Kindern oder Kleinstgruppen (2 bis 3 Schüler/innen) im Legasthenieraum der Übungsvolksschule stattgefunden; die Stunden Fachdidaktik Deutsch für im Dienst stehende Sonderschullehrer habe geblockt in verschiedenen sonderpädagogischen Zentren in W stattgefunden. Im Sommersemester 2001 hätte die Beschwerdeführerin alternativ die Lehrveranstaltungen für die 6. Semester in der Volks- und Sonderschullehrerausbildung unterrichtet, hätte die geblockten Stunden für im Dienst stehende Lehrer in W weitergeführt, hätte zusätzlich zur Betreuung der Studierenden in der Schulpraxis an Ausbildungsschulen die Unterrichtsanalyse übernommen und wäre außerdem im Seminar "Vorschulstufe" Seminargebäude der pädagogischen Akademie eingesetzt worden. Für das Wintersemester 2001/2002 seien ihr keinerlei neue Tätigkeiten zugemutet worden, sondern ihr Arbeitsauftrag erstrecke sich auf folgende Stunden:

Fachdidaktik Sachunterricht im Studiengang zu Sonderschullehrer Unterrichtsanalyse in den Studiengängen zum Sonderschullehrer und zum Volksschullehrer

Ergänzende Studien als didaktische Alternativen im Bereich der Entspannungstechniken und der kreativen Arbeit im Mathematikunterricht.

Sprachheilunterricht mit einzelnen Schüler/innen bzw. Kleinstgruppen an der Übungsvolksschule.

Für das Sommersemster 2002 habe sich die Lehrfächerverteilung für die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Wintersemester 2001/2000 nur geringfügig geändert, lediglich in der 3. Klasse der Übungsvolksschule seien 3 Stunden Sachunterricht zu übernehmen gewesen. Für das Wintersemester 2002/2003 seien für die Beschwerdeführerin Unterrichtsanalyse und Schulpraxisbetreuung an Ausbildungsschulen vorgesehen gewesen. Es habe sich dabei um Arbeitsbelastungen gehandelt, die ihr auch in den vergangenen Semestern zugemutet worden seien, die sie ausgeübt und wogegen sie sich niemals ausgesprochen hätte.

Daraus sei ersichtlich, dass sehr auf eine kalkülsrelevante Beschäftigung ihrerseits Bedacht genommen worden sei; trotzdem hätte sie keine einzige Stunde unterrichtet und befinde sich seit 3. September 2001 ununterbrochen im Krankenstand, sodass ein Eingehen auf Belastungen nur hypothetisch erfolgen könne. Laut Gutachten vom 30. Jänner 2003 sei eine Besserung ihrer Beschwerden insgesamt zu erwarten, da die diagnostischen Möglichkeiten/Abklärung sowie Behandlungsmöglichkeiten der Nierenproblematik, der Gelenksbeschwerden und der Neigung zu Infekten nicht ausgeschöpft seien. Es liege daher im Interesse der Beschwerdeführerin, die entsprechenden Maßnahmen zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes und der auch subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen zu ergreifen. Eine Dauerhaftigkeit ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei derzeit nicht absehbar. Laut Gutachten würden die Beschwerden nach subjektiv empfundener Wertigkeit folgendermaßen gereiht:

              1.              Vor allem die psychische Belastung infolge der nicht zumutbaren Arbeitsplatzsituation und des dort stattfindenden Mobbings,

2.

Vor allem die Schmerzen im Bereich der Hände,

3.

Wiederkehrend Koliken bei Steinabgängen und Harnwegsinfekte.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Frage der Dienstfähigkeit nicht an der Selbsteinschätzung des Beamten zu messen, sondern zu objektivieren. Mangelnde Einsichtsfähigkeit des Beamten bzw. der Umstand, "mit der Arbeitsplatzsituation und Tätigkeit unzufrieden zu sein", könne für sich allein noch keine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit rechtfertigen. Auch die Einschränkung der beruflichen Zufriedenheit bei einer nicht dem Ausbildungsgrad entsprechenden Tätigkeit, intellektueller Unterforderung sowie Konflikte rund um dieses Problem laut Gutachten seien nach rechtlicher Beurteilung für die objektive Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang werde nochmals auf die abschließenden Ausführungen des Gutachtens vom 30. Jänner 2003 verwiesen, wonach ein Leistungsdefizit, hervorgerufen durch eine objektivierbare gesundheitliche Störung, welche der behaupteten Mobbingproblematik zu Grunde liege (z.B. nervenfachärztlich objektivierbar), nicht festgestellt werden könne. In ihren Eingaben würde die Beschwerdeführerin auch wiederholt ihre Nierenerkrankung ins Treffen führen, die sie massiv belaste. Wie den aufliegenden Unterlagen zu entnehmen sei, bestehe die Nierenproblematik seit der Kindheit; trotzdem hätte sie sich um eine Lehrerstelle an der pädagogischen Akademie des Bundes in Niederösterreich beworben und sei ihren dienstlichen Obliegenheiten bis einschließlich dem Schuljahr 1999/2000 ordnungsgemäß nachgekommen. Auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Zugrundelegung des schlüssigen Sachverständigengutachtens des Bundespensionsamtes vom 30. Jänner 2003 sei die spruchgemäße Entscheidung zu treffen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979, der erste Absatz in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995, der dritte Absatz in der Stammfassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 333/1979, lauten:

"§ 14 (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

...

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."

Die Beschwerdeführerin verweist auf das Gutachten Dris. Z. vom 30. Jänner 2003, wonach ihr die konkrete Tätigkeit "vollschichtig" zugemutet werden könne, sofern diese kalkülskonform möglich sei, wobei jedoch in Klammer angeführt werde, dass diesbezüglich Arbeitsplatzbeschreibungen fehlten. Die belangte Behörde hätte jegliche Sachverhaltsermittlungen im Hinblick darauf, ob die ihr zugemutete konkrete Lehrtätigkeit dem von ihr erstellten medizinischen Leistungskalkül entspreche oder dieses überschreite, vollkommen unterlassen, was einen gravierenden Verfahrensmangel darstelle. Darüber hinaus führe die belangte Behörde - das erwähnte Gutachten zitierend - aus, dass der Beschwerdeführerin aus nervenfachärztlicher Sicht alle Tätigkeiten, die einer AHS-Lehrerin entsprächen, grundsätzlich zumutbar seien. Sie unterrichte jedoch in einer Übungsvolksschule, die Behörde könne ihrer Begründung nicht die Tätigkeit einer AHS-Lehrerin zugrundelegen. In der Beschwerde wird weiters darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde zwar davon ausgehe, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 3. September 2001 ununterbrochen im Krankenstand, sie hätte jedoch keine Feststellung darüber getroffen, mit welchem Ausmaß an Krankenständen bei ihr in Zukunft gerechnet werden müsse. Dr. Z. hätte in seinem Gutachten vom 30. Jänner 2003 die von Dr. B. in seinem Untersuchungsbefund angeführten bei ihr häufig aufgetretenen krankheitsbedingten Berufsunterbrechungen und Krankenstände infolge der wiederkehrenden Nierensteinproblematik weder erwähnt noch sei er darauf eingegangen. Dr. Z. hätte lediglich auf ihr bisheriges Leistungskalkül verwiesen, nach welchem Krankenstände lapidar als nicht prognostizierbar abgehandelt worden seien, und trotz einer Fülle an vorgelegten Befunden dessen unveränderte Gültigkeit behauptet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte ein jährliches Krankenstandsausmaß von mehr als sieben Wochen jedenfalls die Dienstunfähigkeit eines Beamten zur Folge. Auf Grund des nunmehr bereits sieben Monate dauernden Krankenstandes der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits deshalb gegeben sei. Die belangte Behörde hätte es unterlassen, sich mit der Schlüssigkeit des Gutachtens auseinander zu setzen, sondern im Gegensatz dazu Teile dieses Gutachtens wortwörtlich übernommen und sich nicht mit den darin enthaltenen Widersprüchen auseinander gesetzt. Sie verweise diesbezüglich auf von ihr vorgelegte medizinischen Befunde ihrer behandelnden Ärzte. Dr. Z. gehe einerseits von einer Möglichkeit einer Besserung der Leiden der Beschwerdeführerin aus, stelle aber gleichzeitig fest, dass die Mobbingsituation an ihrem Arbeitsplatz von ihr krankheitsfördernd verarbeitet werden könne. Darüber hinaus stelle die von Dr. Z. aufgestellte Folgerung, eine Besserung ihres Gesundheitszustandes sei auf Grund der seiner Ansicht nach nicht vollständigen Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten zu erwarten, eine unzulässige Annahme dar, da er davon ausgehe, dass eventuell noch nicht ins Auge gefasste Behandlungsmöglichkeiten jedenfalls eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes bringen würden. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, Dr. Z. hätte in seinem Gutachten festgestellt, dass bei weiterer Verwendung in ihrer bisherigen Tätigkeit ihre berufliche Zufriedenheit eingeschränkt sein werde, da durch die nicht ihrem Ausbildungsgrad entsprechende Tätigkeit ihre persönliche Selbstverwirklichung behindert wäre. Für das Vorliegen der Dienstfähigkeit sei auch die für einen einwandfreien Dienstbetrieb erforderliche Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen, unabdingbar. Die Situation an ihrem Arbeitsplatz trage jedoch dazu bei, dass ihr die Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr möglich sei. Die belangte Behörde hätte die diesbezügliche rechtliche Relevanz nicht erkannt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 BDG 1979 und auch zu vergleichbaren Rechtsnormen ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Unter einer ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen; hinzuzukommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen (vgl. das Erkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 98/12/0155).

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich nach den Feststellungen der belangten Behörde die für die Beschwerdeführerin vorgesehene Verwendung im Zuge des Ruhestandsversetzungsverfahrens geändert hat. Dass es sich dabei etwa um neu gestaltete Arbeitsplätze gehandelt hätte, welche infolge der veränderten Aufgaben der Beschwerdeführerin nur im Wege einer qualifizierten Verwendungsänderung hätten zugewiesen werden dürfen oder die als Verweisungsarbeitsplätze im Verständnis des § 14 Abs. 3 BDG 1979 untauglich gewesen wären, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die Frage der Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin war daher in Bezug auf jenen Arbeitsplatz zu prüfen, welcher ihr zuletzt wirksam zugewiesen wurde. Dabei sind auch solche durch Weisung erfolgte Änderungen des zugewiesenen Arbeitsplatzes von Bedeutung, die während eines "Krankenstandes" des Beamten vorgenommen werden. Das Vorliegen einer solchen Änderung des zugewiesenen Arbeitsplatzes setzt aber jedenfalls eine diesbezügliche Mitteilung an den im "Krankenstand" befindlichen Beamten voraus.

Eine zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitraum die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit hindert die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit nicht.

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1998, 93/12/0077).

Die Behörde hat ihrer rechtlichen Beurteilung demnach einen ausreichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde zu legen, bei dessen Feststellung sie sich - soweit es sich um medizinische Fachfragen handelt - der fachtechnisch geschulten (medizinisch - wissenschaftlichen) Hilfestellung durch die im Gesetz genannten Sachverständigen zu bedienen hat. Ein Rückschluss auf eine Dienstunfähigkeit ist jedoch - ungeachtet der Einfügung des Abs. 4 mit der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 - nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig, wobei insbesondere auch habituelle Charaktereigenschaften bzw. geistige Mängel eine ordnungsgemäße Führung der Amtsgeschäfte ausschließen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143). Darüber hinaus kann auch ein medizinisches Gutachten Hinweise auf das Vorliegen eines solchen Charakterzuges enthalten (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0301)

Im Gegensatz zu der im oben wiedergegebenen Erkenntnis vom 13. September 2002 dargelegten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Meinung vertreten, dass die Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt einer allfälligen Ruhestandsversetzung das Vorhandensein gravierender gesundheitlicher Beeinträchtigungen und Krankheiten voraussetze, die eine Dienstleistung unmöglich machen würden. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, hat die belangte Behörde damit verkannt, dass eine die Ruhestandsversetzung rechtfertigende Dienstunfähigkeit auch vorliegen kann, wenn ein nicht krankheitswertiger Charakterzug (in Verbindung mit der konkreten Arbeitssituation) den Beamten außerstande setzt, dienstliche Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Die belangte Behörde ist zwar im Recht, wenn sie die Auffassung vertritt, die bloße Unzufriedenheit eines Beamten mit seiner Arbeitssituation führe nicht zu dessen Dienstunfähigkeit. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein im Sinne der zitierten Vorjudikatur für die Frage der Dienstfähigkeit relevanter Charakterzug darin liegen könnte, dass berufliche Misserfolge psychisch nicht verkraftet werden.

Vorliegendenfalls bestehen nach den Ergebnissen des Begutachtungsverfahrens zumindest Hinweise auf das Vorliegen eines derartigen, wenn auch nicht krankheitswertigen, so doch nicht vom Willen beherrschbaren Charakterzuges der Beschwerdeführerin, welcher eine schlechte Verarbeitung ihrer Karriere- und Arbeitsplatzsituation bewirkt haben könnte. Dies könnte zur Folge gehabt haben, dass sie sich aufgrund eines Gefühls der intellektuellen Unterforderung sowie des Gefühls, im Hinblick auf ihr berufliches Fortkommen ungerecht behandelt worden zu sein (vom Sachverständigen Dr. Z. als "subjektiv empfundenes Mobbing" bezeichnet), außerstande fühlte und allenfalls auch objektiv außerstande war, eine im Verständnis der Vorjudikatur gehörige Dienstleistung zu erbringen.

So hat der Sachverständige Dr. Z. in seinem Leistungskalkül vom 11. September 2001 bezüglich der (damaligen) Arbeitsplatzsituation der Beschwerdeführerin die Vermutung geäußert, dass bei ihrer weiteren Verwendung an diesem Arbeitsplatz vermehrt konsumierte Krankenstände jedenfalls über acht Wochen im Jahr zu erwarten seien, eine therapeutische Besserung wäre unter diesen Umständen nicht zu erwarten. Auf die Möglichkeit des Weiterbestehens derartiger Beeinträchtigungen auf Grund eines solchen, wenn auch nicht krankheitswertigen, Charakterzuges deuten auch die im Oktober 2002 und im Jänner 2003 eingeholten Gutachten hin.

Ausgehend von der oben wiedergegebenen unrichtigen Rechtsauffassung hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei der Beschwerdeführerin Charaktereigenschaften im oben aufgezeigten Verständnis vorlagen. Bejahendenfalls wäre festzustellen gewesen, ob die vom Sachverständigen Dr. Z. befürchteten nicht krankheitsbedingten Leistungsdefizite auch bei jenem Arbeitsplatz vorlagen, der der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wirksam zugewiesen war.

Dazu kommt noch, dass - wie die Beschwerdeführerin gleichermaßen zu Recht rügt - den medizinischen Sachverständigen im Zeitpunkt ihrer Begutachtungen keine nähere Beschreibung der jeweils innegehabten Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt wurden (die Sachverständigen gehen in diesem Zusammenhang auch irrtümlich von einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin als AHS-Lehrerin aus). Sie haben deshalb ihre Aussage, die Beschwerdeführerin sei - aus medizinischer Sicht - dienstfähig, stets vorbehaltlich der sich aus dem medizinischen Leistungskalkül ergebenden Einschränkungen getroffen. Die belangte Behörde hätte daher im angefochtenen Bescheid zum einen die Aufgaben des der Beschwerdeführerin aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu beschreiben, zum anderen die sich aus dem Leistungskalkül ergebenden Einschränkungen in Relation zu den konkreten Anforderungen des Arbeitsplatzes zu setzen gehabt.

Zwar führt die belangte Behörde die mit dem für die Beschwerdeführerin vorgesehenen Arbeitsplatz in der Zeit vom WS 1999/2000 bis zum WS 2002/2003 verbundenen Aufgaben an, es wird jedoch nicht dargelegt, wie sich die diesbezügliche Situation im Zeitpunkt der Bescheiderlassung, also im SS 2003, darstellte.

Selbst unter der Annahme, dass sich die Aufgaben des zugewiesenen Arbeitsplatzes seit dem WS 2002/2003 nicht geändert hätten, ergäbe aus den in diesem Zusammenhang getroffenen kursorischen Feststellungen keinesfalls notorisch, dass diese Aufgaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des medizinischen Leistungskalküls gesundheitlich jedenfalls zuzumuten gewesen wären. Es fehlen nämlich nähere Erörterungen, was unter "Unterrichtsanalyse" und "Schulpraxisbetreuung" zu verstehen ist und welchen Anforderungen die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang hätte gerecht werden müssen. Lediglich in Ansehung der "Schulpraxisbetreuung" wird darauf hingewiesen, dass diese durch Besuche der Studierenden in verschiedenen Ausbildungsschulen absolviert werde. In diesem Zusammenhang hätte geprüft werden müssen, ob der Beschwerdeführerin das Erreichen dieser Schulen und die damit im Zusammenhang stehende Bewältigung der Fahrtstrecken überhaupt zumutbar gewesen wäre, zumal nach dem Gutachten vom 11. September 2001 von der Beschwerdeführerin ein Anmarschweg von "mindestens 500 m" problemlos bewältigt werden könne und ein "berufsmäßiges Lenken" eines KfZ nur fallweise erforderlich sein sollte. Damit trifft das Gutachten aber keine Aussage über Anmarschwege, deren Strecke über 500 m liegt. Feststellungen darüber, ob die der Beschwerdeführerin abverlangten Tätigkeiten Anmarschwege von über 500 m erfordern, fehlen.

Es kann aber auch nicht als notorisch gelten, dass der Beschwerdeführerin die Zurücklegung von (allenfalls über 500 m gelegenen) Entfernungen mit einem Kraftfahrzeug regelmäßig zugemutet werden kann. Was der Sachverständige unter "berufsmäßiges Lenken" versteht, bleibt unklar (damit könnten sowohl Tätigkeiten als Berufskraftfahrerin, oder aber - was fallbezogen wohl eher nahe liegt - beruflich bedingte Fahrten zum jeweiligen Arbeitsplatz gemeint sein). Entscheidend dürfte in diesem Zusammenhang freilich allein die Frage sein, in welchem zeitlichen Ausmaß der Beschwerdeführerin das Lenken eines Fahrzeuges medizinisch überhaupt zumutbar ist und ob mit dem konkreten Arbeitsplatz die Notwendigkeit der Zurücklegung von Fahrstrecken, für deren Bewältigung dieses zeitliche Ausmaß überschritten werden müsste, verbunden ist.

Auch sollten nach der damaligen Aussage des Sachverständigen Dr. Z. Tätigkeiten überwiegend im Stehen oder Gehen vermieden werden, was von der belangten Behörde arbeitsplatzbezogen zu erörtern gewesen wäre.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Situation am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem möglichen Vorliegen eines nicht krankheitswertigen Charakterzuges, welcher bewirken könnte, dass dienstliche Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden könnten, auseinander zu setzen haben.

Sollte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen, dass die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz nicht gegeben ist, wäre sodann die Verweisungsmöglichkeit gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 zu prüfen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 96/12/0242, Slg. 14.625/A).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 19. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120068.X00

Im RIS seit

20.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten