TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/19 2002/12/0301

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
DVG 1958 §2 Abs2 idF 1978/116;
DVV 1969 §1 Abs1 Z16;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Walter Riedl, ebenda, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 27. September 2002, Zl. 313454/10-III 8/02, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1942 geborene Beschwerdeführerin stand bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie war als Bewährungshelferin gemäß § 26 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 762/1996 (im Folgenden: BewHG), einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt.

Auf Grund vermehrter "Krankenstände" ersuchte die Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe das Bundespensionsamt gemäß § 14 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), um Abklärung der Frage der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin.

Das Bundespensionsamt holte einen neurologisch/psychiatrischen Untersuchungsbefund des Prim. Dr. S ein.

In der in diesem Zusammenhang von Dr. S eingeholten Anamnese gab die Beschwerdeführerin an, ab 1997 hätten sich auf Grund von Veränderungen in ihrer Dienststelle und eines "Mobbings", das gegen sie betrieben worden sei, psychische Störungen wie Schlafstörungen und Grübelzwänge sowie eine vermehrte Infektanfälligkeit ergeben. Zwischen 1997 und 1999 sei sie in nervenfachärztlicher Behandlung bei Dr. St gestanden. Derzeit gehe es ihr wieder besser. Infolge der Krankheit sei sie 1999 aus einer Leitungsfunktion in der Bewährungshilfe ausgeschieden.

Dr. S gelangte am 29. August 2001 zu folgendem psychopathologischem Befund:

"Bewusstseinsklar.

Zeitlich, örtlich und zur Person voll orientiert.

Aufmerksamkeit, Auffassungsvermögen und Konzentrationsfähigkeit sind ungestört.

Die Affektlage ist ausgeglichen, der affektive Rapport ist

ausreichend zu erzielen.

Der Eigenantrieb ist ungestört.

Das logisch-assoziative Denken, geprüft anhand von

Unterscheidungsfragen ist ungestört.

Keine Wahrnehmungsstörungen.

Keine Störung von Urteil- und Kritikvermögen.

Keine Störung des verbalen Kurzgedächtnisses.

Das Verhalten ist der Situation entsprechend.

Keine Verdeutlichungsneigung oder Simulation.

Neurotiforme Persönlichkeit."

Er gelangte - soweit hier relevant - zur Diagnose "Anamnestisch Anpassungsstörung ab 1997 mit depressiver Symptomatik, derzeit neuropsychiatrisch unauffällig".

Unter "Leistungsdefizit" heißt es:

"Bei der 59-jährigen Beamtin finden sich Merkmale einer neurotiformen Persönlichkeit sowie anamnestisch eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik über vermutlich ein bis zwei Jahre.

Derzeit ist der psychische Zustand weitgehend ausgeglichen.

Aus nervenärztlicher Sicht kann somit von keiner krankheitswertigen Störung gesprochen werden.

Im Hinblick auf eine vermehrte persönlichkeitsbedingte Vulnerabilität sind jedoch Tätigkeiten mit ständig besonderem Zeit- und Leistungsdruck nicht möglich.

Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit sind gegeben.

Aus neuropsychiatrischer Sicht sind Krankenstände nicht prognostizierbar."

In Ansehung der voraussichtlichen Entwicklung erwartete Dr. S eine Besserung und empfahl keine Nachuntersuchung.

Auf Grund dieser Befundung erstattete der leitende Arzt des Bundespensionsamtes Dr. Z am 25. September 2001 ein "Ärztliches Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung". Darin wiederholte er die vom Sachverständigen Dr. S aufgenommenen Befunde sowie das von ihm umschriebene Leistungsdefizit. Sodann heißt es:

"Seit 1983 ist die Beamtin als Diplomsozialarbeiterin in der Bewährungshilfe tätig. Seit 1990 ist sie Leiterin einer Außenstelle, 1999 war sie krankheitsbedingt aus der Leitungsfunktion ausgeschieden, zum Untersuchungszeitpunkt befindet sie sich im Krankenstand. Die konkrete Tätigkeit erfordert arbeitsmedizinisch gesehen die Fähigkeit, sehr verantwortungsvoll arbeiten zu können, dies auch bei überdurchschnittlicher, besonderer psychischer Belastung und auch bei besonderem Leistungsdruck. Fallweise besonderer, meist durchschnittlicher Zeitdruck ist dabei üblicherweise anzunehmen.

Auf Grund der aktuellen neurologisch-psychiatrischen Untersuchung sind Merkmale einer neurotiformen Persönlichkeit objektivierbar, in der Folge kommt es bei der Betroffenen zu vermehrter persönlichkeitsbedingter Verletzbarkeit/Vulnerabilität, dies bedeutet unter überdurchschnittlichen Stressbedingungen im Bereich des Arbeitsmilieus, dass funktionell eine dauerhafte Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit anzunehmen ist.

...

Auf Grund des bisherigen Verlaufes ist eine ausreichende kalkülsrelevante Leistungssteigerung nicht mehr zu erwarten, die Anforderungen im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz sind daher aus medizinischer Sicht auf Dauer von der Untersuchten nicht mehr zu erfüllen.

Berufliche Umstellbarkeit besteht erforderlichenfalls

uneingeschränkt.

..."

Nach Übermittlung dieses Gutachtens an die belangte Behörde holte diese eine Stellungnahme der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe zur Frage des Vorhandenseins eines Verweisungsarbeitsplatzes ein. Mit Schreiben vom 12. Februar 2002 teilte die nachgeordnete Dienstbehörde der belangten Behörde mit, dass für die Beschwerdeführerin kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, dessen Aufgabe sie nach ihrer körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande sei und der ihr mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne.

Mit Note vom 13. Mai 2002 teilte die nachgeordnete Dienstbehörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihre amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin wurde vom Gutachten des Bundespensionsamtes vom 25. September 2001 (einschließlich des Befundes Dris. S) in Kenntnis gesetzt.

In einer hiezu erstatteten Stellungnahme vom 28. Mai 2002 machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, dass die Annahme Dris. S, sie weise eine neurotiforme Persönlichkeit auf, unbegründet sei. Weiters verwies sie darauf, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit schon deshalb nicht vorliege, weil ihr Dr. S selbst attestiere, dass eine Besserung des von ihm diagnostizierten psychischen Zustandes zu erwarten sei. In diesem Zusammenhang legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben Dris. St vom 5. Februar 2002 vor, in welchem dieser ihr eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus nervenärztlicher Sicht bescheinigt und ausführt, dass eine Therapie nicht erforderlich sei.

Die belangte Behörde holte daraufhin eine Stellungnahme des leitenden Arztes des Bundespensionsamtes Dr. Z vom 17. Juli 2002 insbesondere zur Frage ein, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu erwarten sei.

Dr. Z äußerte sich in diesem Gutachten wie folgt:

"Die konkrete Tätigkeit war auf Basis der aktuellen Untersuchung bei Dr. S sowie bei Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Unterlagen auf Dauer nicht zuzumuten:

Begründung/ Siehe dazu Leistungskalkül:

Bei überdurchschnittlichen Stressbedingungen besteht eine dauerhafte Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit.

Auf Grund des bisherigen Verlaufes ist eine ausreichend kalkülsrelevante Leistungssteigerung nicht mehr zu erwarten, die Anforderungen im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz sind daher aus medizinischer Sicht auf Dauer von der Untersuchten nicht mehr zu erfüllen.

Anmerkung:

Am konkreten Arbeitsplatz bestehen für Fr. M (die Beschwerdeführerin) überdurchschnittliche psychische Stressbedingungen durch eine von Fr. M als Mobbing empfundene Belastungssituation.

Bei weiterer Verwendung wie zuletzt wäre eine Besserung, wie nervenfachärztlich in Aussicht gestellt, nicht zu erwarten.

Ein medizinisch zu empfehlender Arbeitsplatzwechsel war somit als notwendige Maßnahme, falls weiter eine regelmäßige Tätigkeit angestrebt würde, abzuleiten.

Die konkrete Tätigkeit war auf Basis der aktuellen Untersuchung bei Dr. S nicht zuzumuten.

Nachdem jedoch eine Besserung möglich war und die Leistungseinschränkung durch eine neurotiforme Persönlichkeitsstruktur verursacht ist, ergibt sich, dass der Beruf einer Sozialarbeiterin in leitender Stelle bis zum Eintritt der zu erwartenden Besserung nicht mehr zugemutet werden konnte.

Voraussetzungen für den möglichen Eintritt einer Besserung sind:

s.o. ein Arbeitsplatzwechsel/ bzw, eine betriebspsychologische Aufarbeitung einer Mobbingsituation am konkreten Arbeitsplatz unter Einbeziehung aller Beteiligten, wobei es gelingt, für Fr. M eine akzeptable Arbeitssituation herbeizuführen oder eine andere einvernehmliche Lösung zu treffen, sodass für Frau M keine psychischen Stressbelastungen mehr durch Mobbing erwachsen.

Eine psychotherapeutische Aufarbeitung der Persönlichkeitsstruktur wäre hinsichtlich persönlichkeitsbedingter Vulnerabilität zu empfehlen und könnte zur Stabilisierung unter psychischen Stressbedingungen höchstwahrscheinlich beitragen, sodass Tätigkeiten mit ständig besonderem Zeit- und Leistungsdruck wieder verkraftbar sein sollten.

Erfahrungsgemäß ist die Dauer bis zur dauerhaften psychischen Stabilisierung und bis zum Eintritt einer gelungenen Aufarbeitung von neurotischen Persönlichkeitsstörungen/ ,- merkmalen mit ca. 2 Jahren anzusetzen.

Zu beurteilen ist die Restarbeitsfähigkeit auf Dauer.

Bis zum Eintritt einer möglichen Besserung war erst nach ca. 2 Jahren zu rechnen.

Eine nervenfachärztliche Behandlung wurde seit 1999 nicht mehr durchgeführt.

Der Eintritt einer Besserung war nicht mehr unter den Begleitumständen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz zu erwarten.

Es lagen keine Hinweise darauf vor, dass eine betriebspsychologische Aufarbeitung einer allfälligen Mobbingsituation am konkreten Arbeitsplatz unter Einbeziehung aller Beteiligten geplant war.

Somit war bezüglich Leistungsfähigkeit am konkreten Arbeitsplatz, bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Leistungskalkül festzustellen:

'Auf Grund des bisherigen Verlaufes ist eine ausreichend kalkülsrelevante Leistungssteigerung nicht mehr zu erwarten, die Anforderungen im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz sind daher aus medizinischer Sicht auf Dauer von der Untersuchten nicht mehr zu erfüllen.'

Ein umfassendes Leistungskalkül bezüglich Restarbeitsfähigkeit auf Dauer konnte nicht erstellt werden.

Siehe dazu Leistungskalkül:

'Berufliche Umstellbarkeit besteht erforderlichenfalls uneingeschränkt.

Weitere Untersuchungen durch Facharzt für Orthopädie bzw. Unfallchirurgie wären bei Zustand nach Kreuzbandverletzung am linken Knie und berichteten Wirbelsäulenbeschwerden vor angestrebter beruflicher Umstellung zu empfehlen.'

Anmerkung:

Uneingeschränkte berufliche Umstellbarkeit /Einschulung, Unterweisung, Anlernen und Umschulung/ ist möglich, da keine Einschränkungen geistig, - intellektueller Fähigkeiten bestehen und da nach Wegfall von arbeitsplatzbezogenen psychischen Stressfaktoren eine Besserung der Leistungsfähigkeit nervenfachärztlich erwartet werden konnte, bezüglich Diagnosen einzuordnen bei 2./ berichtete Anpassungsstörung ab 1997 mit depressiver Symptomatik."

Zu diesem Ergänzungsgutachten nahm die Beschwerdeführerin am 29. August 2002 neuerlich Stellung. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf einen Widerspruch zwischen der Stellungnahme Dris. Z und der Bestätigung Dris. St. Sie brachte weiters vor, dass die beschriebene Mobbingsituation nur während ihrer mittlerweile schon lange beendeten Leitertätigkeit vorgelegen habe.

Mit Eingabe vom 18. September 2002 legte die Beschwerdeführerin Atteste der Dr. H, einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, sowie der Mag. Dr. Sp, einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vor, welche davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin zur Ausübung ihrer derzeitigen beruflichen Tätigkeit sowohl psychisch als auch körperlich in der Lage sei.

Am 27. September 2002 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Die Leiterin der Außenstelle N-Straße der Geschäftsstelle für Bewährungshilfe Wien Amtsdirektorin M wird von Amts wegen gemäß § 14 Absatz 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ablauf des 31. Oktober 2002 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt."

In der Begründung dieses Bescheides gab die belangte Behörde zunächst das Verwaltungsgeschehen, insbesondere den Inhalt der Gutachten des Bundespensionsamtes vom 25. September 2001 und vom 17. Juli 2002 wieder.

Sie stellte auf Grund der beiden letztgenannten Beweisergebnisse fest, dass die Beschwerdeführerin wegen eingeschränkter körperlicher und psychischer Belastbarkeit arbeitsunfähig sei und die Tätigkeit als Leiterin der Außenstelle N-Straße der Bewährungshilfe Wien nicht länger ausüben könne. Bei der Beschwerdeführerin liege eine vermehrte persönlichkeitsbedingte Verletzbarkeit/Vulnerabilität als Merkmal einer neurotiformen Persönlichkeitsstruktur vor. Wegen überdurchschnittlicher Stressbedingungen infolge einer als Mobbing empfundenen Belastungssituation bestehe eine dauerhafte Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit. Bei einer weiteren Verwendung am bisherigen Arbeitsplatz sei eine Besserung, wie sie von Dr. S in Aussicht gestellt worden sei, nicht zu erwarten. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes sei von einer Besserung innerhalb von zwei Jahren auszugehen, wobei aber auf Grund des bisherigen Verlaufes eine ausreichende kalkülsrelevante Leistungssteigerung nicht mehr zu erwarten sei.

Die belangte Behörde gab sodann den Wortlaut des § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 wieder. Sie vertrat die Auffassung, aus dem vom Bundespensionsamt erstellten Leistungskalkül sei abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin "auf Grund des komplexen Krankheitsbildes und der fehlenden Aussicht auf Besserung" bei Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz aus medizinischer Sicht nicht mehr in der Lage sei, bei normalen Arbeitsbedingungen und unter normalen Anstrengungen auf der Planstelle, die sie inne habe, in der für sie vorgesehenen Verwendung als leitende Bewährungshelferin in der Außenstelle N-Straße der Geschäftsstelle für Bewährungshilfe Wien anhaltende ordnungsgemäße dienstliche Leistungen zu erbringen. Auch könne ihr im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde kein (mindestens) gleichwertiger geeigneter Verweisungsarbeitsplatz zugewiesen bzw. die Mobbingsituation am konkreten Arbeitsplatz aufgearbeitet werden. Zwar bestehe berufliche Umstellbarkeit, die Verweisungsmöglichkeit des § 14 Abs. 3 BDG 1979 sei jedoch durch die der Ernennung entsprechende Verwendungsgruppe begrenzt. Die auch vom Bundespensionsamt vorgeschlagene betriebspsychologische Aufarbeitung einer Mobbingsituation am konkreten Arbeitsplatz unter Einbeziehung aller Beteiligten käme frühestens nach der gleichfalls empfohlenen psychotherapeutischen Aufarbeitung der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin in Betracht. Auf Grund der von ihr vorgelegten Gutachten Dris. H, Dris. Sp und Dris. St sei eine solche Maßnahme jedoch nicht geplant.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Ruhestandsversetzung in Ermangelung der Voraussetzungen des § 14 BDG 1979 verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 in der Stammfassung dieser Absätze nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 333 lauteten:

     "§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen

Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

     1.        dauernd dienstunfähig oder

     2.        infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens ein Jahr

vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist.

...

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."

In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung (RV 11 BlgNR 15. GP, 79 f), heißt es:

"Zu § 14:

Der Entwurf unterscheidet nicht mehr zwischen Versetzung in den zeitlichen und in den dauernden Ruhestand, sondern enthält nur mehr einen einheitlichen Ruhestandsbegriff. Die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit werden im § 14 Abs. 1 des Entwurfes aufgezählt.

Zur 'dauernden Dienstunfähigkeit' (§ 14 Abs. 1 Z. 1) ist Folgendes festzustellen:

Unter 'Dienstunfähigkeit' ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen, zu verstehen; vernünftigerweise kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Art von Dienstverrichtungen, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Unter 'Dienstunfähigkeit' ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen ...

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung und auf die Bedürfnisse der Praxis wurde im § 14 Abs. 3 des Entwurfes eine Begriffsumschreibung der Dienstunfähigkeit gewählt, die sowohl die Fälle der Krankheit, der körperlichen Beschädigung, sonstiger Gebrechen oder Unfallsfolgen einschließt, aber auch die auf keiner Gesundheitsstörung beruhenden 'habituellen Charaktereigenschaften und geistigen Mängel' (Psychopathien) umfasst. Die vorerwähnten Zustände wurden mit 'körperlicher oder geistiger Verfassung', die die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben verhindert, umschrieben.

Für die Dienstunfähigkeit sieht der Entwurf jedoch darüber hinaus noch die weiteren im § 14 Abs. 3 erwähnten Bedingungen (Fehlen eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes, dessen Aufgaben der Beamte erfüllen kann und der ihm mit Rücksicht auf soziale Überlegungen zumutbar ist) als wesentlich an.

Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff; er unterliegt daher der rechtlichen Beurteilung. Daraus folgt, dass nicht der ärztliche Sachverständige die Dienstunfähigkeit festzustellen hat, sondern die zur Lösung von Rechtsfragen berufene Dienstbehörde ..."

Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995 erhielt § 14 Abs. 1 BDG 1979 folgenden nach wie vor in Kraft stehenden Wortlaut:

"(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist."

In den Erläuterungen zu dieser Gesetzesänderung (AB 396 BlgNR 19. GP, 3) heißt es:

"Beim heutigen Stand der Medizin erscheint die Prognose der Unmöglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsanfallsalters nach einjährigem Krankenstand überholt; vielmehr zeigt die Realität, dass die Dienstfähigkeit auch nach langdauernden, schweren Leiden wieder hergestellt werden kann. Die zwingende Ruhestandsversetzung nach einjähriger Abwesenheit vom Dienst infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens soll daher entfallen und eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit nur mehr bei Vorliegen dauernder Dienstunfähigkeit bzw. nach zweijähriger Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus gesundheitlichen Gründen zulässig sein."

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stammfassung des BDG 1979 (und damit auch seines nach wie vor in dieser Fassung anwendbaren § 14 Abs. 3) stand § 2 Abs. 2 und 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 54/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1978, in Geltung. Er lautete:

"§ 2. ...

(2) Die Dienststellen bei den obersten Verwaltungsorganen sind als oberste Dienstbehörden in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten können mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. Im Fall einer solchen Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig.

(3) Eine Übertragung im Sinne des Abs. 2 ist im Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung auch an eine nicht unmittelbar nachgeordnete Dienststelle als nachgeordnete Dienstbehörde zulässig. In diesem Fall ist diese Dienstbehörde in erster Instanz und der Bundesminister für Landesverteidigung in zweiter Instanz zuständig."

Der im Zeitpunkt der Erlassung des BDG 1979 in Kraft gestandene § 1 Abs. 1 Z. 16 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969, BGBl. Nr. 377, übertrug die Versetzung von Beamten der Dienstklassen I bis VI, von Richtern der Standesgruppen 1 bis 3, von Staatsanwälten der Standesgruppen 2 und 3 sowie von Lehrern in den Ruhestand den in § 2 dieser Verordnung genannten nachgeordneten Dienstbehörden.

§ 26 Abs. 2 BewHG in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 762/1996 lautete:

"§ 26. ...

(2) Ab 1. Juli 1997 dürfen einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung nur Beamte zur Verfügung gestellt werden, die am 30. Juni 1997 im Planstellenbereich Bewährungshilfe ernannt und an diesem Tag einer derartigen Vereinigung zur Verfügung gestellt waren."

§ 26a Abs. 1 BewHG in der Fassung desselben Gesetzes lautet:

"§ 26a. (1) Zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind, wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 eine Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe errichtet. Die Bundespersonalstelle ist eine nachgeordnete Dienstbehörde im Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz im Sinne des § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29."

In den Erläuterungen zu § 26a BewHG (33 BlgNR 20. GP, 76) heißt es:

"Abs. 1 des Entwurfs legt fest, dass zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber den bei einer privaten Vereinigung verwendeten Beamten (§ 26) eine Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe errichtet wird. Die Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe wird als nachgeordnete Dienstbehörde im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz im Sinne des § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, eingerichtet. Die genaue Zuweisung der der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe übertragenen Aufgaben erfolgt im Rahmen der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/1999 erhielt § 26 Abs. 2 BewHG folgende Fassung:

"(2) Ab 1. März 1999 dürfen einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung keine Beamten neu zur Verfügung gestellt werden."

Bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zählte die Versetzung von Beamten in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 nicht zu den durch § 1 Abs. 1 DVV den nachgeordneten Dienstbehörden übertragenen Angelegenheiten.

Obwohl die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung auch von einer (freilich von keinem der beigezogenen Sachverständigen festgestellten) Erkrankung spricht, stützt sie die vorgenommene Ruhestandsversetzung offenkundig nicht auf eine bei der Beschwerdeführerin bestehende krankheitswertige Störung, sondern lediglich auf den von Dr. Z angenommenen Charakterzug einer vermehrten persönlichkeitsbedingten Vulnerabilität und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Sachverständigen. Das Fehlen eines als Krankheit zu wertenden Zustandes der Beschwerdeführerin schlösse für sich genommen freilich ihre Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nicht aus:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 BDG 1979 und auch zu vergleichbaren Rechtsnormen ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0220). Auch die Beurteilung habitueller Charaktereigenschaften bzw. bestimmter offenkundiger geistiger Mängel kann - neben anderen Beweismitteln - durch ärztliche Sachverständigengutachten, insbesondere durch Gutachten (von Ärzten) des Bundespensionsamtes, unterstützt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 2000/12/0028).

Allerdings gilt auch diesfalls, dass es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen - allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden - Feststellungen über den Zustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus den festgestellten aus Charaktereigenschaften resultierenden Leistungsdefiziten auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Rechtsfrage der "dauernden Dienstunfähigkeit" zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein (vgl. sinngemäß zu Gesundheitsstörungen das hg. Erkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 98/12/0155).

In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass schon die Auffassung des Sachverständigen Dr. S, es liege bei ihr eine neurotiforme Persönlichkeit vor, welche die im Leistungskalkül aufgezeigten Defizite zur Folge habe, jeglicher Begründung, insbesondere aber der notwendigen Ableitung aus dem von ihm erhobenen Befund entbehrt. Auch der Sachverständige Dr. Z übernimmt diese begründungslose Beurteilung ohne hiefür seinerseits eine Begründung anzugeben.

Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, das Gutachten setze sich nicht mit den von ihr vorgelegten Bestätigungen auseinander, so ist es zwar zutreffend, dass - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darlegt - diese letztgenannten fachärztlichen Bestätigungen nicht die an die Schlüssigkeit eines Gutachtens zu stellenden Anforderungen erfüllen; nichts anderes gilt nach dem Vorgesagten aber für die von der belangten Behörde ihrerseits verwerteten Gutachten in Ansehung der Charaktereigenschaften der Beschwerdeführerin.

Selbst bei Zutreffen der Diagnose Dris. S und der von ihm aus dieser Diagnose abgeleiteten vorübergehenden Unfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Ausübung von Tätigkeiten mit ständig besonderem Zeit- und Leistungsdruck wäre für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nichts gewonnen:

In seinem Gutachten vom 25. September 2001 geht Dr. Z dem Vorbefund folgend aber offenkundig im Gegensatz zum Wortlaut des Gutachtens Dris. S davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Charakterzüge außer Stande sei, eine Arbeit mit dauerndem besonderen Leistungsdruck auszuüben, auch wenn diese Arbeit nicht dauernd mit besonderem Zeitdruck verbunden sein mag. Eine Unfähigkeit der Beschwerdeführerin unter psychischer Belastung zu arbeiten ist dem Befund Dris. S nicht zu entnehmen. Diese in Abweichung vom Vorbefund erstmals von Dr. Z getroffene Annahme wird von diesem auch nicht weiter begründet.

Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin weiters, dass die belangte Behörde die nach dem Vorgesagten ihr allein obliegende zunächst zu treffende Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit in Bezug auf die konkrete Verwendung des Beamten insoferne unzutreffend vorgenommen hat, als sie davon ausging, die Beschwerdeführerin werde aktuell als Leiterin der Außenstelle N-Straße der Geschäftsstelle für Bewährungshilfe Wien verwendet (als solche wird sie auch ausdrücklich im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichnet). Die belangte Behörde ist daher offenbar von einer nach wie vor bestehenden Betrauung der Beschwerdeführerin mit einer Leitungstätigkeit ausgegangen. Dies hätte sie aber nicht tun dürfen, ohne sich mit den gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, deren Richtigkeit in der Gegenschrift zugestanden wird, auseinander zu setzen.

Es mag zutreffen, dass der Sachverständige Dr. Z in seinem Gutachten vom 25. September 2001 von einer bereits erfolgten Beendigung der Leitungstätigkeit der Beschwerdeführerin ausging (anders verhält sich dies in Ansehung seiner Gutachtensergänzung vom 17. Juli 2002, wie noch auszuführen sein wird); nichtsdestotrotz ist die - nach dem Vorgesagten allein entscheidende - Beurteilung der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Zugrundelegung einer von der Beschwerdeführerin gar nicht ausgeübten Verwendung erfolgt.

Erweist sich somit schon die Beurteilung, die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihrer Charaktereigenschaften im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unfähig gewesen, ihre aktuelle Verwendung als Bewährungshelferin auszuüben, als mit den aufgezeigten Begründungsmängeln behaftet, so gilt dies umso mehr in Ansehung der Auffassung der belangten Behörde, wonach diese Unfähigkeit auf Dauer vorliege:

Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang ausschließlich auf die Begutachtungen durch Dr. Z, insbesondere auf seine ergänzende Stellungnahme vom 17. Juli 2002, gestützt. In dem letztgenannten Gutachten geht der Sachverständige Dr. Z zunächst davon aus, dass am konkreten Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin überdurchschnittliche psychische Stressbedingungen durch eine von ihr als Mobbing empfundene Belastungssituation bestünden. Überdies liegt dieser ergänzenden Begutachtung nunmehr offenbar die Annahme zu Grunde, die Beschwerdeführerin übe den Beruf einer Sozialarbeiterin "in leitender Stelle" aus (vgl. hiezu die Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 3 seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2002).

Dass die Beschwerdeführerin aber bezogen auf den Zeitpunkt dieser Begutachtungen und auch der Erlassung des angefochtenen Bescheides keinen Arbeitsplatz in leitender Stellung mehr inne hatte, wird von der belangten Behörde, wie bereits ausgeführt, in ihrer Gegenschrift zugestanden. Überdies hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu dieser Gutachtensergänzung ausdrücklich vorgebracht, dass die in Rede stehende Mobbingsituation nur solange bestanden habe, als sie die Leitungsfunktion inne gehabt habe.

Die belangte Behörde durfte daher die Ausführungen des Sachverständigen, insoweit sie sich auf das Erfordernis eines Arbeitsplatzwechsels bzw. einer betriebspsychologischen Aufarbeitung der Mobbingsituation am konkreten Arbeitsplatz bezogen, keinesfalls ihrer Beurteilung zu Grunde legen, ohne eine auf einem mängelfreien Verfahren beruhende Feststellung des Fortbestandes der vom Sachverständigen diesbezüglich angenommenen Situation am aktuellen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin zu treffen.

Der Sachverständige geht weiters davon aus, dass infolge der von ihm ohne nähere Begründung angenommenen persönlichkeitsbedingten Vulnerabilität eine psychotherapeutische Aufarbeitung der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin erforderlich wäre, wobei bis zum Eintritt einer gelungenen Aufarbeitung ein Zeitraum von etwa zwei Jahren verstreichen würde.

Selbst wenn diese Beurteilung des Sachverständigen zuträfe, die Beschwerdeführerin also nur nach zweijähriger entsprechender psychotherapeutischer Behandlung in der Lage wäre, die mit ihrem konkreten Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben wieder auszuüben, läge keine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 BDG 1979 vor, zumal - wie auch die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zeigen - die konkrete Absehbarkeit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit, etwa auch nach lang dauerndem Leiden, der Beurteilung, die Dienstunfähigkeit sei dauernd, entgegen steht. Im Übrigen irrt die belangte Behörde auch insoweit, als sie die Auffassung vertritt, die Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei schon deshalb als "dauernd" zu qualifizieren, weil die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Ärzte (Dr. H, Dr. Sp und Dr. St) - nach Auffassung der belangten Behörde zu Unrecht - eine Therapie im Verständnis der Ausführungen Dris. Z für nicht erforderlich erachtet hätten und eine solche daher nicht "vorgesehen" sei:

Die Frage, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ist nach der objektiven Besserungsfähigkeit des festgestellten Leistungsdefizits durch zumutbare Behandlungsmaßnahmen zu prüfen, und nicht etwa danach, ob der Beamte (oder ein ihn privat behandelnder Arzt) beabsichtigt, solche - nach Meinung der belangten Behörde offenbar zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit objektiv notwendige - Maßnahmen auch zu setzen.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch in Ansehung der Erwägungen zum Vorliegen eines geeigneten Verweisungsarbeitsplatzes mit Rechtswidrigkeit belastet:

In diesem Zusammenhang führt die belangte Behörde lediglich aus, der Beschwerdeführerin könne "im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde" kein mindestens gleichwertiger geeigneter Verweisungsarbeitsplatz zugewiesen werden, zumal die Grenze der Verweisungsmöglichkeit des § 14 Abs. 3 BDG 1979 durch die auf Grund der Ernennung bestimmte Verwendungsgruppe festgelegt sei.

In diesem Zusammenhang lässt es die belangte Behörde zunächst offen, auf den Wirkungsbereich welcher Dienstbehörde sie überhaupt Bezug nimmt (die Anfrage an die Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe, welche mit Schreiben vom 12. Februar 2002 beantwortet wurde, legt wohl nahe, dass sie auf den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienstbehörde abstellen wollte). Ebenso wenig lässt sich erkennen, auf welchen Zeitraum sich die Beurteilung, es stehe kein mindestens gleichwertiger geeigneter Verweisungsarbeitsplatz zur Verfügung, beziehen soll (auch hier deutet die Anfrage und ihre Beantwortung darauf hin, dass die belangte Behörde davon ausgeht, es sei lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gerade ein entsprechender Verweisungsarbeitsplatz zur Verfügung steht). Beide von der belangten Behörde wohl implizit getroffenen Annahmen sind freilich unzutreffend:

§ 14 Abs. 3 BDG 1979 stellt nach seinem Wortlaut auf die Verfügbarkeit eines Verweisungsarbeitsplatzes für den Beamten "im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde" ab. Im Zeitpunkt der Erlassung dieser Bestimmung, also dem Inkrafttreten der Stammfassung des BDG 1979, kannte § 2 Abs. 2 DVG in der damals in Kraft gestandenen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1978 sowohl oberste Dienstbehörden als auch nachgeordnete Dienstbehörden. Nach § 1 Abs. 1 Z. 16 der damals in Kraft gestandenen Dienstrechtsverfahrensverordnung BGBl. Nr. 377/1969 fiel die Versetzung in den Ruhestand in Ansehung eines Teiles der Beamten in die Zuständigkeit der obersten, hinsichtlich eines anderen Teiles in die Zuständigkeit der nachgeordneten Dienstbehörde.

Der Wortlaut des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ließe grundsätzlich drei Auslegungen des dort verwendeten Begriffes "Dienstbehörde" zu:

     1.        Es könnte damit die jeweils oberste Dienstbehörde

des Beamten gemeint sein.

     2.        Es könnte damit jene Dienstbehörde gemeint sein,

die im konkreten Fall für die Versetzung des Beamten in den

Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zuständig ist.

     3.        Es könnte, wenn der Beamte im Bereich einer

nachgeordneten Dienststelle beschäftigt ist, stets diese gemeint sein, und zwar unabhängig davon, ob sie konkret für die Versetzung in den Ruhestand zuständig ist oder nicht.

Für die erstgenannte Variante (Prüfung des Verweisungsarbeitsplatzes im gesamten Wirkungsbereich der obersten Dienstbehörde) spricht vor allem der Umstand, dass § 14 Abs. 3 BDG 1979 offenkundig den Zweck verfolgt, die Weiterverwendung von Beamten, deren dauernde Dienstunfähigkeit bezüglich ihres aktuell inne gehabten Arbeitsplatzes eingetreten ist, auf mindestens gleichwertigen und zumutbaren Verweisungsarbeitsplätzen, und zwar für alle Bundesbeamten unter möglichst gleichen Voraussetzungen, zu ermöglichen. Diesem Regelungszweck liefe es zuwider, wollte man in Ansehung des Wirkungsbereiches, innerhalb dessen Verweisungsarbeitsplätze zu suchen sind, auf jenen nachgeordneter Dienstbehörden abstellen. Die Kriterien des § 2 Abs. 2 DVG (in der vorzitierten Fassung), nach denen nachgeordnete Dienstbehörden eingerichtet werden dürfen, haben mit den Zwecksetzungen des § 14 Abs. 3 BDG 1979 nichts zu tun. Gemäß § 2 Abs. 2 DVG (in der vorzitierten Fassung) richtete sich die Zulässigkeit der Übertragung von Zuständigkeiten mit Verordnung an unmittelbar (im Bereich des Bundesministers für Landesverteidigung auch an mittelbar) nachgeordnete Dienststellen als nachgeordnete Dienstbehörden nach Kriterien wie Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis im Verwaltungsablauf sowie danach, ob die als nachgeordnete Dienstbehörde einzurichtende Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.

Dass das Bestehen bzw. die Größe des Wirkungsbereiches einer nach den vorgenannten Kriterien eingerichteten nachgeordneten Dienstbehörde dafür maßgeblich sein soll, ob der Beamte (infolge eines relativ engen Planstellenbereiches für das Aufsuchen von Verweisungsarbeitsplätzen) relativ leicht, oder aber (im entgegen gesetzten Fall) relativ schwer in den Ruhestand zu versetzen ist, wäre ausgehend vom Zweck des § 14 Abs. 3 BDG 1979 schwer einzusehen.

Für die zweitgenannte Lösung, wonach § 14 Abs. 3 BDG 1979 mit der Dienstbehörde des Beamten die nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand zuständige Dienstbehörde bezeichnet, könnten verfahrensökonomische Erwägungen sprechen, zumal diese Dienstbehörde unmittelbar und ohne Rückfragen bei anderen Behörden Überblick über die in ihrem Wirkungsbereich zur Verfügung stehenden gleichwertigen Arbeitsplätze, welche für eine Zuweisung in Betracht kommen, hat.

Demgegenüber sind sachliche Gründe für die drittgenannte Auslegung, wonach es lediglich darauf ankomme, ob eine nachgeordnete Dienstbehörde für andere Zuständigkeiten als die Ruhestandsversetzung eingerichtet ist, in deren Planstellenbereich der Beamte beschäftigt wird, nicht erkennbar. Die drittgenannte Auslegungsvariante scheidet daher jedenfalls aus.

Im vorliegenden Fall kann es gleichwohl dahingestellt bleiben, ob § 14 Abs. 3 BDG 1979 stets auf die oberste Dienstbehörde unabhängig vom Bestehen ihrer Zuständigkeit zur Ruhestandsversetzung, oder aber auf die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde verweist, weil nach den im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Bestimmungen eine Übertragung der Zuständigkeit zur Versetzung in den Ruhestand auf die nachgeordneten Dienstbehörden nach § 1 Abs. 1 DVV nicht erfolgt war (vgl. aber die Neuregelung der dienstbehördlichen Zuständigkeit im Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst), sodass aus § 2 Abs. 2 erster Satz DVG die Zuständigkeit der belangten Behörde als oberste Dienstbehörde zur Versetzung in den Ruhestand folgte.

Hieraus wieder ergibt sich, dass die belangte Behörde - die dauernde Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Ansehung ihres aktuellen Arbeitsplatzes vorausgesetzt - Verweisungsarbeitsplätze in ihrem gesamten Wirkungsbereich, also im gesamten, sowohl die Zentralstelle als auch sämtliche nachgeordnete Dienststellen umfassenden, Planstellenbereich des Bundesministers für Justiz zu suchen gehabt hätte.

Weiters setzt § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit voraus. Für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verlangt § 14 Abs. 3 BDG 1979 nun das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit" im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann. Hieraus wiederum folgt, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht bloß die Prüfung voraussetzt, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides gerade alle in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze besetzt sind, sondern auch, ob dieser Zustand für einen unabsehbaren Zeitraum anhält, also mit einem Freiwerden solcher Arbeitsplätze, etwa im Hinblick auf Pensionierungen, in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

Indem die belangte Behörde die aufgezeigte Rechtslage in Ansehung des Planstellenbereiches, in dem Verweisungsarbeitsplätze zu suchen sind, einerseits und in Ansehung des Zeithorizontes, in dem Verweisungsarbeitsplätze zu suchen sind, andererseits, verkannte und es infolge dessen unterließ, die entsprechenden Feststellungen zu treffen, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Gleiches gilt für den Rechtsirrtum in Ansehung der Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit in Bezug auf die konkrete Verwendung schon deshalb vorliegt, weil die Beschwerdeführerin eine von der belangten Behörde als notwendig angesehene Therapie durchzuführen nicht beabsichtigt.

Darüber hinaus ist der angefochtene Bescheid auf Grund der weiteren aufgezeigten Begründungsmängel mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Da die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes jener wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorausgeht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120301.X00

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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