TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/25 2001/12/0220

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 1998/I/123;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Mag. G in V, vertreten durch Dr. Erwin Wibmer, Rechtsanwalt in 9971 Matrei in Osttirol, Obersamergasse 2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 4. September 2001, Zl. 1735.120446/24-III/A/9a (III/D/16a)/2001, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1946 geborene Beschwerdeführer steht seit seiner mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zuletzt unterrichtete er Leibesübungen und Geographie an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule S.

In den vorliegenden Verwaltungsakten sind seit 1980 Konflikte mit dem Beschwerdeführer dokumentiert. Es liegen zahlreiche Beschwerden von Eltern, Schülern und Lehrern vor.

Mit Schreiben vom 6. Mai 1998 ersuchte der Landesschulrat für Kärnten in Klagenfurt (im Folgenden: LSR) die Bundespolizeidirektion Klagenfurt, den Beschwerdeführer einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zweck der Prüfung seines Gesundheitszustandes zuzuführen.

Der Polizeichefarzt Dr. B. stellte in seinem Gutachten vom 22. Juli 1998 fest, der Beschwerdeführer weise eine paranoide Persönlichkeitsstruktur mit Fehlreaktionen auf; er leide an Affektarmut im Reaktionsverhalten, wirke psychomotorisch starr und angespannt; die Ausdrucksform sei schwerfällig; es fehle ihm die Fähigkeit, sozial flexibel und locker zu reagieren, und er weise eine zwanghafte und zum Teil schwerfällige Grundhaltung auf. Nach dem Ergebnis dieser amtsärztlichen Untersuchung sei der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 wurde der seit Beginn des Schuljahres 1998/1999 im Krankenstand befindliche Beschwerdeführer angewiesen, den Dienst an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule S. wieder anzutreten, weil das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten das - auf Grund des vorangeführten Gutachtens gegen den Beschwerdeführer eingeleitete - Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit eingestellt habe. Erneut kam es in der Folge zu Beschwerden von Eltern, Schülern und Lehrern sowie des Schulleiters der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule S. über das Verhalten des Beschwerdeführers an dieser Schule.

Mit Schreiben des LSR vom 15. März 2000 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund dieser Vorfälle die Weisung erteilt, sich einer Untersuchung beim Amtsarzt Dr. C zu unterziehen.

Am 10. Mai 2000 erschien der Beschwerdeführer zwar zu einer vom Amtsarzt Dr. C. für notwendig erachteten Untersuchung in der Ordination des Facharztes für Neurologie und Psychosomatik Dr. S, verweigerte jedoch diese Untersuchung.

Mit Schreiben des LSR vom 18. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, sich einer derartigen Untersuchung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer befolgte diese Weisung nicht und begehrte mit Schreiben vom 26. Mai 2000 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass der Dienstauftrag, sich einer Untersuchung bei einem Facharzt zu unterziehen, zu seinen Dienstpflichten gemäß § 44 BDG 1979 gehöre.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2000 stellte der LSR fest, dass die Befolgung der schriftlichen Weisungen vom 15. März und vom 18. Mai 2000 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gemäß § 44 BDG 1979 gehörten. Mit Bescheid vom 12. September 2000 wurde die dagegen erhobene Berufung von der belangten Behörde abgewiesen.

Mit Schreiben vom 28. September 2000 wurde der Beschwerdeführer vom LSR aufgefordert, sich am 30. Oktober 2000 beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Auch diese Weisung befolgte der Beschwerdeführer nicht.

Mit Schreiben vom 3. November 2000 teilte der LSR dem Beschwerdeführer mit, dass er ab dem 6. November 2000 nicht mehr als Lehrer eingesetzt werde, bis er der Dienstanweisung Folge leiste.

Am 20. November 2000 wurde der Beschwerdeführer schließlich vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. untersucht.

In seinem Gutachten vom 8. Jänner 2001 kam Dr. K. auf Grund der eigenen Untersuchung und auf Grund der vom LSR zur Verfügung gestellten Akten (zusammenfassend) zu folgendem Ergebnis (Name des Beschwerdeführers anonymisiert):

"Bei Herrn Prof. Mag. W. liegt mit höchster Wahrscheinlichkeit eine psychiatrische Erkrankung vor, nämlich eine paranoide Persönlichkeitsstörung (querulatorischer Typ), entsprechend den Kriterien der internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD 10:

1.) übertriebene Empfindlichkeit bei Rückschlägen und Zurücksetzungen. 2.) Neigung zu ständigen Groll wegen der Weigerung Beleidigungen, Verletzungen oder Missachtungen zu verzeihen. 3.) Misstrauen und eine starke Neigung Erlebtes zu verdrehen indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missgedeutet werden. 4.) Streitsüchtiges und beharrliches situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten. 5.) Häufiges, ungerechtfertigtes Misstrauen gegenüber der sexuellen Treue des Ehe- oder Sexualpartners. 6.) Tendenz zu stark überhöhten Selbstwertgefühl, das sich in ständiger Selbstbezogenheit zeigt. 7.) Inanspruchnahme durch ungerechtfertigte Gedanken an Verschwörungen als Erklärungen für Ereignisse in der näheren Umgebung und in aller Welt"

Nach Zitierung allgemeiner diagnostischer Leitlinien bei Persönlichkeitsstörungen und diagnostischer Kriterien und Differenzialdiagnosen psychischer Störungen führte der Sachverständige im Rahmen der Darstellung des Status psychopathologicus (unter Rückgriff auf dessen eigene Beobachtungen und die umfangreichen außenanamnestischen Schilderungen des Schulleiters, der Behörde, der Kollegen, aber auch von Eltern und Schülern sowie auf das Gutachten von Frau Dr. S.) aus (auszugsweise):

"Zur Frage der Dienstfähigkeit muss diese zum aktuellen Zeitpunkt als verneint angegeben werden, da - vorausgesetzt der korrekten Zitierung durch die Schüler, des Lehrerkollegiums, der Personalvertretung, einiger Eltern, des Schulleiters - mit dem Unterrichtsstoff es kein Fortschreiten gäbe, da es aber vor allem auch durch die heftigen, mehrfachen Konfliktsituationen sowohl mit Schülern, aber auch dem gesamten Lehrerkollegium incl. auch der Personalvertretung, die ihrerseits, wie oben erwähnt, den Betroffenen als äußerst schwierig bis nicht nachvollziehbar einschätzen und vom Patienten ebenfalls zu den potenziellen Verfolgern gerechnet wird, für die Beteiligten kaum mehr möglich erscheint im "Guten" miteinander auszukommen, ja im Gegenteil die Situation immer mehr eskaliert und Professor W. deswegen (obwohl dzt. außer Dienst gestellt) von der Schule vermittels ziviler Gendarmeriebeamter der Schule verwiesen wurde - siehe diesbezügliches Schreiben des Schulleiters. Auch deswegen wäre, wie dies von mir ja auch erbeten wurde, eine testpsychologische Untersuchung notwendig, um ein exaktes Einschätzen des Ausmaßes der persönlichen und kognitiven Leistungsfähigkeit durchführen zu können. Dies wurde jedoch vom Patienten verweigert.

Auffällig ist hier auch, dass er es geschickt versteht (zumindest versuchen wollte) eine Bestätigung von Fr. Dr. S zu erwirken um der Schulbehörde gegenüber behaupten zu können, er habe sich der psychologischen Austestung unterzogen obwohl er die Untersuchung verweigert hatte. Weiter erscheint auffällig, dass er im "Gespräch" am 29.11.2000 den Unterfertigten dazu bringen wollte, ihm zu attestieren, dass eine psychologische Austestung nicht notwendig ist.

Des Weiteren und dies ist aus der Sicht meines Fachgebietes momentan das schwer wiegendste Argument gegen eine Dienstfähigkeit, fühlen sich die Schüler bedroht, haben zum Teil Angst vor ihm, auf Grund seiner, wie dies immer wieder geschildert wurde, unkontrollierten Wutausbrüche und ungerechtfertigter Repressalien gegenüber Schüler die nicht seinem Willen folgen, sodass es den Schülern gegenüber als nicht zumutbar erscheint von Prof. W. unterrichtet zu werden, wobei berücksichtigt werden sollte, dass die Schüler sich in einer Abhängigkeitsposition und in einer schwierigen körperlich/geistigen Entwicklung befinden, noch keine gereiften Persönlichkeiten sein können und höchstwahrscheinlich den Krankheitswert der Aussagen und Handlungen von Prof. W. nicht beurteilen, einschätzen und danach handeln können und somit dessen Verhalten in erster Linie auf sich selbst beziehen, wodurch eine Schädigung der (vor allem geistig/seelischen) Entwicklung der Schüler zu befürchten wäre. Hinzukommt die Schilderung auch eines körperlichen Übergriffes auf einen Schüler (siehe oben) durch Professor W.

Aus psychiatrischer Sicht ist somit der Schutz der betroffenen Schüler und der von Herrn Professor Mag. W. zu gewährleisten, insbesondere, da ja keinerlei Krankheitseinsicht gegeben ist und damit auch jeglicher Wille zu einer Behandlung (krankheitsbedingt!) fehlt.

Es darf weiter davon ausgegangen werden, dass es unbehandelt mit höchster Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Verschlechterung des Erkrankungsbildes kommen wird, insbesondere, da sich selbiges in den letzten Monaten ja auch zunehmend verdichtet hat und Prof. W. (nahezu wie in Kleists Michael Kohlhaas) es - krankheitsbedingt -verstanden hat, sich gegen sämtliche Personen seiner Umgebung auszugrenzen und sich als "Verfolgten" zu wähnen und darzustellen

Aus meiner Sicht sollte jede Möglichkeit eine Behandlung durchzuführen ergriffen werden um ein weiteres Fortschreiten der Erkrankung von Herrn Prof. W. hintanhalten zu können."

Der Beschwerdeführer erstattete eine umfangreiche Stellungnahme (93 Seiten) zu diesem Gutachten, in der er in erster Linie die unrichtige Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Vorfälle behauptete. Er leide nicht an "paranoia querulans". Für die Feststellung seiner Dienstfähigkeit könne der LSR nur die "höherwertigen" Gutachten des Bundespensionsamtes heranziehen.

In seinem Gutachten vom 23. Jänner 2001 gelangte der Amtsarzt Dr. C., gestützt auf das Gutachten Dris. K vom 8. Jänner 2001, zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Persönlichkeitsstörung vom querulatorischen Typ vorliege. Eine Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit sei nicht zu erwarten, weil der Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht zeige und auch medizinisch eine schlechte Prognose bestehe.

Mit Schreiben vom 5. März 2001 setzte der LSR den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass auf Grund des vorangeführten Gutachtens beim Bundespensionsamt das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet werde.

Der vom Bundespensionsamt beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. gelangte in seinem Gutachten vom 28. Mai 2001 zu folgender Diagnose:

"1. Anpassungsstörung mit affektiver und psychomotorischer Anspannung - derzeit leicht.

2. Persönlichkeitsstörung NNB (zwanghaft hyperthym, fraglich paranoide Aspekte), derzeit in nur leichter Ausprägung fassbar."

Folgendes Leistungsdefizit (Beschreibung der Leistungseinschränkungen als Folge von Funktionsdefiziten und deren Diagnosen) wurde festgestellt:

"Obige Diagnosen ergeben sich aus meiner Untersuchung vom 2. 4. 2001 und die Beurteilung der Leistungsdefizite ergibt sich hieraus. Eine von mir angeforderte psychodiagnostische Untersuchung wurde von Herrn Mag. W. abgelehnt (er erklärte, dass er diesbezüglich keine eigene Motivation habe und rechtlich nicht dazu verpflichtet sei). Auf die schriftliche diesbezügliche Kontaktierung durch den Psychologen antwortete er diesem telefonisch definitiv ablehnend. Das beigelegte Aktenkonvolut (von 93 Seiten) und die ebenso umfangreiche (93 Seiten) Entgegnung darauf (durch Herrn Mag. W.) wurden von mir studiert und verglichen, wobei ich zu dem Schluss kam, das Aktenkonvolut und die hierin gezogenen diagnostischen etc. Folgerungen nicht zu meiner Befundung heranziehen zu können, da Herr Mag. W. in seiner umfangreichen Stellungnahme behauptet, dass alle darin gemachten anamnestischen Angaben unüberprüfte Behauptungen seien, die außerdem Teile eines anhängigen Disziplinarverfahrens seien und bezüglich welcher es keine gerichtliche Verurteilung gäbe, sodass also keinerlei gerichtlicher Tatbestand bestehe. Er entgegnet mit seinem Schriftstück in recht sachlicher Art und ohne auffällige logische oder sonstige Fehler, sodass ich hieraus keine pathologische Auffälligkeiten ableiten kann und es ist mir sachlich und rechtens nicht möglich, eine Bewertung der außenanamnestischen Angaben auf ihre Richtigkeit vorzunehmen; da im Aktenkonvolut Dr. K. seine Diagnosestellung auf diese rechtsstreitanhängigen bzw. nicht gerichtlich bestätigten anamnestischen Angaben stützt (..."wenn man dem umfangreichen Schriftverkehr und dem Schulleiter sowie den Personalvertretern (persönliches Gespräch) glauben darf..:") und auf die Notwendigkeit einer (nicht stattgehabten) psychodiagnostischen Untersuchung hinweist, und da Herr Mag. W. auch die Darstellung der Untersuchungen und sonstigen Kontakte mit Dr. K. und Frau Dr. S. als falsch hinstellt, kann dies von mir nicht herangezogen werden, solange mir keine diesbezüglichen gerichtlichen Klärungen vorliegen. Könnte ich die anamnestischen Angaben des Aktenkonvolutes zweifelsfrei übernehmen, so bestünde an der im Aktenkonvolut gefolgerten Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung vom querulatorischen Typ mit zeitweise psychotischen Entgleisungen kein Zweifel (da hieraus eindeutig krankhaft unkooperatives, gereizt feindseliges, völlig uneinsichtiges und emotional unangemessenes sowie massiv verleugnendes und fallweise erheblich getriebenes Verhalten hervorginge sowie zumindest kurze Phasen mit Realitätsverzerrung oder auch tätlich aggressiven emotionalen Durchbrüchen) woraus sich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ergeben würde. Auf Grund der Fülle der im Aktenkonvolut angeführten Beschwerden gegen und Berichte über Herrn Mag. W. erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass diese Beschwerden und Berichte falsch seien, doch ist dies von mir nicht zuverlässig klärbar. Ich kann daher eine Einschätzung im Wesentlichen nur auf Basis meiner Untersuchung vom 2. 4. 2001 treffen und kann aus dieser nur ableiten, dass sehr verantwortungsvolle intellektuelle und außergewöhnliche psychische Anforderungen nicht zumutbar sind; sonstige Leistungseinschränkungen sind derzeit nicht fassbar. Zur darüber hinausgehenden weiteren Abklärung einer allfälligen Dienstunfähigkeit ist weiterhin eine psychodiagnostische Untersuchung zu fordern, sowie rechtlich abgesicherte anamnestische Daten, die von Herrn Mag. W. nicht mehr in Abrede gestellt werden können. Eine von Herrn Mag. W. vorgelegte testpsychologische Untersuchung (beiliegend vom Testpsychologischen Institut, Wien) konnte auf Grund fehlender Unterschrift und fehlenden Datums nicht zur Befundung herangezogen werden."

Des Weiteren enthält das Gutachten Ausführungen zur voraussichtlichen Entwicklung der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Krankheit. Demnach sei eine Besserung zu erwarten; eine Nachuntersuchung werde in einem Jahr empfohlen; als "Reha-Maßnahmen" kämen - falls statthaft - eine stationäre psychiatrische Beobachtung und Psychodiagnostik in Frage.

Der leitende Arzt im Bundespensionsamt Dr. Z. erstellte daraufhin in seinem Gutachten zur Leistungsfeststellung vom 1. Juni 2001 folgendes

"Leistungskalkül

Es ist eine leichte affektive Anspannung, aber intakte Affektkontrolle sowie eine etwas gesteigerte psychomotorische Anspannung mit auch diskreter Bewegungsunruhe nervenfachärztlich objektivierbar. Es deuten sich hyperthyme, zwanghafte, überwertig selbstbezogene Verhaltens-, Erlebens- und Denkzüge an und es ergibt sich der Verdacht auf paranoide Aspekte. Auf Basis des Ergebnisses der nervenfachärztlichen Untersuchung vom 2. 4. 2001 sind sehr verantwortungsvolle intellektuelle und außergewöhnliche psychische Anforderungen dem Beamten nicht zuzumuten. Die konkreten Anforderungen im Rahmen der zuletzt ausgeübten Lehrtätigkeit sind daher im Ist-Zustand einer nervenfachärztlich unbehandelten Persönlichkeitsstörung und Anpassungsstörung aus medizinischer Sicht derzeit nicht zuzumuten. Eine weitere diagnostische Abklärung und nervenfachärztliche Beobachtung wäre medizinisch sinnvoll und zur Einleitung einer Stabilisierungsphase und einer erzielbaren kalkülsrelevanten Besserung (im derzeit nicht vorhersehbaren Ausmaß) geeignet. Derartige therapeutische und diagnostische Maßnahmen benötigen zumindest ein Jahr Zeit, um dauerhafte weitere Aussagen bezüglich Leistungsfähigkeit daraufhin machen zu können. Bei vorliegender Persönlichkeitsstörung besteht meist, wie offensichtlich auch im vorliegenden Fall keine Krankheitseinsicht. In diesem Zusammenhang ist es eher nicht zu erwarten, dass tatsächlich innerhalb eines Jahres eine ausreichende Besserung für die Anforderungen im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beim Beamten zu Stande kommen kann. Einer psychodiagnostischen Untersuchung steht der Untersuchte aber ablehnend gegenüber, eine solche wäre bei der aktuellen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit hilfreich gewesen, so erfolgt die Beurteilung rein auf Grund der nervenfachärztlich objektivierbaren Auffälligkeiten."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. September 2001 versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 mit Ablauf des 30. September 2001 in den Ruhestand. Sie ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: An der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule S. seien seit langem seitens der Schulleitung, der Kollegenschaft, der Eltern sowie der Schüler beim LSR zahlreiche den Beschwerdeführer betreffende Beschwerden eingebracht worden. In Folge der zahlreichen Beschwerden über sein dienstliches Verhalten, insbesondere über immer wiederkehrende Schrei- und Wutanfälle, aggressives Verhalten und Drohungen, seine gestörte Selbstwahrnehmung und seine mangelnde Realitätseinschätzung hätten sich für den LSR berechtigte Zweifel ergeben, dass der Beschwerdeführer die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderliche Eignung als Lehrer aufweise.

Laut dem ärztlichem Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 8. Jänner 2001 liege mit höchster Wahrscheinlichkeit eine psychische Erkrankung, nämlich paranoide Persönlichkeitsstörung (querulatorischer Typ) vor. Demnach zeige sich phasenweise eine völlige Frustrations- und Spannungsintoleranz, die plötzlich ansatzlos, oft aus nichtigen Gründen heraus entstehen könne. Hier komme es dann auch gelegentlich zu aggressiven Durchbrüchen, wobei es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelinge, seine Affekte zu beherrschen. Immer wieder seien eine völlige Verdrehung der Realität (krankheitsbedingt), Wutausbrüche, die völlig unkontrolliert abliefen, oft aus nichtigen Gründen heraus, fassbar. Nahezu durchgängig komme es zur Entstehung von Konfliktsituationen am Arbeitsplatz, aber auch im privaten Bereich. Es fehle ihm jegliche Krankheitseinsicht; somit sei auch keine "Compliance" zu einer Behandlung gegeben. Bei der Erkrankung scheine sich eine Zunahme der Intensität in den letzten Jahren und insbesondere innerhalb des vergangenen Jahres entwickelt zu haben, weil sich die Konfliktmomente immer mehr gehäuft und sich die Spannungsmomente von seiner Seite immer vergrößert hätten. Immer häufiger komme es zu Eskalationen mit "Affektinkontinenz" im Sinne von aggressiven Durchbrüchen. Es erscheine den Schülern gegenüber, die teilweise vor den unkontrollierten Wutausbrüchen und ungerechtfertigten Repressalien Angst hätten, nicht zumutbar, vom Beschwerdeführer unterrichtet zu werden, wobei zu berücksichtigen sei, dass sich die Schüler in einer Abhängigkeitsposition und in einer schwierigen körperlichen und geistigen Entwicklung befänden. Aus psychiatrischer Sicht sei somit der Schutz der betroffenen Schüler und des Beschwerdeführers zu gewährleisten, insbesondere, weil keinerlei Krankheitseinsicht gegeben sei und damit auch jeglicher Wille zu einer Behandlung fehle.

Auf Grund des Gutachtens vom 8. Jänner 2001 sei am 23. Jänner 2001 vom Amtsarzt Dr. C. mit amtsärztlichen Zeugnis eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt worden.

Basierend auf diesem Gutachten habe der LSR am 5. März 2001 beim Bundespensionsamt das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eingeleitet. Laut Sachverständigengutachten des Bundespensionsamtes seien eine leichte affektive Anspannung, aber intakte Affektkontrolle sowie eine etwas gesteigerte psychomotorische Anspannung mit auch diskreter Bewegungsunruhe nervenfachärztlich objektivierbar. Es deuteten sich hyperthyme, zwanghafte, überwertig selbstbezogene Verhaltens-, Erlebens- und Denkzüge an; es ergebe sich der Verdacht auf paranoide Aspekte. Auf Basis des Ergebnisses der nervenfachärztlichen Untersuchung vom 2. April 2001 seien sehr verantwortungsvolle intellektuelle und außergewöhnliche psychische Anforderungen nicht zuzumuten. Die konkreten Anforderungen im Rahmen der zuletzt ausgeübten Lehrtätigkeit seien daher im Ist-Zustand einer nervenfachärztlich unbehandelten Persönlichkeitsstörung und Anpassungsstörung aus medizinischer Sicht derzeit nicht zuzumuten. Eine weitere diagnostische Abklärung und nervenfachärztliche Beobachtung wäre medizinisch sinnvoll und zur Einleitung einer Stabilisierungsphase und einer erzielbaren kalkülsrelevanten Besserung (im derzeit nicht vorhersehbaren Ausmaß) geeignet. Derartige therapeutische und diagnostische Maßnahmen benötigten zumindest ein Jahr Zeit, um dauerhafte weitere Aussagen bezüglich Leistungsfähigkeit machen zu können. Bei vorliegender Persönlichkeitsstörung bestehe meist - wie offensichtlich auch im vorliegenden Fall - keine Krankheitseinsicht. In diesem Zusammenhang sei es eher nicht zu erwarten, dass tatsächlich innerhalb eines Jahres eine ausreichende Besserung für die Anforderungen im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu Stande kommen könne. Einer psychodiagnostischen Testung stünde der Beschwerdeführer ablehnend gegenüber; eine solche wäre aber bei der aktuellen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit hilfreich gewesen, so habe die Beurteilung rein auf Grund der nervenfachärztlichen objektivierbaren Auffälligkeiten erfolgen müssen.

Nach Hinweis auf die Rechtslage und die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der Dienstunfähigkeit nicht nur bei Gesundheitsstörungen, sondern auch durch habituelle Charakterstörungen bedingt sein könne, führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus:

Der LSR habe in seiner Stellungnahme vom 20. April 1999 festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das "Image" der Lehrerschaft nachhaltig negativ in der Öffentlichkeit beeinflusse, das Schulklima permanent störe und die Schulpartnerschaft negativ belaste. Den vielen Beschwerden von Schülern, Eltern bzw. des Dienststellenausschusses der BHA und BHS S. über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bezüglich seines Verhaltens sei er stets bloß mit der Behauptung entgegengetreten, dass diese Vorwürfe nicht zuträfen. Konkrete Argumente seien von ihm aber nicht vorgebracht worden. Wie in den Sachverständigengutachten vom 8. Jänner und vom 1. Juni 2001 bereits dargelegt, fehle ihm jegliche Krankheitseinsicht und die Bereitschaft, sich einer Behandlung zu unterziehen. Hiezu komme noch, dass er einer für notwendig erachteten psychodiagnostischen Untersuchung zur weiteren Aussagefähigkeit seiner Leistungsfähigkeit ablehnend gegenüberstehe und trotz mehrmaliger Ladungen nicht zu den Untersuchungen erschienen sei. Auf Grund des bisherigen Krankheitsverlaufes, insbesondere auch seiner ablehnenden Haltung gegen jegliche von ärztlicher Seite für notwendig erachtete Behandlung und Therapie, sei die Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit unter den gegebenen Umständen nicht zu erwarten. Dem LSR sei es laut seiner Mitteilung vom 5. März 2001 nicht möglich, ihm einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz gem. § 14 Abs. 3 BDG 1979 zuzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert mehrere Repliken

eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BDG 1979 nicht in den Ruhestand versetzt zu werden, verletzt. Er macht geltend, die Voraussetzungen für eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 lägen nicht vor. Die belangte Behörde habe trotz mehrfacher ärztlicher Begutachtung zu seinen Beeinträchtigungen keine eigenen Feststellungen getroffen. Die auszugsweise Wiedergabe der eingeholten amtsärztlichen Gutachten im Rahmen der Darstellung des Verfahrensablaufes genüge bei der gegebenen Sachlage nicht. Das amtsärztliche Gutachten Dris. C. vom 23. Jänner 2001, mit dem seine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt worden sei, beruhe im Wesentlichen auf dem Gutachten Dris. K. vom 8. Jänner 2001. Dazu sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer von Dr. K. nie persönlich untersucht worden sei, sondern sich auf dienstliche Anweisung des Schulleiters Mag. S. in die Ordination Dris. K. begeben habe. Dieser habe ihm lediglich Beschwerdebriefe seiner Dienststelle vorgehalten, die vom Schulleiter und verschiedenen Lehrerkollegen unterzeichnet worden seien. Der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit des Inhaltes dieser Beschwerdebriefe mit dem Hinweis auf ein gegen ihn am 20. Oktober 2000 eingeleitetes Disziplinarverfahren, welches noch immer anhängig und noch nicht rechtskräftig entschieden sei, bestritten. Darüber hinaus habe Dr. K. den Beschwerdeführer weder untersucht noch anamnestisch befragt. Aus dem Gutachten Dris. K. sei für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, weil es auf Behauptungen fuße, deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer stets unter Hinweis auf das anhängige, noch nicht entschiedene Disziplinarverfahren bestritten worden sei. So finde sich im Gutachten die Wendung "wenn man dem umfangreichen Schriftverkehr und dem Schulleiter sowie den Personalvertretern (persönliches Gespräch) glauben darf .....". Solche Vermutungen könnten jedoch nicht Grundlage eines Gutachtens sein, welches letztendlich zur Versetzung eines Beamten in den Ruhestand führe.

Auch das medizinische Gutachten Dris. M. vom 28. Mai 2001 sei in sich nicht schlüssig, weil es einerseits dem Beschwerdeführer bescheinige, dass er in einer 93-seitigen Entgegnung auf das Gutachten Dris. K. vom 8. Jänner 2001 in "recht sachlicher Art und ohne auffällig logische oder sonstige Fehler eingegangen sei, sodass hieraus keine pathologischen Auffälligkeiten abgeleitet werden können". Gehe man nun davon aus, dass eine 93-seitige Entgegnung zu den Ergebnissen eines medizinischen Gutachtens eine intellektuell verantwortungsvolle und auch psychisch anstrengende Tätigkeit sei, so sei die zusammenfassende Bewertung im Gutachten Dris. M. vom 28. Mai 2001, wonach dem Beschwerdeführer "sehr verantwortungsvolle intellektuelle und außergewöhnliche psychische Anforderungen nicht zumutbar seien" nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus attestiere Dr. M. in seinem Gutachten vom 28. Mai 2001 dem Beschwerdeführer, dass sonstige Leistungseinschränkungen "derzeit nicht fassbar seien". Er lehne in seinem Gutachten vom 2. April 2001 (Anmerkung: damit ist die von Dr. M. an diesem Tag vorgenommene Untersuchung gemeint) die Verwertung der außenanamnestischen Angaben Dris. K. in dessen Gutachten vom 8. Jänner 2001 mit dem Hinweis ab, "dass es ihm nicht möglich sei, seine Diagnosefeststellung auf diese rechtsstreithängigen bzw. nicht gerichtlich bestätigten anamnestischen Angaben zu stützen".

Obwohl Dr. M. in seinem Gutachten vom 28. Mai 2001 moniere, dass zur endgültigen Beurteilung einer allfälligen Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers "rechtlich abgesicherte anamnestische Daten, die vom Beschwerdeführer nicht mehr in Abrede gestellt werden können, vorliegen müssen", habe es die belangte Behörde verabsäumt, solche Daten zu erheben. Aus dem Sachverständigengutachten des leitenden Arztes im Bundespensionsamtes Dr. Z. vom 1. Juni 2001 sei für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, weil dieser lediglich die Befundberichte des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 28. Mai 2001 zusammengefasst wiedergebe. Darüber hinaus fehle bei der im Gutachten Dris. Z. beschriebenen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers der Zusatz "NNB", der im Befund Dris. M. vorhanden sei und bedeute, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht näher beschrieben sei.

Die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid Feststellungen dazu treffen müssen, worin das dienstliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers gelegen sei und aus welchen Anlässen er Schrei- und Wutanfälle bekommen habe oder ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt habe. Die belangte Behörde verwende jedoch nur formelhafte Behauptungen, welche ein Werturteil über den Beschwerdeführer für einen außenstehenden Dritten nicht nachvollziehbar machten. Der Sachverhalt sei auch ergänzungsbedürftig, weil die belangte Behörde die umfangreiche Replik des Beschwerdeführers auf das Gutachten Dris. K. vom 8. Jänner 2001 völlig unberücksichtigt lasse. Die belangte Behörde habe auch keine Feststellungen zu den Beeinträchtigungen in der Sphäre des Beschwerdeführers und zu seinem dienstlichen Aufgabenbereich getroffen.

§ 14 Abs. 1, 3 und 4 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 820/1995, Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998), lautet:

"(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom Bundespensionsamt - ausgenommen für die der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten - Befund und Gutachten zu erstatten."

Gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 (Stammfassung) ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichartiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 BDG 1979 und auch zu vergleichbaren Rechtsnormen ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 98/12/0155).

Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Unter einer ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen; hinzuzukommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 13. September 2002).

Eine zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitraum die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit hindert die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit nicht.

Nach § 14 Abs. 4 BDG 1979 ist dann, wenn die Beurteilung eines Rechtsbegriffes in Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, - ausgenommen die der Post oder Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten - vom Bundespensionsamt Befund und Gutachten zu erstatten ist. Die belangte Behörde hat daher in dem von ihr durchzuführenden Verfahren hinsichtlich der Auswahl der konkret zu betrauenden Amtssachverständigen im Gegensatz zu sonstigen Verfahren keine Wahlmöglichkeit. Der Hintergrund dieser Bestimmung liegt - folgt man den Erläuterungen zur Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl. I Nr. 123 - darin, dass zur Erreichung eines einheitlichen Gutachtensstandards für die Einholung ärztlicher und berufskundlicher Gutachten ausschließlich die speziell geschulten Sachverständigen des Bundespensionsamtes herangezogen werden. Die Heranziehung eines leitenden Arztes des Bundespensionsamtes, welcher auf Grund der eingeholten Gutachten sowie der sonstigen vorliegenden medizinischen Unterlagen unter Beachtung des von der Dienstbehörde übermittelten Anforderungsprofils für den betreffenden Arbeitsplatz ein zusammenfassendes Leistungskalkül zu erstellen hat, erfolgte zur Wahrung der Einheitlichkeit der ärztlichen Beurteilung. Die Entscheidung, wer als Sachverständiger in einem Dienstrechtsverfahren heranzuziehen ist, obliegt dem Bundespensionsamt bzw. dem leitenden Arzt, nicht aber der Dienstbehörde (vgl. die Erläuterungen zur RV 1258 Blg. NR XX GP und das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0268).

Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, und zwar ob der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. das hg Erkenntnis vom 16. März 1998, Zl. 93/12/0077).

Die Behörde hat ihrer rechtlichen Beurteilung demnach einen ausreichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde zu legen, bei dessen Feststellung sie sich - soweit es sich um medizinische Fachfragen handelt - der fachtechnisch geschulten (medizinischwissenschaftlichen) Hilfestellung durch die im Gesetz genannten Sachverständigen zu bedienen hat. Ein Rückschluss auf eine Dienstunfähigkeit ist jedoch - ungeachtet der Einfügung des Abs. 4 mit der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 - nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig, wobei insbesondere auch habituelle Charaktereigenschaften bzw. geistige Mängel eine ordnungsgemäße Führung der Amtsgeschäfte ausschließen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143). Sofern eine nach der Sachlage gebotene fachärztliche Untersuchung grundlos verweigert wird, obliegt es der Behörde, dieses Verhalten in ihre Erwägungen mit einzubeziehen und die Dienstfähigkeit auf Grund der von ihr schlüssig festzustellenden, in der Person des betreffenden Beamten begründeten Störungen des Dienstbetriebes zu beurteilen.

Der angefochtene Bescheid enthält - nach kurzem Hinweis, aus welchen Gründen das Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden war - Auszüge der eingeholten medizinischen Gutachten und die Darstellung des Verfahrensganges sowie - nach Rechtsausführungen - (lediglich) die Feststellung, der Beschwerdeführer trete Vorwürfen mit der Behauptung entgegen, diese träfen nicht zu; es fehle ihm jede Krankheitseinsicht und die Bereitschaft, sich einer Behandlung zu unterziehen. Daraus zog die belangte Behörde die rechtliche Schlussfolgerung, dass die Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit unter den gegebenen Umständen nicht zu erwarten sei. Ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz könne ihm nicht zugewiesen werden. Er sei auf Grund des dargelegten Sachverhaltes demnach dauernd dienstunfähig.

Damit hat die belangte Behörde jedoch keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen: die in den vorgelegten Akten dokumentierten, gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe über sein (schulisches und außerschulisches) Verhalten gegenüber Schülern, Kollegen und Vorgesetzten, aber auch Außenstehenden, sind nicht näher beschrieben und konkretisiert, sodass die Behörde auch nicht in der Lage ist, anhand der den Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit der Gutachten kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen. Es fehlen aber auch - mit einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung versehene - konkrete Sachverhaltsfeststellungen zu habituellen Charakterstörungen beim Beschwerdeführer und deren (allfälliger) Auswirkungen auf seine Dienstfähigkeit, sodass die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde, auch durch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen hervorgerufene massive Beeinträchtigungen der zwischenmenschlichen Beziehungen und damit des Dienstbetriebes könnten Dienstunfähigkeit begründen, der Sachverhaltsgrundlage entbehren und daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfbar sind.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120220.X00

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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