Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des Ch S in G, vertreten durch Dr. Werner Schmid, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, Stadtplatz 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1989, Z1. 248.426/4-II/9/89, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hatte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. März 1989 Berufung erhoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zurück und führte begründend aus, diese habe trotz eines im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Hinweises auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages einen solchen nicht enthalten. Das Fehlen eines solchen Antrages stelle kein verbesserungsfähiges Formgebrechen, sondern einen inhaltlichen Mangel dar, der zur Zurückweisung des Rechtsmittels habe führen müssen.Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hatte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. März 1989 Berufung erhoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 zurück und führte begründend aus, diese habe trotz eines im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Hinweises auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages einen solchen nicht enthalten. Das Fehlen eines solchen Antrages stelle kein verbesserungsfähiges Formgebrechen, sondern einen inhaltlichen Mangel dar, der zur Zurückweisung des Rechtsmittels habe führen müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache kaum mächtig. Trotzdem sei ihm der erstinstanzliche Bescheid nicht in Gegenwart eines Dolmetschers ausgefolgt worden. So habe er den Sinn der Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden und sei ihm somit auch das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nicht zur Kenntnis gelangt. Da das Fehlen eines solchen Antrages auf den mangelnden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruhe, liege lediglich ein Formgebrechen vor und erweise sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 5 leg. cit. gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs. 3).Gemäß Paragraph 61, Absatz 5, leg. cit. gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (Paragraph 13, Absatz 3,).
Gemäß Art. 8 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, Staatssprache der Republik.Gemäß Artikel 8, B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, Staatssprache der Republik.
Gemäß § 39 a AVG 1950 ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen.Gemäß Paragraph 39, a AVG 1950 ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen.
Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Mangel eines begründeten Berufungantrages nicht bestritten, sodaß im Beschwerdefall von der Richtigkeit dieser behördlichen Feststellung auszugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages trotz der unbestrittenermaßen erteilten Belehrung über das Erfordernis eines solchen als verbesserungsfähiges Formgebrechen zu behandeln, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein begründeter Berufungsantrag einen wesentlichen sachlichen Bestandteil einer Berufung darstellt. Der Mangel eines begründeten Berufungsantrages kann daher nicht als bloßes Formgebrechen angesehen werden (vgl. hg. Erkenntnisse Slg. N.F. Nr. 1564/A, vom 27. Oktober 1976, Zl. 1131/76, und viele andere). An dieser Rechtslage hat sich durch die AVG-Novelle 1982, BGBl. Nr. 199, durch die dem § 61 dieses Gesetzes der Absatz 5 angefügt wurde, nur insofern eine Änderung ergeben, als für den Fall des Fehlens eines Hinweises auf das Erfordernis eines derartigen Antrages oder eines unrichtigen Hinweises im Bescheid das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages als verbesserungsfähiges Formgebrechen gilt. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor.Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Mangel eines begründeten Berufungantrages nicht bestritten, sodaß im Beschwerdefall von der Richtigkeit dieser behördlichen Feststellung auszugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages trotz der unbestrittenermaßen erteilten Belehrung über das Erfordernis eines solchen als verbesserungsfähiges Formgebrechen zu behandeln, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein begründeter Berufungsantrag einen wesentlichen sachlichen Bestandteil einer Berufung darstellt. Der Mangel eines begründeten Berufungsantrages kann daher nicht als bloßes Formgebrechen angesehen werden vergleiche hg. Erkenntnisse Slg. N.F. Nr. 1564/A, vom 27. Oktober 1976, Zl. 1131/76, und viele andere). An dieser Rechtslage hat sich durch die AVG-Novelle 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 199, durch die dem Paragraph 61, dieses Gesetzes der Absatz 5 angefügt wurde, nur insofern eine Änderung ergeben, als für den Fall des Fehlens eines Hinweises auf das Erfordernis eines derartigen Antrages oder eines unrichtigen Hinweises im Bescheid das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages als verbesserungsfähiges Formgebrechen gilt. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor.
Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, auf Grund seiner mangelhaften Kenntnisse der deutschen Sprache hätte ihm der erstinstanzliche Bescheid in Gegenwart eines Dolmetschers ausgefolgt bzw. hätte der Mangel eines begründeten Berufungsantrages als Formgebrechen behandelt werden müssen, ist ihm einerseits entgegenzuhalten, daß dem § 39 a AVG 1950 eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, Zustellungen an der deutschen Sprache nicht mächtige Personen nur in Gegenwart eines Dolmetschers vorzunehmen, nicht entnommen werden kann. Diese Gesetzesstelle regelt vielmehr lediglich den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien (vgl. hg. Erkenntnis vom 11. Jänner 1989, Z1. 88/01/0187). Andererseits ergibt sich aus dem Gesetz und insbesondere aus § 61 Abs. 5 AVG 1950 kein Anhaltspunkt dafür, daß die mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung über das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages gleichzusetzen wäre und dementsprechend die Unterlassung der Erhebung eines begründeten Berufungsantrages durch einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Berufungswerber als bloßes Formgebrechen zu gelten hätte.Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, auf Grund seiner mangelhaften Kenntnisse der deutschen Sprache hätte ihm der erstinstanzliche Bescheid in Gegenwart eines Dolmetschers ausgefolgt bzw. hätte der Mangel eines begründeten Berufungsantrages als Formgebrechen behandelt werden müssen, ist ihm einerseits entgegenzuhalten, daß dem Paragraph 39, a AVG 1950 eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, Zustellungen an der deutschen Sprache nicht mächtige Personen nur in Gegenwart eines Dolmetschers vorzunehmen, nicht entnommen werden kann. Diese Gesetzesstelle regelt vielmehr lediglich den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien vergleiche hg. Erkenntnis vom 11. Jänner 1989, Z1. 88/01/0187). Andererseits ergibt sich aus dem Gesetz und insbesondere aus Paragraph 61, Absatz 5, AVG 1950 kein Anhaltspunkt dafür, daß die mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung über das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages gleichzusetzen wäre und dementsprechend die Unterlassung der Erhebung eines begründeten Berufungsantrages durch einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Berufungswerber als bloßes Formgebrechen zu gelten hätte.
Demzufolge erweist sich die Berufung des Beschwerdeführers als mit dem Fehlen eines wesentlichen Bestandteiles behaftet, sodaß die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Rechtsmittels in Übereinstimmung mit der Rechtslage steht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und sohin auch ohne Durchführung einer vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf die weiteren Beschwerdeausführungen eingegangen zu werden brauchte. Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren und sohin auch ohne Durchführung einer vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf die weiteren Beschwerdeausführungen eingegangen zu werden brauchte. Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 20. September 1989
Schlagworte
FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010292.X00Im RIS seit
05.12.2006Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011