Entscheidungsdatum
16.06.2014Norm
BDG 1979 §118 Abs1 Z2Spruch
W208 2000206-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Amtsdirektor XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, XXXX, XXXX, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM XXXX, XXXX, vom 22.10.2013, GZ. 02 049/8-DK/12, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Amtsdirektor römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM römisch 40 , römisch 40 , vom 22.10.2013, GZ. 02 049/8-DK/12, zu Recht erkannt:
A)
Gem. § 28 Abs. 2 VwGVG werden:Gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG werden:
Spruchpunkte 3, 5, 6 und 7 des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschuldigte von den dort erhobenen Tatvorwürfen gem. § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen;Spruchpunkte 3, 5, 6 und 7 des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschuldigte von den dort erhobenen Tatvorwürfen gem. Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen;
die Beschwerde gegen Spruchpunkte 1, 2, 4, und 8 wird abgewiesen und
über den Beschuldigten gem. § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 1.100,- verhängt.über den Beschuldigten gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 1.100,- verhängt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und war zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen Teamleiter im Bereich der XXXX am Finanzamt XXXX. Sein Team bestand, soweit im gstl. Zusammenhang von Relevanz, aus seinem Stellvertreter, Ing. Martin XXXX (SCH), Thomas1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und war zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen Teamleiter im Bereich der römisch 40 am Finanzamt römisch 40 . Sein Team bestand, soweit im gstl. Zusammenhang von Relevanz, aus seinem Stellvertreter, Ing. Martin römisch 40 (SCH), Thomas
XXXX (E), Paul XXXX (N). Seine Vorgesetzte war die Vorständin des Finanzamtes Fr. Dr. Monika XXXX (T). Hr. Marius XXXX (G) war Koordinator für dienststellenübergreifende Einsätze der XXXX, Hr. ADir RegR Jürgen XXXX (R) sein Stellvertreter. Mag. Anita XXXX (G-A) war für die Durchführung einer Glücksspielaktion verantwortlich und hatte die Fachaufsicht über den BF. Hr. Wilfried XXXX (L) war Leiter der Stabsstelle XXXX, Mag. Rainer XXXX (Z) Mitarbeiter der Stabsstelle, ebenso wie Markus XXXX (EB), der für das Leistungscontrolling verantwortlich war. Der zuständige Generalsekräter war SC Hans-Georg XXXX (K). Vorsitzender des Dienststellenausschuss war Andreas XXXX (DAUS-V). [Anmerkung: Alle Anonymisierungen im folgenden Text durch das BVwG, alle Funktionen zum Tatzeitpunkt!]römisch 40 (E), Paul römisch 40 (N). Seine Vorgesetzte war die Vorständin des Finanzamtes Fr. Dr. Monika römisch 40 (T). Hr. Marius römisch 40 (G) war Koordinator für dienststellenübergreifende Einsätze der römisch 40 , Hr. ADir RegR Jürgen römisch 40 (R) sein Stellvertreter. Mag. Anita römisch 40 (G-A) war für die Durchführung einer Glücksspielaktion verantwortlich und hatte die Fachaufsicht über den BF. Hr. Wilfried römisch 40 (L) war Leiter der Stabsstelle römisch 40 , Mag. Rainer römisch 40 (Z) Mitarbeiter der Stabsstelle, ebenso wie Markus römisch 40 (EB), der für das Leistungscontrolling verantwortlich war. Der zuständige Generalsekräter war SC Hans-Georg römisch 40 (K). Vorsitzender des Dienststellenausschuss war Andreas römisch 40 (DAUS-V). [Anmerkung: Alle Anonymisierungen im folgenden Text durch das BVwG, alle Funktionen zum Tatzeitpunkt!]
2. Am 30.05.2012 erstattete die Vorständin des Finanzamtes Dr. T. Disziplinaranzeige gegen den BF.
3. Am 27.07.2012 erließ die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (DK) einen Einleitungsbeschluss in dem dem BF folgende Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen wurden: Er habe,
1) es im Vorfeld des geplanten Aktionstages "Schischulen XXXX 20.02.2012" unterlassen, als Teamleiter XXXX den Einsatz seiner Mitarbeiter zu organisieren, zu koordinieren und dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgabenerfüllung durch seine Mitarbeiter in gesetzmäßiger Weise erfolgt und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung iSd § 45 Abs. 1 BDG 1979 begangen.1) es im Vorfeld des geplanten Aktionstages "Schischulen römisch 40 20.02.2012" unterlassen, als Teamleiter römisch 40 den Einsatz seiner Mitarbeiter zu organisieren, zu koordinieren und dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgabenerfüllung durch seine Mitarbeiter in gesetzmäßiger Weise erfolgt und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 begangen.
2) durch eine beleidigende Äußerung im Zuge der Befragung am 09.03.2012 durch die Vorständin des Finanzamtes, Dr. T., betreffend einen Mitarbeiter des Finanzamtes, AD RR Jürgen R., den er als "stinkfaulen Gschaftelhuber" bezeichnete, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erschüttert und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen.2) durch eine beleidigende Äußerung im Zuge der Befragung am 09.03.2012 durch die Vorständin des Finanzamtes, Dr. T., betreffend einen Mitarbeiter des Finanzamtes, AD RR Jürgen R., den er als "stinkfaulen Gschaftelhuber" bezeichnete, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erschüttert und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 begangen.
3) in seinem Mail an den damaligen Leiter der Stabsstelle der XXXX, Wilfried L., MLS, und an den Generalsekretär SC K. vom 10.03.2012 nicht belegbare Behauptungen betreffend die Amtsführung seiner unmittelbaren Vorgesetzten als Tatsachen hingestellt und sich dabei darüber hinaus einer massiv unsachlichen Wortwahl bedient und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung iSd § 44 Abs. 1 BDG 1979 begangen.3) in seinem Mail an den damaligen Leiter der Stabsstelle der römisch 40 , Wilfried L., MLS, und an den Generalsekretär SC K. vom 10.03.2012 nicht belegbare Behauptungen betreffend die Amtsführung seiner unmittelbaren Vorgesetzten als Tatsachen hingestellt und sich dabei darüber hinaus einer massiv unsachlichen Wortwahl bedient und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 begangen.
4) am 01.03.2012 die den XXXX der Dienststellenleiterin (Vorständin Dr. T.) vom 20.01.2012 hinsichtlich angeordneter Mehrdienstleistungen widersprechende Zeitkarte für Februar 2012 seines Mitarbeiters Thomas E. freigegeben und darüber hinaus diesen Mitarbeiter im Vorfeld zu weisungswidrigen Zeitkarteneintragungen veranlasst und dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen gern. § 44 Abs. 1 BDG 1979 begangen.4) am 01.03.2012 die den römisch 40 der Dienststellenleiterin (Vorständin Dr. T.) vom 20.01.2012 hinsichtlich angeordneter Mehrdienstleistungen widersprechende Zeitkarte für Februar 2012 seines Mitarbeiters Thomas E. freigegeben und darüber hinaus diesen Mitarbeiter im Vorfeld zu weisungswidrigen Zeitkarteneintragungen veranlasst und dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen gern. Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 begangen.
5) sich erst nach ausdrücklicher Weisung der Vorständin des Finanzamtes vom 12.03.2012 bereit erklärt, mit dem Team XXXX am Aktionstag "Glücksspiel" am 13.03.2012 teilzunehmen und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung iSd § 44 Abs. 1 BDG 1979 begangen.5) sich erst nach ausdrücklicher Weisung der Vorständin des Finanzamtes vom 12.03.2012 bereit erklärt, mit dem Team römisch 40 am Aktionstag "Glücksspiel" am 13.03.2012 teilzunehmen und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 begangen.
6) in einer als Teamleiter XXXX abzugebenden Stellungnahme mit Mail vom 16.03.2012 an Markus EB., Leistungscontrolling, allgemeine Vorwürfe zur Amtsführung seiner Vorgesetzten erhoben, die geeignet sind, das Vertrauen in deren rechtmäßige bzw. sachliche Amtsführung zu erschüttern, und dadurch ein Verhalten gesetzt, das sich auf das Verhältnis zu seiner Vorgesetzten dauerhaft achtungs- und vertrauensmindernd auswirkt und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung iSd § 44 Abs. 1 BDG 1979 begangen6) in einer als Teamleiter römisch 40 abzugebenden Stellungnahme mit Mail vom 16.03.2012 an Markus EB., Leistungscontrolling, allgemeine Vorwürfe zur Amtsführung seiner Vorgesetzten erhoben, die geeignet sind, das Vertrauen in deren rechtmäßige bzw. sachliche Amtsführung zu erschüttern, und dadurch ein Verhalten gesetzt, das sich auf das Verhältnis zu seiner Vorgesetzten dauerhaft achtungs- und vertrauensmindernd auswirkt und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 begangen
7) in den Mails vom 13.03.2012, 08:31 Uhr, an Ewald XXXX (BIA), vom 13.03.2012, 12:57 Uhr, an Johannes XXXX, Personalbetreuer in der SZK Region West, und vom 14.03.2012, 09:20 Uhr, an Werner XXXX, Personalentwicklung, gegen seine Vorgesetzten den Vorwurf massiver rechts-, fürsorge- und dienstpflichtwidriger Verhaltensweisen erhoben. Er hat dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner Vorgesetzten schwer erschüttert und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 begangen.7) in den Mails vom 13.03.2012, 08:31 Uhr, an Ewald römisch 40 (BIA), vom 13.03.2012, 12:57 Uhr, an Johannes römisch 40 , Personalbetreuer in der SZK Region West, und vom 14.03.2012, 09:20 Uhr, an Werner römisch 40 , Personalentwicklung, gegen seine Vorgesetzten den Vorwurf massiver rechts-, fürsorge- und dienstpflichtwidriger Verhaltensweisen erhoben. Er hat dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner Vorgesetzten schwer erschüttert und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 begangen.
8) entgegen den XXXX der Vorständin des Finanzamtes vom 15.03.2006 und vom 06.05.2009 Sonderurlaubstage für Übersiedlung für die Tage 01.03.2012, 02.03.2012 und 19.04.2012 genehmigt und dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen iSd § 44 Abs. 1 BDG 1979 begangen.8) entgegen den römisch 40 der Vorständin des Finanzamtes vom 15.03.2006 und vom 06.05.2009 Sonderurlaubstage für Übersiedlung für die Tage 01.03.2012, 02.03.2012 und 19.04.2012 genehmigt und dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 begangen.
4. Am 22.10.2013 mit GZ 02049/8-DK/12 erging das schriftliche Disziplinarerkenntnis der DK mit dem der BF in allen 8 Anschuldigungspunkten (siehe oben EB) schuldig gesprochen und eine Geldbuße in Höhe von 1.500,- EUR verhängt wurde.
Zu den einzelnen Anschuldigungspunkten führt das Disziplinarerkenntnis wörtlich aus:
"Zu Punkt 1. (Aktionstag ‚Schischulen'):
Für Montag, den 20.02.2012 wurde der XXXXeinsatz AT ‚Schischulen' anberaumt. Als Einsatzleiter wurde der Teamleiter des Teams Betriebliche Veranlagung AD RR Jürgen R. bestimmt, der den XXXXkoordinator Marius G. unterstützen und einschulen sollte. Am Einsatz sollten Mitarbeiter-Teams verschiedener Finanzämter teilnehmen. Mit E-Mail des Einsatzleiters AD RR Jürgen R. von Mittwoch, den 08.02.2012, unter anderem auch an den BF in CC, und an die für den Einsatz vorgesehenen Mitarbeiter, wurden in einer ersten Grobeinteilung für die Durchführung des AT ‚Schischulen' folgende FinPol-Mitarbeiter des Finanzamtes als Teilnehmer eingeteilt: Ing. Martin Sch., Thomas E., Hans O., Paul N., Wilhelm F., Georg A. und Wolfgang N. In dem Mail wird ausgeführt, dass die genaue Anzahl der Teilnehmer erst nächste Woche (Woche vom 13. - 17.02.2012, Anmerkung Disziplinarkommission} feststehe, über den genauen Ablauf, Treffpunkt und örtlichen Einsatz rechtzeitig Bescheid gegeben werde, und gebeten werde, sich den Termin frei zu halten.
Dieses Mail wurde vom BF am 08.02.2012 um 10:44 Uhr gelesen.
Am 07.02.2012 beantragte Herr Paul N. einen Erholungsurlaub von 15.
- 17.02.2012, welcher vom BF auch sehr zeitnah genehmigt worden war.
Von Montag, 13.02.2012, bis Freitag, 17.02.2012, befand sich der BF auf Erholungsurlaub.
Am Mittwoch, den 15.02.2012, 10:04 Uhr, erfolgte mittels E-Mail der Einsatzleitung des AT "Schischulen" die Bekanntgabe der Detailplanung des für den 20.02.2012 geplanten XXXXeinsatzes u.a. an die Mitarbeiter des Teams XXXX. Als Anlagen waren die Aufgabenverteilungen sowie die konkreten Einsatzorte der 18 am Einsatz beteiligten, namentlich genannten Mitarbeiter, angeschlossen.Am Mittwoch, den 15.02.2012, 10:04 Uhr, erfolgte mittels E-Mail der Einsatzleitung des AT "Schischulen" die Bekanntgabe der Detailplanung des für den 20.02.2012 geplanten XXXXeinsatzes u.a. an die Mitarbeiter des Teams römisch 40 . Als Anlagen waren die Aufgabenverteilungen sowie die konkreten Einsatzorte der 18 am Einsatz beteiligten, namentlich genannten Mitarbeiter, angeschlossen.
In diesem E-Mail führt der Einsatzleiter R. aus, dass er davon ausgehe, dass alle, die er von diesem Einsatz informiert hat, daran teilnehmen werden, da er bis zu diesem Tag keine Absage erhalten habe - außer es trete eine akute Erkrankung am 20.02.2012 auf. Weiters wurde als Treffpunkt zur Einsatzbesprechung am Montag, den 20.02.2012 um 07:00 Uhr das Cafe M. avisiert.
Das in CC an den BF am 15.02.2012 ergangene E-Mail, zugestellt um 10:04 Uhr, wurde am 16.02.2012 um 09:37 Uhr (während seines Erholungsurlaubes) von ihm gelesen.
Im Abschlussbericht der Einsatzleitung vom 22.02.2012 betreffend den Ablauf des AT "Schischulen", wurde ausgeführt, dass die Herren N., E. und Sch. (FinPol-Team, Teamleiter der BF, Anmerkung des Disziplinarsenats) bei dieser Einsatzbesprechung (und in der Folge beim Einsatz) nicht anwesend waren.
Zur Klärung der Abläufe am AT "Schischulen" erfolgte von Dr. T. Vorständin des Finanzamtes, am 09.03.2012 im Beisein von Mag. Rainer Z., damals Stabstelle XXXX, und dem DAUS-V-Vorsitzenden des Finanzamtes, Andreas E., eine Befragung des BF, sowie der Teammitglieder Ing. Martin SCH., Thomas E. und Paul N. Die Erhebungen wurden schriftlich festgehalten. Sowohl der BF als auch die Zeugen gaben an, dass die Aussagen im Wesentlichen richtig protokolliert worden sind und halten ihre Aussagen aufrecht. Der Zeuge N. führte dazu aus, dass nicht alles, was er gesagt hat, protokolliert worden sei, darunter für ihn wesentlich, dass er mit seinem ersten Anruf gegen 07:45 Uhr R. nicht erreicht hatte und er nicht verpflichtet ist, im Urlaub erreichbar zu sein.Zur Klärung der Abläufe am AT "Schischulen" erfolgte von Dr. T. Vorständin des Finanzamtes, am 09.03.2012 im Beisein von Mag. Rainer Z., damals Stabstelle römisch 40 , und dem DAUS-V-Vorsitzenden des Finanzamtes, Andreas E., eine Befragung des BF, sowie der Teammitglieder Ing. Martin SCH., Thomas E. und Paul N. Die Erhebungen wurden schriftlich festgehalten. Sowohl der BF als auch die Zeugen gaben an, dass die Aussagen im Wesentlichen richtig protokolliert worden sind und halten ihre Aussagen aufrecht. Der Zeuge N. führte dazu aus, dass nicht alles, was er gesagt hat, protokolliert worden sei, darunter für ihn wesentlich, dass er mit seinem ersten Anruf gegen 07:45 Uhr R. nicht erreicht hatte und er nicht verpflichtet ist, im Urlaub erreichbar zu sein.
Paul N. befand sich vom 15.02.2012 bis 17.02.2012 auf Erholungsurlaub und trat am Einsatztag, dem 20.02.2012 um 07:30 Uhr seinen Dienst im Finanzamt, an. Er las das Mail vom 15.02.2012 mit der Einsatzplanung am 20.02.2012, 07:48 Uhr. Nach einem ersten erfolglosen Versuch erreichte er telefonisch um 08:11 Uhr den Einsatzleiter R. Nach Ansicht des Einsatzleiters war eine Teilnahme N. am XXXXeinsatz nicht mehr zielführend, da der AT ‚Schischulen' bereits mit der Teambesprechung um 07:00 Uhr begonnen hatte, eine Umplanung durchgeführt worden war und ab 09:00 Uhr der Einsatz bereits am Einsatzort im Schigebiet (Bergstation) erfolgen sollte.
Ing. Martin SCH. sowie Thomas E. waren auf Grund einer beim UVS am 20.02.2012 angesetzten UVS-Verhandlung abwesend. Im Anschluss daran erledigten die beiden einen privaten Banktermin, bei dem Herr E. eine Bürgschaft für einen von Herrn SCH. aufgenommenen Kredit einging. Der BF hatte keine Kenntnis von dem Banktermin und der Bürgschaft.
Bereits am 26.01.2012 wurde dem Finanzamt, XXXX, im Wege der automatisationsunterstützten Datenverarbeitung ein Ladungsbescheid des UVS vom 26.01.2012, GZ. UVS-2011/27/33971, betreffend die Ladung zur Teilnahme an der Verhandlung am 20.02.2012, 09:30 Uhr, zugestellt. Im gegenständlichen Landungsbescheid wurde aufgetragen, der Ladung persönlich in Parteistellung Folge zu leisten sowie als Unterlage die "Bekanntgabe der an der Kontrolle mitgewirkten Beamten" zur Verhandlung mitzubringen.Bereits am 26.01.2012 wurde dem Finanzamt, römisch 40 , im Wege der automatisationsunterstützten Datenverarbeitung ein Ladungsbescheid des UVS vom 26.01.2012, GZ. UVS-2011/27/33971, betreffend die Ladung zur Teilnahme an der Verhandlung am 20.02.2012, 09:30 Uhr, zugestellt. Im gegenständlichen Landungsbescheid wurde aufgetragen, der Ladung persönlich in Parteistellung Folge zu leisten sowie als Unterlage die "Bekanntgabe der an der Kontrolle mitgewirkten Beamten" zur Verhandlung mitzubringen.
Nach der mit der Zeugenaussage von Herrn SCH. übereinstimmenden Aussage des BF wird die elektronische Post (wie auch die Papierpost) routinemäßig von seinem Stellvertreter, Herrn SCH., geöffnet und gleich morgens mit ihm besprochen. UVS-Ladungen bekommt der Mitarbeiter weitergeleitet, der die dem entsprechenden Fall zugrunde liegende Amtshandlung geleitet hat. In diesem Fall war dies Herr
SCH.
Der BF wusste also nach Erhalt des Mails vom 08.02.2012, in dem auch Herr SCH. als potenzieller Teilnehmer am Aktionstag angeführt worden ist, vor seinem Urlaubsantritt, dass dieser am 20.02.2012 an einer UVS-Verhandlung als Partei teilnehmen sollte. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen aus der Niederschrift vom 09.03.2012 mit Herrn SCH., dass er den Teamleiter 2 bis 3 Wochen vorher und zudem am Freitag vor dem Aktionstag, das war der 17.02.2012 über den UVS-Termin am 20.02.2012 informiert hat, auch wenn ihm in der Zeugenaussage der genaue Zeitpunkt der diesbezüglichen Information nicht mehr erinnerlich gewesen ist.
Nach telefonischer Zustimmung des BF am 17.02.2012 teilte Herr SCH. Herrn E. mit, dass beide zu dem UVS-Termin am 20.02.2012 fahren sollten. Herr E. hatte auch an der der UVS-Verhandlung zugrunde liegenden Amtshandlung teilgenommen, eine eigene Zeugenladung gab es nicht. Erst im Zuge des Telefongesprächs am 17.02.2012 (letzter Arbeitstag vor dem Aktionstag) hat der BF Herrn SCH. aufgefordert, das Problem Terminkollision mit dem Koordinator XXXX, Marius G., auszumachenNach telefonischer Zustimmung des BF am 17.02.2012 teilte Herr SCH. Herrn E. mit, dass beide zu dem UVS-Termin am 20.02.2012 fahren sollten. Herr E. hatte auch an der der UVS-Verhandlung zugrunde liegenden Amtshandlung teilgenommen, eine eigene Zeugenladung gab es nicht. Erst im Zuge des Telefongesprächs am 17.02.2012 (letzter Arbeitstag vor dem Aktionstag) hat der BF Herrn SCH. aufgefordert, das Problem Terminkollision mit dem Koordinator römisch 40 , Marius G., auszumachen
Rechtlich wurde nach Zitierung des § 45 Abs. 1 und 2 BDG ausgeführt:Rechtlich wurde nach Zitierung des Paragraph 45, Absatz eins und 2 BDG ausgeführt:
Auf Grund der Bestimmungen des § 45 BDG gehört es zu den Dienstpflichten eines Vorgesetzten, u.a. darauf zu achten, dass seine ihm unterstellten Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben bestmöglich erfüllen. Neben der Kontrollpflicht hat der Vorgesetzte seine Mitarbeiter ‚anzuleiten'. Dies bedeutet, dass er sie bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht ‚sich selbst überlassen' darf, sondern ihnen die Vorgangsweise - zumindest in den Grundsätzen- zu erklären und die erforderlichen Ratschläge zu geben hat. Als Hand in Hand gehend mit der Anleitungs- bzw. Aufsichtspflicht hat der VwGH auch das Bestehen einer Vorbildfunktion und einer entsprechenden Pflicht zu deren Wahrung angenommen (vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seiten 244 und 245).Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 45, BDG gehört es zu den Dienstpflichten eines Vorgesetzten, u.a. darauf zu achten, dass seine ihm unterstellten Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben bestmöglich erfüllen. Neben der Kontrollpflicht hat der Vorgesetzte seine Mitarbeiter ‚anzuleiten'. Dies bedeutet, dass er sie bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht ‚sich selbst überlassen' darf, sondern ihnen die Vorgangsweise - zumindest in den Grundsätzen- zu erklären und die erforderlichen Ratschläge zu geben hat. Als Hand in Hand gehend mit der Anleitungs- bzw. Aufsichtspflicht hat der VwGH auch das Bestehen einer Vorbildfunktion und einer entsprechenden Pflicht zu deren Wahrung angenommen (vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seiten 244 und 245).
Es besteht ein wesentliches dienstliches Interesse daran, dass Teamleiter der XXXX Einsätze ihrer Mitarbeiter organisieren, koordinieren sowie dafür Sorge tragen, dass die Aufgabenerfüllung der Mitarbeiter in gesetzmäßiger Weise erfolgt. Darüber hinaus haben Vorgesetzte wegen ihrer Vorbildfunktion selbst einen besonderen Einsatz und Qualität ihrer eigenen Dienstleistung zu erbringen.Es besteht ein wesentliches dienstliches Interesse daran, dass Teamleiter der römisch 40 Einsätze ihrer Mitarbeiter organisieren, koordinieren sowie dafür Sorge tragen, dass die Aufgabenerfüllung der Mitarbeiter in gesetzmäßiger Weise erfolgt. Darüber hinaus haben Vorgesetzte wegen ihrer Vorbildfunktion selbst einen besonderen Einsatz und Qualität ihrer eigenen Dienstleistung zu erbringen.
Auch in der Entscheidung der Berufungskommission vom 31.5.2013, GZ. 4/14-BK/13, kommt zum Ausdruck, dass Teamleitern u.a. die Koordinierung und Erstellung von Dienst- und Einsatzplänen des Teams, die Koordinierung derselben mit anderen Organisationseinheiten innerhalb des Amtes sowie in anderen Finanz- und Zolldienststellen obliegt.
Der BF verteidigt sich dahingehend, dass er erst mit Mail vom 08.02.2012 vom Aktionstag erfahren hat und in die Organisation und Planung weder eingebunden worden sei noch XXXX diesbezüglich erhalten habe, sondern völlig übergangen worden sei. Herr SCH. habe seine Ladungen selbst zu verwalten, er sei der Stellvertreter und habe den gleichen Wissenstand gehabt.Der BF verteidigt sich dahingehend, dass er erst mit Mail vom 08.02.2012 vom Aktionstag erfahren hat und in die Organisation und Planung weder eingebunden worden sei noch römisch 40 diesbezüglich erhalten habe, sondern völlig übergangen worden sei. Herr SCH. habe seine Ladungen selbst zu verwalten, er sei der Stellvertreter und habe den gleichen Wissenstand gehabt.
Auf die meisten Fragen im Zusammenhang mit dem Aktionstag ‚Schischulen', insbesondere, ob und welche Vorkehrungen er als Teamleiter der XXXX dazu getroffen habe, antwortete der BF ausweichend und mit XXXX gegenüber der Einsatzleitung oder der Vorständin. Die DK gewann den Eindruck, dass der BF aufgebracht darüber war, dass er trotz seiner besonderen Fachkenntnis im Schischulwesen und seiner Erfahrung als Einsatzleiter bei der Organisation und Planung übergangen worden war, nichts zur Zusammenarbeit mit der Einsatzleitung beitragen wollte oder sonstige Agenden im Zusammenhang mit dem Aktionstag wahrnahm. Dieser Eindruck wird verstärkt durch den Mailverkehr vom 28. und 29.02.2012 zwischen dem BF und der VO Dr. T., in dem der BF verlangt, abzuklären, warum weder er noch sein Stellvertreter in die Termin- und Ablaufplanung eingebunden waren, sowie die Erstaussage von Herrn SCH. in der Niederschrift vom 09.03.2012, wonach es seiner Ansicht nach deswegen keine Teambesprechung gegeben hatte, weil der Teamleiter übergangen worden war.Auf die meisten Fragen im Zusammenhang mit dem Aktionstag ‚Schischulen', insbesondere, ob und welche Vorkehrungen er als Teamleiter der römisch 40 dazu getroffen habe, antwortete der BF ausweichend und mit römisch 40 gegenüber der Einsatzleitung oder der Vorständin. Die DK gewann den Eindruck, dass der BF aufgebracht darüber war, dass er trotz seiner besonderen Fachkenntnis im Schischulwesen und seiner Erfahrung als Einsatzleiter bei der Organisation und Planung übergangen worden war, nichts zur Zusammenarbeit mit der Einsatzleitung beitragen wollte oder sonstige Agenden im Zusammenhang mit dem Aktionstag wahrnahm. Dieser Eindruck wird verstärkt durch den Mailverkehr vom 28. und 29.02.2012 zwischen dem BF und der VO Dr. T., in dem der BF verlangt, abzuklären, warum weder er noch sein Stellvertreter in die Termin- und Ablaufplanung eingebunden waren, sowie die Erstaussage von Herrn SCH. in der Niederschrift vom 09.03.2012, wonach es seiner Ansicht nach deswegen keine Teambesprechung gegeben hatte, weil der Teamleiter übergangen worden war.
Es gibt im Team XXXX keine Dienst- oder Wochenpläne, in denen Termine evident gehalten werden könnten. So gab es auch für den 20.02.2012 weder einen Dienst- noch einen Wochenplan, aus dem die Terminkollision ersichtlich gewesen wäre. Nach Aussage des BF wird täglich morgens das Wichtigste für den Tag besprochen, die Mitarbeiter würden ihm mitteilen, wann sie unabkömmlich seien, danach könne er planen. Als Teamleiter wisse er im Groben, was jeder täte. Zu dem Aktionstag, bei dem insgesamt 18 Personen teilnehmen sollten, nicht nur aus dem eigenen Team XXXX, sondern team- und sogar finanzamtsübergreifend, hielt der BF weder - wie sonst üblich (Aussage Zeuge SCH., wonach nach Bekanntwerden eines Einsatzes das in einer Teamsitzung besprochen werde) - im Team eine Besprechung ab, weil er davon ausging, das könne der Koordinator machen, noch setzte er sich mit dem Einsatzleiter R. in Verbindung, weil er der Meinung war, sein Ansprechpartner sei der (von R. einzuschulende) XXXXkoordinator G. Er besprach nach Erhalt des Mails vom 08.02.2012, in dem u.a. die Herren SCH., E. und N. als möglicher Teilnehmer am bevorstehenden AT ‚Schischulen' angeführt waren, vor seinem Urlaubsantritt weder mit Herrn Sch. eine Vorgangsweise hinsichtlich der möglichen Kollision mit dem UVS-Termin noch informierte er diesbezüglich die Einsatzleitung oder den XXXXkoordinator, damit diese gegebenenfalls rechtzeitig für Ersatz sorgen hätten können. Er besprach weder mit Herrn N., wie dieser vorgehen sollte, falls er die im Mail vom 08.02.2012 angekündigte genaue Ablaufplanung mit Treffpunkt für den AT ‚Schischule' am 20.02.2012 (erster Arbeitstag nach dessen Urlaub) nicht vor Urlaubsantritt am 15.02.2012 erhalten würde, noch teilte er den Umstand, dass sich Herr N. von 15.- 17.02.2012 auf Urlaub befinden würde, dem Einsatzleiter oder dem XXXXkoordinator mit. Auch seinem Stellvertreter SCH. war nicht bekannt, dass Herr N. Urlaub beantragt hatte bzw. sich zu dem Zeitpunkt, als das Mail mit der genauen Ablaufplanung am 15.02.2012 zugestellt worden war, bereits auf Urlaub befand (Aussage SCH).Es gibt im Team römisch 40 keine Dienst- oder Wochenpläne, in denen Termine evident gehalten werden könnten. So gab es auch für den 20.02.2012 weder einen Dienst- noch einen Wochenplan, aus dem die Terminkollision ersichtlich gewesen wäre. Nach Aussage des BF wird täglich morgens das Wichtigste für den Tag besprochen, die Mitarbeiter würden ihm mitteilen, wann sie unabkömmlich seien, danach könne er planen. Als Teamleiter wisse er im Groben, was jeder täte. Zu dem Aktionstag, bei dem insgesamt 18 Personen teilnehmen sollten, nicht nur aus dem eigenen Team römisch 40 , sondern team- und sogar finanzamtsübergreifend, hielt der BF weder - wie sonst üblich (Aussage Zeuge SCH., wonach nach Bekanntwerden eines Einsatzes das in einer Teamsitzung besprochen werde) - im Team eine Besprechung ab, weil er davon ausging, das könne der Koordinator machen, noch setzte er sich mit dem Einsatzleiter R. in Verbindung, weil er der Meinung war, sein Ansprechpartner sei der (von R. einzuschulende) XXXXkoordinator G. Er besprach nach Erhalt des Mails vom 08.02.2012, in dem u.a. die Herren SCH., E. und N. als möglicher Teilnehmer am bevorstehenden AT ‚Schischulen' angeführt waren, vor seinem Urlaubsantritt weder mit Herrn Sch. eine Vorgangsweise hinsichtlich der möglichen Kollision mit dem UVS-Termin noch informierte er diesbezüglich die Einsatzleitung oder den XXXXkoordinator, damit diese gegebenenfalls rechtzeitig für Ersatz sorgen hätten können. Er besprach weder mit Herrn N., wie dieser vorgehen sollte, falls er die im Mail vom 08.02.2012 angekündigte genaue Ablaufplanung mit Treffpunkt für den AT ‚Schischule' am 20.02.2012 (erster Arbeitstag nach dessen Urlaub) nicht vor Urlaubsantritt am 15.02.2012 erhalten würde, noch teilte er den Umstand, dass sich Herr N. von 15.- 17.02.2012 auf Urlaub befinden würde, dem Einsatzleiter oder dem XXXXkoordinator mit. Auch seinem Stellvertreter SCH. war nicht bekannt, dass Herr N. Urlaub beantragt hatte bzw. sich zu dem Zeitpunkt, als das Mail mit der genauen Ablaufplanung am 15.02.2012 zugestellt worden war, bereits auf Urlaub befand (Aussage SCH).
Selbst wenn es vor der Ablaufvereinbarung ‚Teamübergreifende Einsätze/Aktionstage vom Juli 2012' (vorgelegt im Beweisverfahren), wonach grundsätzlich der Teamleiter bzw. der Stellvertreter für Nominierung und Ersatz bereits nominierter Mitarbeiter /Mitarbeiterinnen zu sorgen hat, so gewesen sein sollte, dass, wie der Disziplinarbeschuldigte ausgesagt hat, "es in der Verantwortung des Einsatzleiters gelegen habe, festzustellen, wer da sei", entspricht es den Regeln der Zusammenarbeit in Rahmen eines funktionsfähigen und effizienten Dienstbetriebes, dass gerade Teamleiter Informationen, die für einen reibungslosen Ablauf eines teamübergreifenden Einsatzes bzw. Aktionstages relevant sein könnten, an die Einsatzleitung weiter geben, zumal die Einsatzleitung und die Teilnehmer nicht immer derselben Dienstelle angehören müssen.
Der BF kann sich auch nicht darauf berufen, dass er aufgrund des Mails vom 15.02.2012, wonach jeder Eingeteilte, der ausfällt, selbst für Ersatz zu sorgen hätte, davon ausgehen konnte, dass Herr SCH. sich darum kümmern würde. Dieses Mail hat er erst nach seinem Urlaubsantritt erhalten und gelesen. Von der Terminkollision AT ‚Schischulen' und dem UVS-Termin am 20.2.2012 wusste er (oder musste davon wissen) seit Erhalt des Ankündigungsmails vom 08.02.2012. Auch davon, dass sich Herr N. als voraussichtlicher Teilnehmer in der Woche, in der die detaillierte Ablaufplanung bekannt gegeben würde, von 15. - 17.02.2012 (Mittwoch bis Freitag vor dem AT) auf Urlaub befinden würde, wusste der BF bereits vor seinem Urlaubsantritt, weil er den Urlaub genehmigt hatte. Der BF hat, wenn auch während seines Urlaubes, am 17.02.2012 zugestimmt, dass ein weiterer Mitarbeiter des Teams XXXX, nämlich Herr E., Herrn SCH. zu dem UVS-Termin begleitet, anstatt am AT ‚Schischule' teilzunehmen, ohne die Notwendigkeit der Teilnahme E. am UVS-Termin oder eine zeugenschaftliche Ladung zu hinterfragen, obwohl er als erfahrener Einsatzleiter - er hat nach eigenen Angaben ca. 140 Einsätze geleitet - wissen musste, dass ein derartig kurzer Ausfall von zwei Personen am letzten Arbeitstag vor einem geplanten Aktionstag zu größeren Problemen beim Auffinden von adäquaten Ersatzteilnehmern bzw. im reibungslosen Ablauf des Aktionstages selbst führen könnte. Daran ändert auch der Umstand, dass er nunmehr erstmals Herrn SCH. aufgefordert hatte, das Problem Terminkollision mit dem XXXXkoordinator auszumachen, nichts.Der BF kann sich auch nicht darauf berufen, dass er aufgrund des Mails vom 15.02.2012, wonach jeder Eingeteilte, der ausfällt, selbst für Ersatz zu sorgen hätte, davon ausgehen konnte, dass Herr SCH. sich darum kümmern würde. Dieses Mail hat er erst nach seinem Urlaubsantritt erhalten und gelesen. Von der Terminkollision AT ‚Schischulen' und dem UVS-Termin am 20.2.2012 wusste er (oder musste davon wissen) seit Erhalt des Ankündigungsmails vom 08.02.2012. Auch davon, dass sich Herr N. als voraussichtlicher Teilnehmer in der Woche, in der die detaillierte Ablaufplanung bekannt gegeben würde, von 15. - 17.02.2012 (Mittwoch bis Freitag vor dem AT) auf Urlaub befinden würde, wusste der BF bereits vor seinem Urlaubsantritt, weil er den Urlaub genehmigt hatte. Der BF hat, wenn auch während seines Urlaubes, am 17.02.2012 zugestimmt, dass ein weiterer Mitarbeiter des Teams römisch 40 , nämlich Herr E., Herrn SCH. zu dem UVS-Termin begleitet, anstatt am AT ‚Schischule' teilzunehmen, ohne die Notwendigkeit der Teilnahme E. am UVS-Termin oder eine zeugenschaftliche Ladung zu hinterfragen, obwohl er als erfahrener Einsatzleiter - er hat nach eigenen Angaben ca. 140 Einsätze geleitet - wissen musste, dass ein derartig kurzer Ausfall von zwei Personen am letzten Arbeitstag vor einem geplanten Aktionstag zu größeren Problemen beim Auffinden von adäquaten Ersatzteilnehmern bzw. im reibungslosen Ablauf des Aktionstages selbst führen könnte. Daran ändert auch der Umstand, dass er nunmehr erstmals Herrn SCH. aufgefordert hatte, das Problem Terminkollision mit dem XXXXkoordinator auszumachen, nichts.
Der Disziplinarbeschuldigte hat es vor seinem Urlaubsantritt unterlassen, Vorkehrungen zu treffen oder Anleitungen zu geben, die es ermöglicht hätten, dass Herr N. rechtzeitig zur Einsatzbesprechung Kenntnis vom detaillierten Ablaufplan erhalten würde. Er hat unter Kenntnis der Terminkollision am 20.02.2012 AT ‚Schischulen' einerseits und UVS-Termin andererseits keine Vorkehrungen dagegen getroffen oder Anleitung gegeben, wie Herr SCH. seinen divergierenden Dienstpflichten nachkommen sollte.
Bereits dadurch hat der BF schuldhaft gegen die im § 45 Abs. 1 BDG normierte Dienstpflicht, wonach der Vorgesetzte darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen, sie dabei anzuleiten und ihnen erforderlichenfalls XXXX zu erteilen hat, verstoßen.Bereits dadurch hat der BF schuldhaft gegen die im Paragraph 45, Absatz eins, BDG normierte Dienstpflicht, wonach der Vorgesetzte darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen, sie dabei anzuleiten und ihnen erforderlichenfalls römisch 40 zu erteilen hat, verstoßen.
Darüber hinaus hat er durch die Entsendung eines weiteren Mitarbeiters des Teams XXXX zum UVS am letzten Arbeitstag vor dem Aktionstag das Risikopotential beim Ablauf AT ‚Schischulen' vergrößert.Darüber hinaus hat er durch die Entsendung eines weiteren Mitarbeiters des Teams römisch 40 zum UVS am letzten Arbeitstag vor dem Aktionstag das Risikopotential beim Ablauf AT ‚Schischulen' vergrößert.
Es ist ohne Bedeutung, dass der Aktionstag ‚Schischulen', wenn auch nach Umplanung, durchgeführt werden konnte, weil § 45 Abs. 1 BDG 1979 den Eintritt eines Schadens nicht als Tatbestandsvoraussetzung einer Dienstpflichtverletzung nach dieser Bestimmung vorsieht (VwGH 2000/09/0166 vom 04.09.2003).Es ist ohne Bedeutung, dass der Aktionstag ‚Schischulen', wenn auch nach Umplanung, durchgeführt werden konnte, weil Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 den Eintritt eines Schadens nicht als Tatbestandsvoraussetzung einer Dienstpflichtverletzung nach dieser Bestimmung vorsieht (VwGH 2000/09/0166 vom 04.09.2003).
Zu Punkt 2. (Äußerung ‚stinkfauler Gschaftelhuber'):
Im Rahmen der Befragung des BF durch die VO Dr. T. am 09.03.2012 betreffend den AT ‚Schischulen' äußerte sich dieser zu R, Teamleiter BV und Einsatzleiter des AT, im Beisein des DAUS-V Andreas E. und Mag. Rainer Z., damals Stabstelle XXXX, dahingehend, dass es sich bei Herrn R. ‚um einen stinkfaulen Gschaftelhuber handle, der - für uns (gemeint: das FinPol-Team) - noch nie etwas gearbeitet habe'. Herr R. war bei dieser Befragung nicht anwesend.Im Rahmen der Befragung des BF durch die VO Dr. T. am 09.03.2012 betreffend den AT ‚Schischulen' äußerte sich dieser zu R, Teamleiter BV und Einsatzleiter des AT, im Beisein des DAUS-V Andreas E. und Mag. Rainer Z., damals Stabstelle römisch 40 , dahingehend, dass es sich bei Herrn R. ‚um einen stinkfaulen Gschaftelhuber handle, der - für uns (gemeint: das FinPol-Team) - noch nie etwas gearbeitet habe'. Herr R. war bei dieser Befragung nicht anwesend.
Rechtlich wurde nach Zitierung des § 43 Abs. 2 BDG ausgeführt:Rechtlich wurde nach Zitierung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG ausgeführt:
Der BF bestreitet nicht, die Äußerung getätigt zu haben. Er ist über den bei der Einvernahme am 09.03.2012 gemachten Vorwurf, er hätte den Einsatz AT vereitelt und R. Bemühen torpediert, verärgert gewesen. Bei der Einvernahme sei R. Bemühen herausgestellt worden, dabei habe er, der BF, von R. keinerlei Unterlagen zum Aktionstag bekommen und sich für die Nachbearbeitung alles selbst erfragen müssen. Deshalb hat er Herrn R. als "stinkfaul" bezeichnet. Er hat Herrn R. mitgeteilt, dass diese Äußerung gefallen ist und bedauert sie auch, mittlerweile sei ihr Verhältnis sehr gut. Wenn der Disziplinarbeschuldigte angibt, er habe R. deswegen als ‚stinkfaul' bezeichnet, weil dieser dem ihn unterstellten Fleiß nicht aufgewiesen habe und von sich aus keinerlei Unterlagen zur Nachbearbeitung des Aktionstages an den BF weitergegeben habe, so ist dazu auszuführen, dass zwar XXXX geübt werden darf, wenn dies den Rahmen sachlicher XXXX nicht etwa durch ‚bedenkliche Wortwahl, Beleidigung, Schmähung oder massiven Vorwurf' sprengt (VwGH 99/09/0212 vom 03.09.2002). Die Äußerung geht auch weit über eine milieubedingte Unmutsäußerung, die unter der Schwelle der disziplinarrechtlichen Erheblichkeit liegt, hinaus. Nicht nur, dass ein derartiger Umgangston innerhalb der Kollegenschaft in der Finanzverwaltung unüblich wäre, hat der Disziplinarbeschuldigte selbst ausgesagt, dass manchmal nicht ganz protokollreife Äußerungen gemacht werden, man aber unter Kollegen aufpasse und derartige Äußerungen normalerweise im Umgang mit XXXX nie vorkommen. Auch der anwesende DAUS-V fand die Bemerkung derart unpassend, dass sie auf sein Betreiben hin ins Protokoll aufgenommen worden ist.Der BF bestreitet nicht, die Äußerung getätigt zu haben. Er ist über den bei der Einvernahme am 09.03.2012 gemachten Vorwurf, er hätte den Einsatz AT vereitelt und R. Bemühen torpediert, verärgert gewesen. Bei der Einvernahme sei R. Bemühen herausgestellt worden, dabei habe er, der BF, von R. keinerlei Unterlagen zum Aktionstag bekommen und sich für die Nachbearbeitung alles selbst erfragen müssen. Deshalb hat er Herrn R. als "stinkfaul" bezeichnet. Er hat Herrn R. mitgeteilt, dass diese Äußerung gefallen ist und bedauert sie auch, mittlerweile sei ihr Verhältnis sehr gut. Wenn der Disziplinarbeschuldigte angibt, er habe R. deswegen als ‚stinkfaul' bezeichnet, weil dieser dem ihn unterstellten Fleiß nicht aufgewiesen habe und von sich aus keinerlei Unterlagen zur Nachbearbeitung des Aktionstages an den BF weitergegeben habe, so ist dazu auszuführen, dass zwar römisch 40 geübt werden darf, wenn dies den Rahmen sachlicher römisch 40 nicht etwa durch ‚bedenkliche Wortwahl, Beleidigung, Schmähung oder massiven Vorwurf' sprengt (VwGH 99/09/0212 vom 03.09.2002). Die Äußerung geht auch weit über eine milieubedingte Unmutsäußerung, die unter der Schwelle der disziplinarrechtlichen Erheblichkeit liegt, hinaus. Nicht nur, dass ein derartiger Umgangston innerhalb der Kollegenschaft in der Finanzverwaltung unüblich wäre, hat der Disziplinarbeschuldigte selbst ausgesagt, dass manchmal nicht ganz protokollreife Äußerungen gemacht werden, man aber unter Kollegen aufpasse und derartige Äußerungen normalerweise im Umgang mit römisch 40 nie vorkommen. Auch der anwesende DAUS-V fand die Bemerkung derart unpassend, dass sie auf sein Betreiben hin ins Protokoll aufgenommen worden ist.
Zwar dürften nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ‚spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang nicht auf die Goldwaage gelegt werden' und ‚sei nicht jede unpassende Äußerung eine Dienstpflichtverletzung', anders jedoch, wenn aus Formulierungen und Nebenumständen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden könnten. Sowohl die Worte ‚stinkfaul' wie auch ‚Gschaftlhuber' sind - insbesondere in der Arbeitswelt - äußerst negativ und abwertend besetzt und implizieren den Vorwurf, R. komme seinen dienstlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach.
In der Befragung am 09.03.2012, bei der die Vorfälle im Zusammenhang mit dem Aktionstag ‚Schischule vom 20.2.2012' geklärt werden sollten, gab der BF auch an, dass seines Erachtens die falschen Personen für die Abwicklung des Einsatzes eingeteilt gewesen seien und erläuterte dies vor dem Disziplinarsenat, dass die Vorständin den falschen Einsatzleiter bestellt habe. Er fühlte sich offenbar bei der Planung des Aktionstages übergangen, seine Kompetenzen als Teamleiter beschnitten (Mailverkehr vom 28. und 29.02.2012 zwischen dem BF und Dr. T.), sah Herrn R. nicht als Einsatzleiter und Ansprechpartner an und wertete dessen ‚Auftrag an einen Mitarbeiter, im Fall seiner Verhinderung für Ersatz zu sorgen' (Bezug auf das Mail von R. am die Teilnehmer des AT ‚Schischulen' vom 15.02.2012) polemisch als ‚wohl dem Datum (Rosenmontag) entsprechend' (Mail vom 28.02.2012 des BF an VO Dr. T).
Die oben genannte Äußerung des Disziplinarbeschuldigten über einen Teamleiterkollegen, der im Auftrag der Amtsleitung den Einsatz des AT ‚Schischulen' zu organisieren bzw. zu koordinieren hatte, ist - auch vor dem Hintergrund der fehlenden Zusammenarbeit des BF mit Herrn R. bei dem Aktionstag - objektiv geeignet, bei Dritten Bedenken auszulösen, ob der BF nicht durch persönliche Beweggründe auch andere als dienstliche Interessen in die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben - zu der auch die korrekte Zusammenarbeit mit Kollegen gehört um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu sichern - einfließen lasse.
Dabei kommt es nur darauf an, dass das dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene
Verhalten objektiv geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstliche Aufgaben in Frage zu stellen, nicht auf das tatsächlich Bekanntwerden in der Öffentlichkeit (beispielsweise VwGH vom 20.05.1998, 96/09/0359; VwGH vom 19.12.1996, 95/09/0153).
Daher ist der BF schuldig, gegen die im § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierten Dienstpflichten, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen zu haben.Daher ist der BF schuldig, gegen die im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 normierten Dienstpflichten, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen zu haben.
Zu Punkt 3. (Mail v. 10.03.2012 an den damaligen Stabstellenleiter L. und Generalssekretär SC K.):
Zur Klärung der Abwesenheiten von Bediensteten am AT ‚Schischulen' führte VO Dr. T., am Freitag, den 09.03.2012 im Beisein des DAUS-V des FA, Andreas E., und Mag. Rainer Z., damals Stabstelle FinPol, Befragungen zu den Vorgängen am 20.02.2012 mit dem BF sowie mit den beim AT ‚Schischulen' am 20.02.2012 abwesenden FinPol-Mitarbeitern Thomas E., Ing. Martin SCH. und Paul N. durch.
Im Vorfeld übermittelte der Bf am 28.02.2012, um 09:25 Uhr, ein E-Mail an die VO Dr. T., in dem er hinsichtlich seiner dienstrechtlichen Zuständigkeit als Teamleiter XXXX und zu dem geplanten Einsatz seiner Mitarbeiter des FinPol-Teams am AT ‚Schischulen' sowie zu der am 09.03.2012 geplanten Befragung der Dienstbehörde hinsichtlich des Ablaufes des AT ‚Schischulen' vom 20.02.2012 Stellung nimmt.Im Vorfeld übermittelte der Bf am 28.02.2012, um 09:25 Uhr, ein E-Mail an die VO Dr. T., in dem er hinsichtlich seiner dienstrechtlichen Zuständigkeit als Teamleiter römisch 40 und zu dem geplanten Einsatz seiner Mitarbeiter des FinPol-Teams am AT ‚Schischulen' sowie zu der am 09.03.2012 geplanten Befragung der Dienstbehörde hinsichtlich des Ablaufes des AT ‚Schischulen' vom 20.02.2012 Stellung nimmt.
Unter anderem wird vom BF darin ausgeführt, dass er lt. OHB als Teamleiter der XXXX für Thomas E. zuständig sei. Sollte das OHB für die Vorständin unverständlich sein, würde er es natürlich an Fred H. zur Überarbeitung zurückschicken. Wenn es von der Vorständin gewollt sei, dass Teamleiter von anderen Teams über die Mitglieder des Teams FinPol nach Belieben bestimmen, so sollte sie das in der längst fälligen Amtsverfügung festhalten. Daran schloss der BF die Frage, ob es stimme, dass diese Amtsverfügung zwar verfasst, aber verloren gegangen sei. Weiter führt er aus, dass der Auftrag an einen Mitarbeiter, im Falle seiner Verhinderung für Ersatz zu sorgen, wohl dem Datum (Rosenmontag) entsprechend gewertet werden dürfe. Außerdem wies der BF in diesem Mail darauf hin, dass der Gerichtspsychiater Prof. H. ihm nach drei Besuchen volle Diskretions- und Dispositionsfähigkeit, sowie die Fähigkeit, Sachverhalte klar zu erkennen und zu beurteilen, attestiert habe.Unter anderem wird vom BF darin ausgeführt, dass er lt. OHB als Teamleiter der römisch 40 für Thomas E. zuständig sei. Sollte das OHB für die Vorständin unverständlich sein, würde er es natürlich an Fred H. zur Überarbeitung zurückschicken. Wenn es von der Vorständin gewollt sei, dass Teamleiter von anderen Teams über die Mitglieder des Teams FinPol nach Belieben bestimmen, so sollte sie das in der längst fälligen Amtsverfügung festhalten. Daran schloss der BF die Frage, ob es stimme, dass diese Amtsverfügung zwar verfasst, aber verloren gegangen sei. Weiter führt er aus, dass der Auftrag an einen Mitarbeiter, im Falle seiner Verhinderung für Ersatz zu sorgen, wohl dem Datum (Rosenmontag) entsprechend gewertet werden dürfe. Außerdem wies der BF in diesem Mail darauf hin, dass der Gerichtspsychiater Prof. H. ihm nach drei Besuchen volle Diskretions- und Dispositionsfähigkeit, sowie die Fähigkeit, Sachverhalte klar zu erkennen und zu beurteilen, attestiert habe.
Nach Beantwortung dieses E-Mails durch VO Dr. T. am 29.02.2012 erging am selben Tag ein weiteres E-Mail vom BF an die Vorständin.
Dieser elektronische Schriftverkehr zwischen der Vorständin Dr. T. und dem BF am 28. und 29.02.2012 wurde vom BF am 02.03.2012, an Friedrich M., den Vorsitzenden des Fachausschusses der SZK, sowie in CC an Andreas E. und Rudolf B., mit dem Ersuchen um dienstrechtliche Abklärung durch die GÖD übermittelt, ob es sich bei der unentschuldigten Nichtteilnahme (Anmerkung: seiner Mitarbeiter) am besagten Einsatz um eine Arbeitsverweigerung handeln könnte.
Der BF übermittelte am 08.03.2012 ein weiteres E-Mail an VO Dr. T., mit dem er die Bekanntgabe seiner rechtlichen Position bei der am 09.03.2012 geplanten Befragung durch die Dienstbehörde hinsichtlich des Ablaufes des AT ‚Schischulen' vom 20.02.2012 begehrte. VO Dr. T. teilte hierzu in ihrem E-Mail am 08.03.2012 dem BF mit, dass er als Auskunftsperson in seiner Funktion als zuständiger Vorgesetzter für seine Mitarbeiter N., SCH. und E. befragt werden würde.
Am Nachmittag des 09.03.2012 erfuhr der BF von den Befürchtungen SCH., gekündigt und von denen E., in ein anderes Team versetzt zu werden.
Am Samstag, den 10.032012, übermittelte der BF ein E-Mail an den damaligen Stabsstellenleiter Wilfried L. und in Kopie an den Generalsekretär SC Hans-Georg K., CFP, in dem er nach Erwähnung der am 09.03.2012 durchgeführten "als Aussprache angekündigte Einvernahme in Dienstrechtssachen, die er aber nicht näher erläutern wollte", Ausführungen zur Amtsführung seiner unmittelbaren
Vorgesetzten sowie zu dienstinternen Vorgängen darlegte:
Mail vom 10.03.2012, 11:30: ‚Sg. Hr. Stabsstellenleiter, werter Freund, gestern hat bei uns Im Haus das Vorbereitungsgespräch zum Einsatz Glückspiel am Dienstag stattgefunden. Davor gab es eine als Aussprache angekündigte Einvernahme in Dienstrechtssachen , die Ich nicht naher erläutern möchte. Bei dieser Einvernahme war Mag. Z. als Protokollführer zugegen.
Am Nachmittag wurde vom DAUS-V Vorsitzenden dem Koll. SCH. und E. eröffnet, dass SCH. gekündigt wird, Thomas E. in ein anderes Team versetzt wird und das Team FinPol zerschlagen und neu aufgestellt wird. Dies alles vor dem wohl bedeutendsten Einsatz in unserer Region.
Gegen eine derartige destabilisierende Aktion gegenüber dem federführenden Team im Einsatz und der Nachbearbeitung muten die Anritte von Dr. R. wie Lausbubenstreiche an.
SCH. ist im Glücksspiel ein Mann der ersten Stunde ‚hat sich auf mein Betreiben, zu einem Experten in der Vorbereitung, Einsatzdurchführung und Abarbeitung im 1. und 2. instanzlichen Verfahren einen Namen gemacht.
Ihn jetzt vor die Tür zu setzen, weil er Animositäten nicht befüllt finde ich äußerst bedenklich, zumal der Erwerb des Fachwissens über die Jahre hinweg ihn und den Dienstgeber einiges gekostet hat.
Bedenklich ist auch der Zeitpunkt dieser Verkündigung, da zu erwarten ist, dass diejenigen die das ganze beobachten beim in Rede stehenden Einsatz übervorsichtig sein werden. Ist auch verständlich bei einem derartigen Vertrauensbruch durch den Dienstgeber. Ich habe schon In den finstersten Winkeln des Arbeitsrechts hemmgestöbert, aber so eine Vorgangsweise, die nämlich auch den Betriebsablauf empfindlich stört, ist mir noch nicht untergekommen.
Auch die Überbringung der Botschaft widerspricht den Usancen moderner Personalführung und dem Inhalt von § 43a des BDG. Aber hier Ist die Personalsektion gefordert.Auch die Überbringung der Botschaft widerspricht den Usancen moderner Personalführung und dem Inhalt von Paragraph 43 a, des BDG. Aber hier Ist die Personalsektion gefordert.
Es erscheint sinnlos entsprechende Vorarbeiten zu leisten, wenn durch derartige Interventionen der Erfolg und der Ablauf einer derartigen Großaktion gefährdet werden und, wie du ja immer forderst, eine solide Abarbeitung durch profunde Kenner der Materie und des Netzwerkes, gestört werden.
Der angerichtete Schaden kann nach meiner Einschätzung und meinen Möglichkeiten nicht mehr gutgemacht werden, daher bitte ich dich um eine Empfehlung und um Rückmeldung welche Maßnahmen du empfiehlst.
Unter diesen Auspizien kann nach meiner langjährigen Erfahrung das Projekt FinPol kaum erfolgreich sein, weil wir uns ja gegenseitig bekämpfen und nicht die Gegner.'
Der BF sagte dazu befragt aus, dass er unter dem Eindruck stand, der Mitarbeiter SCH. werde aufgrund seines, des BF, Verschulden gekündigt. E. sollte lt. DAUS-V in ein anderes Team versetzt werden. Er fühlte sich angegriffen, weil VO Dr. T. nicht ihn als Teamleiter, sondern den DAUS-V- als Ersten verständigt habe. Der Mitarbeiter SCH. sei bei Glückspieleinsätzen unabdingbar für das FinPol-Team. Er habe die Vorständin deswegen nicht kontaktiert und mit ihr gesprochen, weil er fürchtete, wieder etwas Falsches zu sagen. Das Mail an den damaligen Stabstellenleiter L. und Generalsekretär SC K. sei ein Hilferuf gewesen. Er habe nicht erwartet, dass die Vorständin zur Räson gebracht werde, er wollte, dass man mit ihr redet, dass sie sich die Sache noch einmal überlegen sollte. Er weiß, dass grundsätzlich der Dienstweg einzuhalten ist, aber SC K. meinte immer, dass man sich mit Problemen an ihn wenden solle.
Bei Glückspieleinsätzen habe man es mit Gegnern aus der Halbwelt zu tun. Dr. R. ist ein in XXXXkreisen einschlägig bekannter Rechtsanwalt, der Klienten aus dem Glückspielsektor vertritt, und versuche, Mitarbeitern der XXXX ‚etwas anzuhängen' bzw. sie beispielsweise durch Mitfilmen von Einsätzen zu verunsichern. Auch in der Stabstelle und deren Leiter, Herrn L., sei Dr. R. bekannt. Unter Interventionen seien ‚Einschüchterungsmaßnahmen' zu verstehen. Zu dem Thema, welcher ‚Schaden angerichtet' worden sei, führte der BF aus, dass das Team destabilisiert worden sei und die Mitarbeiter nicht mehr den Mut hätten, den sie für den Einsatz beim AT ‚Glückspiel' bräuchten.Bei Glückspieleinsätzen habe man es mit Gegnern aus der Halbwelt zu tun. Dr. R. ist ein in XXXXkreisen einschlägig bekannter Rechtsanwalt, der Klienten aus dem Glückspielsektor vertritt, und versuche, Mitarbeitern der römisch 40 ‚etwas anzuhängen' bzw. sie beispielsweise durch Mitfilmen von Einsätzen zu verunsichern. Auch in der Stabstelle und deren Leiter, Herrn L., sei Dr. R. bekannt. Unter Interventionen seien ‚Einschüchterungsmaßnahmen' zu verstehen. Zu dem Thema, welcher ‚Schaden angerichtet' worden sei, führte der BF aus, dass das Team destabilisiert worden sei und die Mitarbeiter nicht mehr den Mut hätten, den sie für den Einsatz beim AT ‚Glückspiel' bräuchten.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich die Vorständin zwar beim DAUS-V erkundigt hat, ob Herr SCH., der schon mehrmals ermahnt worden war, wegen der Vorfälle im Zusammenhang mit dem AT ‚Schischulen' am 20.02.2012 gekündigt werden könnte. Der DAUS-V hat Herrn SCH. mitgeteilt, dass eine Kündigung im Raum stände, nicht aber, dass er gekündigt würde.
Herrn E. wurde zwar von der Vorständin und dem DAUS-V nahegelegt, das FinPol-Team zu verlassen, weil die Vorständin Bedenken gegen einen gemeinsamen Verbleib im gleichen Team wegen der am 20.02.2012 von Herrn E. zugunsten von Herrn SCH. eingegangenen Bürgschaft hatte. Es wurde ihm nicht mitgeteilt, dass er in ein anderes Team versetzt wird.
Rechtlich führte die DK nach Zitierung des § 44 Abs. 1 BDG aus:Rechtlich führte die DK nach Zitierung des Paragraph 44, Absatz eins, BDG aus:
Obwohl die in § 44 Abs. 1 BDG 1979 normierte XXXX eine Wiederholung der schon in § 43 Abs. 1 BDG 1979 geregelten Pflicht zum Tätigwerden "aus eigenen" darstellt, geht sie begrifflich weit darüber hinaus (vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seiten 216ff). Das Wesen der XXXX gegenüber dem Vorgesetzen liegt u.a. darin, diesem die Bewältigung seiner Aufgaben zu erleichtern (BK vom 14.02.2013, 2/10-BK/13). Weiters spricht die BK mit Bescheid vom 31.05.2013, GZ. 4/14-BK/13 (Entscheidung im Berufungsverfahren des Disziplinarbeschuldigten wegen § 40 iVm § 38 BDG 1979) im Zusammenhang mit der XXXX und Loyalität gegenüber den eigenen Vorgesetzten von der wesentlichen Vorbildfunktion eines Teamleiters.Obwohl die in Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 normierte römisch 40 eine Wiederholung der schon in Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 geregelten Pflicht zum Tätigwerden "aus eigenen" darstellt, geht sie begrifflich weit darüber hinaus (vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seiten 216ff). Das Wesen der römisch 40 gegenüber dem Vorgesetzen liegt u.a. darin, diesem die Bewältigung seiner Aufgaben zu erleichtern (BK vom 14.02.2013, 2/10-BK/13). Weiters spricht die BK mit Bescheid vom 31.05.2013, GZ. 4/14-BK/13 (Entscheidung im Berufungsverfahren des Disziplinarbeschuldigten wegen Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979) im Zusammenhang mit der römisch 40 und Loyalität gegenüber den eigenen Vorgesetzten von der wesentlichen Vorbildfunktion eines Teamleiters.
VO Dr. T. ist die Dienstvorgesetzte des Disziplinarbeschuldigten. Als Vorständin zählt zu ihrem Aufgabebereich die Leitung des FA. Der BF hat als Teamleiter nicht nur im Rahmen seiner dienstlichen Verpflichtungen dazu beizutragen, seiner Vorgesetzten die Bewältigung ihrer Aufgaben zu erleichtern, sondern auch Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, ihre Führungsaufgaben zu erschweren, wie beispielsweise ihre Autorität als Behördenleiterin amtsintern als auch extern zu untergraben.
Der BF hat in seinen Mails vom 10.03.2012 direkt an den damaligen Stabstellenleiter L. und an Generalsekretär SC K., die zu den höchsten Funktionsträgern innerhalb der Finanzverwaltung zählen, seine Annahmen bezüglich verschiedener künftiger organisatorischer und personeller Änderungen im Bereich des damals bestehenden XXXXteams des Finanzamtes als Tatsachen hingestellt. Dabei wird die Umgehung des Dienstweges dem Disziplinarschuldner in Auslegung des § 54 Abs. 2 BDG nicht angelastet, weil sich die Anbringen auf die Amtsführung der zur Weiterleitung verpflichtete Vorgesetzte beziehen und die Aussage des BF, SC K. habe angeregt, sich bei Problemen direkt an ihn zu wenden, zudem vom 2. Beisitzer bestätigt wird. Allerdings hat sich der BF in seinen schriftlichen Darlegungen zu der Amtsführung seiner Behördenleiterin und in seinen Äußerungen zu deren Führungsqualität einer Wortwahl bedient, die dem Gebot des § 44 Abs. 1 BDG nicht gerecht wird.Der BF hat in seinen Mails vom 10.03.2012 direkt an den damaligen Stabstellenleiter L. und an Generalsekretär SC K., die zu den höchsten Funktionsträgern innerhalb der Finanzverwaltung zählen, seine Annahmen bezüglich verschiedener künftiger organisatorischer und personeller Änderungen im Bereich des damals bestehenden XXXXteams des Finanzamtes als Tatsachen hingestellt. Dabei wird die Umgehung des Dienstweges dem Disziplinarschuldner in Auslegung des Paragraph 54, Absatz 2, BDG nicht angelastet, weil sich die Anbringen auf die Amtsführung der zur Weiterleitung verpflichtete Vorgesetzte beziehen und die Aussage des BF, SC K. habe angeregt, sich bei Problemen direkt an ihn zu wenden, zudem vom 2. Beisitzer bestätigt wird. Allerdings hat sich der BF in seinen schriftlichen Darlegungen zu der Amtsführung seiner Behördenleiterin und in seinen Äußerungen zu deren Führungsqualität einer Wortwahl bedient, die dem Gebot des Paragraph 44, Absatz eins, BDG nicht gerecht wird.
Er schreibt, der DAUS-V habe SCH. und E. mitgeteilt, dass SCH. gekündigt, E. in ein anderes Team versetzt, das Team FinPol zerschlagen und neu aufgestellt werde. Dabei werden Vermutungen oder Befürchtungen ungeprüft als Tatsachen hingestellt und ein Vergleich mit dem Verhalten von Rechtsanwalt Dr. R. angestellt, der in XXXXkreisen, auch Herrn L. als damaligen Leiter der Stabstelle einschlägig bekannt ist, weil er Maßnahmen setze, die Mitarbeiter der XXXX verunsichern. Dabei wird das vermeintliche Vorgehen als ‚destabilisierende Aktion' bezeichnet, ‚gegen die die Anritte von Dr. R. wie Lausbubenstreiche anmuten'.Er schreibt, der DAUS-V habe SCH. und E. mitgeteilt, dass SCH. gekündigt, E. in ein anderes Team versetzt, das Team FinPol zerschlagen und neu aufgestellt werde. Dabei werden Vermutungen oder Befürchtungen ungeprüft als Tatsachen hingestellt und ein Vergleich mit dem Verhalten von Rechtsanwalt Dr. R. angestellt, der in XXXXkreisen, auch Herrn L. als damaligen Leiter der Stabstelle einschlägig bekannt ist, weil er Maßnahmen setze, die Mitarbeiter der römisch 40 verunsichern. Dabei wird das vermeintliche Vorgehen als ‚destabilisierende Aktion' bezeichnet, ‚gegen die die Anritte von Dr. R. wie Lausbubenstreiche anmuten'.
Ohne die Hintergründe einer möglichen Kündigung von Herrn SCH. anzuführen, wird diese so dargestellt als werde sie - nahezu willkürlich - aufgrund von Animositäten seitens der Vorständin erfolgen (Zitat Mail: ‚Ihn jetzt vor die Tür zu setzen, weil er Animositäten nicht befüllt, finde ich äußerst bedenklich, ...'). Es wird dem Dienstgeber (und damit der Vorständin) ein Vertrauensbruch vorgeworfen. Eine derartige Vorgangsweise, die auch den Betriebsablauf empfindlich stört, sei dem Disziplinarbeschuldigten noch nicht untergekommen. Es werden ‚Interventionen' unterstellt, die den Erfolg und Ablauf einer Großaktion wie dem AT ‚Glückspiel', gefährden, es sei ein Schaden angerichtet worden, der nicht mehr gut gemacht werden könne. Zuletzt führt der Disziplinarbeschuldigte an, dass nach seinen langjährigen Erfahrungen das Projekt XXXX kaum erfolgreich sein kann, ‚weil wir uns ja gegenseitig bekämpfen und nicht den Gegner' und legt dadurch nahe, dass durch das (vermeintliche) Verhalten der Geschäftsleitung nicht nur der Aktionstag sondern das gesamte Projekt XXXX gefährdet wäre.Ohne die Hintergründe einer möglichen Kündigung von Herrn SCH. anzuführen, wird diese so dargestellt als werde sie - nahezu willkürlich - aufgrund von Animositäten seitens der Vorständin erfolgen (Zitat Mail: ‚Ihn jetzt vor die Tür zu setzen, weil er Animositäten nicht befüllt, finde ich äußerst bedenklich, ...'). Es wird dem Dienstgeber (und damit der Vorständin) ein Vertrauensbruch vorgeworfen. Eine derartige Vorgangsweise, die auch den Betriebsablauf empfindlich stört, sei dem Disziplinarbeschuldigten noch nicht untergekommen. Es werden ‚Interventionen' unterstellt, die den Erfolg und Ablauf einer Großaktion wie dem AT ‚Glückspiel', gefährden, es sei ein Schaden angerichtet worden, der nicht mehr gut gemacht werden könne. Zuletzt führt der Disziplinarbeschuldigte an, dass nach seinen langjährigen Erfahrungen das Projekt römisch 40 kaum erfolgreich sein kann, ‚weil wir uns ja gegenseitig bekämpfen und nicht den Gegner' und legt dadurch nahe, dass durch das (vermeintliche) Verhalten der Geschäftsleitung nicht nur der Aktionstag sondern das gesamte Projekt römisch 40 gefährdet wäre.
Der Disziplinarbechuldigte hat durch das oben angeführte Mail vom 10.3.2012, insbesondere durch die angeführten Zitate, höchstrangigen Organwaltern des XXXX gegenüber eine unrichtige und verzerrte Darstellung zum Verhalten seiner Vorgesetzten Dr. T. abgegeben, die nicht nur der im Unterstützungsgebot implizierte Loyalität gegenüber Vorgesetzten widerspricht und zudem geeignet ist, das Vertrauen zwischen Mitarbeiter und Vorgesetzter zu erschüttern, sondern auch deren Führungsaufgaben erschwert, weil ihre Führungsqualitäten in Misskredit gebracht und ihre Autorität als Behördenleiterin innerhalb der Finanzverwaltung untergraben wird. Der BF hat selbst ausgesagt, er wollte mit seinem Mail erreichen, dass auf die Vorständin eingewirkt wird, sich die Sache noch einmal zu überlegen, was selbst wenn seine Annahme bezüglich der organisatorischen Veränderungen gestimmt hätte, einen Eingriff in die Führungsaufgaben der Vorständin bedeuten würde.Der Disziplinarbechuldigte hat durch das oben angeführte Mail vom 10.3.2012, insbesondere durch die angeführten Zitate, höchstrangigen Organwaltern des römisch 40 gegenüber eine unrichtige und verzerrte Darstellung zum Verhalten seiner Vorgesetzten Dr. T. abgegeben, die nicht nur der im Unterstützungsgebot implizierte Loyalität gegenüber Vorgesetzten widerspricht und zudem geeignet ist, das Vertrauen zwischen Mitarbeiter und Vorgesetzter zu erschüttern, sondern auch deren Führungsaufgaben erschwert, weil ihre Führungsqualitäten in Misskredit gebracht und ihre Autorität als Behördenleiterin innerhalb der Finanzverwaltung untergraben wird. Der BF hat selbst ausgesagt, er wollte mit seinem Mail erreichen, dass auf die Vorständin eingewirkt wird, sich die Sache noch einmal zu überlegen, was selbst wenn seine Annahme bezüglich der organisatorischen Veränderungen gestimmt hätte, einen Eingriff in die Führungsaufgaben der Vorständin bedeuten würde.
Auch wenn der BF aufgrund eines Missverständnisses oder Irrtums geglaubt hätte, die Versetzung und Kündigung wären beschlossen und würden erfolgen und angibt, er habe mit der Vorständin deswegen nicht über die mögliche Versetzung und Kündigung gesprochen, weil er befürchtete, wieder etwas Falsches zu sagen, entbindet ihn das nicht von der Verpflichtung, vor Verfassen und Versenden eines Mails, mit dem über amtsinterne Vorgänge an Dritte berichtet wird und Vorwürfe der Amtsleitung gegenüber ausgesprochen werden, sich über die tatsächlichen Vorgänge zu informieren und einer sachlichen Darstellungsweise zu bedienen.
Auch wenn er im Glauben darüber, dass die Vorständin nicht ihn, sondern den DAUS-V-Vorsitzenden als Ersten verständigt habe, aufgebracht und in Sorge über den Weiterbestand seines Teams war, kann ihm dennoch lediglich eine heftige, wenn auch nicht allgemein begreifliche Gemütsbewegung als mildernd zugebilligt werden. Die Mails an den damaligen Stabstellenleiter L. und Generalsekretär SC K. wurden am 10.03.2012, einem Samstagvormittag, versendet, einem so viel späteren Zeitpunkt, zu dem üblicherweise selbst heftige Gemütsbewegungen etwas abklingen und zu dem auch der BF überlegt hätte vorgehen können.
Aus den dargelegten Gründen ist der BF schuldig, gegen die im § 44 Abs. 1 BDG normierten Dienstpflicht, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre XXXX, soweit verfassungsrechtlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, verstoßen zu haben.Aus den dargelegten Gründen ist der BF schuldig, gegen die im Paragraph 44, Absatz eins, BDG normierten Dienstpflicht, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre römisch 40 , soweit verfassungsrechtlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, verstoßen zu haben.
Zu Punkt 4. (Mehrdienstleistungen):
Die Vorständin des Finanzamtes übermittelte am 20.01.2012 um 11:03 Uhr eine E-Mail an das Team XXXX mit der Weisung, dass ab sofort im Team XXXX Überstunden nur dann als angeordnet gelten, wenn diese im Außendienst geleistet werden.Die Vorständin des Finanzamtes übermittelte am 20.01.2012 um 11:03 Uhr eine E-Mail an das Team römisch 40 mit der Weisung, dass ab sofort im Team römisch 40 Überstunden nur dann als angeordnet gelten, wenn diese im Außendienst geleistet werden.
Vom BF wurde am selben Tag per E-Mail an die Vorständin Dr. T. nachgefragt, ob das Abgehen von der seit 2002 gelebten Usance bei den Überstunden, als Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 anzusehen sei. Die Vorständin bejahte diese Frage bzw. wiederholte ihre Weisung in ihrem Antwortmail vom 20.01.2012 um 13:27 Uhr an den BF und erläuterte ferner die Umstände, die zu dieser Weisung geführt haben.Vom BF wurde am selben Tag per E-Mail an die Vorständin Dr. T. nachgefragt, ob das Abgehen von der seit 2002 gelebten Usance bei den Überstunden, als Weisung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 anzusehen sei. Die Vorständin bejahte diese Frage bzw. wiederholte ihre Weisung in ihrem Antwortmail vom 20.01.2012 um 13:27 Uhr an den BF und erläuterte ferner die Umstände, die zu dieser Weisung geführt haben.
Im Rahmen der Erhebungen der Dienstbehörde betreffend den Ablauf des AT "Schischulen" am 09.03.2012 wurde VB Thomas E., dienstverwendet als Teamreferent XXXX, zu den in seiner Zeitnachweisliste vom Februar 2012 (01.02.2012 - 29.02.2012) am 06.02., 07.02., 09.02, 15.02 sowie 16.02.2012 durchgeführten MDL-Eintragungen (insbesondere vor 07:30 Uhr) befragt. Er hält die Aussagen in der Niederschrift in seiner Zeugeneinvernahme aufrecht. VB Thomas E. gab in der Niederschrift vom 09.03.2012 an, dass die amIm Rahmen der Erhebungen der Dienstbehörde betreffend den Ablauf des AT "Schischulen" am 09.03.2012 wurde VB Thomas E., dienstverwendet als Teamreferent römisch 40 , zu den in seiner Zeitnachweisliste vom Februar 2012 (01.02.2012 - 29.02.2012) am 06.02., 07.02., 09.02, 15.02 sowie 16.02.2012 durchgeführten MDL-Eintragungen (insbesondere vor 07:30 Uhr) befragt. Er hält die Aussagen in der Niederschrift in seiner Zeugeneinvernahme aufrecht. VB Thomas E. gab in der Niederschrift vom 09.03.2012 an, dass die am
06.02.2012, von 06:30 bis 07:30 Uhr sowie 15:30 bis 15:45 Uhr,
07.02.2012, von 06:30 bis 07:30 Uhr,
09.02.2012, von 06:30 bis 07:30 Uhr,
15.02.2012, von 06.30 bis 07:30 Uhr, sowie
16.02.2012, von 06.30 bis 07:15 Uhr,
in der Zeitnachweisliste eingetragenen MDL im Innendienst erbracht worden waren. Diese wurden vom BF am 01.03.2012 genehmigt.
In Rahmen des Mitarbeitergesprächs, das nach Aussagen des BF vor dem 20.01.2012 stattgefunden hat (dem Zeugen E. ist der genaue Zeitpunkt nicht erinnerlich gewesen), wurde vereinbart, dass Herr E. im Innendienst Rückstände des Teams abarbeiten sollte und als Gegenleistung dafür bis zu 10 Überstunden pro Monat verwenden könne. Eine schriftliche Anordnung des Teamleiters hierzu ist nicht ergangen. VB E. hat bei der Einvernahme am 09.03.2012 zur Frage, ob er darüber belehrt wurde, wann und in welchem Zusammenhang MDL geleistet werden können (z.B. bei Einsätzen, im ID, im AD etc.), angegeben, dass ihm das E-Mail der Vorständin vom 20.01.2012 bekannt ist, wonach Überstunden nur dann als angeordnet gelten, wenn sie im Außendienst geleistet werden. Eine Teambesprechung zu dieser Weisung der Vorständin vom 20.01.2012 betreffend MDL ist nach Angabe des VB E. nicht abgehalten worden. Weiters gab er an, dass er die im Februar 2012 im Innendienst geleisteten Überstunden bezahlt haben habe wollen.
Der BF gab auf die Frage der Disziplinarkommission, ob er die Erläuterungen der Vorständin (im Mail vom 20.01.2012, 13:27 Uhr) an seine Mitarbeiter weitergegeben habe, bzw. ob er das 2. Mail mit seinen Mitarbeitern kommuniziert habe, an, dass im Team sicher darüber geredet worden ist. Auf die Frage, ob er Herrn E. darüber aufgeklärt hat, dass nach Weisung der Vorständin Mehrdienstleistungen im Innendienst nur gegen Ausgleich Freizeit (1:1) im laufenden Quartal möglich sind und nicht zu einer monetären Abgeltung führen dürfen, gab der BF an: ‚Es war ausgemacht, dass er (E.) behilflich sein sollte, das Manko auszugleichen. Dafür wollte er etwas haben. Ich habe den Aufwand im Vorhinein abgeschätzt und lieber Überstunden vom Außendienst abgezogen, damit wir wieder grün werden'.
Der Zeuge XXXX beantwortete die Frage, ob der Teamleiter mit ihm oder dem Team über Änderungen im Zusammenhang mit der Leistung von Überstunden gesprochen habe, dass er nicht mehr genau wisse, wer mit wem darüber geredet hat, es aber sicher nicht kommentarlos über die Bühne gegangen sei. Er wollte die Überstunden bezahlt haben.Der Zeuge römisch 40 beantwortete die Frage, ob der Teamleiter mit ihm oder dem Team über Änderungen im Zusammenhang mit der Leistung von Überstunden gesprochen habe, dass er nicht mehr genau wisse, wer mit wem darüber geredet hat, es aber sicher nicht kommentarlos über die Bühne gegangen sei. Er wollte die Überstunden bezahlt haben.
Rechtlich führt die DK nach Zitierung des § 44 Abs. 1 - 3 BDG aus:Rechtlich führt die DK nach Zitierung des Paragraph 44, Absatz eins, - 3 BDG aus:
Dr. T. als Vorständin des Finanzamtes ist die Vorgesetzte des BF, sie ist weder unzuständiges Organ, noch ist für den Senat ersichtlich (oder wurde seitens des Beschuldigten vorgebracht), dass die Befolgung ihrer XXXX gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hätte.Dr. T. als Vorständin des Finanzamtes ist die Vorgesetzte des BF, sie ist weder unzuständiges Organ, noch ist für den Senat ersichtlich (oder wurde seitens des Beschuldigten vorgebracht), dass die Befolgung ihrer römisch 40 gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hätte.
§ 44 Abs. 1 BDG normiert die Pflicht zur Befolgung von XXXX der Vorgesetzten, auch wenn sie rechtswidrig sind (VwGH vom 17.11.2004, 2001/09/0035), sofern nicht verfassungsgesetzlich anders bestimmt ist und nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Darüber hinaus enthält § 44 Abs. 3 BDG die Pflicht des Beamten zur Mitteilung von Bedenken an Vorgesetzte, wenn er die Weisung aus einem anderen Grund für rechtswidrig hält.Paragraph 44, Absatz eins, BDG normiert die Pflicht zur Befolgung von römisch 40 der Vorgesetzten, auch wenn sie rechtswidrig sind (VwGH vom 17.11.2004, 2001/09/0035), sofern nicht verfassungsgesetzlich anders bestimmt ist und nicht die Voraussetzungen des Absatz 2, vorliegen. Darüber hinaus enthält Paragraph 44, Absatz 3, BDG die Pflicht des Beamten zur Mitteilung von Bedenken an Vorgesetzte, wenn er die Weisung aus einem anderen Grund für rechtswidrig hält.
Hätte der BF die Weisung vom 20.01.2012 aus anderen Gründen für rechtswidrig gehalten, wäre er sogar verpflichtet gewesen, seine Bedenken mitzuteilen. Dabei müssten nach der Judikatur die Ausführungen jedenfalls erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Beamte gegen die Weisung hat und womit er seinen Standpunkt glaubt vertreten zu können. Ebenso muss nach der Judikatur des VwGH ‚ein vertretbarer zeitlicher Zusammenhang' zwischen Weisung und einer solchen Mitteilung vorliegen. Die Ausführungen der Verteidigung in der Verhandlung, die Weisung sei unsachlich und rechtswidrig, weisen diese geforderten Qualitätsmerkmale nicht auf.
Der BF hat der Vorständin seine Gründe, warum sein Team Innendienstüberstunden benötige (Aufarbeitung von Eingaberückständen), mitgeteilt. Ihre Weisung lautete dennoch, dass nur im Außendienst geleistete Überstunden monetär abgegolten würden.
Der BF rechtfertigt sich damit, dass er sich durch das Mitarbeitergespräch mit Herrn E. - ein Vertrag, den er nicht auflösen könne - gebunden gefühlt habe, bei dem vereinbart worden sei, dass Herr E. Eingaberückstände des Teams (Innendienstarbeit) abarbeiten solle und dabei auch bis zu 10 Überstunden pro Monat (gegen monetäre Entschädigung) verwenden könne. Der Organisationsleiter habe ihm kurz vorher mitgeteilt, dass dieser zwar nicht genau wisse, wie viele Überstunden für das Jahr 2012 zur Verfügung stehen würden, aber es werde ähnlich wie im letzten Jahr sein.
Dem wird entgegengehalten, dass die Weisung der Vorständin unter Erläuterung, dass die Budgetmittel für Überstunden im Jahr 2012 eine weitere Kürzung erfahren haben, am 20.01.2012 erteilt worden ist, also vor Erbringung der Mehrdienstleistungen im Innendienst durch Herrn E. beginnend mit 06.02.2012. Es zählt zu den Aufgaben eines Teamleiters auf Änderungen der äußeren Rahmenbedingungen zu reagieren und auch Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern an diese anzupassen.
Den Ausführungen der Verteidigung, wonach der Kontrakt zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und seinen Mitarbeitern von der Berufungskommission (im Verfahren GZ. 4/14-BK/13) ausführlich behandelt worden sei, er sei an den Kontrakt nach unten gebunden, wird entgegengehalten, dass sich die von der BK als nachvollziehbar erachteten Ausführungen des BF als Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung vor der BK, wiedergegeben auf Seite 9 des Bescheides vom 31.05.2013 der BK, auf einen Vorfall im Zusammenhang mit der Freigabe der Zeitkarte N. beziehen, der Gegenstand des 2. Disziplinarverfahrens gewesen ist, in dem er mit Erkenntnis vom 05.07.2012 (GZ. 02 033/12-DK/12) schuldig gesprochen worden ist (Bestätigung durch DOK GZ. 70/8-DOK/12 vom 12.11.2012).
Auch mit den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten, er habe den Aufwand, den Herr E. für die Innendienstagenden benötigen würde, im Vorhinein abgeschätzt und zu diesem Zeitpunkt lieber Überstunden vom Außendienst abgezogen, damit das Team wieder grün werde (Anmerkung; bedeutet Erreichen der statistischen Vorgaben) ist für ihn nichts gewonnen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH sind erkennbar erteilte dienstliche XXXX grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung außer Acht gelassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachlicher XXXX an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o. ä, (VwGH vom 21.3,1991, 91/0002).Nach der Rechtsprechung des VwGH sind erkennbar erteilte dienstliche römisch 40 grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung außer Acht gelassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachlicher römisch 40 an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o. ä, (VwGH vom 21.3,1991, 91/0002).
Der BF hat wie oben beschrieben, gegen die XXXX der Behördenleiterin vom 20.01.2012 sowie trotz nochmaliger schriftlicher Wiederholung der Weisung durch die Vorständin gegenüber dem Beamten am selben Tag verstoßen, indem er die Zeitkarte von VB Thomas E. im Wissen, dass Herr E. diese monetär abgegolten haben will, am 01.03.2012 freigegeben hat. Darüber hinaus hat er seinen Mitarbeiter, VB Thomas E., zu weisungswidrigen Eintragungen in seiner Zeitkarte veranlasst.Der BF hat wie oben beschrieben, gegen die römisch 40 der Behördenleiterin vom 20.01.2012 sowie trotz nochmaliger schriftlicher Wiederholung der Weisung durch die Vorständin gegenüber dem Beamten am selben Tag verstoßen, indem er die Zeitkarte von VB Thomas E. im Wissen, dass Herr E. diese monetär abgegolten haben will, am 01.03.2012 freigegeben hat. Darüber hinaus hat er seinen Mitarbeiter, VB Thomas E., zu weisungswidrigen Eintragungen in seiner Zeitkarte veranlasst.
Der Beamte ist Vorgesetzter und daher mit den Bestimmungen über die Verpflichtung zur Befolgung von XXXX seiner Vorgesetzten vertraut. Insbesondere sind ihm mit E-Mail seiner Vorgesetzten vom 20.01.2012 in nachvollziehbarer Weise die sachlich gerechtfertigten Gründe hinsichtlich Anordnung bzw. Leistung von Überstunden dargelegt worden. Dennoch die Befolgung der Weisung zu unterlassen sowie weisungswidrige Anordnungen als Vorgesetzter gegenüber seinem Mitarbeiter zu erteilen, läuft der Pflicht zur Befolgung von XXXX sowie der XXXX, die ihn gegenüber seiner Vorgesetzten trifft, zuwider.Der Beamte ist Vorgesetzter und daher mit den Bestimmungen über die Verpflichtung zur Befolgung von römisch 40 seiner Vorgesetzten vertraut. Insbesondere sind ihm mit E-Mail seiner Vorgesetzten vom 20.01.2012 in nachvollziehbarer Weise die sachlich gerechtfertigten Gründe hinsichtlich Anordnung bzw. Leistung von Überstunden dargelegt worden. Dennoch die Befolgung der Weisung zu unterlassen sowie weisungswidrige Anordnungen als Vorgesetzter gegenüber seinem Mitarbeiter zu erteilen, läuft der Pflicht zur Befolgung von römisch 40 sowie der römisch 40 , die ihn gegenüber seiner Vorgesetzten trifft, zuwider.
Der BF hat daher schuldhaft gegen die im § 44 Abs. 1 BDG normierten Dienstpflichten, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre XXXX, soweit verfassungsrechtlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, verstoßen.Der BF hat daher schuldhaft gegen die im Paragraph 44, Absatz eins, BDG normierten Dienstpflichten, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre römisch 40 , soweit verfassungsrechtlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, verstoßen.
Zu Punkt 5. (Aktionstag ‚Glückspiel'):
Für Dienstag, den 13.03.2012, war der XXXXeinsatz ‚Aktionstag Glückspiel' unter der Leitung des FA geplant, bei dem neben dem XXXXteam andere XXXXteams aus der Region, sowie weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des FA, der Polizei und der Bezirkshauptmannschaft teilnehmen sollten.
Am Freitag, den 09.03.2012 wurde dazu auch eine Einsatzbesprechung beim Finanzamt abgehalten, an der auch der BF teilgenommen hat.
Am Montag, den 12.03.2012 teilte Herr G., der XXXXkoordinator, zuerst Frau Mag. G-A, Fachexpertin im Finanzamt, mit, dass es Probleme mit der Teilnahme des FinPol-Teams des Finanzamtes gäbe und damit der Aktionstag in Frage gestellt sei. Der BF hatte ihm gesagt, sein Team könne nicht teilnehmen, weil das Team dezimiert werden solle und er den Einsatz nicht abarbeiten könne (Zeugenaussage Mag. G-A.). Mag. G-A. und Herr G. informierten daraufhin die Vorständin, die die beiden ersuchte, noch einmal mit dem BF zu sprechen. Gegen 08:50 Uhr traf die Vorständin zu dem Gespräch zwischen dem BF, Mag. G-A. und Herrn G. ein. Der BF führte aus, dass aufgrund der Veränderungen im FinPol-Team die Nachbearbeitung nicht gewährleistet werden könnte. Die Vorständin erläutere, dass eine Dezimierung derzeit nicht im Raum stehe und stellte klar, dass die Nichtteilnahme des Teams XXXX am Aktionstag keinesfalls akzeptiert werden könne. Nach dieser Abklärung stimmte der BF der Teilnahme des FinPol-Teams am Aktionstag zu. Eine schriftliche Weisung zur Teilnahme wurde nicht erteilt.Am Montag, den 12.03.2012 teilte Herr G., der XXXXkoordinator, zuerst Frau Mag. G-A, Fachexpertin im Finanzamt, mit, dass es Probleme mit der Teilnahme des FinPol-Teams des Finanzamtes gäbe und damit der Aktionstag in Frage gestellt sei. Der BF hatte ihm gesagt, sein Team könne nicht teilnehmen, weil das Team dezimiert werden solle und er den Einsatz nicht abarbeiten könne (Zeugenaussage Mag. G-A.). Mag. G-A. und Herr G. informierten daraufhin die Vorständin, die die beiden ersuchte, noch einmal mit dem BF zu sprechen. Gegen 08:50 Uhr traf die Vorständin zu dem Gespräch zwischen dem BF, Mag. G-A. und Herrn G. ein. Der BF führte aus, dass aufgrund der Veränderungen im FinPol-Team die Nachbearbeitung nicht gewährleistet werden könnte. Die Vorständin erläutere, dass eine Dezimierung derzeit nicht im Raum stehe und stellte klar, dass die Nichtteilnahme des Teams römisch 40 am Aktionstag keinesfalls akzeptiert werden könne. Nach dieser Abklärung stimmte der BF der Teilnahme des FinPol-Teams am Aktionstag zu. Eine schriftliche Weisung zur Teilnahme wurde nicht erteilt.
Rechtlich führte die DK nach Zitierung des § 44 Abs. 1 BDG aus:Rechtlich führte die DK nach Zitierung des Paragraph 44, Absatz eins, BDG aus:
Die EB zu § 44 BDG 1979 bemerken zur Pflicht des Beamten, seinen Vorgesetzten zu unterstützen, dass "solcherart nochmals auf die Notwendigkeit der Eigeninitiative" (vgl. § 43 Abs. 1 BDG: "aus eigenem") hingewiesen werde; daran schließe sich die Verpflichtung zur Befolgung von XXXX. Der Beamte ist danach verpflichtet, seinen Vorgesetzten nicht nur durch die Befolgung von XXXX zu unterstützen, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben auch - soweit keine Weisung erfolgt - von selbst tätig zu werden. Obwohl die in § 44 Abs. 1 BDG normierte XXXX eine Wiederholung der schon im § 43 Abs. 1 BDG geregelte Pflicht zum Tätigwerden "aus eigenem" darstellt, geht sie begrifflich weit darüber hinaus (siehe Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seite 217). Das Wesen der Unterstützungspflicht gegenüber dem Vorgesetzen liegt u.a. darin, diesem die Bewältigung seiner Aufgaben zu erleichtern (BK vom 14.02.2013, GZ. 2/10-BK/13).Die EB zu Paragraph 44, BDG 1979 bemerken zur Pflicht des Beamten, seinen Vorgesetzten zu unterstützen, dass "solcherart nochmals auf die Notwendigkeit der Eigeninitiative" vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, BDG: "aus eigenem") hingewiesen werde; daran schließe sich die Verpflichtung zur Befolgung von römisch 40 . Der Beamte ist danach verpflichtet, seinen Vorgesetzten nicht nur durch die Befolgung von römisch 40 zu unterstützen, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben auch - soweit keine Weisung erfolgt - von selbst tätig zu werden. Obwohl die in Paragraph 44, Absatz eins, BDG normierte römisch 40 eine Wiederholung der schon im Paragraph 43, Absatz eins, BDG geregelte Pflicht zum Tätigwerden "aus eigenem" darstellt, geht sie begrifflich weit darüber hinaus (siehe Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seite 217). Das Wesen der Unterstützungspflicht gegenüber dem Vorgesetzen liegt u.a. darin, diesem die Bewältigung seiner Aufgaben zu erleichtern (BK vom 14.02.2013, GZ. 2/10-BK/13).
Die Leiterin/der Leiter eines Finanzamtes wird bei ihren/seinen Führungsaufgaben u.a. durch die Teamleiter und Teamleiterinnen unterstützt. Die Teilnahme, Koordination und Leitung von Einsätzen bei Aktionstagen der XXXX gehört zu den Kernaufgaben eines Teamleiters der Finanzpolizei. Weiters hat der BF in seiner Funktion als Teamleiter Finanzpolizei dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter seines Teams ihre dienstliche Aufgaben iSd § 43 Abs. 1 BDG wahrnehmen.Die Leiterin/der Leiter eines Finanzamtes wird bei ihren/seinen Führungsaufgaben u.a. durch die Teamleiter und Teamleiterinnen unterstützt. Die Teilnahme, Koordination und Leitung von Einsätzen bei Aktionstagen der römisch 40 gehört zu den Kernaufgaben eines Teamleiters der Finanzpolizei. Weiters hat der BF in seiner Funktion als Teamleiter Finanzpolizei dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter seines Teams ihre dienstliche Aufgaben iSd Paragraph 43, Absatz eins, BDG wahrnehmen.
Es ist für die Führungsagenden der Amtsleitung eines Finanzamtes von essentieller Bedeutung, darauf vertrauen zu können, dass die Teamleiter und Teamleiterinnen als 2. Führungsebene ihren Aufgaben korrekt und selbständig nachkommen. So durfte auch die Vorständin des Finanzamtes davon ausgehen, dass der finanzamts- und behördenübergreifende Aktionstag ‚Glückspiel' nach der Einsatzbesprechung vom Freitag, den 09.03.2012, am Dienstag, den 13.03.2012, plangemäß ablaufen und kein (weiteres) Vorgehen ihrerseits notwendig werden würde.
Der BF verantwortet sich dahingehend, er habe am Montag, den 12.03.2012, vom DAUS-V gehört, die Vorständin werde das FinPol-Team umgestalten. Dies wollte er mit der Chefin klären. Er habe zu G. gesagt, er müsse zum Arzt gehen, ‚weil er die Sache mit der Kündigung SCH. im Kopf gehabt hätte'. Nach den Ausführungen der Vorständin Dr. T., dass es derzeit zu keinen personellen Veränderungen im Team kommen werde, hätte er sich zu Teilnahme des Teams bereit erklärt. Die Vorständin hätte keine Weisung zur Teilnahme gegeben. Der genaue Wortlaut des Gesprächs zwischen dem BF und Herrn G. konnte in der Verhandlung vor dem Disziplinarsenat nicht mehr ermittelt werden. Der Zeuge G. hat die Frage, ob es richtig sei, dass der BF ‚niemals mit der Nichtteilnahme des Teams FinPol am geplanten Großeinsatz gedroht hätte, sondern mit ihm nur darüber gesprochen habe, dass er seinen Gesundheitszustand internistisch abklären lassen müsse' (siehe Einwendungen gern. § 38 Abs. 6 BDG des BF zu 3.9.) nicht bejaht. Zeugenaussage G.: ‚Wann das fragliche Gespräch stattgefunden hat oder ob ich es vielleicht übertrieben aufgenommen habe, weiß ich nicht mehr. Vielleicht habe ich es falsch verstanden. Ich hatte das Gefühl, man müsse noch einmal darüber reden. Es. war der Tag vor dem Einsatz, und ich konnte den Einsatz nicht mehr absagen. Eine konkrete Äußerung, die mich besorgt gemacht hat - es hat Gespräche gegeben wegen E. und SCH., die personelle Situation war nicht klar. Ich hatte es so verstanden, wenn man keine Klarheit hat, kann man den Einsatz nicht planen. An einen genauen Wortlaut kann ich mich nicht erinnern.'Der BF verantwortet sich dahingehend, er habe am Montag, den 12.03.2012, vom DAUS-V gehört, die Vorständin werde das FinPol-Team umgestalten. Dies wollte er mit der Chefin klären. Er habe zu G. gesagt, er müsse zum Arzt gehen, ‚weil er die Sache mit der Kündigung SCH. im Kopf gehabt hätte'. Nach den Ausführungen der Vorständin Dr. T., dass es derzeit zu keinen personellen Veränderungen im Team kommen werde, hätte er sich zu Teilnahme des Teams bereit erklärt. Die Vorständin hätte keine Weisung zur Teilnahme gegeben. Der genaue Wortlaut des Gesprächs zwischen dem BF und Herrn G. konnte in der Verhandlung vor dem Disziplinarsenat nicht mehr ermittelt werden. Der Zeuge G. hat die Frage, ob es richtig sei, dass der BF ‚niemals mit der Nichtteilnahme des Teams FinPol am geplanten Großeinsatz gedroht hätte, sondern mit ihm nur darüber gesprochen habe, dass er seinen Gesundheitszustand internistisch abklären lassen müsse' (siehe Einwendungen gern. Paragraph 38, Absatz 6, BDG des BF zu 3.9.) nicht bejaht. Zeugenaussage G.: ‚Wann das fragliche Gespräch stattgefunden hat oder ob ich es vielleicht übertrieben aufgenommen habe, weiß ich nicht mehr. Vielleicht habe ich es falsch verstanden. Ich hatte das Gefühl, man müsse noch einmal darüber reden. Es. war der Tag vor dem Einsatz, und ich konnte den Einsatz nicht mehr absagen. Eine konkrete Äußerung, die mich besorgt gemacht hat - es hat Gespräche gegeben wegen E. und SCH., die personelle Situation war nicht klar. Ich hatte es so verstanden, wenn man keine Klarheit hat, kann man den Einsatz nicht planen. An einen genauen Wortlaut kann ich mich nicht erinnern.'
Auch wenn sich der Zeuge nicht mehr an den genauen Wortlaut des Gesprächs erinnern kann, gibt er an, dass der BF deutlich sagte, der Einsatz könne so nicht stattfinden. Der Zeuge G. hat das Gespräch so ernst genommen, dass er zunächst Frau Mag. G-A. informierte und in Folge die beiden die Vorständin unterrichteten. Siehe dazu auch einen Auszug aus der Niederschrift vom 26.11.2012, die Frau Mag. G.-A. in ihrer Zeugenaussage aufrecht hält:
"Es ist richtig, dass G. am 12.3.2012 morgens zu mir (Mag. G-A.) kam und mitteilte, dass es Probleme gäbe mit der Teilnahme des FinPol Teams am Standort beim Aktionstag Glücksspiel am 13.3.2012. Damit sei der Aktionstag in Frage gestellt. Wir haben die Vorständin darüber informiert. Fr. Vorstand hat uns daraufhin ersucht, mit dem BF nochmals zu sprechen. Wir erinnern uns daran, dass der BF darauf verwiesen hat, dass er die Nachbearbeitung des Einsatzes nicht gewährleisten könne, auf Grund der im Raum stehenden Dezimierung des Teams (SCH. und E.). Im Zuge des Gesprächs kam die Vorständin ins Zimmer des Teamleiters, wo das Gespräch stattfand, Sie führte aus, dass die Dezimierung des Teams zu diesem Zeitpunkt kein Thema und auch noch nichts Diesbezügliches verfügt worden sei. Die Vorständin stellte klar, dass der Großeinsatz keineswegs ohne das Team Finpol stattfinden könne. Darauf teilte uns der BF mit, dass er nun keine Zeit mehr habe, da er einen Arzttermin wahrnehmen müsse. Er gab uns zu verstehen, dass sein Team am Einsatz teilnehmen werde."
Der BF hat seinen Einsatz und den Einsatz seines Teams am Aktionstag ‚Glückspiel', der am 13.03.2012 angesetzt war, in Frage gestellt und dieses angekündigte ‚Nicht Tätigwerden' mit einer (vermeintlichen) Amtshandlung seiner unmittelbaren Vorgesetzten am 09.03.2012 begründet.
Wenn der BF angibt, er habe die personelle Situation des Teams mit der Vorständin persönlich abklären wollen, so rechtfertigt dies nicht sein Vorgehen. Er hat das Gespräch mit Dr. T. nicht gesucht, vielmehr haben es drei Personen, auch aus der Geschäftsleitung, durch das Verhalten bzw. die Aussagen des BF ernstlich für möglich gehalten, dass der Ablauf des Aktionstages gefährdet sein könnte. Es machte ein Einschreiten der Vorständin dahingehend notwendig, dass sie zuerst Frau Mag. G-A. und Herrn G. ersuchte, noch einmal mit dem BF zu sprechen und dann ihm gegenüber selbst klar stellte, dass eine Nichtteilnahme nicht akzeptiert werden könne. Für die Erteilung von XXXX gibt es keine Formvorschriften, es ist unerheblich, ob sie mit "Ersuchen" oder "Bitte" bezeichnet werden, solange der normative Charakter und die Handlungs- oder Unterlassungspflicht klar zum Ausdruck kommt. Im ‚Regelfall' sei der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb als einseitig verbindliche Anordnung und damit als Weisung zu werten (VwGH vom 17.11.2004, 2001/09/0035; VwGH vom 20.11.2003, 2002/09/0088).Wenn der BF angibt, er habe die personelle Situation des Teams mit der Vorständin persönlich abklären wollen, so rechtfertigt dies nicht sein Vorgehen. Er hat das Gespräch mit Dr. T. nicht gesucht, vielmehr haben es drei Personen, auch aus der Geschäftsleitung, durch das Verhalten bzw. die Aussagen des BF ernstlich für möglich gehalten, dass der Ablauf des Aktionstages gefährdet sein könnte. Es machte ein Einschreiten der Vorständin dahingehend notwendig, dass sie zuerst Frau Mag. G-A. und Herrn G. ersuchte, noch einmal mit dem BF zu sprechen und dann ihm gegenüber selbst klar stellte, dass eine Nichtteilnahme nicht akzeptiert werden könne. Für die Erteilung von römisch 40 gibt es keine Formvorschriften, es ist unerheblich, ob sie mit "Ersuchen" oder "Bitte" bezeichnet werden, solange der normative Charakter und die Handlungs- oder Unterlassungspflicht klar zum Ausdruck kommt. Im ‚Regelfall' sei der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb als einseitig verbindliche Anordnung und damit als Weisung zu werten (VwGH vom 17.11.2004, 2001/09/0035; VwGH vom 20.11.2003, 2002/09/0088).
Auch, wenn der BF aus den Formulierungen seiner unmittelbaren Vorgesetzten keine ausdrückliche Weisung herausgehört hat, gibt es für den Disziplinarsenat aufgrund der Zeugenaussage von Frau Mag. G-A. und dem Aktenvermerk der VO Dr. T. keine Zweifel, dass eine solche ausgesprochen worden ist. Entscheidend ist, dass der BF sich erst nach dem Einschreiten seiner Vorgesetzten bereit erklärt hat, am Aktionstag mit seinem Team - wie es der Einsatzplan vorgesehen hat - teilzunehmen.
Der BF ist daher schuldig, gegen die im § 44 Abs. 1 BDG normierten Dienstpflichten, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre XXXX, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, verstoßen zu haben.Der BF ist daher schuldig, gegen die im Paragraph 44, Absatz eins, BDG normierten Dienstpflichten, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre römisch 40 , soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, verstoßen zu haben.
Zu Punkt 6. (Mail vom 16.3.2012 an Markus E.):
Markus E., zuständig für Leistungscontrolling am Finanzamt, übermittelte am 13.03.2012 ein E-Mail an den BF als Teamleiter, mit dem Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme bis 16.03.2012, da lt. ZVB 2012 das Nichterreichen der Zielvorgabe Kontrollen Arbeitsmarkt und Glückspiel an das XXXX zu melden sei. In Beantwortung dieses E-Mails übermittelte der BF am 16.03.2012 ein E-Mail an Markus E., in der das Nichterreichen der Zielvorgabe Kontrollen Arbeitsmarkt und Glückspiel, bei Punkt Ursachen neben der Darstellung anderer Gründe durch die dauernde Einmischung durch die Geschäftsleitung und Aktionen wie am 09.03.2012 (Anmerkung: Befragung der Dienstbehörde zum Ablauf des AT "Schischulen" vom 20.02.2012), die bei einem Bediensteten sogar zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen könnten, begründet wird.Markus E., zuständig für Leistungscontrolling am Finanzamt, übermittelte am 13.03.2012 ein E-Mail an den BF als Teamleiter, mit dem Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme bis 16.03.2012, da lt. ZVB 2012 das Nichterreichen der Zielvorgabe Kontrollen Arbeitsmarkt und Glückspiel an das römisch 40 zu melden sei. In Beantwortung dieses E-Mails übermittelte der BF am 16.03.2012 ein E-Mail an Markus E., in der das Nichterreichen der Zielvorgabe Kontrollen Arbeitsmarkt und Glückspiel, bei Punkt Ursachen neben der Darstellung anderer Gründe durch die dauernde Einmischung durch die Geschäftsleitung und Aktionen wie am 09.03.2012 (Anmerkung: Befragung der Dienstbehörde zum Ablauf des AT "Schischulen" vom 20.02.2012), die bei einem Bediensteten sogar zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen könnten, begründet wird.
Mail vom 16.03.2012 10:21: ‚Hallo Markus, Ursache: eine der Ursachen ist die Umschichtung und Einarbeitungsphase der übernommenen Mitarbeiter B., NO., F. und A., deren vorherige Arbeitsauslastung bei der Zielvorgabe unterschätzt wurde und der langsame Ablauf der Übergabe der NOVA Agenden an das KT 1. Als weitere Ursache ist die dauernde Einmischung durch die Geschäftsleitung und Aktionen wie am 09.03.2012 die bei N., wie von Dr. Sch. erkannt, sogar zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Gesundheit führen können. Auch wurden die Nachbesetzungen für H., L., W. und P. in andere Teams umgeleitet. Maßnahme: Rückkehr zum früheren Stil der Arbeitsabläufe Berücksichtigung und Entscheidungsabfolgen. Mittlerweile bleiben auch die Hinweise durch unser früher bestens funktionierendes Netzwerk aus und hat das Team motivationshemmende Anzeigen gegen Frühpensionisten die beim Nachbarn Sand streuen zu bearbeiten. Wir haben ja schon bewiesen, dass wir es können. Prognose: mit den Mitarbeitern wurde besprochen, dass wir den Teil der von uns abzuarbeiten ist bis Ende Mai bewältigen werden, es sei denn wir werden daran gehindert.'
Rechtlich wurde nach Zitierung des § 44 Abs. 1 BDG ausgeführt:Rechtlich wurde nach Zitierung des Paragraph 44, Absatz eins, BDG ausgeführt:
§ 44 Abs. 1 BDG normiert nicht nur die Verpflichtung des Beamten, die XXXX seiner Dienstvorgesetzten zu befolgen, sondern auch, seine Vorgesetzten zu unterstützen. Obwohl die in § 44 Abs. 1 BDG normierte Unterstützungspflicht eine Wiederholung der schon im § 43 Abs. 1 BDG geregelten Pflicht zum Tätigwerden "aus eigenen" darstellt, geht sie begrifflich weit darüber hinaus (vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seiten 216f). Das Wesen der Unterstützungspflicht gegenüber dem Vorgesetzen liegt u.a. darin, diesem die Bewältigung seiner Aufgaben zu erleichtern (BK vom 14.02.2013, GZ. 2/10-BK/13). Weiters spricht die BK mit Bescheid vom 31.05.2013, GZ. 4/14-BK/13 (Entscheidung im Berufungsverfahren des BF wegen § 40 iVm § 38 BDG) im Zusammenhang mit der Unterstützungspflicht und Loyalität gegenüber den eigenen Vorgesetzten von der wesentlichen Vorbildfunktion eines Teamleiters.Paragraph 44, Absatz eins, BDG normiert nicht nur die Verpflichtung des Beamten, die römisch 40 seiner Dienstvorgesetzten zu befolgen, sondern auch, seine Vorgesetzten zu unterstützen. Obwohl die in Paragraph 44, Absatz eins, BDG normierte Unterstützungspflicht eine Wiederholung der schon im Paragraph 43, Absatz eins, BDG geregelten Pflicht zum Tätigwerden "aus eigenen" darstellt, geht sie begrifflich weit darüber hinaus (vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seiten 216f). Das Wesen der Unterstützungspflicht gegenüber dem Vorgesetzen liegt u.a. darin, diesem die Bewältigung seiner Aufgaben zu erleichtern (BK vom 14.02.2013, GZ. 2/10-BK/13). Weiters spricht die BK mit Bescheid vom 31.05.2013, GZ. 4/14-BK/13 (Entscheidung im Berufungsverfahren des BF wegen Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG) im Zusammenhang mit der Unterstützungspflicht und Loyalität gegenüber den eigenen Vorgesetzten von der wesentlichen Vorbildfunktion eines Teamleiters.
Dr. T. ist die Dienstvorgesetzte des Disziplinarbeschuldigten. Als Vorständin zählt zu ihrem Aufgabebereich die Leitung des Finanzamtes. Der BF hat als Teamleiter nicht nur im Rahmen seiner dienstlichen Verpflichtungen dazu beizutragen, seiner Vorgesetzten die Bewältigung ihrer Aufgaben zu erleichtern, sondern auch Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, ihre Führungsaufgaben zu erschweren, wie beispielsweise ihre Autorität als Behördenleiterin amtsintern als auch extern zu untergraben.
Der BF hat in Beantwortung einer von ihm als Teamleiter der Finanzpolizei abzugebenden Stellungnahme allgemeine Vorwürfe zu der Amtsführung seiner unmittelbaren Vorgesetzten erhoben, die geeignet sind, das Vertrauen in deren rechtmäßige bzw. sachliche Amtsführung zu erschüttern. Er unterstellt seiner Vorgesetzten ‚dauernde Einmischung' und ‚Aktionen wie am 9.3.2012, die bei XXXX sogar zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Gesundheit führen können'. Um seine Behauptung der ‚dauernden Einmischung durch die Geschäftsleitung' zu erhärten, legte der Disziplinarbeschuldigte dem Senat eine Zusammenfassung der subjektiven Eindrücke des Teams Finanzpolizei, des BF, die im Zusammenhang einer arbeitspsychologischen Evaluierung im Sommer 2012 gemacht worden ist, vor. In diesem Schriftstück wird unter anderen Faktoren bei Arbeitsabläufen als negativ aufgezählt: ‚Einmischung der Amtsleitung (die Hierarchien werden nicht eingehalten)'. Selbst wenn vom Team oder einzelnen Teammitgliedern eine ‚Einmischung der Amtsleitung' als negativ empfunden wird, enthält dieses aus dem Zusammenhang gelöste Schriftstück keinen arbeitspsychologischen Befund oder gar eine Feststellung derselben als Tatsache, die auch kaum in die Kompetenz von Betriebsärzten fallen dürfte.Der BF hat in Beantwortung einer von ihm als Teamleiter der Finanzpolizei abzugebenden Stellungnahme allgemeine Vorwürfe zu der Amtsführung seiner unmittelbaren Vorgesetzten erhoben, die geeignet sind, das Vertrauen in deren rechtmäßige bzw. sachliche Amtsführung zu erschüttern. Er unterstellt seiner Vorgesetzten ‚dauernde Einmischung' und ‚Aktionen wie am 9.3.2012, die bei römisch 40 sogar zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Gesundheit führen können'. Um seine Behauptung der ‚dauernden Einmischung durch die Geschäftsleitung' zu erhärten, legte der Disziplinarbeschuldigte dem Senat eine Zusammenfassung der subjektiven Eindrücke des Teams Finanzpolizei, des BF, die im Zusammenhang einer arbeitspsychologischen Evaluierung im Sommer 2012 gemacht worden ist, vor. In diesem Schriftstück wird unter anderen Faktoren bei Arbeitsabläufen als negativ aufgezählt: ‚Einmischung der Amtsleitung (die Hierarchien werden nicht eingehalten)'. Selbst wenn vom Team oder einzelnen Teammitgliedern eine ‚Einmischung der Amtsleitung' als negativ empfunden wird, enthält dieses aus dem Zusammenhang gelöste Schriftstück keinen arbeitspsychologischen Befund oder gar eine Feststellung derselben als Tatsache, die auch kaum in die Kompetenz von Betriebsärzten fallen dürfte.
Auch der Hinweis auf ‚Aktionen wie am 09.03.2012' kann in sachlicher Hinsicht kein Entschuldigungsgrund für die Nichterreichung von Zielvorgaben sein, weil die Einvernahmen erst zwei Arbeitstage vor der Aufforderung zur Stellungnahme durch den Leistungscontroller erfolgt sind und weil derartige Einvernahmen den Zeugenaussagen zufolge sehr selten vorkommen. Dieser Hinweis kann, noch verstärkt um die Bemerkung, dass diese Aktionen ‚sogar zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Gesundheit führen können', nur als Vorwurf gegen das Führungsverhalten der Vorständin gesehen werden.
In seiner Prognose lässt der BF anklingen, sein Team könne die Arbeit bis Ende Mai bewältigen, ‚wenn sie nicht gehindert würden' und stellt damit eine Behinderung durch die Geschäftsleitung in den Raum.
Der BF hat durch das oben angeführte Mail vom 16.03.2012, insbesondere durch die angeführten Zitate, mit dem er eine Anfrage des zuständigen Organes (Leistungscontroller) bezüglich Nichterreichung von Zielen der ihm unterstellten Organisationseinheit mit unsachlichen, nicht nachvollziehbaren Ausführungen zur Amtsführung seiner Vorgesetzten beantwortet, ein Verhalten gesetzt, das nicht nur der im Unterstützungsgebot implizierte Loyalität gegenüber Vorgesetzten widerspricht und zudem geeignet ist, das Vertrauen zwischen Mitarbeiter und Vorgesetzter zu erschüttern, sondern auch Führungsaufgaben seiner Vorgesetzten erschwert, weil ihre Führungsqualitäten in Misskredit gebracht und ihre Autorität als Behördenleiterin innerhalb der Finanzverwaltung untergraben wird. Der BF ist daher schuldig, gegen die im § 44 Abs. 1 BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen zu haben, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre XXXX, soweit verfassungsrechtlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat.Der BF hat durch das oben angeführte Mail vom 16.03.2012, insbesondere durch die angeführten Zitate, mit dem er eine Anfrage des zuständigen Organes (Leistungscontroller) bezüglich Nichterreichung von Zielen der ihm unterstellten Organisationseinheit mit unsachlichen, nicht nachvollziehbaren Ausführungen zur Amtsführung seiner Vorgesetzten beantwortet, ein Verhalten gesetzt, das nicht nur der im Unterstützungsgebot implizierte Loyalität gegenüber Vorgesetzten widerspricht und zudem geeignet ist, das Vertrauen zwischen Mitarbeiter und Vorgesetzter zu erschüttern, sondern auch Führungsaufgaben seiner Vorgesetzten erschwert, weil ihre Führungsqualitäten in Misskredit gebracht und ihre Autorität als Behördenleiterin innerhalb der Finanzverwaltung untergraben wird. Der BF ist daher schuldig, gegen die im Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen zu haben, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre römisch 40 , soweit verfassungsrechtlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat.
Zu Punkt 7. (Vorwurf massiven rechts- ,fürsorge- und dienstpflichtwidriges Verhaltens gegenüber der Vorgesetzten in den Mails an Ewald B. (BIA), Johann SCH. und Werner SCH.):
Am 09.03.2012 wurde FinPol-Mitarbeiter Paul N. zu seiner Abwesenheit trotz dessen bekannter Einteilung als Teilnehmer beim AT ‚Schischulen' am 20.02.2012 von der Vorständin Dr. T. im Beisein von Mag. Rainer Z., damals Stabstelle Finanzpolizei, und des DAUS-V befragt. Die Erhebung wurde schriftlich festgehalten. Sowohl der Zeuge N. als auch die Zeugen Dr. T., der DAUS-V und Mag. Z. gaben an, dass die Aussage im Wesentlichen richtig protokolliert worden ist. Der Zeuge N. führte dazu aus, dass nicht alles, was er gesagt hat, protokolliert worden sei, darunter für ihn wesentlich, dass er mit seinem ersten Anruf gegen 07:45 Uhr R. nicht erreicht hatte und er nicht verpflichtet ist, im Urlaub erreichbar zu sein. Die Dauer der Befragung wird von den übrigen zu diesem Punkt befragten Zeugen eher kurz, zwischen nicht einmal einer Viertelstunde bis ca. einer halben Stunde angegeben, gegen Ende war auch der BF anwesend.
Nach Beendigung der Befragung am 09.03.2012 erkrankte Paul N. Er nahm telefonisch Kontakt mit der Arbeitsmedizinerin Frau Dr. Sch. auf, die jedoch vor Ort keine ärztliche Untersuchung durchführen konnte (siehe Mail vom 26.03.2012 von Dr. Sch. an VO Dr. T.). Am Montag, den 12.03.2012, wurde Paul N. von seinem Hausarzt krankgeschrieben, der Dienstantritt nach dem Krankenstand vom 09.03.2012 bis 23.03.2012 erfolgte am 26.03.2012.
Der BF übermittelte am 13.03.2012 ein E-Mail an Ewald B., Büro für Interne Angelegenheiten beim XXXX (BIA). In diesem Mail brachte er den Krankenstand des FinPol-Mitarbeiters Paul N. mit Behauptungen über von der Dienstbehörde des Finanzamtes begangenen Dienstpflichtverletzungen in Zusammenhang.Der BF übermittelte am 13.03.2012 ein E-Mail an Ewald B., Büro für Interne Angelegenheiten beim römisch 40 (BIA). In diesem Mail brachte er den Krankenstand des FinPol-Mitarbeiters Paul N. mit Behauptungen über von der Dienstbehörde des Finanzamtes begangenen Dienstpflichtverletzungen in Zusammenhang.
Mail vom 13.03.2012 08:31 ‚Sg. Hr. B., nach den im Schreiben von Fr. N. erwähnten Vorfällen vom 09.03.2012 wurde von Koll N. unsere Arbeitsmedizinerin Dr. Sch. kontaktiert, welche ihm anriet, dringend den Hausarzt aufzusuchen. In der Folge wurde er vorläufig krankgeschrieben. Es steht die Befürchtung im Raum, dass durch Verhaltensweisen welche im §43a BDG beschrieben sind dieser Krankenstand verursacht ist und somit auch sein privates Umfeld schwer in Mitleidenschaft gezogen wird. Dieser Umstand kann nach meinem Wissen dem zuständigen Amtsarzt weitergeleitet werden und somit aus den Fugen geraten. Für mich als direkten Vorgesetzten besteht Handlungsbedarf, da durch das weitere Vorgehen der Geschäftsleitung der Schaden fortschreiten wird. Ich muss mich aber an sie wenden, da ich schon wegen Nichtbefolgung einer meiner Meinung nach bedenklichen Weisung angezeigt wurde (siehe Anhang: GZ 02 033/2-DK/11).
Ich wollte erst den Ausgang des Verfahrens abwarten, bin aber jetzt auf Grund der Brisanz gezwungen sofort Maßnahmen zu setzen, um Schaden von mir persönlich und der Republik abzuwenden ( siehe den im Anhang leider schlecht kopierten Zeitungsartikel. Es besteht nach meinem Ermessen rasch Handlungsbedarf um nicht in den Verdacht zu kommen einer rechtwidrigen Vorgangsweise Vorschub zu leisten. Mit der Bitte um Rückantwort. Mfg'
In Beantwortung dieses Mauls teilte Ewald B. mit E-Mail vom 13.03.2012 dem BF mit, dass das BIA auf Grund des übermittelten Sachverhaltes keine Zuständigkeit begründen kann.
In Folge übermittelte der BF am 13.03.2012 ein gleichlautendes E-Mail an den Personalbetreuer AD Johannes SCH., Personalabteilung der SKZ-Region. Dieses E-Mail wurde um einen weiteren (ersten) Absatz ergänzt, in dem der BF die rechtliche Einschätzung seiner Argumentation hinsichtlich der Abwendung einer drohenden Gefahr für die Gesundheit seines Mitarbeiters durch die Personalabteilung begehrt. Als Beilage wurde dem E-Mail an AD Johannes SCH. ein Schreiben von Waltraud N., der Ehefrau von Paul N., betreffend die Einvernahme von Paul N. am 09.03.2012 durch die Dienstbehörde sowie ein Zeitungsartikel zum Thema ‚Mobbing ist Körperverletzung' mit der handschriftlichen Beifügung ‚AK-Ztg Nr. 37 Feb 20.12' angeschlossen.
Am 14.03.2012 wurde vom BF das oben genannte E-Mail an AD Johannes SCH. vom 13.03.2012 an HR RR Werner SCH., Personalentwickler in der Region, mit dem Ersuchen übermittelt, dieser möge ihm seine Einschätzung hinsichtlich allfälliger einzuleitender rechtlicher Schritte gegen die Verantwortlichen aus seiner Sicht als Personalentwickler übermitteln.
Rechtlich wurde nach Zitierung des § 44 Abs. 1 BDG ausgeführt:Rechtlich wurde nach Zitierung des Paragraph 44, Absatz eins, BDG ausgeführt:
§ 44 Abs. 1 BDG 1979 normiert nicht nur die Verpflichtung des Beamten, die XXXX seiner Dienstvorgesetzten zu befolgen, sondern auch, seine Vorgesetzten zu unterstützen. Obwohl die in § 44 Abs. 1 BDG normierte Unterstützungspflicht eine Wiederholung der schon in § 43 Abs. 1 BDG geregelten Pflicht zum Tätigwerden ‚aus eigenen' darstellt, geht sie begrifflich weit darüber hinaus (vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seiten 216ff). Das Wesen der Unterstützungspflicht gegenüber dem Vorgesetzen liegt u.a. darin, diesem die Bewältigung seiner Aufgaben zu erleichtern (BK vom 14.02.2013, GZ. 2/10-BK/13). Weiters spricht die BK mit Bescheid vom 31.05.2013, GZ. 4/14-BK/13 (Entscheidung im Berufungsverfahren des BF wegen § 40 iVm § 38 BDG) im Zusammenhang mit der Unterstützungspflicht und Loyalität gegenüber den eigenen Vorgesetzten von der wesentlichen Vorbildfunktion eines Teamleiters.Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 normiert nicht nur die Verpflichtung des Beamten, die römisch 40 seiner Dienstvorgesetzten zu befolgen, sondern auch, seine Vorgesetzten zu unterstützen. Obwohl die in Paragraph 44, Absatz eins, BDG normierte Unterstützungspflicht eine Wiederholung der schon in Paragraph 43, Absatz eins, BDG geregelten Pflicht zum Tätigwerden ‚aus eigenen' darstellt, geht sie begrifflich weit darüber hinaus (vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seiten 216ff). Das Wesen der Unterstützungspflicht gegenüber dem Vorgesetzen liegt u.a. darin, diesem die Bewältigung seiner Aufgaben zu erleichtern (BK vom 14.02.2013, GZ. 2/10-BK/13). Weiters spricht die BK mit Bescheid vom 31.05.2013, GZ. 4/14-BK/13 (Entscheidung im Berufungsverfahren des BF wegen Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG) im Zusammenhang mit der Unterstützungspflicht und Loyalität gegenüber den eigenen Vorgesetzten von der wesentlichen Vorbildfunktion eines Teamleiters.
VO Dr. T. ist die Dienstvorgesetzte des BF. Als Vorständin zählt zu ihrem Aufgabebereich die Leitung des Finanzamtes. Der BF hat als Teamleiter nicht nur im Rahmen seiner dienstlichen Verpflichtungen dazu beizutragen, seiner Vorgesetzten die Bewältigung ihrer Aufgaben zu erleichtern, sondern auch Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, ihre Führungsaufgaben zu erschweren, wie beispielsweise ihre Autorität als Behördenleiterin amtsintern als auch extern zu untergraben.
Paul N. ist Mitarbeiter im Team Finanzpolizei und somit ein Mitarbeiter des BF. Die von der Vorständin Dr. T. am 09.03.2012 mit Paul N. durchgeführte Befragung zu dessen Abwesenheit am AT ‚Schischulen' am 20.02.2012 und dessen im Anschluss an diese Befragung erfolgte Erkrankung hat den BF veranlasst, mehrere E-Mails zu versenden, in denen er die Erkrankung seines Mitarbeiters auf die dienstbehördliche Befragung am 09.03.2012 zurückführt. Er gab dazu an, dass ihm von Frau N. heftige Vorwürfe gemacht worden seien und er sie aufgefordert habe, das Ganze in einem Schreiben zusammenzufassen, das er der Gesundheitsfürsorge zur Kenntnis bringen werde. Er hätte sich an SCH. und SCH. als ‚Dienstrechtler' gewendet, um sich abzusichern. Unter der rechtswidrigen Vorgangsweise versteht er das fortgesetzte Mobbing durch die Vorständin, es gebe zwischen N. und der Chefin seit 2006 laufend Probleme.
Auch wenn die Befragung nach dem Dafürhalten von Herrn N. länger gedauert hat, grenzten die anderen Zeugen deren Dauer mit kurz, von weniger als einer Viertelstunde bis zu einer halben Stunde ein. Neben der Vorständin und Mag. Z. als Protokollführer war mit dem Vorsitzenden des DAUS-V, ein Personalvertreter anwesend. Auch der BF kam als Vertrauensperson zu dem Gespräch. Herr N. reagierte nach den Aussagen der Zeugen ‚aufbrausend', ‚rabiat', ‚geladen'. Herr N. bezeichnet das Klima bei der Befragung als unangenehm. Wenn auch die von ihm besonders empfundene Situation zu eindeutigen gesundheitlichen Beschwerden geführt hat, die einen Krankenstand notwendig machten (siehe Mail von Dr. Sch. vom 26.03.2012 an Dr. T.) wurde die Befragung nach Ansicht des DAUS-V korrekt durchgeführt.
Auszug aus dessen Zeugenaussage: ‚Herr N. hat während der Befragung seine gesundheitliche Situation ins Spiel gebracht. Die Chefin war auf der Fürsorgeschiene... Es wurde so gemacht, wie so etwas zu machen ist...'
Der Verantwortung des BF, er habe sich mit den Mails absichern wollen, ist entgegenzuhalten, dass er ohne nähere Darlegungen den Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen gem. § 43a BDG durch seine Vorgesetzte unter Hinweis, dass durch das weitere Vorgehen der Geschäftsleitung der Schaden fortschreiten wird, erhoben und ohne konkrete Angaben angeführt hat, dass er einen Schaden von ihm und der Republik abwenden müsse. Außerdem bestehe rascher Handlungsbedarf, um nicht in den Verdacht, einer rechtswidrigen Vorgangsweise Vorschub zu leisten, zu kommen. Somit hat der Disziplinarbeschuldigte in seinen Ausführungen - ohne nähere nachvollziehbare Fakten - den Vorwurf massiver rechts-, fürsorge- und dienstpflichtwidriger Verhaltensweisen gegenüber seiner unmittelbaren Vorgesetzten hinsichtlich deren Amtsführung erhoben, was nicht nur der im Unterstützungsgebot implizierte Loyalität gegenüber Vorgesetzten widerspricht und zudem geeignet ist, das Vertrauen zwischen Mitarbeiter und Vorgesetzter zu erschüttern, sondern auch deren Führungsaufgaben erschwert, weil ihre Führungsqualitäten in Misskredit gebracht und ihre Autorität als Behördenleiterin innerhalb der Finanzverwaltung untergraben wird.Der Verantwortung des BF, er habe sich mit den Mails absichern wollen, ist entgegenzuhalten, dass er ohne nähere Darlegungen den Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 43 a, BDG durch seine Vorgesetzte unter Hinweis, dass durch das weitere Vorgehen der Geschäftsleitung der Schaden fortschreiten wird, erhoben und ohne konkrete Angaben angeführt hat, dass er einen Schaden von ihm und der Republik abwenden müsse. Außerdem bestehe rascher Handlungsbedarf, um nicht in den Verdacht, einer rechtswidrigen Vorgangsweise Vorschub zu leisten, zu kommen. Somit hat der Disziplinarbeschuldigte in seinen Ausführungen - ohne nähere nachvollziehbare Fakten - den Vorwurf massiver rechts-, fürsorge- und dienstpflichtwidriger Verhaltensweisen gegenüber seiner unmittelbaren Vorgesetzten hinsichtlich deren Amtsführung erhoben, was nicht nur der im Unterstützungsgebot implizierte Loyalität gegenüber Vorgesetzten widerspricht und zudem geeignet ist, das Vertrauen zwischen Mitarbeiter und Vorgesetzter zu erschüttern, sondern auch deren Führungsaufgaben erschwert, weil ihre Führungsqualitäten in Misskredit gebracht und ihre Autorität als Behördenleiterin innerhalb der Finanzverwaltung untergraben wird.
Daher ist der BF schuldig gegen die im § 44 Abs. 1 BDG 1979 normierten Dienstpflichten, verstoßen zu haben, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre XXXX, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen hat.Daher ist der BF schuldig gegen die im Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 normierten Dienstpflichten, verstoßen zu haben, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre römisch 40 , soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen hat.
Zu Punkt 8. (Genehmigung Sonderurlaub für Übersiedlung):
In der Amtsverfügung vom 15.03.2006 des Finanzamtes (GZ. AV/0036- FA83/06) wurde die ausschließliche Zuständigkeit für die Genehmigung von Sonderurlauben (mit Ausnahme des Sonderurlaubes für die Sportveranstaltung in der Region und den Betriebsausflug, die der Teamleiter genehmigen kann) durch die Dienstbehörde festgelegt. Im Auftrag der Dienstbehörde erging zusätzlich am 06.05.2009 von Anita B., Team Organisation des Finanzamtes, an alle Bediensteten ein E-Mail mit dem Inhalt, dass Sonderurlaube nach Rücksprache mit der Teamleitung, von der Vorständin des Finanzamtes genehmigt werden müssen. Um den Bediensteten die Beantragung eines Sonderurlaubs im ESS (Employee Self Service: Programm zur elektronischen Zeiterfassung für die Bediensteten in der Finanzverwaltung) zu erleichtern, wurde der Genehmigungsweg detailliert bekannt gegeben. Ing. Martin SCH. beantragte für 01.03., 02.03. und 19.04.2012 insgesamt drei Sonderurlaubstage für Übersiedlung. Die Anträge für die Sonderurlaubstage wurden an den BF gerichtet und dieser hat sie auch genehmigt.
Rechtlich führte die DK nach Zitierung des § 44 Abs. 1 BDG aus:Rechtlich führte die DK nach Zitierung des Paragraph 44, Absatz eins, BDG aus:
Eine Weisung ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm, die an einen oder an eine Gruppe von (dem Weisungsgeber) untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Dazu zählen auch Amtsverfügungen. Der VwGH hat § 44 BDG als so ‚grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechts' gesehen, dass er bei ‚unberechtigten Ablehnen der Befolgung einer Weisung' eine Disziplinarstrafe für "unbedingt erforderlich" gehalten hat (VwGH vom 21.02.1991, 90/09/0180).Eine Weisung ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm, die an einen oder an eine Gruppe von (dem Weisungsgeber) untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Dazu zählen auch Amtsverfügungen. Der VwGH hat Paragraph 44, BDG als so ‚grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechts' gesehen, dass er bei ‚unberechtigten Ablehnen der Befolgung einer Weisung' eine Disziplinarstrafe für "unbedingt erforderlich" gehalten hat (VwGH vom 21.02.1991, 90/09/0180).
Der Disziplinarbeschuldigte verantwortet sich damit, dass der Sonderurlaubserlass aus 2008 alle vorhergehenden Erlässe und Amtsverfügungen außer Kraft setze.
Dazu wird angemerkt, dass in der Einführung zur Richtlinie des XXXX, GZ. XXXX-322503/0078-I/20/2008 vom 10.07.2008 (SU-RL; Richtlinie Sonderurlaube und Dienstfreistellungen gültig ab 10.07.2008) angeführt wird, dass mit Inkrafttreten dieser Richtlinie alle zum Gegenstand ergangenen und derzeit gültigen Erlässe und Verfügungen aufgehoben werden. Dies bezieht sich jedoch nicht auf Amtsverfügungen, die in der Richtlinie Deckung finden.Dazu wird angemerkt, dass in der Einführung zur Richtlinie des römisch 40 , GZ. XXXX-322503/0078-I/20 aus 2008, vom 10.07.2008 (SU-RL; Richtlinie Sonderurlaube und Dienstfreistellungen gültig ab 10.07.2008) angeführt wird, dass mit Inkrafttreten dieser Richtlinie alle zum Gegenstand ergangenen und derzeit gültigen Erlässe und Verfügungen aufgehoben werden. Dies bezieht sich jedoch nicht auf Amtsverfügungen, die in der Richtlinie Deckung finden.
Auszug aus der SU-RL:
‚Mit Ausnahme der dem XXXX zur Genehmigung vorbehaltenen Sonderurlaube ist von der Leiterin bzw. vom Leiter die Entscheidung über die Gewährung zu treffen (vergleiche § 1 OVG). Sofern diese/r mittels (Amts-)Verfügung nichts anderes bestimmt, gilt die Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlauben bis zu einer Dauer von drei Arbeitstagen nach Maßgabe der Tabelle 1 als an die unmittelbaren Vorgesetzten (z.B. Teamleiterinnen, Abteilungsleiterinnen) delegiert.'‚Mit Ausnahme der dem römisch 40 zur Genehmigung vorbehaltenen Sonderurlaube ist von der Leiterin bzw. vom Leiter die Entscheidung über die Gewährung zu treffen (vergleiche Paragraph eins, OVG). Sofern diese/r mittels (Amts-)Verfügung nichts anderes bestimmt, gilt die Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlauben bis zu einer Dauer von drei Arbeitstagen nach Maßgabe der Tabelle 1 als an die unmittelbaren Vorgesetzten (z.B. Teamleiterinnen, Abteilungsleiterinnen) delegiert.'
Der BF gibt dazu an: ‚Es wurde bei einer Teamleiterbesprechung nach Ergehen des Erlasses abgesprochen, dass bei uns alles gleich bleiben sollte.' Er bezieht sich auf das Führungskräftetreffen vom 02.09.2008, an dem auch er teilgenommen hat, bei dem im Beisein der Vorständin auf die Handhabung bei der Genehmigung von Sonderurlauben hingewiesen worden ist, was als Wiederholung der Amtsverfügung vom 15.03.2006 zu sehen ist (Hinweis auf Protokoll Führungskräftemeeting vom 02.09.2008, 5. Dienstzeitregelung: 3; Sonderurlaubauflistung siehe Findok Weiterleitung an die Vorständin....Regelung wie gehabt;).
Für die Erteilung von XXXX gibt es keine Formvorschriften, es ist unerheblich, ob sie mit ‚Ersuchen' oder ‚Bitte' bezeichnet werden, solange der normative Charakter und die Handlungs- oder Unterlassungspflicht klar zum Ausdruck kommt. Im ‚Regelfall' sei der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb als einseitig verbindliche Anordnung und damit als Weisung zu werten (VwGH vom 17.11.2004, 2001/09/0035; VwGH vom 20.11.2003, 2002/09/0088).Für die Erteilung von römisch 40 gibt es keine Formvorschriften, es ist unerheblich, ob sie mit ‚Ersuchen' oder ‚Bitte' bezeichnet werden, solange der normative Charakter und die Handlungs- oder Unterlassungspflicht klar zum Ausdruck kommt. Im ‚Regelfall' sei der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb als einseitig verbindliche Anordnung und damit als Weisung zu werten (VwGH vom 17.11.2004, 2001/09/0035; VwGH vom 20.11.2003, 2002/09/0088).
Dem BF ist die Sonderurlaubsregelung beim Finanzamt spätestens seit dem Zugehen der Disziplinaranzeige vom 06.04.2011 mit den entsprechenden Unterlagen als Beweismittel (Amtsverfügung vom 15.03.2006, Mailverkehr, Protokolle über Führungskräftemeetings) bekannt. Er wurde mit Erkenntnis vom 05.07. 2012, GZ. 02 033/12-DK/12, zu Vorfall 4 ‚Genehmigung Sonderurlaubstage Martin SCH.' schuldig gesprochen. Der Schuldspruch wurde von der Disziplinaroberkommission beim BKA mit ihrem Disziplinarerkenntnis, GZ. 70/8-DOK/12, bestätigt.
Der BF hat - wie oben beschrieben - gegen die XXXX seiner Vorgesetzten vom 15.03.2006 sowie vom 06.05.2009, dass die ausschließliche Zuständigkeit für die Genehmigung von Sonderurlauben (mit Ausnahme des Sonderurlaubes für die Sportveranstaltung in der Region und den Betriebsausflug, die der Teamleiter genehmigen kann) durch die Vorständin zu erfolgen hat, verstoßen, indem er die für 01.03.2012, 02.03.2012 sowie für 19.04.2012 von seinem Mitarbeiter und Stellvertreter Ing. Martin SCH. beantragten Sonderurlaubstage für Übersiedlung freigegeben hat.Der BF hat - wie oben beschrieben - gegen die römisch 40 seiner Vorgesetzten vom 15.03.2006 sowie vom 06.05.2009, dass die ausschließliche Zuständigkeit für die Genehmigung von Sonderurlauben (mit Ausnahme des Sonderurlaubes für die Sportveranstaltung in der Region und den Betriebsausflug, die der Teamleiter genehmigen kann) durch die Vorständin zu erfolgen hat, verstoßen, indem er die für 01.03.2012, 02.03.2012 sowie für 19.04.2012 von seinem Mitarbeiter und Stellvertreter Ing. Martin SCH. beantragten Sonderurlaubstage für Übersiedlung freigegeben hat.
Der Beamte ist Vorgesetzter und damit mit der Durchführung und Abwicklung des Employee Self Service- Programmes zur elektronischen Zeiterfassung (ESS) für die Bediensteten in der Finanzverwaltung bestens vertraut. Zudem ist ihm der Inhalt der XXXX seiner Vorgesetzten vom 15.03.2006 sowie vom 06.05.2009 hinsichtlich der Genehmigungsbefugnis von Sonderurlauben bekannt gewesen. Dennoch den Sonderurlaub für Übersiedlung seines Mitarbeiters zu genehmigen, läuft der Pflicht zur Befolgung von XXXX sowie der Unterstützungspflicht, die ihn gegenüber seiner Vorgesetzten trifft, zuwider. Der BF ist daher schuldig, gegen die im § 44 Abs. 1 BDG normierten Dienstpflichten, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre XXXX, soweit verfassungsrechtlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, verstoßen zu haben.Der Beamte ist Vorgesetzter und damit mit der Durchführung und Abwicklung des Employee Self Service- Programmes zur elektronischen Zeiterfassung (ESS) für die Bediensteten in der Finanzverwaltung bestens vertraut. Zudem ist ihm der Inhalt der römisch 40 seiner Vorgesetzten vom 15.03.2006 sowie vom 06.05.2009 hinsichtlich der Genehmigungsbefugnis von Sonderurlauben bekannt gewesen. Dennoch den Sonderurlaub für Übersiedlung seines Mitarbeiters zu genehmigen, läuft der Pflicht zur Befolgung von römisch 40 sowie der Unterstützungspflicht, die ihn gegenüber seiner Vorgesetzten trifft, zuwider. Der BF ist daher schuldig, gegen die im Paragraph 44, Absatz eins, BDG normierten Dienstpflichten, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre römisch 40 , soweit verfassungsrechtlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, verstoßen zu haben.
Zur Strafbemessung wird nach Zitierung der relevanten Rechtsvorschriften und Darlegung der persönlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Monatsbezug brutto 3.892,- EURO) ausgeführt:
Die unter Schuldspruch 8 (Genehmigung Sonderurlaub für Übersiedlung) dargestellte Dienstpflichtverletzung wird vom erkennenden Senat deswegen als die schwerste Dienstpflichtverletzung gewertet, weil hier ein wissentlicher Verstoß gegen die Amtsverfügung vom 15.03.2006 (und somit Weisung der Vorgesetzten) erfolgt ist und der Beschuldigte wegen der gleichen Verfehlung in einem früheren Disziplinarverfahren belangt und letztendlich schuldig gesprochen worden ist.
Die in den Spruchpunkten 1 bis 7 dargestellten Dienstpflichtverletzungen treten als erschwerend hinzu.
Bei der Strafbemessung waren die relativ lange Verfahrensdauer und eine heftige, wenn auch nicht allgemein begreifliche Gemütsbewegung, wegen vermuteter Teamauflösung als mildernd zu berücksichtigen.
Zu dem Vorbringen der Verteidigung, der Disziplinarbeschuldigte sei jahrelang einem Bossingverhalten seitens seiner Vorgesetzten ausgesetzt gewesen, was als Schuldausschließungsgrund oder zumindest Milderungsgrund zu werten sei, wird auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit den Beweisanträgen und vorgelegten Beweismitteln verwiesen.
Als erschwerend waren die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen und die disziplinarrechtlichen Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten sowie die gegenüber durch das Dienstrecht geschützten Werten ablehnende oder zumindest gleichgültige Einstellung des Beschuldigten zu werten. Diese ablehnende oder zumindest gleichgültige Haltung, leitet der Disziplinarsenat nicht nur aus der Vielzahl und Art der Dienstpflichtverletzungen und der Verantwortung des Beschuldigten, bei der er jede Einsicht in eigenes Fehlverhalten vermissen ließ und sich in SchuldzuXXXX und Vorwürfen anderen gegenüber erging, sondern insbesondere auch aus dem in der Verhandlung vom 03.07.2013 vorgelegten Beweisantrag, in welchem er anführte, dass er in den ersten beiden Disziplinarerkenntnissen überwiegend freigesprochen und nur ‚wegen marginaler Dienstpflichtvergehen' für schuldig erkannt und dazu wiederum zu ‚geringfügigen Geldbußen' verurteilt worden ist, ab. Dazu hat die Disziplinaroberkommission im bestätigenden Disziplinarerkenntnis, GZ. 70/8-DOK/12 zu Spruchpunkt 1 des 2. Disziplinarerkenntnis, GZ. 02 033/12-DK/12 ausgeführt, dass es sich um eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung iSd § 44 Abs. 1 BDG 1979 von mittlerem Gewicht handelt, da der Befolgung von XXXX eines Dienstvorgesetzten nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zukommt (vergl. VwGH vom 26.06.2012, 2011/09/0032).Als erschwerend waren die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen und die disziplinarrechtlichen Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten sowie die gegenüber durch das Dienstrecht geschützten Werten ablehnende oder zumindest gleichgültige Einstellung des Beschuldigten zu werten. Diese ablehnende oder zumindest gleichgültige Haltung, leitet der Disziplinarsenat nicht nur aus der Vielzahl und Art der Dienstpflichtverletzungen und der Verantwortung des Beschuldigten, bei der er jede Einsicht in eigenes Fehlverhalten vermissen ließ und sich in SchuldzuXXXX und Vorwürfen anderen gegenüber erging, sondern insbesondere auch aus dem in der Verhandlung vom 03.07.2013 vorgelegten Beweisantrag, in welchem er anführte, dass er in den ersten beiden Disziplinarerkenntnissen überwiegend freigesprochen und nur ‚wegen marginaler Dienstpflichtvergehen' für schuldig erkannt und dazu wiederum zu ‚geringfügigen Geldbußen' verurteilt worden ist, ab. Dazu hat die Disziplinaroberkommission im bestätigenden Disziplinarerkenntnis, GZ. 70/8-DOK/12 zu Spruchpunkt 1 des 2. Disziplinarerkenntnis, GZ. 02 033/12-DK/12 ausgeführt, dass es sich um eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 von mittlerem Gewicht handelt, da der Befolgung von römisch 40 eines Dienstvorgesetzten nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zukommt (vergl. VwGH vom 26.06.2012, 2011/09/0032).
Dies ist auch den Ausführungen der Verteidigung entgegenzuhalten, die im Fall einer Verurteilung als mildernd lediglich minimale Vergehenstatbestände erkennt.
Bei der Bemessung der Strafe sind die Milderungs- und Erschwerungsgründe gegeneinander abzuwägen.
Der VwGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits mehrmals betont, dass bei der Strafbemessung neben der Art und Schwere des Dienstvergehens, insbesondere der Bedeutung der verletzten Pflicht, dem Grad des Verschuldens, dem Beweggrund der Tat, den Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und der bisherigen dienstlichen Führung des Beamten der spezialpräventiven Erforderlichkeit entscheidende Bedeutung zukommt.
Aufgrund der disziplinarrechtlich einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner mangelnden Einsicht, dass es sich bei Dienstpflichtverletzungen insbesondere nach § 44 Abs. 1 BDG nicht nur um ‚marginale Dienstpflichtvergehen' handelt, geht die Disziplinarkommission von einer erhöhten spezialpräventiven Strafnotwendigkeit aus, der auch das Vorbringen der Verteidigung, durch die Versetzung des Disziplinarbeschuldigten zu einer anderen Dienststelle (Finanzpolizei) seien Konfrontationen mit VO Dr. T. nicht mehr zu erwarten und es gebe daher eine positive Zukunftsprognose, nicht entgegen steht.Aufgrund der disziplinarrechtlich einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner mangelnden Einsicht, dass es sich bei Dienstpflichtverletzungen insbesondere nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG nicht nur um ‚marginale Dienstpflichtvergehen' handelt, geht die Disziplinarkommission von einer erhöhten spezialpräventiven Strafnotwendigkeit aus, der auch das Vorbringen der Verteidigung, durch die Versetzung des Disziplinarbeschuldigten zu einer anderen Dienststelle (Finanzpolizei) seien Konfrontationen mit VO Dr. T. nicht mehr zu erwarten und es gebe daher eine positive Zukunftsprognose, nicht entgegen steht.
Die Strafe ist umso strenger zu bemessen, je gravierender die Folgen der Tat sind. Als Folge der Taten ist auch die Verletzung der dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Nach der Judikatur zählen dazu auch die Beeinträchtigung von Eignung und Vertrauenswürdigkeit des Beamten wie das schlechte Beispiel gegenüber Kollegen.
Der BF ist Teamleiter und als solcher der Geschäftsleitung in hohem Maße zur Unterstützung und Zusammenarbeit verpflichtet und hat als Vorgesetzter auch eine Vorbildfunktion. Als Folge der Dienstpflichtverletzungen durch den BF gegen die für Beamte elementare Pflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG, ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre XXXX zu befolgen, sowie die hinzutretenden Dienstpflichtverletzungen gern. §§ 43 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BDG sind diese dienstlichen Interessen verletzt worden.Der BF ist Teamleiter und als solcher der Geschäftsleitung in hohem Maße zur Unterstützung und Zusammenarbeit verpflichtet und hat als Vorgesetzter auch eine Vorbildfunktion. Als Folge der Dienstpflichtverletzungen durch den BF gegen die für Beamte elementare Pflicht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG, ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre römisch 40 zu befolgen, sowie die hinzutretenden Dienstpflichtverletzungen gern. Paragraphen 43, Absatz 2 und 45 Absatz eins, BDG sind diese dienstlichen Interessen verletzt worden.
Die festgesetzte Geldbuße in Höhe von € 1.500,-- ist nach Ansicht des erkennenden Senats gerade noch geeignet, den BF von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten sowie der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegen zu wirken und stellt eine Schuld angemessene Konsequenz dar, die auch der Schwere der Dienstpflichtverletzungen Rechnung trägt.
Neben den spezialpräventiven Aspekten sind auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen. Niemand aus dem (auch ehemaligen) Kollegen- und Vorgesetztenkreis, aber auch nicht die Allgemeinheit, würden verstehen, wenn nicht zumindest eine spürbare Geldbuße verhängt würde, zumal die zuletzt verhängte Geldbuße in Höhe von €
1.000,-- vom Disziplinarbeschuldigten selbst als ‚geringfügig' bezeichnet worden ist.
Bei der Bemessung der Geldbuße wurde auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Unterhaltspflicht für zwei Kinder Bedacht genommen."
5. Bei der dem Erkenntnis vorangegangenen mündlichen Verhandlung der DK vom 03.07.2013 war Folgendes zu Tage getreten:
Zu Punkt 1 - Nichtkoordinierung Aktionstag Schischulen:
Der BF bekannte sich nicht schuldig. Er sei in die Organisation und Planung des Einsatzes nicht eingebunden gewesen. Die Vorständin des Finanzamtes hätte damit R. beauftragt. Er habe diesbezüglich keine XXXX erhalten. Er sei auf Urlaub gewesen und hätte seine Funktion als Teamleiter bzw. Einsatzleiter nicht ausüben können. Für den betreffenden Aktionstag habe es einen Entwurf einer Amtsverfügung gegeben, der mit E-Mail verteilt worden wäre. Die endgültige Amtsverfügung sei in der Findok (internes Aktendokumentationssystem) abrufbar. Dies stünde auch so im Organisationserlass Finanzpolizei (FinPol). Er habe nicht gewusst, dass R. den FinPol-Koordinator vertrete. Das sei an ihm vorbeigegangen. Die Amtsverfügung sei in der Findok noch nicht veröffentlicht gewesen. Die Amtsverfügung betreffend FinPol-Koordinator sei noch nicht veröffentlich gewesen. R. sei als Stellvertreter des Koordinators eingeteilt worden, aber auch dies sei zum Zeitpunkt des Einsatzes noch nicht der Fall gewesen. Er sei am Tag des Einsatzes ebenso wie N. schon um 07:00 Uhr da gewesen. Davor sei er auf Urlaub gewesen, was die Vorständin auch gewusst hätte. Es sei immer Sache des Einsatzleiters oder Teamleiters im Falle der Verhinderung eines Mitarbeiters für dessen Ersatz zu sorgen. Das sei hier umgangen worden, um ihm etwas anzuhängen. Er habe das erste Mal vor seinem Urlaub im Mail vom 08.02.2012 vom Aktionstag Schischulen gehört. Er hätte gegen den Termin 20.02.2012 für die Aktion Einwände erhoben, weil er an diesem Tag aus Anlass der Beendigung seines Urlaubes eine Teamsitzung geplant gehabt habe. Auf die Frage, welche Vorkehrungen er als Teamleiter getroffen habe, dass Herr N.; der am 07.02.2012, also einen Tag vor dem Informationsmail Urlaub beantragt habe, an seinem ersten Arbeitstag rechtzeitig erscheinen werde, führte der BF aus, dass Schischuleinsätze normalerweise gegen 09:00 Uhr beginnen würden. Im Vorfeld würde eine Einsatzbesprechung an einem behördlichen Ort stattfinden. N. sei am 20.02.2012 um 07:00 Uhr im Schigewand ins Amt gekommen, hätte dann R. angerufen, ob er nachkommen solle, dies wurde von diesem nicht gefordert und er selbst sei dann auch nicht nachgekommen. Sein Stellvertreter Hr. SCH. hätte ihn am Freitag den 17.02.2012 im Urlaub angerufen und ihm mitgeteilt, dass er am 20.02.2012, also am Aktionstag mit seinem Kollegen E. zu einer Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) müsse. Das habe er zur Kenntnis genommen. Er habe geglaubt, dass Hr. SCH., als sein Stellvertreter, auch dem Koordinator diesen Umstand mitgeteilt hätte. Aus der Niederschrift mit Hr. SCH. vom 09.03.2012 sei zu entnehmen, dass nach Durchsicht des Einsatzplanes Hr. E. beim Einsatz dessen Ansicht nach entbehrlich gewesen sei, weshalb dieser ihn zum UVS mitgenommen habe. Er habe nicht nachgefragt, ob auch Hr. E. eine Zeugenladung gehabt habe, auch nicht mehr wie er das Problem mit der Terminkollision lösen werde. Er habe ihm einmal gesagt, er müsse dies mit dem Koordinator ausmachen. Nachgefragt habe er später nicht mehr. Sein Stellvertreter habe denselben Wissensstand wie er. Zum UVS-Verfahren sei eine Ladung als Amtspartei ergangen und es sei Usus an der Dienststelle gewesen wäre, nach Möglichkeit solche Ladungen wahrzunehmen.Der BF bekannte sich nicht schuldig. Er sei in die Organisation und Planung des Einsatzes nicht eingebunden gewesen. Die Vorständin des Finanzamtes hätte damit R. beauftragt. Er habe diesbezüglich keine römisch 40 erhalten. Er sei auf Urlaub gewesen und hätte seine Funktion als Teamleiter bzw. Einsatzleiter nicht ausüben können. Für den betreffenden Aktionstag habe es einen Entwurf einer Amtsverfügung gegeben, der mit E-Mail verteilt worden wäre. Die endgültige Amtsverfügung sei in der Findok (internes Aktendokumentationssystem) abrufbar. Dies stünde auch so im Organisationserlass Finanzpolizei (FinPol). Er habe nicht gewusst, dass R. den FinPol-Koordinator vertrete. Das sei an ihm vorbeigegangen. Die Amtsverfügung sei in der Findok noch nicht veröffentlicht gewesen. Die Amtsverfügung betreffend FinPol-Koordinator sei noch nicht veröffentlich gewesen. R. sei als Stellvertreter des Koordinators eingeteilt worden, aber auch dies sei zum Zeitpunkt des Einsatzes noch nicht der Fall gewesen. Er sei am Tag des Einsatzes ebenso wie N. schon um 07:00 Uhr da gewesen. Davor sei er auf Urlaub gewesen, was die Vorständin auch gewusst hätte. Es sei immer Sache des Einsatzleiters oder Teamleiters im Falle der Verhinderung eines Mitarbeiters für dessen Ersatz zu sorgen. Das sei hier umgangen worden, um ihm etwas anzuhängen. Er habe das erste Mal vor seinem Urlaub im Mail vom 08.02.2012 vom Aktionstag Schischulen gehört. Er hätte gegen den Termin 20.02.2012 für die Aktion Einwände erhoben, weil er an diesem Tag aus Anlass der Beendigung seines Urlaubes eine Teamsitzung geplant gehabt habe. Auf die Frage, welche Vorkehrungen er als Teamleiter getroffen habe, dass Herr N.; der am 07.02.2012, also einen Tag vor dem Informationsmail Urlaub beantragt habe, an seinem ersten Arbeitstag rechtzeitig erscheinen werde, führte der BF aus, dass Schischuleinsätze normalerweise gegen 09:00 Uhr beginnen würden. Im Vorfeld würde eine Einsatzbesprechung an einem behördlichen Ort stattfinden. N. sei am 20.02.2012 um 07:00 Uhr im Schigewand ins Amt gekommen, hätte dann R. angerufen, ob er nachkommen solle, dies wurde von diesem nicht gefordert und er selbst sei dann auch nicht nachgekommen. Sein Stellvertreter Hr. SCH. hätte ihn am Freitag den 17.02.2012 im Urlaub angerufen und ihm mitgeteilt, dass er am 20.02.2012, also am Aktionstag mit seinem Kollegen E. zu einer Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) müsse. Das habe er zur Kenntnis genommen. Er habe geglaubt, dass Hr. SCH., als sein Stellvertreter, auch dem Koordinator diesen Umstand mitgeteilt hätte. Aus der Niederschrift mit Hr. SCH. vom 09.03.2012 sei zu entnehmen, dass nach Durchsicht des Einsatzplanes Hr. E. beim Einsatz dessen Ansicht nach entbehrlich gewesen sei, weshalb dieser ihn zum UVS mitgenommen habe. Er habe nicht nachgefragt, ob auch Hr. E. eine Zeugenladung gehabt habe, auch nicht mehr wie er das Problem mit der Terminkollision lösen werde. Er habe ihm einmal gesagt, er müsse dies mit dem Koordinator ausmachen. Nachgefragt habe er später nicht mehr. Sein Stellvertreter habe denselben Wissensstand wie er. Zum UVS-Verfahren sei eine Ladung als Amtspartei ergangen und es sei Usus an der Dienststelle gewesen wäre, nach Möglichkeit solche Ladungen wahrzunehmen.
Der stellvertretende Teamleiter Martin SCH. als Zeuge gab an: Es habe schon ein paar Monate vorher festgestanden, dass er als Leiter der Amtshandlung zum UVS müsse. Er habe den BF sicher vorher schon informiert, zudem am Freitag davor in Urlaub angerufen. Er habe an diesem Tag den BF auch informiert, dass er am Aktionstag nicht teilnehmen könne, weil er zum UVS müsse. Er habe dies auch Hr. G. mitgeteilt. Dieser habe ihm gesagt, er müsse für Ersatz sorgen. Ihm sei erst am Freitag klar geworden, dass er zum UVS müsse und nicht an der Aktion teilnehmen könne, obwohl ihm das bereits am 08.02.2012 mit Mail avisiert worden sei. Termine würde er sich mit Zetteln, die er auf die Tastatur klebe, evident halten. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er anlässlich des Gespräches XXXX erhalten habe, wie mit der Terminkollision umgegangen werden solle. Für ihn sei auch klar gewesen, dass E., der auch im Mail vom 08.02.2012 als möglicher Teilnehmer der Aktion und am 15.02.2012 als Teilnehmer angeführt worden sei, zum UVS-Termin mitfahren müsse, weil er dort als Zeuge in Frage gekommen wäre. Er habe gegenüber Herrn G. auch erwähnt, dass Hr. E. mit zum UVS müsse. Er habe den Teamleiter im Urlaub angerufen, weil sie sich immer gegenseitig informieren würden, wenn etwas Wichtiges wäre. Ob der Teamleiter gefragt habe, wie er mit der Terminkollision umgehen werde und wie er sie bereinigen werde, könne er sich nicht mehr erinnern. Er könne sich auch nicht mehr erinnern, ob an dem Tag, an dem der Aktionstag stattgefunden habe, eine Teamsitzung geplant gewesen sei, die schon vor dem Urlaub vom BF abgesagt worden sei. Üblicherweise werde bei der Teamsitzung dies besprochen, wenn bekannt sei, dass ein Einsatz anstehe. Auf Vorhalt, dass er in seiner Niederschrift angegeben habe, über die Mails vom 08.02.2012 und 15.02.2012 sei im Team nicht gesprochen worden, seines Erachtens deshalb, weil der Teamleiter nicht eingebunden gewesen wäre, führte der Zeuge aus, dass jeder wisse, was er zu tun habe. Man brauche nicht viel zu reden, jeder habe immer die gleichen Aufgaben. Ihm sei jedoch nicht bekannt gewesen, dass Herr N. Urlaub beantragt habe. Auch nicht, dass er zum Zeitpunkt der Mailzustellung am 15.02.2012 sich bereits auf Urlaub befunden habe. Es sei noch nie vorgekommen, dass am ersten Arbeitstag nach dem Urlaub eine Aktion stattgefunden habe.Der stellvertretende Teamleiter Martin SCH. als Zeuge gab an: Es habe schon ein paar Monate vorher festgestanden, dass er als Leiter der Amtshandlung zum UVS müsse. Er habe den BF sicher vorher schon informiert, zudem am Freitag davor in Urlaub angerufen. Er habe an diesem Tag den BF auch informiert, dass er am Aktionstag nicht teilnehmen könne, weil er zum UVS müsse. Er habe dies auch Hr. G. mitgeteilt. Dieser habe ihm gesagt, er müsse für Ersatz sorgen. Ihm sei erst am Freitag klar geworden, dass er zum UVS müsse und nicht an der Aktion teilnehmen könne, obwohl ihm das bereits am 08.02.2012 mit Mail avisiert worden sei. Termine würde er sich mit Zetteln, die er auf die Tastatur klebe, evident halten. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er anlässlich des Gespräches römisch 40 erhalten habe, wie mit der Terminkollision umgegangen werden solle. Für ihn sei auch klar gewesen, dass E., der auch im Mail vom 08.02.2012 als möglicher Teilnehmer der Aktion und am 15.02.2012 als Teilnehmer angeführt worden sei, zum UVS-Termin mitfahren müsse, weil er dort als Zeuge in Frage gekommen wäre. Er habe gegenüber Herrn G. auch erwähnt, dass Hr. E. mit zum UVS müsse. Er habe den Teamleiter im Urlaub angerufen, weil sie sich immer gegenseitig informieren würden, wenn etwas Wichtiges wäre. Ob der Teamleiter gefragt habe, wie er mit der Terminkollision umgehen werde und wie er sie bereinigen werde, könne er sich nicht mehr erinnern. Er könne sich auch nicht mehr erinnern, ob an dem Tag, an dem der Aktionstag stattgefunden habe, eine Teamsitzung geplant gewesen sei, die schon vor dem Urlaub vom BF abgesagt worden sei. Üblicherweise werde bei der Teamsitzung dies besprochen, wenn bekannt sei, dass ein Einsatz anstehe. Auf Vorhalt, dass er in seiner Niederschrift angegeben habe, über die Mails vom 08.02.2012 und 15.02.2012 sei im Team nicht gesprochen worden, seines Erachtens deshalb, weil der Teamleiter nicht eingebunden gewesen wäre, führte der Zeuge aus, dass jeder wisse, was er zu tun habe. Man brauche nicht viel zu reden, jeder habe immer die gleichen Aufgaben. Ihm sei jedoch nicht bekannt gewesen, dass Herr N. Urlaub beantragt habe. Auch nicht, dass er zum Zeitpunkt der Mailzustellung am 15.02.2012 sich bereits auf Urlaub befunden habe. Es sei noch nie vorgekommen, dass am ersten Arbeitstag nach dem Urlaub eine Aktion stattgefunden habe.
Zeuge Thomas E. gab an, ihm sei von Hr. SCH. mitgeteilt worden, dass er zum UVS müsse, wann wisse er nicht mehr genau. Er habe dies auch mit Hr. G. besprochen. Normalerweise gäbe es eine Einsatzbesprechung am Vortag oder am Einsatztag, also zeitnah. Im gegenständlichen Fall habe der Einsatzleiter Hr. R. keine Besprechung abgehalten, zumindest hätte er an keiner teilgenommen.
Zeuge Paul N. gab an, es sei richtig, dass er das Mail vom 08.02.2012, mit dem er von Hr. R. als möglicher Teilnehmer eingeteilt worden war, am 09.02.2012 gelesen habe. Er wisse nicht mehr, von wem der Urlaub am 07.02.2012 für 15. bis 17.02.2012 genehmigt worden wäre. Er habe am letzten Arbeitstag vor Dienstende seine Mails kontrolliert und da sei noch nichts da gewesen. Er sei dann davon ausgegangen, dass es noch nie einen Schischuleinsatz um 07:00 Uhr früh gegeben habe und sei daher am 20.02.2012 mit dem Schianzug ins Büro gekommen. Er habe bei seinem Anruf am 20.02.2012 Hr. R. nicht gleich erreicht. Dieser habe ihm gegenüber auch keine Weisungsbefugnis. Das erste Telefonat mit Hr. R. wäre um dreiviertelacht gewesen. Dieser habe bei einem weiteren Telefonat gesagt, er hätte genug Leute, das sei für ihn ein Argument gewesen, nicht hinzufahren. Eine dezidierte Einsatzplanung vom 20.02.2012 sei ihm nicht bekannt gewesen, weil er auf Urlaub gewesen wäre. Hr. R. hätte gewusst haben müssen, dass er auf Urlaub sei; Schischulaktionen würden normalerweise nicht so früh anfangen. Die Einsatzbesprechungen würden normalerweise um 08:00 Uhr anfangen. Deswegen habe er gedacht, um halbacht Uhr früh rechtzeitig zu sein. Er habe Hr. R. um 07:45 Uhr angerufen. Erwischt habe er ihn erst um 08.11 Uhr. Dieser habe ihm nicht gesagt, dass noch andere Teilnehmer nicht gekommen seien. Er hätte noch rechtzeitig um 09:00 Uhr am Treffpunkt sein können.
Die Vorständin und Vorgesetzte, Zeugin Dr. Monika T. gab an, auf die Frage, was bei der Aktion Schischule schiefgegangen sei, es seien drei Leute des FinPol-Teams nicht dabei gewesen. Es hätte kurzfristig umdisponiert werden müssen. Die Einvernahmen seien nicht richtig gemacht worden. Auf Vorhalt, dass der Einsatzleiter R. in seinem Abschlussbericht angeführt hätte, der Einsatz sei gut verlaufen, gab sie an, dass dieser natürlich nicht schreiben würde, wenn etwas daneben gegangen sei. Er habe alles getan, dass es ein Erfolg werde. Es habe jedenfalls Unmut bei den Teilnehmern geherrscht, weil drei Leute gefehlt hätten. Beschwert habe sich R. und sie glaube auch Herr G., sie könne sich aber nicht mehr erinnern. R. habe ihr gesagt, er habe N. nicht mehr gebraucht, weil die Einsatzbesprechung schon gewesen und die Teams schon umgestellt worden wären. Solche Schischuleinsätze gebe es jedes Jahr.
Zu Punkt 2 - Besprechung 09.03.2012 Aussage "Stinkfauler Gschaftelhuber":
Auf Vorhalt, ob der BF Herrn R. als "stinkfaulen Gschaftelhuber", der noch nie etwas für das FinPol-Team gearbeitet habe, bezeichnet habe, antwortete der BF, ja, das Verhältnis werde jedoch durch solche Sager nicht beeinträchtigt. An dem Tag sei ihm vorgeworfen worden, er hätte das Bemühen von R. torpediert und den Einsatz vereitelt. Er sei über diesen Vorwurf verärgert gewesen. Er habe ihm nachher gesagt, dass diese Äußerung auch gefallen sei, mittlerweile sei ihr Verhältnis aber sehr gut. Der Grund sei gewesen, dass er bis zum 09.03.2012 keine Unterlagen zum Aktionstag bekommen habe. Deshalb habe er ihn stinkfaul genannt. So eine Ausdrucksweise komme im Umgang mit R. normalerweise nicht vor. Unter Kollegen passe man auf. Ab und zu würden nicht ganz protokollreife Äußerungen gemacht. Man sei deswegen aber nicht beleidigt, manchmal reiße der Geduldsfaden. Er und R. kämen gut miteinander aus.
Der Zeuge SCH. gab an, er hätte den BF angerufen, weil dieser seine Vertrauensperson gewesen sei. Er habe auch G. informiert und ihm gesagt, dass er nicht teilnehmen könne. R. habe er nicht informiert. Ob der BF über die Ankündigung des Aktionstages am 20.02.2012 mit ihm gesprochen habe, an das könne er sich nicht mehr erinnern.
Der Zeuge Paul N. gab zur Befragung am 09.03.2012 an, dass das Klima bei der Befragung sehr unangenehm gewesen wäre. Er sei zwischendurch zu Mag. G-A. gegangen, weil er eine Vertrauensperson dabei haben habe wollen. Zuerst hätte es geheißen, es gäbe eine Aussprache und letztlich sei es eine Einvernahme gewesen.
Die Zeugin Dr. T. gab an, am 09.03.2012 wäre der BF nicht als Beschuldigter vernommen worden. Sie hätte eruieren wollen, was am Aktionstag passiert sei, weil der Einsatz der beiden Teams nicht funktioniert habe, weil die beiden Gruppen kurzfristig umgestellt werden hätten müssen und es einen geänderten Einsatzplan gegeben habe. Sie wäre über die Aussage des BF, Herrn R. betreffend, überrascht gewesen. Sie habe das Verhältnis für neutral gehalten. Die Stimmung sei aufgeheizt gewesen, R. habe keine Absagen zu dem Aktionstag im Vorfeld bekommen und sei deshalb davon ausgegangen, dass alle kommen würden. Sie habe die Befragung durchgeführt, weil SCH. und die anderen beim Aktionstag nicht da gewesen wären. Sie könne nicht sagen, wann so etwas das letzte Mal passiert wäre. Normalerweise wüssten die Mitarbeiter, was sie zu tun hätten und deswegen seien solche Einvernahmen selten.
Der Zeuge Hr. E. (DAUS-V) gab an, dass die Aussage, R. sei ein "stinkfauler Gschaftelhuber", so gefallen sei und diese Aussage auf seinen Wunsch hin protokolliert worden wäre, aufgrund der Emotionalität. Die Emotionalität sei vom Schriftführer Mag. Z. aufgebracht worden, da er mit den Antworten nicht zufrieden gewesen wäre, da diese nichts hergegeben hätten. Das Verhältnis zwischen dem BF und Herrn R. sei unspektakulär gewesen, weil diese nicht viel miteinander zu tun gehabt hätten. Von Animositäten und dergleichen wüsste er nichts. Die Befragung sei so gemacht worden, wie so etwas zu machen sei. Fragen seien gestellt worden und was ins Protokoll hätte kommen sollen, sei auch ins Protokoll gekommen. Die Befragung hätte auch nicht sehr lange gedauert, keine Viertelstunde.
Mag. Z. gab als Zeuge an, dass diese Vorständin am 09.03.2012 im Wesentlichen erklärt habe, um was es gehe und Herr R. vom BF als "stinkfauler Gschaftelhuber" bezeichnet worden wäre, der noch nie etwas für das FinPol-Team gearbeitet habe. Er könne sich erinnern, dass es Spannungen zwischen den beiden gegeben habe. Bei der Befragung von N. sei die Stimmung schlecht gewesen. N. sei geladen gewesen, der BF sei nicht so geladen gewesen. Dieser sei als Vertrauensperson dabei gewesen auf Wunsch von N.. Der DAUS-V sei auf Wunsch der Vorständin dabei gewesen. Er habe eine derartige Einvernahme in dieser Form noch nie gehabt.
Zu Punkt 3 - Mail vom 10.03.2012 an den Stabstellenleiter L. und SC K. mit nichtbelegbaren Behauptungen betreffend der Amtsführung der Vorgesetzten und massiv unsachlicher Wortwahl.
Der BF führte dazu an, Hintergrund wäre gewesen, dass der DAUS-V Herrn SCH. eröffnet habe, dass dieser gekündigt würde und Herrn E., dass dieser in ein anderes Team versetzt werde, dass das Team FinPol zerschlagen und neu aufgestellt würde. Er sei zum Schluss gekommen, dass dies eine Sache zwischen ihm und der Vorständin wäre. Für ihn hätte sich der Eindruck ergeben, dass es seine Schuld gewesen sei, dass diese hinausgeworfen würden. Er hätte sich deswegen verantwortlich und angegriffen gefühlt, weil die Vorständin zuerst den DAUS-V verständigt habe. Der Druck sei von Z. ausgeübt worden. Die Einsatzgefährdung der Aktion "Glückspiel" sei daraus entstanden, dass die Mitarbeiter verunsichert und destabilisiert worden seien und die Mitarbeiter dann nicht mehr den Mut gehabt hätten, den sie für diesen Einsatz in der Halbwelt (Glückspielsektor) gebraucht hätten. SCH. sei die absolute Schlüsselfigur bei Glückspieleinsätzen gewesen, weil er dafür ausgebildet worden sei. Er sei ein sehr wichtiger Mitarbeiter, der ein großes Loch hinterlassen hätte. Das Mail an L. und K. sei ein Hilferuf gewesen, weil er befürchtet habe, wenn er mit der Vorständin spreche, er wieder etwas Falsches sagen würde. K. und L. hätten gewusst, dass er sich mit der Vorständin nicht verstehe. Er habe gewollt, dass man mit ihr rede, dass sie sich die Sache noch einmal überlegen solle. Er wisse, dass man den Dienstweg einhalten müsse, aber K. hätte gemeint, wenn etwas sei, solle man ihn anrufen. Dazu gab der Beisitzer in der DK zu Protokoll, dass es diese Aussagen von K. wirklich gäbe.
Der DAUS-V als Zeuge, sagte aus, die Vorständin habe mit ihm über die Probleme im Team FinPol gesprochen. SCH. hätte schon einiges getan, was zu Überlegungen zu seinem Verbleib in der Finanzverwaltung geführt hätte. SCH. und E. hätten aufgrund eines gemeinsamen Banktermins unentschuldigt bei einem Aktionstag gefehlt. Er habe der Vorständin gesagt, dass aus diesem Anlass keine Kündigung stattfinden könne. Er habe SCH. gesagt, dass Überlegungen im Raum stünden, dass er gekündigt würde, habe er ihm aber nicht gesagt.
Der Zeuge SCH. gab an, am Nachmittag des 09.03.2012 (Tag der Einvernahme) habe ihm der DAUS-V unter vier Augen mitgeteilt, dass es Intentionen gäbe, ihn zu entlassen. Er habe gleich danach, glaublich Freitag oder Montag den BF davon unterrichtet. Am Montag, den 12.03.2012 in der Früh, habe die Vorständin ein Gespräch mit ihm geführt und ihm offenbart, dass von einer Kündigung derzeit keine Rede sei.
Der Zeuge E. gab dazu an, dass auch er am Nachmittag des 09.03.2012 mit dem DAUS-V ein Gespräch unter Vier-Augen gehabt und dieser ihm eröffnet habe, dass ihm nahegelegt werde, das Team Finanzpolizei zu verlassen bzw. den Standort zu wechseln. Ein ähnliches Gespräch habe er mit der Vorständin geführt, ebenfalls unter Vier-Augen. Er habe natürlich den BF im Anschluss informiert, wann genau, das wisse er nicht mehr.
Zu Punkt 4 - Mehrdienstleistungen im Innendienst und den Vorhalt, dass auf die mailmäßige Nachfrage des BF an die Vorständin, diese die Weisung bestätigt und erläutert habe, gab der BF an, dass es nicht möglich sei, im Außendienst Überstunden zu leisten, wenn dies im Innendienst nicht möglich wäre. Die Vorständin hätte sich dabei widersprochen. E. hätte den Auftrag gehabt, die Innendienstrückstände abzuarbeiten. Er habe mit der Vorständin gesprochen und sie um Innendienstüberstunden gebeten. Sie hätte in ihrer Amtsverfügung genau das Gegenteil davon gemacht. Das Mitarbeitergespräch mit Herrn E., wo er ihm zugesichert habe, dass auch im Innendienst 10 Überstunden pro Monat gemacht werden könnten, habe vor dem 20.01.2012 stattgefunden. Im Mitarbeitergespräch mit E. sei ausgemacht worden, dass er behilflich sein solle, durch seine Mehrdienstleistungen das Manko auszugleichen. Dafür habe er ihm Überstunden versprochen und das sei für ihn ein Vertrag, den er auch einhalten müsse. Er habe beurteilt, dass er Überstunden aus dem Außendienst abziehen könne, damit er im Innendienst wieder in den grünen Bereich komme.
Der Zeuge E. gab dazu an, dass er das Mail der Vorständin vom 20.01.2012, wonach die Kollegen im Team FinPol nur mehr Überstunden im Außendienst leisten dürften, kenne. Außendienstüberstunden seien für ihn auch dadurch unterscheidbar gewesen, dass sie als "MDL Dienstreise" anzuführen gewesen wären. Er könne sich an das Mitarbeitergespräch nicht mehr im Detail erinnern, auch nicht mehr, wann das genau gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass er in der Niederschrift vom 09.03.2012 angegeben habe, dass er diese MDL bezahlt haben habe wollen, gab er an, dass er sich hinterher aufgrund der Anordnung der Vorständin mit dem BF geeinigt habe, dass nur mehr Gleitzeit möglich sei. (Anmerkung: E. hat im Quartal 1/2012 keine Überstunden 1:1 verbraucht, sondern 5,5 Überstunden in Freizeitabgeltung und 1,5 Überstunden gegen Auszahlung). Dass er trotzdem Überstunden verrechnet habe, obwohl die Vorständin dies anders angeordnet habe, war, so glaube er, mit dem Teamleiter abgesprochen. Er wisse es nicht mehr genau.Der Zeuge E. gab dazu an, dass er das Mail der Vorständin vom 20.01.2012, wonach die Kollegen im Team FinPol nur mehr Überstunden im Außendienst leisten dürften, kenne. Außendienstüberstunden seien für ihn auch dadurch unterscheidbar gewesen, dass sie als "MDL Dienstreise" anzuführen gewesen wären. Er könne sich an das Mitarbeitergespräch nicht mehr im Detail erinnern, auch nicht mehr, wann das genau gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass er in der Niederschrift vom 09.03.2012 angegeben habe, dass er diese MDL bezahlt haben habe wollen, gab er an, dass er sich hinterher aufgrund der Anordnung der Vorständin mit dem BF geeinigt habe, dass nur mehr Gleitzeit möglich sei. (Anmerkung: E. hat im Quartal 1 aus 2012, keine Überstunden 1:1 verbraucht, sondern 5,5 Überstunden in Freizeitabgeltung und 1,5 Überstunden gegen Auszahlung). Dass er trotzdem Überstunden verrechnet habe, obwohl die Vorständin dies anders angeordnet habe, war, so glaube er, mit dem Teamleiter abgesprochen. Er wisse es nicht mehr genau.
Die Zeugin Dr. T. führte aus, dass ihr Mail eine klare Weisung gewesen sei, die sie auch begründet habe. Sie hätten nicht mehr so viele Überstunden zur Verfügung gehabt. Sie hätte das daher regeln müssen. Bei manchen sei es Usus gewesen von 6:30 Uhr bis 07:30 oder von 15:30 Uhr bis 16:00 Uhr Überstunden zu schreiben. Von der Stabsstelle sei kommuniziert worden, dass es Überstunden nur im Rahmen von Einsätzen geben solle.
Zum Punkt 5 - Drohung Scheitern des Aktionstages Glückspiel, gab der BF - nach Vorhalt des Aktenvermerkes der Vorständin vom 12.03.2012, wonach Herr G. und Frau Mag. G-A. von ihm gehört hätten, dass im Raum stünde, dass der morgige Aktionstag Glücksspiel, aufgrund der Vernehmungen vom 09.03.2012 ohne die Mitarbeit des FinPol-Teams stattfinden könne - an, dass er niemals mit der Nichtteilnahme des Teams FinPol am Großeinsatz gedroht hätte, sondern vielmehr G. darauf hingewiesen habe, dass er seinen Gesundheitszustand werde abklären lassen müssen. Die Stellung von G. sei etwas indifferent gewesen. Es hätten verschiedenste Punkte abgeklärt werden müssen. Er habe immer noch die Sache mit der Kündigung im Kopf gehabt und hätte sich vom Arzt anschauen lassen wollen. Als die Vorständin ihm gesagt habe, dass von Kündigung keine Rede sei, jedenfalls nicht in der Schärfe, dann habe er gemeint, dass das so passe und sie dann bei der Aktion dabei sein würden. Er habe G. gesagt, dass er mit der Chefin reden müsse, weil der DAUS-V bei ihm gewesen wäre und gesagt hätte, dass die Vorständin das FinPol-Team umgestalten wolle und er und SCH. im neuen Team keine Rolle mehr spielen würden, was er schon (vorher) von SCH. gehört gehabt habe. Sie habe daraufhin erklärt, das sei nicht so, das hätten sie in den falschen Hals bekommen und daraufhin habe er erklärt, dann würden sie auch teilnehmen. Beim Gespräch am 12.03.2012 in der Früh mit Herrn G. und Frau Mag. G-A., zu dem dann auch die Vorständin dazugekommen wäre, hätte es gar keiner Weisung bedurft, weil er ohnehin gesagt habe, dass sie teilnehmen würden.
Die Zeugin Dr. T. sagte dazu - nach Vorhalt ihres AV vom 12.03.2012, wonach sie von Herrn G. und Frau Mag. G-A. aufmerksam gemacht worden sei, dass diese vom BF gehört hätten, dass im Raum stünde, dass der morgige Aktionstag Glücksspiel aufgrund der Vernehmungen vom 09.03.2012, ohne die Mitarbeit des FinPol-Teams stattfinden könne - aus, dass der BF gesagt habe, wenn SCH. gekündigt und E. versetzt würde, nehme das Team nicht teil. Sie habe Herrn G. und Frau Mag. G-A. gesagt, sie mögen noch einmal mit dem BF reden. Sie habe zum DAUS-V nicht gesagt, dass SCH. gekündigt werden solle. Sie hätte nur wissen wollen, wie das dienstrechtlich zu sehen wäre. Sie habe im Gespräch mit dem BF nur gesagt, dass die Sache mit SCH. zu prüfen sei und auch der Verbleib von E. im Team. Sie habe sich erpresst gefühlt.
Die Zeugin Mag. Anita G-A. gab dazu an, dass sie mit G., der FinPol-Koordinator gewesen sei, einen Glücksspieleinsatz koordiniert habe. Im Zuge der Vorplanung sei G. zu ihr gekommen und habe gesagt, dass es Probleme gäbe. Der BF habe ihm gesagt, sein Team könne nicht teilnehmen, weil das Team dezimiert werden solle und er den Einsatz nicht abarbeiten könne. Da sie nur die Fachaufsicht gehabt habe, wäre sie keine direkte Ansprechpartnerin für den BF gewesen. Die Vorständin sei gekommen, hätte erklärt, dass die Dezimierung nicht im Raum stünde, dass aber eventuelle Disziplinarmaßnahmen dem Einsatz nicht entgegenstehen würden. Sie habe erklärt, dass Teilnehmer aus allen Ämtern der Region kämen und die Mitarbeiter nicht durch Abwesenheit glänzen könnten. Es wäre absurd gewesen, 30 Leute aus der Region beizuziehen und dann selbst nicht teilzunehmen. Es habe aber keine schriftliche Weisung gegeben. Nach ihrer Ansicht wären die Vorbesprechungen, bei denen der BF involviert gewesen wäre, eine Weisung. Auf Nachfrage des Vorsitzenden könne sie allerdings nicht konkret angeben, wie diese Weisung gelautet habe.
Zu Punkt 6 - Allgemeine Vorwürfe zur Amtsführung der Vorgesetzten im Mail vom 16.03.2012 an Markus EB., dem Zuständigen für das Leistungscontrolling:
Auf den Vorhalt - der BF habe als Ursache für die Nichterreichung der Zielvorgaben, die dauernde Einmischung durch die Geschäftsleitung und Aktionen wie am 09.03.2012 angeführt, die sogar zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Gesundheit führen könnten - gab der BF an, er habe die Rückkehr zum früheren Stil der Arbeitsabläufe empfohlen, dass sei nicht nur seine Ansicht gewesen, sondern sei auch von anderen vorgeworfen worden. Es hätte auch durch die Betriebsärztin eine arbeitspsychologische Evaluierung im Amt gegeben. Er meine damit, dass er als Teamleiter wieder eingebunden werde und nicht andere - wie G. oder SCH. - über ihn hinweg seine Teammitglieder direkt anweisen würden. Er übergebe zu diesem Punkt eine Zusammenfassung der subjektiv empfundenen Eindrücke der Mitglieder des Teams FinPol und bekenne sich nicht schuldig.
Zu Punkt 7 - Vorwurf massiven rechts-, fürsorge-, und dienstpflichtwidrigen Verhalten gegenüber der Vorgesetzten, in den Mails an Ewald B. (BIA), Johannes SCH., Personalbetreuer SZK West und Werner SCH., Personalentwicklung. Der BF gab dazu an, dass Hintergrund für diese Mails das Schreiben von Frau N., die gelernte Krankenschwester sei, gewesen wäre, die ihm vorgeworfen hätte, seine Fürsorgepflichten zu verletzen. Er habe daher in dem Mail die Befürchtung in den Raum gestellt, dass der Krankenstand von Herrn N. durch in § 43 a BDG beschriebene Verhaltensweisen verursacht sei und dass Handlungsbedarf bestehe, weil durch das weitere Vorgehen der Geschäftsleitung der Schaden fortschreiten würde. Es habe ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang des Krankenstandes des N. mit der Einvernahme bestanden. Er habe sich an SCH. und SCH. als Dienstrechtler gewandt, weil er sich absichern habe wollen. Der Schaden wäre gewesen, dass ein kranker Mitarbeiter, grob gesagt, durchgefüttert werden müsse und die rechtswidrige Vorgehensweise wäre das fortgesetzte Mobbing gewesen. Es habe zwischen Herrn N. und der Vorständin seit 2006 laufend Probleme gegeben.Zu Punkt 7 - Vorwurf massiven rechts-, fürsorge-, und dienstpflichtwidrigen Verhalten gegenüber der Vorgesetzten, in den Mails an Ewald B. (BIA), Johannes SCH., Personalbetreuer SZK West und Werner SCH., Personalentwicklung. Der BF gab dazu an, dass Hintergrund für diese Mails das Schreiben von Frau N., die gelernte Krankenschwester sei, gewesen wäre, die ihm vorgeworfen hätte, seine Fürsorgepflichten zu verletzen. Er habe daher in dem Mail die Befürchtung in den Raum gestellt, dass der Krankenstand von Herrn N. durch in Paragraph 43, a BDG beschriebene Verhaltensweisen verursacht sei und dass Handlungsbedarf bestehe, weil durch das weitere Vorgehen der Geschäftsleitung der Schaden fortschreiten würde. Es habe ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang des Krankenstandes des N. mit der Einvernahme bestanden. Er habe sich an SCH. und SCH. als Dienstrechtler gewandt, weil er sich absichern habe wollen. Der Schaden wäre gewesen, dass ein kranker Mitarbeiter, grob gesagt, durchgefüttert werden müsse und die rechtswidrige Vorgehensweise wäre das fortgesetzte Mobbing gewesen. Es habe zwischen Herrn N. und der Vorständin seit 2006 laufend Probleme gegeben.
Der Zeuge N. gab dazu an, er wisse nicht, an wen das Schreiben seiner Gattin zur Einvernahme vom 09.03.2012 gerichtet gewesen wäre und an wen es übermittelt worden sei.
Befragt zu Punkt 8 - Sonderurlaubgenehmigung, gab der BF an, er bekenne sich nicht schuldig. Er habe deshalb, entgegen der Amtsverfügung, die Sonderurlaubstage für 01.03, 02.03. und 19.04.2012 für die Übersiedelung genehmigt, weil er der Meinung gewesen sei, dass diesem der Sonderurlaub gesetzlich zustehe. Es sei nach der Teamleiterbesprechung, nach Ergehen des Erlasses, abgesprochen gewesen, dass bei ihnen alles gleichbleiben solle. Auf den Vorhalt des Vorsitzenden, dass dies schon Gegenstand des letzten Disziplinarverfahrens gewesen sei und ihm deshalb bewusst sein hätte müssen, gab er an, dass der Erlass zum Sonderurlaub aus dem Jahr 2008 alle vorhergehenden Erlässe und Amtsverfügungen außer Kraft gesetzt habe. Er fühle sich seit 2008 von der Vorständin gemobbt. Es sei vereinbart gewesen, dass er einen Entzug mache und dass ihm dann ein würdiges Zurückkehren an den Arbeitsplatz ermöglicht werde. Er habe seinen Teil erfüllt, die Vorständin jedoch nicht. Prof. H. habe ihm gesagt, er solle das Ganze auf Bossing prüfen lassen. Die Mobbing-Beauftragte der Gewerkschaft habe bestätigt, dass es Mobbing sei. Das gesamte Team leide unter dem schlechten Verhältnis und das halte er nicht aus.
Der Zeuge SCH. gab dazu an, dass ihm die Sonderurlaubsregelung bekannt sei, zumindest kenne er sie jetzt. Er sei darüber nie belehrt worden. Es sei ihm jedenfalls am 01.03., am 02.03. und am 19.04.2012 Sonderurlaub wegen Übersiedelung genehmigt worden.
Aufgrund der langen Verhandlungsdauer wurde die Verhandlung auf 25.07.2012 vertagt. Davor wurde noch der Beweisantrag des Verteidigers, sämtliche Bediensteten zum Mobbingvorwurf einzuvernehmen nicht zugelassen, weil er für die Feststellung des Sachverhaltes und zur Wahrheitsfindung nicht notwendig sei.
6. Zu Beginn der fortgesetzten Verhandlung am 25.07.2012 wurden vom Verteidiger drei Beweisanträge samt Beilagen vorgelegt, die aufzeigen sollten, dass die Amtsführung der Vorständin weder klar noch sachlich noch unwidersprüchlich gewesen sei. Damit sollte bewiesen werden, dass der BF laufend widersprüchliche XXXX erhalten habe und die Vorständin befangen gewesen sei.6. Zu Beginn der fortgesetzten Verhandlung am 25.07.2012 wurden vom Verteidiger drei Beweisanträge samt Beilagen vorgelegt, die aufzeigen sollten, dass die Amtsführung der Vorständin weder klar noch sachlich noch unwidersprüchlich gewesen sei. Damit sollte bewiesen werden, dass der BF laufend widersprüchliche römisch 40 erhalten habe und die Vorständin befangen gewesen sei.
Der erste Beweisantrag beschäftigte sich mit der unterschiedlichen Vorgehensweise hinsichtlich des Mitarbeiters Paul N., der Erholungsurlaub vom 15. bis 17.02.2012 eingetragen gehabt habe und für Nachfragen bis 14.02.2012, 16:15 Uhr noch zur Verfügung gestanden wäre, während bei einem anderen Mitarbeiter (Helmut B.), der ebenfalls vom 14. bis 17.02.2012 Urlaub eingetragen hatte, dies nicht für relevant erachtet worden wäre. Auch wurde angeführt, dass der BF als Teamleiter als Ersatz zur Verfügung gestanden wäre, aber nicht einmal kontaktiert worden wäre.
Der zweite Beweisantrag zielte darauf ab, dass der BF sehr wohl die Weisung auf Einsparung von 10% Mehrdienstleistungen eingehalten habe, während dies die Vorständin, die für das laufende Jahr verantwortlich zeichne, nicht getan hätte. Trotz der Bezahlung der Überstunden des Thomas E., wäre das Einsparungsziel noch erreicht worden.
Der dritte Beweisantrag zielte auf die Darstellung der unsachlichen und widersprüchlichen Amtsführung der Vorständin, wo es anlässlich eines anderen Einsatztrainings zu E-Mail-Nachfragen des Personalbetreuers Rupert L. gekommen wäre (09.07.2012), der offensichtlich gegenteilige Informationen von der Vorständin erhalten habe. Weiters wurde ein E-Mail vom 19.10.2011 von Andreas E. an den Regionalmanager vorgelegt, in dem wörtlich angeführt wird:
"In kürzester Zeit wurde aus einem homogenen und funktionierendem Haufen durch die von der Frau Vorstand betriebene Umstrukturierung eine Situation geschaffen, die aus dem Ruder läuft. Details und Reaktionen der Mitarbeiter darauf erspare ich Ihnen an dieser Stelle. Jedenfalls sind wir dabei, den Wagen an die Wand zu fahren, sollte nicht jemand extern und mit Hausverstand auf die Frau Vorstand einwirken." Ein weiteres Mail eines Personalvertreters an die Vorständin vom 09.05.2012, dass in Zusammenhang mit von ihr ungerechtfertigt erteilten Ermahnungen vom 04.05.2012 stand und zum Ausdruck brachte, dass der Kollege N. am Dienstag, den 14.02.2012 keine Informationen über einen frühzeitig erforderlichen Dienstantritt am Montag den 20.02.2012 gehabt habe, und Kollege R. auf den Einsatz von Kollegen N. an diesem Tag verzichtet habe. Es gebe darüber hinaus keine selbständige Nachforschungspflicht zu tagesaktuellen Dienstverrichtungen während des Gebührenurlaubes. Gleiches gelte für die Ermahnung in der schriftlichen Weisung, dass alle Diensthandyinhaber das Mobiltelefon während einer urlaubsbedingten Abwesenheit im Betrieb zu halten hätten. Die Ermahnung sei eine Disziplinarmaßnahme, in diesem Falle aber nicht nachvollziehbar und offensichtlich vollkommen ungerechtfertigt. Die Vorständin werde ersucht, diese Ermahnung vollinhaltlich zurückzunehmen. Ein weiteres Mail beschäftigt sich mit der Verweigerung der Vorständin betreffend Akteineinsicht gegenüber dem BF, sowie einen Mailverkehr zwischen der Vorständin und dem BF im Zusammenhang mit den Überstunden des Herrn N.
Der Verteidiger führte dazu aus, dass alle diese Beweise darstellen würden, dass die Amtsführung der Vorständin dem BF gegenüber, unsachlich und nicht rechtmäßig und von einem typischen Bossing-Verhalten geprägt gewesen seien.
Der Disziplinaranwalt führt in seinem Schlusswort an, dass er sich aufgrund der Organisationsänderungen seiner Rolle nicht ganz bewusst sei. Es werde auch berücksichtigt, dass die Reibungspunkte mit der Vorständin weggefallen seien. Er wolle zwei Punkte herausgreifen, die Bezeichnung als "stinkfauler Gschaftelhuber" sei nicht in Ordnung. Die Drohung, dass bei der Glückspielaktion nicht mitgemacht werde, ebenso, denn dadurch hätten andere Behörden von den Problemen in der Organisation erfahren und das hätte dem Ansehen der Behörde geschadet. So dürften Teamleiter nicht agieren. Angesichts der Vorstrafen sollte mit einer Geldbuße vorgegangen werden.
Der Verteidiger verwies in seinem Schlusswort auf die Gesamtsituation und dass sich ständig verschlechternde Verhältnis zwischen dem BF und der Vorständin. Es träfe nicht alle Schuld den BF. Der Entscheidung der Berufungskommission vom 05.06.2013 sei dies ebenso zu entnehmen. Von der Vorständin angestrengte Disziplinarverfahren hätten in der überwiegenden Mehrheit zu Freisprüchen geführt bzw. nur zu moderaten Geldbußen. Die Mehrzahl der Vorwürfe sei weggefallen. Auch die Berufungskommission hätte keine unbefangene oder gar sachlich rechtmäßige Amtsführung der Vorständin bescheinigt. Weiters hätte die Berufungskommission bescheinigt, dass es widersprüchliche XXXX bezüglich der Mehrdienstleistungen gegeben habe, dass den Bossing-Vorwürfen nicht ausreichend nachgegangen worden wäre und dass die Vorständin, da sie in den Fall involviert sei, zumindest den Anschein von Befangenheit erwecke.Der Verteidiger verwies in seinem Schlusswort auf die Gesamtsituation und dass sich ständig verschlechternde Verhältnis zwischen dem BF und der Vorständin. Es träfe nicht alle Schuld den BF. Der Entscheidung der Berufungskommission vom 05.06.2013 sei dies ebenso zu entnehmen. Von der Vorständin angestrengte Disziplinarverfahren hätten in der überwiegenden Mehrheit zu Freisprüchen geführt bzw. nur zu moderaten Geldbußen. Die Mehrzahl der Vorwürfe sei weggefallen. Auch die Berufungskommission hätte keine unbefangene oder gar sachlich rechtmäßige Amtsführung der Vorständin bescheinigt. Weiters hätte die Berufungskommission bescheinigt, dass es widersprüchliche römisch 40 bezüglich der Mehrdienstleistungen gegeben habe, dass den Bossing-Vorwürfen nicht ausreichend nachgegangen worden wäre und dass die Vorständin, da sie in den Fall involviert sei, zumindest den Anschein von Befangenheit erwecke.
Zu den einzelnen Vorwürfen führte der Verteidiger an:
Zu Punkt 1: Der BF sei darin gar nicht eingebunden gewesen.
Zu Punkt 2: Der "stinkfaule Gschaftelhuber" tue dem BF leid, er habe sich mit R. ausgesprochen, die Sache sei erledigt.
Zu Punkt 3 sei die unsachliche Wortwahl vor dem Hintergrund der Bossing-Situation zu verstehen. Bossing sei ein Schuldausschließungsgrund. Er hätte sich sonst nicht mehr zu helfen gewusst.
Zu Punkt 4 der Anordnung von Überstunden, sei diese widersprüchlich, es sei Unfug, dass Überstunden nur dann als angeordnet gelten würden, wenn sie im Außendienst erbracht würden. Angeordnet seien sie, wenn sie angeordnet seien. Der Beschuldigte habe sich an seine Aussagen gegenüber den Mitarbeitern gebunden gesehen.
Zu Punkt 5 stimme nicht, dass der BF erklärt hätte, er würde nur nach ausdrücklicher Weisung an der Aktion Glückspiel teilnehmen. Er habe eine Weisung bekommen und er habe sie befolgt.
Zu Punkt 6 sei die XXXX an der Vorständin aufgrund ihres massiven Bossings-Verhaltens berechtigt gewesen, dasselbe gelte für Punkt 7.Zu Punkt 6 sei die römisch 40 an der Vorständin aufgrund ihres massiven Bossings-Verhaltens berechtigt gewesen, dasselbe gelte für Punkt 7.
Zu Punkt 8, hinsichtlich des Sonderurlaubs, habe es Vereinbarungen nach oben und nach unten gegeben und somit sei keine Dienstpflichtverletzung vorgelegen.
Als Milderungsgründe würden ausdrücklich angeführt, die minimalen Vergehen, die Bossing-Situation, das Fehlen der Aufsicht über die Aufsicht (arbeitspsychologisches Gutachten), das jahrelange Ausgeliefertsein an die Vorständin, lang zurückliegende Tatzeiträume, der "Gschaftelhuber" habe sich erledigt, eine Konfrontation mit der Vorständin sei künftig nicht mehr zu erwarten. Es gebe eine positive Zukunftsprognose. Es werde Freispruch in allen Punkten beantragt, in eventu die mildest mögliche Bestrafung.
Der BF führte dazu in seinem Schlusswort aus, dass er sich den Ausführungen seines Verteidigers anschließe und zu zwei Dingen eine Erklärung abgeben wolle. Der "Gschaftelhuber" sei eine Explosion gewesen. Es sei nicht normal, das ins Protokoll aufzunehmen. Er habe sich mit R., der nun sein Teamleiter wäre, ausgesprochen. Zum 09.03.2012 hätte er die Vorständin nicht erpresst. Er habe lediglich mit ihr persönlich darüber reden wollen, nicht mit G. oder Mag. G-A.. Sobald sie ihm persönlich als Behördenleiterin gesagt habe, um was es gehe, sei alles in zwei Sätzen ausgeredet gewesen. Er habe alles schon eingeteilt gehabt. Bedenken seien ihm erst am Nachmittag dieses Tages gekommen, als er mit SCH. telefoniert habe, betreffend der Aussagen des DAUS-V, wenn die beiden Schlüsselfiguren SCH. und E. nicht voll einsatzfähig gewesen wären, sei die Nachbearbeitung gefährdet gewesen. Er stimme dem Disziplinaranwalt zu, dass das eine Blamage gewesen wäre, wenn der Einsatz gescheitert wäre. Dass der Einsatz nicht abgesagt werden hätte können, sei klar gewesen, aber die Nachsorge sei gefährdet gewesen.
7. Im Disziplinarerkenntnis, ging die DK auf die oa. Beweisanträge, weitere vorgelegte Beweise und allgemein auf die Bossingvorwürfe, wie folgt ein:
Zum Vorwurf, den Bossingvorwürfen trotz der klaren Hinweise im oa. Bescheid der Berufungskommission nicht ausreichend nachgegangen zu sein, war die DK der Ansicht, dass sich, abgesehen von den Vorwürfen des Beschuldigten im Akt, kein Hinweis auf Bossing fände, die Erstattung von Disziplinaranzeigen durch die Vorständin sei aufgrund der Verdachtsgründe erforderlich gewesen, Teileinstellungen bzw. Freisprüche seien nur zu einzelnen Punkten erfolgt. Die Einvernahme von nahezu allen Bediensteten des Finanzamtes (ca. 160) sei nicht zumutbar und habe die Verteidigung es unterlassen, die bei der Verhandlung einvernommenen Bediensteten (sechs) diesbezüglich zu befragen. Eine unsachliche, nicht rechtmäßige und von typischem Bossingverhalten geprägte Amtsführung der Vorständin, könne aus den vorgelegten Beweismitteln nicht abgeleitet werden.
Zum Beweisantrag 1 wurde ausgeführt, dass die Einsatzleitung und -planung bei R. gelegen war und nicht bei der Vorständin sowie der angeführte Herr B. nie dafür vorgesehen gewesen wäre und daher auch nicht auf den Listen der vorgesehenen Teilnehmer (08.02.12) oder im Ablaufplan (17.02.2012) aufscheine.
Zu Beweisantrag 2 wurde angeführt, dass in Punkt 4 dem BF vorgeworfen werde, gegen die Weisung vom 20.01.2012, wonach Mehrdienstleistungen (MDL), die monetär abgegolten werden, nur dann als angeordnet gelten, wenn sie im Außendienst geleistet werden, verstoßen zu haben. Die Disziplinarbehörde erkenne im angeführten Auftrag der Vorständin an den BF, MDL von mindestens 10% einzusparen, keinen Widerspruch, zu der Weisung vom 20.01.2012, auch wenn die in Rede stehenden Mehrdienstleistungen von Thomas E. rein rechnerisch im ersten Quartal 2012 Deckung gefunden hätten. Den Ausführungen, wonach die Vorständin ihrer eigenen Weisung zuwider gehandelt habe, weil sich im ersten Quartal 2013 eine Steigerung gegenüber 2011 ergeben habe, sei entgegenzuhalten, dass der Vergleich der ersten Jahresquartale nichts über die weitere Entwicklung der in einem Jahr benötigten Mehrdienstleistungen aussage. Selbst wenn die Vorständin für die Genehmigung und das Ansteigen der MDL im ersten Quartal 2013 verantwortlich gezeichnet hätte, könne darin kein - für Sachverhalte der in der Disziplinaranzeige vom 30.05.2012 erhobenen Vorwürfe maßgebliches Verhalten (insbesondere Befangenheit und Bossingverhalten gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten) - erkannt werden.
Zu Beweisantrag 3, wonach sich die unsachliche und widersprüchliche Amtsführung der Vorständin betreffend MDL zeige, ging die DK auf die angeführten Mails der Vorständin ein, die sich mit dem Themenkreis "KFZ-Anhaltungen" und mit "Einsatz-Mehrdienstleistungen ab 1900 Uhr" beschäftigten und kam zum Schluss, dass diese für das gegenständliche Disziplinarverfahren unerheblich seien, da dies kein für Sachverhalte der in der Disziplinaranzeige vom 30.05.2012 erhobenen Vorwürfe (Februar und März 2012) maßgebliches Verhalten (insbesondere Befangenheit und Bossingverhalten gegenüber dem BF) zu begründen vermöge.
Zur Ablaufvereinbarung teamübergreifende Einsätze/Aktionstage, vorgelegt zum Beweis dafür, dass diese dem widerspräche, was die Vorständin im Februar 2012 gemacht bzw. gesagt habe, führte die DK aus, dass dieser Aktionsplan im Juli 2012 von der Vorständin konzipiert und mit den Teamleitern diskutiert und daher kein für Sachverhalte der in der Disziplinaranzeige vom 30.05.2012 erhobenen Vorwürfe maßgebliches Verhalten (insbesondere Befangenheit und Bossingverhalten gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten) sei.
Zur als Beweis vorgelegten E-Mail vom 09.05.2012, 12:46 Uhr betreffend Ermahnung N. wies die DK daraufhin, dass diese Ermahnung für das ggstl. Verfahren unerheblich sei, weil sie erstens nach den relevanten Vorfällen erfolgt sei und nicht das Verhalten des BF betroffen hätten.
Zur E-Mail vom 25.02.2013, 09:40 Uhr betreffend der verweigerten Akteneinsicht im Herbst 2012, sei dies für die ggstl. Vorwürfe aus dem Februar/März 2012 nicht relevant.
Die vorgelegten E-Mail vom 19.10.2011 anderer Teamleiter an die Vorständin mit XXXX an Personalentscheidungen und Verbesserungsvorschlägen im Kundenteambereich, würden kein Bossingverhalten der Vorständin ihm gegenüber untermauern.Die vorgelegten E-Mail vom 19.10.2011 anderer Teamleiter an die Vorständin mit römisch 40 an Personalentscheidungen und Verbesserungsvorschlägen im Kundenteambereich, würden kein Bossingverhalten der Vorständin ihm gegenüber untermauern.
Der E-Mail-Verkehr vom 09.07.2012 und 27.04.2012 zwischen der Vorständin und dem BF betreffend Zeitkarte und Überstunden April 2012 von Hr. N zeige nicht auf, dass ungeliebten Person Arbeit gegeben werde, die sie nicht bewältigen könnten (Bossing) und sei für die in der Disziplinaranzeige vom 30.05.2012 erhobenen Vorwürfen (Februar und März 2012) unerheblich.
8. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 11.11.2013 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) ein.
Als Gründe werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die unrichtige Beweiswürdigung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Beweisanträge seien zu Unrecht abgelehnt worden. Wenn die DK ausführe, dass sich keine Anhaltspunkte für Bossing ergeben hätten, dann sei dies unrichtig, das zeige sich bereits eindrucksvoll an den Ausführungen der Berufungskommission beim BKA (Bescheid vom 31.05.2013, GZ 4/14-BK/13.) Alle ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen stünden im Zusammenhang mit dem Spannungsverhältnis seiner ehemaligen Vorgesetzten, die in der Vergangenheit drei Disziplinarverfahren gegen ihn und ein Verwendungsänderungsverfahren eingeleitet habe. Trotz der umfangreichen Vorwürfe sei es nur zu wenigen disziplinären Verurteilungen gekommen. Dies belege, dass jedes theoretische Fehlverhalten seinerseits zu einer disziplinären Verfolgung geführt habe, wo bei anderen Dienstnehmern Gespräche geführt und Ermahnungen erteilt würden. Dies belege eine auf Abneigung seiner Vorgesetzten gegründete unsachliche Ungleichbehandlung. Die DK habe das fragwürdige Verhalten der Vorständin ihm gegenüber nicht einmal untersucht und habe angenommen, dass das von der Vorständin ihm gegenüber gesetzte Bossing-Verhalten nicht relevant wäre, obwohl diese auch über eine Vorbildfunktion verfügt habe.
Zu 1: Dienstpflichtverletzung vom 20.02.2012 wäre er freizusprechen gewesen. Er sei vom 13. bis 17.02.2012 in Urlaub gewesen. Seine Tätigkeit als Teamleiter wäre während dieser Zeit von seinem Stellvertreter durchzuführen gewesen. Er habe, den Urlaub von seinem Mitarbeiter Paul N., am 07.02.2012, sehr zeitnah genehmigt. Dieser habe das Mail am 08.02.2012, also noch vor Antritt seines Urlaubs auch selbst gelesen und hätte sich nach dem Inhalt dieses Mails selbst melden müssen, wenn er verhindert gewesen wäre. Er sei aber nicht verhindert gewesen sondern sei am Einsatztag im Büro im Schianzug erschienen, um am Einsatz teilzunehmen. Davon, dass der Einsatz unüblich bereits um 07:00 Uhr begonnen habe, hätte, wenn überhaupt sein Stellvertreter den Mitarbeiter informieren müssen. Das entsprechende Mail vom 15.02.2012 sei während seines Urlaubs eingelangt und dem Stellvertreter sei bekannt gewesen, dass N. in Urlaub gewesen sei. Die Ansicht der DK, dass er alleine Terminkollisionen seiner Mitarbeiter zu beachten habe, sei nicht nachvollziehbar. Die Mitarbeiter würden selbst ihre Einteilungen am besten kennen. Im Mail vom 15.02. seien diese auch direkt angesprochen gewesen. ("Da ich bis heute keine Absage erhalten habe, gehe ich davon aus, dass alle, die ich vorinformiert habe, an der Aktion teilnehmen. Sollte jemand aus triftigen Gründen verhindert sein, hat er vorab für Ersatz zu sorgen, um den Einsatz nicht zu gefährden.") Er selbst habe seinen Stellvertreter sogar während des Urlaubs am 17.02. telefonisch angewiesen, Terminkollisionen betreffend den Aktionstag abzuklären. Martin SCH. selbst habe angegeben, dass er (SCH.) gesagt habe, dass E. mit zum UVS fahren solle. Der Vorwurf, er hätte es vor seinem Urlaubsantritt unterlassen, Vorkehrungen zu treffen oder Anleitungen zu geben, die es ermöglicht hätten, dass Paul N. rechtzeitig zur Einsatzbesprechung kommen könne, bestehe somit zu Unrecht. Der Schuldspruch sei aufzuheben.
Zu 2: Dienstpflichtverletzung vom 09.03.2012: Hierzu habe die DK außer Acht gelassen, dass er nach den Aussagen den R. informiert habe und ein gutes Verhältnis zwischen diesen herrsche. Er habe sich zu dieser Aussage hinreißen lassen, weil er sich Vorwürfen ausgesetzt sah, die er als ungerecht empfunden habe. Für den Erfolg oder Nichterfolg des Einsatzes könne er jedoch nicht verantwortlich gemacht werden. Entgegen der Ansicht der DK sei es nicht darum gegangen, dass er den R. nicht als Leiter des Aktionstages anerkannt habe. Es sei um den anschließenden unberechtigten Vorwurf an ihn gegangen, er hätte eine fehlende Zusammenarbeit betreffend des Aktionstages zu verantworten.
Zu 3: Dienstpflichtverletzung vom 10.03.2012: Hier lasse die DK außer Acht, dass es seit Jahren erhebliche Konflikte mit der Vorständin und eine Untergrabung seiner Person als Teamleiter gegeben habe. Den Teamleiter "bevor er informiert werde" vor vollendete Tatsachen zu stellen, sei jedenfalls vor dem Hintergrund der anderen Schwierigkeiten in der Dienststelle eine nach dem allgemeinen Empfinden nachfühlbare verständliche Gemütsbewegung. Der Vorgesetzten habe es an jeglicher Loyalität ihm gegenüber gefehlt. Außerdem lasse die DK außer Acht, dass er in dem Mail lediglich wiedergegeben habe, was ihm SCH. von seinem Gespräch mit dem Dienststellenvorsitzenden mitgeteilt habe. Er durfte jedenfalls auch ohne sich im Vorhinein (über die tatsächlichen Vorgänge zu informieren) glauben, was sein Stellevertreter SCH. ihm über das Gespräch mit den DAUS-V erzählt habe. Er wäre freizusprechen.
Zu 4: Dienstpflichtverletzung vom 01.03.2012: Er habe diese Dienstpflichtverletzung nicht schuldhaft begangen. Mitarbeitern Überstunden nicht abzugelten, sei rechtswidrig. Die Freigabe der Zeitkarte des Mitarbeiters E. sei daher objektiv richtig und ihm disziplinär nicht vorwerfbar. Er habe sich für seine Mitarbeiter verständlicherweise verantwortlich gefühlt. Er habe seinen Kontrakt nach oben und unten im Gegensatz zur Vorständin eingehalten und für den rechtmäßigen Zustand gesorgt. Auch mit diesem Punkt habe sich die Berufungskommission befasst.
Zu 5: Dienstpflichtverletzungen (von unbekannter Tatzeit):
Diesbezüglich sei die Dienstpflichtverletzung nicht ordnungsgemäß konkretisiert. Es sei seine Aufgabe als Teamleiter auf Umstände hinzuweisen, die einen Einsatz gefährden könnten. Das habe er getan. Die Umstände wären auf die Angaben seines Stellvertreters SCH. über die geplanten Kündigungen und Versetzungen zurückzuführen. Nach Abklärung und ausdrücklicher Zusage seiner Vorgesetzten, dass derzeit keine Versetzungen und Kündigungen im Raum stünden, habe er der Teilnahme selbstverständlich zugestimmt. Er habe lediglich auf Probleme hingewiesen. Das entspreche den normalen Abläufen im Haus. Er habe weder gegen eine Weisung verstoßen noch seine Vorgesetzte nicht ausreichend unterstützt in diesem Punkt.
Zu 6: Dienstpflichtverletzungen am 16.03.2012: Der Schuldspruch in diesem Punkt sei zu Unrecht ergangen. Er sei vom zuständigen Mitarbeiter des Leistungscontrollings zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden. Er habe wahrheitsgetreu und vollständig über die bestehenden Missstände berichtet und Lösungen angeboten. Er habe Probleme aufzeigen wollen und nicht Personen beleidigen. Die wahrheitsgemäße Stellungnahme sei als zulässige XXXX zu sehen und von seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.Zu 6: Dienstpflichtverletzungen am 16.03.2012: Der Schuldspruch in diesem Punkt sei zu Unrecht ergangen. Er sei vom zuständigen Mitarbeiter des Leistungscontrollings zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden. Er habe wahrheitsgetreu und vollständig über die bestehenden Missstände berichtet und Lösungen angeboten. Er habe Probleme aufzeigen wollen und nicht Personen beleidigen. Die wahrheitsgemäße Stellungnahme sei als zulässige römisch 40 zu sehen und von seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
Zu 7: Dienstpflichtverletzung vom 13.03.2012: Auch hier liege eine unrichtige Beurteilung der DK vor. Angesichts der Vorwürfe der Ehegattin des Paul N. sei er sehr besorgt gewesen. Er habe Konsequenzen für sich selbst aufgrund des gesundheitlichen Zustandes gefürchtet und keinen Vorsatz gehabt, eine Dienstpflicht zu verletzen. Er habe lediglich für sein Teammitglied handeln wollen.
Zu 8: Dienstpflichtverletzung vom 15.03.2012: Diesem Schuldspruch sei keine Tatzeit zu entnehmen, weshalb der Schuldspruch nicht ausreichend konkretisiert wäre. In diesem Punkt habe er als Teamleiter für sein Team gehandelt, dem er sich, trotz der untragbaren Situation herbeigeführt von seiner Vorgesetzten, verantwortlich gefühlt habe.
Zum Strafausspruch wurde in der Beschwerde moniert, dass die DK lediglich die relativ lange Verfahrensdauer sowie eine heftige, wenn auch nicht allgemein begreifliche Gemütsbewegung als mildernd berücksichtigt habe. Es lägen jedoch weitere Milderungsgründe vor. Die Übertretungen hätten im Februar/März 2012 stattgefunden. Der Schuldspruch wäre am 25.07.2013 gefällt worden. Die vorgeworfenen Taten würden schon längere Zeit zurückliegen und er habe sich seit diesem Zeitpunkt wohlverhalten. Zudem wäre das Bossingverhalten seiner ehemaligen Vorgesetzten als weiterer Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen. Aus spezialpräventiven Gründen sei keine Bestrafung mehr erforderlich, um eine positive Zukunftsprognose zu erstellen, weil seine Vorgesetzte, die Vorständin, aufgrund organisatorischer Änderungen nicht mehr seine Vorgesetzte sei und damit künftige Spannungen denkunmöglich geworden seien. Er habe sich seitdem auch wohlverhalten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass keinerlei Schaden entstanden sei. Er beantrage daher einen Freispruch, in eventu eine Zurückverweisung, in eventu eine schuld- und tatangemessene Herabsetzung der Disziplinarstrafe.
9. Im von der Verteidigung angeführte Bescheid der Berufungskommission vom 31.05.2013, GZ 4/14-BKA/13 mit dem die Verwendungsänderung aufgehoben wurde, führte diese in ihren Erwägungen folgendes aus (Auszug):
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Berufungskommission stellt ein schwerwiegendes dienstliches Spannungsverhältnis ein wichtiges dienstliches Interesse dar. Ein in einer Dienststelle zwischen den Beamten und seinem Vorgesetzten bestehendes Spannungsverhältnis, das geeignet ist, das für die erfolgreiche Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, unbedingt erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern wesentlich zu beeinträchtigen und auf diese Weise auch die Aufgabenerfüllung wesentlich zu behindern, stellt jedenfalls ein derart wichtiges dienstliches Interesse dar, das eine Versetzung zu rechtfertigen vermag. Dieses dienstliche Interesse besteht insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes. Resultieren die Konflikte und Spannungen aus unrechtmäßigen Handlungen eines Bediensteten, so besteht im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten die Verpflichtung diese aufzuzeigen. Zu versetzen ist, der für die unrechtmäßigen Handlungen verantwortliche Bedienstete, auch wenn er Vorgesetzter ist. Nach Auffassung der Berufungskommission erscheinen die von der Dienstbehörde ins Treffen geführten Dienstpflichtverletzungen, die auch zu bereits rechtskräftigen Disziplinarerkenntnissen geführt haben, auf den ersten Anschein hin geeignet, den Verlust des Vertrauens der Dienstvorgesetzten zu tragen. Mit der Funktion eines Teamleiters sind sämtliche Organisations- und Führungsaufgaben, die Dienst- und Fachaufsicht sowie Kontroll- und Lenkungsmaßnahmen gegenüber den ihm unterstellten Bediensteten des Teams verbunden. Als die Dienst- und Fachaufsicht innehabende Vorgesetzten obliegt dem Teamleiter auch die Festlegung von Dienstzeiten, die Koordinierung und Erstellung von Dienst- und Einsatzplänen des Teams, die Koordinierung derselben mit anderen Organisationseinheiten innerhalb des Amtes sowie mit Organisationseinheiten in anderen Finanz- und Zolldienststellen. In der Funktion als Vorgesetzten kommt dem Teamleiter eine wesentliche Vorbildfunktion gegenüber den ihm unterstellten Bediensteten zu, insbesondere was den korrekten Umgang mit der Erfassung von Dienstzeiten bei sich selbst und bei Mitarbeitern, die Unterstützungspflichten und Loyalität gegenüber den Vorgesetzten betrifft.
In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskommission gelangten jedoch Vorfälle zutage, die diesen Vertrauensverlust des Dienstvorgesetzten gegenüber dem BF jedenfalls in Zweifel zogen. Da im Verfahren vor der Berufungskommission kein Neuerungsverbot gilt, konnte vom BF bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter weitere seit Erlassung des angefochtenen Bescheides für das Verwendungsänderungsverfahren wesentliche Sachverhalte vorgebracht werden. Dazu zählt die glaubwürdige Aussage des BF von der Vorständin weiterhin zur Führungsaufgaben eines Teamleiters wie zum Beispiel der Verfassung von Dienstbeschreibungen von Mitarbeitern des Teams FinPol zur Leistungsbeurteilung herangezogen zu werden. Der BF gab weiters an, dass zwar formal ein anderer Teamleiter, nämlich ein Teamleiter, der betrieblichen Veranlagung als ESS-Vorgesetzter der Mitarbeiter des Teams FinPol eingesetzt worden sei, aufgrund der Tatsache, dass dieser Teamleiter der betrieblichen Veranlagung fachlich in einem gänzlich anderen Bereich tätig sei, werde der BF nach wie vor, in Fachfragen die Arbeit der FinPol betreffend, wie ein Teamleiter befasst. Der BF führte weiter glaubhaft aus, dass mittlerweile eine arbeitspsychologische Evaluierung des gesamten Arbeitsklimas zwischen der Vorständin und dem BF aber auch dem Team des BF und der anderen Teams des Finanzamtes eingeleitet worden sei und derzeit stattfinde. Dazu gebe es auch schon Zwischenergebnisse. Durch die glaubwürdigen Aussagen des BF erscheint der im angefochtenen Bescheid dargelegte Vertrauensverlust massiv in Zweifel gezogen. Dies insbesondere deswegen, weil der BF trotz formaler Abberufung von seiner Funktion als Teamleiter weiterhin mit den Aufgaben eines Teamleiters in der Praxis befasst werde. Aufgrund dieses weiteren tatsächlichen Einsatzes als Führungskraft, kann nach Ansicht der Berufungskommission der Vertrauensverlust nicht so massiv bzw. das Arbeitsklima nicht von solcher unerträglichen Spannung getragen sein, die eine Zusammenarbeit mit dem BF gänzlich unmöglich machen. Die Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach er die Freigabe der Zeitkarte eines Mitarbeiters trotz gegenteiliger Weisung der Vorständin durchgeführt habe, erscheinen durch die glaubwürdige Verantwortung des BF, dass er sich sowohl im MBO-Prozess an seinen Kontakt mit der Vorständin als auch an die Vereinbarung mit seinen Mitarbeitern im Team gebunden fühle und er die Ansicht vertrete, dass ein Mehrdienst leistender Mitarbeiter Anspruch auf Abgeltung der geleisteten Mehrstunden habe, der nicht nachträglich durch die Vorständin abgeändert werden dürfe, nachvollziehbar.
Für die Berufungskommission traten in der mündlichen Verhandlung Bedenken an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Dienstbehörde im Hinblick auf den angeführten Vertrauensverlust und das Spannungsverhältnis zwischen dem BF und der Vorständin auf. So wurde den von dem BF erhobenen Bossing-Vorwürfen nicht ausreichend nachgegangen und das Verhalten der Vorständin nach der Bescheiderlassung spiegelt nicht den im Bescheid angeführten Vertrauensverlust wieder, sondern im Gegenteil, es wird der BF weiterhin tatsächlich als Teamleiter eingesetzt, obwohl er formal aus dieser Funktion entfernt wurde. Die Haltung der Vorständin als Vorgesetzte des BF auf der einen Seite und als Leiterin der Dienstbehörde auf der anderen Seite, ist insofern inkonsequent, als der in der Funktion als Dienstbehördenleiterin ins Treffen geführte Vertrauensverlust, durch den weiterhin erfolgten, tatsächlichen Einsatz als Teamleiter durch die Vorständin in ihrer Funktion als Vorgesetzte des BF unterlaufen wird. Bei behaupteter Störung des Betriebsklimas oder bei einem bestehenden Spannungsverhältnis sind zur Klärung und Feststellung des wahren Sachverhaltes entsprechende Beweiserhebungen vorzunehmen und in aller Regel im Sinne einer Verfahrenskonzentration eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder - bei gleichzeitiger Einräumung der Parteienrechte - zumindest Vernehmungen vorzunehmen, die einer mündlichen Verhandlung gleichzusetzen sind. Im Rahmen eines allfälligen Beweisverfahrens ist zu erheben, ob der Charakter und die Verhaltensweisen des BF objektiv geeignet waren, das zwischen seiner Vorgesetzten und dem BF für die Erfüllung seiner Aufgaben und auch seiner Position unbedingte notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig zu stören. Gleiches gilt für das Vertrauensverhältnis zu den ihm unterstellten Bediensteten. Zu prüfen ist weiters, ob das "untragbare Spannungsverhältnis" zwischen dem BF einerseits und seiner Vorgesetzten bzw. Kollegen oder unterstellten Bediensteten andererseits und der dadurch bedingte Vertrauensverlust ausschließlich oder überwiegend vom BF verursacht wurden und ob diese Spannungsverhältnisse tatsächlich unüberbrückbar sind bzw. oder Vertrauensverlust endgültig ist oder ob etwa durch Maßnahmen der Gestaltung des Dienstbetriebes das Spannungsverhältnis gelöst oder der Vertrauensverlust überwunden werden könnte. Ob der in dem angefochtenen Bescheid angeführte Vertrauensverlust tatsächlich vorliegt, ist aufgrund der Notwendigkeit der Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens vor Ort durch die Dienstbehörde vorzunehmen und kann nicht durch die Berufungskommission bewerkstelligt werden. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist die Durchführung dieser weiteren Ermittlungen bis hin zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Ort, kostengünstiger als die Durchführung dieser Ermittlungen durch die Berufungskommission in WIEN im Rahmen des Berufungsverfahrens. Der Berufung war daher stattzugeben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Bei der Durchführung der ergänzenden Ermittlungen bis hin zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird jedoch darauf zu achten sein, dass die der Befangenheit bezichtigte Vorständin am neuerlichen Verfahren nicht mitwirkt, um den Anschein einer Befangenheit gar nicht erst aufkommen zu lassen."
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung und Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Zur Person des BF
ADir XXXX, geb. am XXXX, XXXX, XXXX, wurde bis 30.06.2013 im Finanzamt XXXX als Teamleiter des Teams Finanzpolizei-Dienst verwendet. Mit Wirksamkeit 01.07.2013 wurde er vom Finanzamt XXXX als Teamleiter zur der neuen Organisationseinheit Finanzpolizei versetzt. Seine besoldungsrechtliche Stellung ist A2/6/16. Der Bezug des Beschuldigten betrug im Monat Juli 2013 brutto EUR 3.892,-. Er ist verheiratet, hat Sorgepflichten für zwei Kinder, kein sonstiges Vermögen oder Schulden.ADir römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , wurde bis 30.06.2013 im Finanzamt römisch 40 als Teamleiter des Teams Finanzpolizei-Dienst verwendet. Mit Wirksamkeit 01.07.2013 wurde er vom Finanzamt römisch 40 als Teamleiter zur der neuen Organisationseinheit Finanzpolizei versetzt. Seine besoldungsrechtliche Stellung ist A2/6/16. Der Bezug des Beschuldigten betrug im Monat Juli 2013 brutto EUR 3.892,-. Er ist verheiratet, hat Sorgepflichten für zwei Kinder, kein sonstiges Vermögen oder Schulden.
Mit Disziplinarerkenntnis vom 26.04.2012 wurde der BF für schuldig erkannt, seine Dienstzeit an mehreren Tagen (insgesamt 9 Tage im August 2009 und im Oktober 2009) im "Employee Selfservice Programm zur elektronischen Zeiterfassung für die Bediensteten in der Finanzverwaltung" (ESS), nicht korrekt bzw. verspätet erfasst und dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 48 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 BDG begangen zu haben sowie als Vorgesetzter einen Mitarbeiter telefonisch angewiesen zu haben, für ihn mit seinem Zugriffskennwort die Zeiterfassung im ESS für einen weiteren Tag im August 2009 vorzunehmen, und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gem. § 45 Abs. 2 BDG begangen zu haben. Es wurde rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von EUR 100,-- verhängt.Mit Disziplinarerkenntnis vom 26.04.2012 wurde der BF für schuldig erkannt, seine Dienstzeit an mehreren Tagen (insgesamt 9 Tage im August 2009 und im Oktober 2009) im "Employee Selfservice Programm zur elektronischen Zeiterfassung für die Bediensteten in der Finanzverwaltung" (ESS), nicht korrekt bzw. verspätet erfasst und dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 44, Absatz eins, BDG begangen zu haben sowie als Vorgesetzter einen Mitarbeiter telefonisch angewiesen zu haben, für ihn mit seinem Zugriffskennwort die Zeiterfassung im ESS für einen weiteren Tag im August 2009 vorzunehmen, und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 45, Absatz 2, BDG begangen zu haben. Es wurde rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von EUR 100,-- verhängt.
Mit Disziplinarerkenntnis vom 05.07.2012, bestätigt mit dem Erkenntnis der Disziplinaroberkommission vom 12.11.2012, wurde der BF für schuldig erkannt, die XXXX der Vorgesetzten vom 29.10.2010 und vom 02.11.2010 betreffend die Nichtfreigabe von Zeitkarten eines dem BF unterstellten Mitarbeiters nicht befolgt sowie die Vorgesetzte beschuldigt zu haben, einen Mitarbeitern zu Falscheintragungen in der Zeitkarte veranlasst zu haben, sowie durch die Genehmigung von Sonderurlaubstagen eines Mitarbeiters, entgegen der ausdrücklichen Weisung der Vorständin, gegen die dem BF obliegenden Dienstpflichten gem. § 44 Abs. 1 BDG verstoßen zu haben. Es wurde rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von EUR 1.000,-- verhängt.Mit Disziplinarerkenntnis vom 05.07.2012, bestätigt mit dem Erkenntnis der Disziplinaroberkommission vom 12.11.2012, wurde der BF für schuldig erkannt, die römisch 40 der Vorgesetzten vom 29.10.2010 und vom 02.11.2010 betreffend die Nichtfreigabe von Zeitkarten eines dem BF unterstellten Mitarbeiters nicht befolgt sowie die Vorgesetzte beschuldigt zu haben, einen Mitarbeitern zu Falscheintragungen in der Zeitkarte veranlasst zu haben, sowie durch die Genehmigung von Sonderurlaubstagen eines Mitarbeiters, entgegen der ausdrücklichen Weisung der Vorständin, gegen die dem BF obliegenden Dienstpflichten gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen zu haben. Es wurde rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von EUR 1.000,-- verhängt.
Eine von der Dienstbehörde, aufgrund dieser Dienstpflichtverletzungen und wegen eingetretenem Vertrauensverlust seiner Vorgesetzen bzw. schwerwiegender dienstlicher Spannungsverhältnisse, bescheidmäßig ausgesprochene Verwendungsänderung wurde mit Bescheid der Berufungskommission vom 31.05.2013, GZ 4/14-BKA/13 aufgehoben und zurückverwiesen.
In der Folge kam es zu Organisationsänderungen, sodass der BF und die Vorständin Fr. Dr. T. nun nicht mehr in einem Vorgesetzten-Untergebenenverhältnis stehen.
Zum Sachverhalt
Dem BF wurden von der DK im Einleitungsbeschluss Dienstpflichtverletzungen zu acht angeführten Sachverhalten vorgeworfen, dazu wird festgestellt:
Zu Punkt 1 - Nichtkoordinierung des Aktionstages Schischulen am 20.02.2012
Der von der DK im Erkenntnis angeführte Sachverhalt steht für das BVwG fest. Der BF vermeint aufgrund der Tatsache, dass er in der Woche vor dem Einsatz auf Urlaub war, keine Koordinierungsaufgaben gehabt zu haben und andere Personen (insbesondere sein Stellvertreter) dafür verantwortlich gewesen seien.
Fakt ist, dass er seit der Kenntnisnahme des Mails vom 08.02.2012, 10:44 Uhr, von der geplanten Aktion wusste und ebenso wusste, dass er am Tag davor (dem 07.02.2012) seinem Mitarbeiter N., der für diese Aktion eingeplant war, einen Urlaub genehmigt hatte. Zum Zeitpunkt der Aussendung der Detailplanung am 15.02.2012 - worin erstmals und unüblich der Beginn der Aktion bereits mit Montag den 20.02. um 07:00 Uhr im Cafe M. avisiert wurde - war er zwar auf Urlaub, hat das Mail mit der Detailplanung aber dennoch am 16.02. um 09:37 gelesen. Obwohl ihm dies ohne viel Aufwand möglich gewesen wäre (ein Telefonanruf) und ihm die unübliche Beginnzeit/-ort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgefallen ist, hat er nichts unternommen. Aufgrund seines Urlaubes war er dazu aber auch nicht verpflichtet. Vorzuwerfen ist ihm allerdings, dass er noch vor seinem Urlaub seinen Stellvertreter SCH. nicht davon informierte, dass er einem Teammitarbeiter (N. von 15. - 17.02.) Urlaub genehmigt hatte.
Dieses Detailplanungsmail war auch an alle seine Mitarbeiter gerichtet, die auch direkt angesprochen waren Verhinderungen zu melden. Herr N. hatte davon aber keine Kenntnis, weil er sich selbst im Urlaub befand. Er gab an - weil Schischuleinsätze nie so früh beginnen würden - um 07:30 Uhr im Schianzug im Amt gewesen, um 07:45 Uhr den Einsatzleiter R. das erste Mal angerufen aber nicht erreicht zu haben und letztlich um 08:11 Uhr mit diesem gesprochen zu haben, wobei dieser auf seine Dienste verzichtet habe. Der BF gab an, er selbst und N. wären um 07.00 Uhr im Amt gewesen. Unabhängig von den unterschiedlichen Angaben zum Eintreffen des N. im Amt, ist dem BF vorzuwerfen, dass er N. nicht sofort angewiesen hat, an den Einsatzort - der ihm ja bekannt war - zu fahren.
Der zweite Aspekt dieses Spruchpunktes betrifft die Terminkollision seiner Mitarbeiter SCH. und E., mit deren Teilnahme an einer UVS-Verhandlung am Aktionstag. Von dieser Ladung des SCH. als Amtspartei, hatte der BF bereits am 26.01.2012 Kenntnis, als er gemeinsam mit SCH. die Post besprochen hat. Als der BF nun am 08.02. das Voraviso mit dem Namen des SCH. erhalten hat, hat er diesem gesagt, er solle den Koordinator informieren. SCH. hat zwar den Koordinator informiert und die Weisung erhalten für Ersatz zu sorgen, dann aber darauf vergessen. SCH. wurde diese Terminkollision erst wieder am 17.02.2012 bewusst und er rief den BF im Urlaub an, um ihn über Wichtiges zu informieren, will sich aber nicht mehr erinnern können, ob er mit ihm darüber gesprochen hat, wie mit der Terminkollision umgegangen werden solle. Der BF gab dazu an, er habe zur Kenntnis genommen, dass SCH. und E. zum UVS-Termin fahren würden und sei davon ausgegangen das SCH. dies mit dem Koordinator geklärt habe, gefragt habe er nicht. Die diesbezügliche Verantwortung des BF ist nicht glaubhaft, weil es völlig lebensfern wäre, dass, wenn der Stellvertreter extra im Urlaub anruft, nicht besprochen worden wäre, wie er mit der Terminkollision umgehen solle. Die Beschwerde übersieht, dass der BF anlässlich des Telefongespräches nach den übereinstimmenden Angaben des BF und des SCH., eben keine Anweisung an SCH. gegeben hat die Terminkollision abzuklären, sondern gesagt hat, dass er davon ausgegangen sei, dass dieser es getan und nicht gefragt habe. Es ist zwar richtig, dass der BF zum Zeitpunkt des Anrufes noch im Erholungsurlaub war, er hätte SCH. jedoch mitteilen können, E. nicht zum UVS mitzunehmen und sich selbst als Ersatz für die Aktion am Montag um 07.00 Uhr anbieten bzw. selbstständig mit N. an den Einsatzort zu fahren, wenn er schon nicht bereits am 08.02. tätig geworden ist.
Zu Punkt 2 - Besprechung 09.03.2012 Aussage "Stinkfauler Gschaftelhuber":
Der von der DK im Erkenntnis angeführte Aussage steht für das BVwG fest und wird auch vom BF nicht bestritten.
Zu Punkt 3 - Nichtbelegbare Behauptungen in Bezug auf die Amtsführung seiner unmittelbaren Vorgesetzten im Mail vom 10.03.2012 an den Stabstellenleiter L. und SC K. als Tatsachen hingestellt und massiv unsachliche Wortwahl
Das von der DK im Erkenntnis angeführte Mail stammt vom BF und wird seinem Inhalt nach und was die Hintergründe betrifft, vom BF nicht bestritten. Er schrieb dieses Mail, weil er von seinem Mitarbeiter SCH. informiert worden war, dass er ein Gespräch mit dem DAUS-V gehabt und dieser ihm eröffnet habe, dass dessen Kündigung, die Zerschlagung des FinPol-Teams und die Versetzung eines weiteren Mitarbeiters (E.) im Raum stünde. Auch E. hat den BF über dessen Gespräch mit dem DAUS-V informiert, worin ihm nahegelegt worden sei, dass er das Team FinPol verlassen solle bzw. den Standort wechseln. Vor dem Hintergrund der Spannungen des BF mit seiner Vorgesetzten T. hat dieser XXXX an deren Arbeitsweise bei dem für die FinPol verantwortlichen Stabstellenleiter und dem zuständigen SC geübt (letzterer hatte die Mitarbeiter ganz allgemein aufgefordert sich bei Problemen direkt an ihn zu wenden). Er hat sich dabei scharfer Worte und pointierter Vergleiche bedient sowie seinen subjektiven Eindruck der Vorgänge geschildert, die mit den nüchtern betrachteten Tatsachen zumindest zum Teil nicht im Einklang standen. Schimpfwörter hat er keine verwendet. Eine Anzeige wegen Verleumdung und/oder übler Nachrede ist den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen.Das von der DK im Erkenntnis angeführte Mail stammt vom BF und wird seinem Inhalt nach und was die Hintergründe betrifft, vom BF nicht bestritten. Er schrieb dieses Mail, weil er von seinem Mitarbeiter SCH. informiert worden war, dass er ein Gespräch mit dem DAUS-V gehabt und dieser ihm eröffnet habe, dass dessen Kündigung, die Zerschlagung des FinPol-Teams und die Versetzung eines weiteren Mitarbeiters (E.) im Raum stünde. Auch E. hat den BF über dessen Gespräch mit dem DAUS-V informiert, worin ihm nahegelegt worden sei, dass er das Team FinPol verlassen solle bzw. den Standort wechseln. Vor dem Hintergrund der Spannungen des BF mit seiner Vorgesetzten T. hat dieser römisch 40 an deren Arbeitsweise bei dem für die FinPol verantwortlichen Stabstellenleiter und dem zuständigen SC geübt (letzterer hatte die Mitarbeiter ganz allgemein aufgefordert sich bei Problemen direkt an ihn zu wenden). Er hat sich dabei scharfer Worte und pointierter Vergleiche bedient sowie seinen subjektiven Eindruck der Vorgänge geschildert, die mit den nüchtern betrachteten Tatsachen zumindest zum Teil nicht im Einklang standen. Schimpfwörter hat er keine verwendet. Eine Anzeige wegen Verleumdung und/oder übler Nachrede ist den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen.
Zu Punkt 4 - Genehmigung von im Innendienst erbrachten Mehrdienstleistungen am 01.03.2012, trotz Weisung nur im Außendienst geleistete Überstunden monetär abzugelten.
Der von der DK im Erkenntnis angeführte Sachverhalt steht für das BVwG fest, der BF kannte die Weisung vom 20.01.2012, dass ergibt sich aus dem Inhalt des E-Mail-Verkehrs mit seiner Vorgesetzten.
Die Genehmigung der Innendienstüberstunden als zu bezahlende Mehrdienstleistungen ist, entgegen der ausdrücklichen und dem BF auch zur Kenntnis gebrachten Weisung erfolgt, nur Außendienstüberstunden zu genehmigen. Dass der BF die Unzweckmäßigkeit dieser Regelung der Vorgesetzten verdeutlichte und sich an die diesbezügliche Absprache mit seinem Mitarbeiter gebunden fühlte - die von ihm davor getroffen worden war - ändert an der Gültigkeit der Weisung nichts. Eine Remonstration gegen die seiner Ansicht nach ungesetzliche Weisung ist weder den Akten zu entnehmen noch hat sie der BF behauptet, er sprach lediglich davon, dass er die Vorständin um Innendienstüberstunden gebeten habe, um die Rückstände aufzuarbeiten, sie aber das Gegenteil davon angeordnet habe und er für sich beurteilt habe, dass er die Einsparungsvorgaben auch einhalten hätte können, wenn er vom Außendienstüberstundenkontingent Überstunden in den Innendienst umschichte.
Der Begründung sind auch die Zeiträume der geleisteten Stunden und der Genehmigungszeitpunkt am 01.03.2012 entnehmbar.
Zum Punkt 5 - Drohung mit Scheitern des Aktionstages Glückspiel am 12.03.2012 und erst Teilnahme nach ausdrücklicher Weisung der Vorständin
Der Zeitpunkt der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus der Begründung, in der der mit diesem Datum (12.03.2012) datierten AV der Vorständin und das Datum des Gespräches angeführt ist.
Für das BVwG steht fest, dass es keine (ausdrückliche) Weisung gab bzw. bedurfte, weil der BF nach Ausräumung seiner Bedenken im Gespräch mit der Vorständin, das von ihm erwartete Verhalten zeigte. Das Aufzeigen von Hindernissen für einen Einsatz und die Ankündigung sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen ist keine Drohung mit der Nichterfüllung von XXXX.Für das BVwG steht fest, dass es keine (ausdrückliche) Weisung gab bzw. bedurfte, weil der BF nach Ausräumung seiner Bedenken im Gespräch mit der Vorständin, das von ihm erwartete Verhalten zeigte. Das Aufzeigen von Hindernissen für einen Einsatz und die Ankündigung sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen ist keine Drohung mit der Nichterfüllung von römisch 40 .
Das ergibt sich bei Zusammenschau der Ermittlungsergebnisse der DK (insbesondere der Zeugenaussagen von Fr. Mag. G-A). Der BF hat im Rahmen von Vorbesprechungen lediglich angeführt, dass er - falls zwei seiner Mitarbeiter nicht teilnehmen könnten - er den Einsatz gefährdet sehe. Weiters führte er aus, allenfalls auch seinen Gesundheitszustand beim Arzt einer Überprüfung zu unterziehen.
Zum Punkt 6 - Allgemeine Vorwürfe zur Amtsführung der Vorgesetzten im Mail vom 16.03.2012 an Markus EB., dem Zuständigen für das Leistungscontrolling
Der von der DK im Erkenntnis angeführte Inhalt des Mails und der Hintergrund steht für das BVwG fest und wird auch seinem wesentlichen Inhalt nach vom BF nicht bestritten. Der BF gibt in dieser kritischen Stellungnahme seine subjektive Einschätzung wieder, dass er deshalb die Zielvorgaben nicht erreiche, weil sich ua. die Geschäftsleitung "dauernd einmische" und Aktionen setze die "sogar zu einer nachhaltigen gesundheitlichen Beeinträchtigung führen könnten".
Zu Punkt 7 - Vorwurf massiven rechts-, fürsorge-, und dienstpflichtwidrigen Verhalten gegenüber der Vorgesetzten, in den Mails vom 13.03.2012 an Ewald B. (BIA), Johannes SCH., Personalbetreuer SZK West und am 14.03.2012 an HR Werner SCH., Personalentwickler.
Der von der DK im Erkenntnis angeführte Inhalt der Mails und der diesbezügliche Hintergrund steht für das BVwG fest und wird auch im Wesentlichen vom BF nicht bestritten.
Der Zeitpunkt der Mails ergibt sich aus der Begründung des Erkenntnisses und ist ausreichend konkretisiert.
Vor dem Hintergrund der Spannungen des BF mit seiner Vorgesetzten übte dieser XXXX am Vorgehen der Geschäftsleitung, dass schon Krankenstände bei seinen Mitarbeiter auslöse sowie dem § 43a BDG zuzuordnen wäre und ortete einen sofortigen Handlungsbedarf um weiteren Schaden abzuwenden. Durch Beilage eines Zeitungsartikels zum Thema "Mobbing" unterstrich er diese Befürchtungen.Vor dem Hintergrund der Spannungen des BF mit seiner Vorgesetzten übte dieser römisch 40 am Vorgehen der Geschäftsleitung, dass schon Krankenstände bei seinen Mitarbeiter auslöse sowie dem Paragraph 43 a, BDG zuzuordnen wäre und ortete einen sofortigen Handlungsbedarf um weiteren Schaden abzuwenden. Durch Beilage eines Zeitungsartikels zum Thema "Mobbing" unterstrich er diese Befürchtungen.
Punkt 8 - Sonderurlaubgenehmigung durch den BF für einen Mitarbeiter am 01.03., 02.03., 19.04.2012 wegen Übersiedelung, entgegen der Weisung der Vorständin vom 15.03.2006 u. 06.05.2009 , die sich diese Art der Genehmigung für sich vorbehalten hatte.
Der von der DK im Erkenntnis angeführte Sachverhalt steht für das BVwG fest.
Der Tatzeitpunkt ist durch die Anführung der Daten der genehmigten Sonderurlaube ausreichend konkretisiert.
Der BF kannte die XXXX, deren Text eindeutig ist und deren falsche Auslegung durch den BF schon einmal zu dessen Bestrafung (05.07.2012) geführt hat.Der BF kannte die römisch 40 , deren Text eindeutig ist und deren falsche Auslegung durch den BF schon einmal zu dessen Bestrafung (05.07.2012) geführt hat.
Behauptetes Mobbing/Bossing-Verhalten der Vorständin
Dazu wird festgestellt, dass sich bei Zusammenschau des gesamten Akteninhaltes (insbesondere der Aussagen) einschließlich der Ausführungen der Berufungskommission ergibt, dass zweifellos nicht unerhebliche Spannungen zwischen dem BF und der Vorständin des Finanzamtes vorlagen. Der BF stand jedenfalls unter "besonderer Dienstaufsicht", was sich auch aus den jeweiligen Anschuldigungspunkten der diversen - auch des ggstl. - Disziplinarverfahrens ergibt.
Dass allerdings Mobbing bzw. Bossing vorlag, ergab sich aus den Akten nicht. Die DK hat sich in ihrem Erkenntnis mehrfach - insbesondere bei der Abweisung der Beweisanträge mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Selbst das angeführte Erkenntnis der Berufungskommission führt aus, dass der Vertrauensverlust nicht so massiv bzw. das Arbeitsklima nicht von solcher unerträglichen Spannung getragen sei, das eine Zusammenarbeit mit dem BF gänzlich unmöglich sei.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Allgemeines
Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 wurde unter anderem die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit 1. Jänner 2014 aufgelöst. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. I Nr. 164/2013 treten in den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der Verwaltungsbehörden.Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, wurde unter anderem die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit 1. Jänner 2014 aufgelöst. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, treten in den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der Verwaltungsbehörden.
Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Disziplinarerkenntnisses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest.Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Disziplinarerkenntnisses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest.
Zu A)
2.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lauten:Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt 1 Nr. 210 aus 2013, (BDG) lauten:
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre XXXX, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre römisch 40 , soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls XXXX zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.Paragraph 45, (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls römisch 40 zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sindParagraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB)
StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2013, lauten:
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.Paragraph 32, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 33, (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des Paragraph 39 a, Absatz eins, auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34, (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schulausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Freiheit der Meinungsäußerung, lautet:
Art 10 (1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.Artikel 10, (1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.
Die Freiheit der Meinungsäußerung ist auch auf dem Arbeitsplatz anwendbar und gilt auch im öffentlichen Dienst. Zugleich besitzen aber Beschäftigte ihrem Dienstgeber gegenüber eine Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion. Diese Loyalitätspflicht gegenüber dem Dienstgeber ist zwar nicht absolut, jedoch sind manche Meinungsäußerungen, die in einem anderen Kontext zulässig sind, im Zusammenhang eines Arbeitsverhältnisses nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil EGMR 26. Februar 2009, 29492/05, Kudeshkina; Urteil EGMR 12. September 2011, 28955/06 ua, Palomo Sanchez ua., VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077).Die Freiheit der Meinungsäußerung ist auch auf dem Arbeitsplatz anwendbar und gilt auch im öffentlichen Dienst. Zugleich besitzen aber Beschäftigte ihrem Dienstgeber gegenüber eine Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion. Diese Loyalitätspflicht gegenüber dem Dienstgeber ist zwar nicht absolut, jedoch sind manche Meinungsäußerungen, die in einem anderen Kontext zulässig sind, im Zusammenhang eines Arbeitsverhältnisses nicht gerechtfertigt vergleiche Urteil EGMR 26. Februar 2009, 29492/05, Kudeshkina; Urteil EGMR 12. September 2011, 28955/06 ua, Palomo Sanchez ua., VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077).
Das Disziplinarrecht dient nicht dazu, die sachliche, in gebotener Form vorgetragene XXXX an tatsächlichen oder - aus der Sicht des Kritisierten - nur vermeintlichen Missständen zu verhindern, weil das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht nur für "Nachrichten" oder "Ideen" gilt, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören. Dies ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine "demokratische Gesellschaft" nicht bestehen kann. Die Freiheit der Meinungsäußerung, die in Art. 10 MRK verankert ist, unterliegt einer Reihe von Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen, wobei überzeugend nachgewiesen werden muss, warum die Einschränkungen erforderlich sind (vgl. E VwGH vom 28.7.2000, Zl. 97/09/0106, die Urteile des EGMR vom 26.9.1995, Zl. 7/1994/454/535, im Fall Vogt gegen Deutschland, und vom 25.11.1997, Zl. 121/1996/740/939, im Fall Grigoriades gegen Griechenland; sowie auch VfSlg 13694/1994 und VfSlg 14316/1995).Das Disziplinarrecht dient nicht dazu, die sachliche, in gebotener Form vorgetragene römisch 40 an tatsächlichen oder - aus der Sicht des Kritisierten - nur vermeintlichen Missständen zu verhindern, weil das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht nur für "Nachrichten" oder "Ideen" gilt, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören. Dies ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine "demokratische Gesellschaft" nicht bestehen kann. Die Freiheit der Meinungsäußerung, die in Artikel 10, MRK verankert ist, unterliegt einer Reihe von Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen, wobei überzeugend nachgewiesen werden muss, warum die Einschränkungen erforderlich sind vergleiche E VwGH vom 28.7.2000, Zl. 97/09/0106, die Urteile des EGMR vom 26.9.1995, Zl. 7/1994/454/535, im Fall Vogt gegen Deutschland, und vom 25.11.1997, Zl. 121/1996/740/939, im Fall Grigoriades gegen Griechenland; sowie auch VfSlg 13694 aus 1994, und VfSlg 14316 aus 1995,).
Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich des Beamten gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines öffentlich-rechtlich Bediensteten (Hinweis E 6.9.1995, 95/12/0122). In diesem Rahmen hat jeder Beamte selbstverständlich das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene XXXX auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 13 StGG bzw. Art. 10 EMRK wirkt - (Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979. (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184).Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich des Beamten gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines öffentlich-rechtlich Bediensteten (Hinweis E 6.9.1995, 95/12/0122). In diesem Rahmen hat jeder Beamte selbstverständlich das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene römisch 40 auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 13, StGG bzw. Artikel 10, EMRK wirkt - (Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979. (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184).
XXXX an der eigenen Behörde durch einen Beamten ist nicht nur als durch das Grundrecht auf XXXX geschützt anzusehen, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Artikeln 126b Abs. 5, 127 Abs. 1 und 127a Abs. 1 und Abs. 7 B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen (Hinweis E 26.6.1991, 91/09/0031, VwSlg 13461 A/1991, und E 6.9.1995, 95/12/0122, VwSlg 14313 A/1995, VwGH 03.09.2002, 99/09/0212)römisch 40 an der eigenen Behörde durch einen Beamten ist nicht nur als durch das Grundrecht auf römisch 40 geschützt anzusehen, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Artikeln 126b Absatz 5, 127, Absatz eins und 127 a Absatz eins und Absatz 7, B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen (Hinweis E 26.6.1991, 91/09/0031, VwSlg 13461 A/1991, und E 6.9.1995, 95/12/0122, VwSlg 14313 A/1995, VwGH 03.09.2002, 99/09/0212)
Disziplinär inkriminierte (Meinungs-)Äußerungen eines Beamten müssen insbesondere dahingehend geprüft werden, ob dem Beamten hinsichtlich der Form dieser XXXX eine bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher XXXX sprengen würde, anzulasten ist (Hinweis E 28. 07. 2000, 97/09/0106, m. w. H.; VwGH 03.09.2002, 99/09/0212).Disziplinär inkriminierte (Meinungs-)Äußerungen eines Beamten müssen insbesondere dahingehend geprüft werden, ob dem Beamten hinsichtlich der Form dieser römisch 40 eine bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher römisch 40 sprengen würde, anzulasten ist (Hinweis E 28. 07. 2000, 97/09/0106, m. w. H.; VwGH 03.09.2002, 99/09/0212).
Ob die XXXX eines Beamten - mag sie von der kritisierten Behörde bzw. den kritisierten Präsidenten oder Vizepräsidenten auch als unrichtig, widerlegbar oder scharf empfunden werden - objektiv richtig oder unrichtig war, oder ob dem Beamten der Wahrheitsbeweis für seine Meinung gelungen ist, kann dahingestellt bleiben, weil XXXX an vermeintlichen Missständen auch zulässig sein muss, ohne dass der XXXXer für die objektive Richtigkeit oder erfolgreiche Beweisführung seiner Meinung disziplinär haftet (VwGH 28.07.2000, 97/09/0106, 03.09.2002, 99/09/0212)Ob die römisch 40 eines Beamten - mag sie von der kritisierten Behörde bzw. den kritisierten Präsidenten oder Vizepräsidenten auch als unrichtig, widerlegbar oder scharf empfunden werden - objektiv richtig oder unrichtig war, oder ob dem Beamten der Wahrheitsbeweis für seine Meinung gelungen ist, kann dahingestellt bleiben, weil römisch 40 an vermeintlichen Missständen auch zulässig sein muss, ohne dass der XXXXer für die objektive Richtigkeit oder erfolgreiche Beweisführung seiner Meinung disziplinär haftet (VwGH 28.07.2000, 97/09/0106, 03.09.2002, 99/09/0212)
Hat ein Beamter die gezogene, dem Schutz des guten Rufes anderer dienende Grenze überschritten, kann er sich nicht auf die zulässige Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung stützen, sondern ist es insoweit zulässig, seine XXXX im Sinne des Art. 10 Abs. 2 MRK einzuschränken und ihn dafür disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (Hinweis VfGH E 12.10.1995, B 1166/93, VfSlg 14316/1995, VwGH 06.06.2001, 98/09/0140).Hat ein Beamter die gezogene, dem Schutz des guten Rufes anderer dienende Grenze überschritten, kann er sich nicht auf die zulässige Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung stützen, sondern ist es insoweit zulässig, seine römisch 40 im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, MRK einzuschränken und ihn dafür disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (Hinweis VfGH E 12.10.1995, B 1166/93, VfSlg 14316 aus 1995,, VwGH 06.06.2001, 98/09/0140).
Vorgesetzte haben wegen ihrer Vorbildfunktion besonderen Einsatz und Qualität der Dienstleistung zu erbringen. Das bezieht sich zunächst auf die eigene Arbeitsanforderung. Aus der Vorgesetztenstellung folgen besondere Aufgaben wie Dienstaufsicht (Kontrollbefugnis und Weisungsbefugnis) und Fürsorge für die Untergebenen. Vorgesetzte haben eine entsprechend hohe Verantwortung für ihre Sachentscheidungen wie auch für ihre persönliche Verhaltensweise. Im Verhältnis zu den Mitarbeitern und Untergebenen kann sich pflichtwidriges Verhalten von Vorgesetzen achtungsmindernd und vertrauensmindernd auswirken. Denn Vorgesetzte haben neben der Aufsichtsfunktion und Weisungsfunktion auch eine Vorbildfunktion. § 45 Abs. 1 BDG sieht den Eintritt eines Schadens nicht als Tatbestandsvoraussetzung einer Dienstpflichtverletzung nach dieser Bestimmung vor (VwGH 04.09.2003, 2000/09/0166).Vorgesetzte haben wegen ihrer Vorbildfunktion besonderen Einsatz und Qualität der Dienstleistung zu erbringen. Das bezieht sich zunächst auf die eigene Arbeitsanforderung. Aus der Vorgesetztenstellung folgen besondere Aufgaben wie Dienstaufsicht (Kontrollbefugnis und Weisungsbefugnis) und Fürsorge für die Untergebenen. Vorgesetzte haben eine entsprechend hohe Verantwortung für ihre Sachentscheidungen wie auch für ihre persönliche Verhaltensweise. Im Verhältnis zu den Mitarbeitern und Untergebenen kann sich pflichtwidriges Verhalten von Vorgesetzen achtungsmindernd und vertrauensmindernd auswirken. Denn Vorgesetzte haben neben der Aufsichtsfunktion und Weisungsfunktion auch eine Vorbildfunktion. Paragraph 45, Absatz eins, BDG sieht den Eintritt eines Schadens nicht als Tatbestandsvoraussetzung einer Dienstpflichtverletzung nach dieser Bestimmung vor (VwGH 04.09.2003, 2000/09/0166).
Der Begriff der Weisung ist weder in Art. 20 Abs. 1 B-VG noch in § 44 BDG definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein (vgl. etwa Mayer, B-VG4, [2007], Anm. II.1. zu Art. 20 B-VG; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 230 f.). Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Eine (schriftliche) "Mitteilung", ist keine normative Anordnung eines Verhaltens, sondern eine Wissenserklärung über Umstände im Tatsächlichen (im Ressortbereich), mag die Erklärung nun haltbar sein oder nicht (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042).Der Begriff der Weisung ist weder in Artikel 20, Absatz eins, B-VG noch in Paragraph 44, BDG definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein vergleiche etwa Mayer, B-VG4, [2007], Anmerkung römisch zwei.1. zu Artikel 20, B-VG; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 230 f.). Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Eine (schriftliche) "Mitteilung", ist keine normative Anordnung eines Verhaltens, sondern eine Wissenserklärung über Umstände im Tatsächlichen (im Ressortbereich), mag die Erklärung nun haltbar sein oder nicht (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042).
Die bloße Ablehnung der Befolgung zeigt nicht auf, dass und welche Bedenken der Beamte gegen die Rechtmäßigkeit der Weisung gehabt hätte, in einem solchen Fall liegt eine Remonstration nicht vor (Hinweis E 5. November 2008, 2006/09/0088, VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032).
Die Ausführungen des Weisungsempfängers müssen erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Beamte gegen die Weisung hat, und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die vorgebrachten Bedenken müssen für den Vorgesetzten bei objektiver Betrachtung als Remonstration erkennbar sein (VwGH 31.05.2012, 2011/09/0211).
Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177)Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177)
Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG, die inhaltlich Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung - und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist. Für den in Parenthese genannten Fall der "sonstigen Rechtswidrigkeit" einer Weisung enthält allerdings § 44 Abs 3 BDG folgende Einschränkungen: Zweifelt der Weisungsempfänger an der Rechtmäßigkeit (im obigen Sinn) der ihm erteilten Weisung, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung mitzuteilen. Dies hat zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht (VwGH 30.3.1989, 86/09/0110, 15.09.2004, 2001/09/0023).Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach Paragraph 44, Absatz 2, BDG, die inhaltlich Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung - und daher auch eine (aus anderen als in Paragraph 44, Absatz 2, BDG genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist. Für den in Parenthese genannten Fall der "sonstigen Rechtswidrigkeit" einer Weisung enthält allerdings Paragraph 44, Absatz 3, BDG folgende Einschränkungen: Zweifelt der Weisungsempfänger an der Rechtmäßigkeit (im obigen Sinn) der ihm erteilten Weisung, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung mitzuteilen. Dies hat zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht (VwGH 30.3.1989, 86/09/0110, 15.09.2004, 2001/09/0023).
Mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung wird gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich macht (VwGH 21.02.1991, 90/09/0180).
Der Befolgung der XXXX von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von XXXX durch andere Beamte Sd § 93 Abs. 1 BDG entgegenzuwirken (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032).Der Befolgung der römisch 40 von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von römisch 40 durch andere Beamte Sd Paragraph 93, Absatz eins, BDG entgegenzuwirken (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032).
Sind dienstliche XXXX erkennbar erteilt,so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergeßlichkeit, sachlicher XXXX an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o ä. (VwGH 21.03.1991, 91/09/0002).Sind dienstliche römisch 40 erkennbar erteilt,so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergeßlichkeit, sachlicher römisch 40 an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o ä. (VwGH 21.03.1991, 91/09/0002).
Zur Strafbemessung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/09/0105, ausgeführt:
"Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320 und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens gemäß § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde jedoch im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten.""Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320 und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens gemäß Paragraph 32, StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde jedoch im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten."
2.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
2.3.1 Die rechtliche Beurteilung der DK zu Spruchpunkt 1 wird vom BVwG geteilt. § 45 Abs. 1 BDG enthält die Pflicht des Vorgesetzten zur Anleitung und Lenkung seiner Mitarbeiter ebenso wie jene zur Koordination der ihm unterstehenden Organisationseinheiten (§ 45 Abs. 2 BDG). Die Pflicht zur Anleitung bedeutet, dass er sie bei ihrer dienstlichen Aufgaben nicht selbst überlassen darf und ihnen die erforderlichen AnXXXX zu geben und Dienstaufsicht zu üben hat. Der VwGH hat darüber hinaus auch die diesbezügliche Vorbildwirkung betont (VwGH 04.09.2003, 2000/09/0166). Die Ansicht des BF die Mitarbeiter hätten sich selbst um allfällige Terminkollisionen zu kümmern, ist daher ebenso verfehlt, wie dass, wenn er etwas einmal sagt, er nicht mehr nachfragen müsse, aufgrund seiner Aufsichtspflicht bleibt der BF verantwortlich (VwGH 21.03.1991, 91/09/0002).2.3.1 Die rechtliche Beurteilung der DK zu Spruchpunkt 1 wird vom BVwG geteilt. Paragraph 45, Absatz eins, BDG enthält die Pflicht des Vorgesetzten zur Anleitung und Lenkung seiner Mitarbeiter ebenso wie jene zur Koordination der ihm unterstehenden Organisationseinheiten (Paragraph 45, Absatz 2, BDG). Die Pflicht zur Anleitung bedeutet, dass er sie bei ihrer dienstlichen Aufgaben nicht selbst überlassen darf und ihnen die erforderlichen AnXXXX zu geben und Dienstaufsicht zu üben hat. Der VwGH hat darüber hinaus auch die diesbezügliche Vorbildwirkung betont (VwGH 04.09.2003, 2000/09/0166). Die Ansicht des BF die Mitarbeiter hätten sich selbst um allfällige Terminkollisionen zu kümmern, ist daher ebenso verfehlt, wie dass, wenn er etwas einmal sagt, er nicht mehr nachfragen müsse, aufgrund seiner Aufsichtspflicht bleibt der BF verantwortlich (VwGH 21.03.1991, 91/09/0002).
Die Pflicht zur Koordination bzw. für ein geordnetes Zusammenwirken zu sorgen, bedeutet ihre Tätigkeiten aufeinander abzustimmen, sodass weder Lücken noch Überschneidungen entstehen; soweit dies notwendig ist, muss die Tätigkeit jeder Organisationseinheit unter Bedachtnahme auf die der anderen Einheiten erfolgen und diese sinnvoll ergänzen (vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seiten 253f).
Das bedeutet hier, dass der BF sich vor seinem eigenen Urlaub darum zu kümmern gehabt hätte, dass sein Vertreter die notwendigen Informationen - etwa über die Verfügbarkeit der Mitarbeiter, Termine etc. - hatte, die er brauchte um den Dienst reibungslos fortzuführen.
Nach seinem Dienstantritt um 07:00 Uhr des 20.02.2012 hätte der BF durch entsprechende XXXX und selbstständige Anbieten als Ersatz, dass ihm bekannte Personalproblem zumindest noch verkleinern können, wäre er im Sinne der ihm bekannten Detailplanung tätig geworden. Dieser Pflicht ist der BF nicht ausreichend nachgekommen. Der Spruchpunkt war daher zu bestätigen.Nach seinem Dienstantritt um 07:00 Uhr des 20.02.2012 hätte der BF durch entsprechende römisch 40 und selbstständige Anbieten als Ersatz, dass ihm bekannte Personalproblem zumindest noch verkleinern können, wäre er im Sinne der ihm bekannten Detailplanung tätig geworden. Dieser Pflicht ist der BF nicht ausreichend nachgekommen. Der Spruchpunkt war daher zu bestätigen.
2.3.2. Zu Spruchpunkt 2 ist der DK zu folgen, wenn sie ausführt, dass durch die Aussage "stinkfauler Gschaftelhuber" der Rahmen sachlicher XXXX und damit die Schwelle der disziplinarrechtlichen Erheblichkeit überschritten wurde sowie im Kontext auch als Ausdruck des deutlichen gewordenen Unwillens des BF zur Zusammenarbeit zu werten ist. Bei Würdigung der gesamten Umstände der Causa Aktionstag "Schischulen" entsteht der Eindruck, dass der BF den eingeteilten Einsatzleiter R. bewusst hat "auflaufen" lassen, weil er als Teamleiter von diesem nicht eingebunden wurde. An diesem hervorleuchtenden unsachlichen Motiv und damit gegebenen Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG, ändert auch nichts, dass er den R. danach über die Äußerung informiert und ihr Verhältnis mittlerweile wieder gut sei. Wenn der BF ausführt, er habe sich zu der Aussage hinreißen lassen, weil er die Vorwürfe als ungerecht empfunden habe, übersieht er, dass er zwar das Recht gehabt hat, sich gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen, grundsätzlich aber zu fordern ist, dass sich eine vorgetragene XXXX auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze aus der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184).2.3.2. Zu Spruchpunkt 2 ist der DK zu folgen, wenn sie ausführt, dass durch die Aussage "stinkfauler Gschaftelhuber" der Rahmen sachlicher römisch 40 und damit die Schwelle der disziplinarrechtlichen Erheblichkeit überschritten wurde sowie im Kontext auch als Ausdruck des deutlichen gewordenen Unwillens des BF zur Zusammenarbeit zu werten ist. Bei Würdigung der gesamten Umstände der Causa Aktionstag "Schischulen" entsteht der Eindruck, dass der BF den eingeteilten Einsatzleiter R. bewusst hat "auflaufen" lassen, weil er als Teamleiter von diesem nicht eingebunden wurde. An diesem hervorleuchtenden unsachlichen Motiv und damit gegebenen Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG, ändert auch nichts, dass er den R. danach über die Äußerung informiert und ihr Verhältnis mittlerweile wieder gut sei. Wenn der BF ausführt, er habe sich zu der Aussage hinreißen lassen, weil er die Vorwürfe als ungerecht empfunden habe, übersieht er, dass er zwar das Recht gehabt hat, sich gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen, grundsätzlich aber zu fordern ist, dass sich eine vorgetragene römisch 40 auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze aus der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184).
Die Aussage "stinkfauler Gschaftelhuber" ist von der DK zu Recht als Beleidigung aufgefasst worden (VwGH vom 03.09.2002, 99/09/0212). Der Spruchpunkt war daher zu bestätigen.
2.3.3. Die Schuldsprüche zu den Spruchpunkten 4 und 8 haben gemeinsam, dass dem BF vorgeworfen wurde gegen XXXX verstoßen zu haben.2.3.3. Die Schuldsprüche zu den Spruchpunkten 4 und 8 haben gemeinsam, dass dem BF vorgeworfen wurde gegen römisch 40 verstoßen zu haben.
Gem. § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die XXXX seiner Vorgesetzten zu befolgen.Gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die römisch 40 seiner Vorgesetzten zu befolgen.
Die XXXX hinsichtlich der Abrechnung von Überstunden (Spruchpunkt 4) und der Genehmigung von Sonderurlauben (Spruchpunkt 8) sind unmissverständlich und wurden dem BF auch zusätzlich erläutert. Mit der unberechtigten Nichtbefolgung dieser XXXX hat der BF gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich macht. Gerade im finanzpolizeilichen Vollziehungsbereich müssen sich die Vorgesetzten aller Hierarchieebenen im besonderen Maße darauf verlassen können, dass XXXX unverzüglich und genau befolgt werden, weil jedes Hinterfragen der Sachlichkeit und Zweckmäßigkeit bei Einsatzszenarien eine unkalkulierbares Risiko für den Einsatzerfolg, allenfalls auch für die Sicherheit darstellen kann. Zwar liegt im vorliegenden Fall kein Einsatzszenario vor, dennoch ist die Befolgung von XXXX für den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Die Einhaltung von XXXX hinsichtlich der Aufzeichnungen der Dienstzeit und der Abgeltung von Mehrdienstleistungen bzw. der Genehmigung von (Sonder)urlaubstagen ist in Zeiten geringer werdender Ressourcen für die verantwortlichen Führungskräfte unabdingbar. Führungskräfte der mittleren Führungsebene haben geänderte Verhältnisse zur Kenntnis zu nehmen, nicht auf ihren AnXXXX und Versprechungen zu beharren und den Willen der übergeordneten Führungsebene im Rahmen der Gesetze umzusetzen. Sind sie der Meinung, dass gesetzwidrige XXXX erteilt werden, haben sie von ihrem Remonstrationsrecht im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß Gebrauch zu machen oder die Weisung zu befolgen.Die römisch 40 hinsichtlich der Abrechnung von Überstunden (Spruchpunkt 4) und der Genehmigung von Sonderurlauben (Spruchpunkt 8) sind unmissverständlich und wurden dem BF auch zusätzlich erläutert. Mit der unberechtigten Nichtbefolgung dieser römisch 40 hat der BF gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich macht. Gerade im finanzpolizeilichen Vollziehungsbereich müssen sich die Vorgesetzten aller Hierarchieebenen im besonderen Maße darauf verlassen können, dass römisch 40 unverzüglich und genau befolgt werden, weil jedes Hinterfragen der Sachlichkeit und Zweckmäßigkeit bei Einsatzszenarien eine unkalkulierbares Risiko für den Einsatzerfolg, allenfalls auch für die Sicherheit darstellen kann. Zwar liegt im vorliegenden Fall kein Einsatzszenario vor, dennoch ist die Befolgung von römisch 40 für den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Die Einhaltung von römisch 40 hinsichtlich der Aufzeichnungen der Dienstzeit und der Abgeltung von Mehrdienstleistungen bzw. der Genehmigung von (Sonder)urlaubstagen ist in Zeiten geringer werdender Ressourcen für die verantwortlichen Führungskräfte unabdingbar. Führungskräfte der mittleren Führungsebene haben geänderte Verhältnisse zur Kenntnis zu nehmen, nicht auf ihren AnXXXX und Versprechungen zu beharren und den Willen der übergeordneten Führungsebene im Rahmen der Gesetze umzusetzen. Sind sie der Meinung, dass gesetzwidrige römisch 40 erteilt werden, haben sie von ihrem Remonstrationsrecht im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß Gebrauch zu machen oder die Weisung zu befolgen.
Im vorliegenden Fall, hat der BF keine Remonstration gem. § 44 Abs. 3 BDG erhoben, sondern die Weisung schlichtweg ignoriert bzw. trotz besseren Wissens in einer der Intention der übergeordneten Führungskraft zuwiderlaufenden Weise ausgelegt. Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kam dem BF nicht zu; er hätte die DienstanXXXX einzuhalten gehabt, da diese nicht von einem unzuständigen Organ erlassen wurde und auch nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hat. Der BF hat daher pflichtwidrig gehandelt, weil er einer dienstlichen Anordnung seiner zuständigen Vorgesetzten nicht nachgekommen ist.Im vorliegenden Fall, hat der BF keine Remonstration gem. Paragraph 44, Absatz 3, BDG erhoben, sondern die Weisung schlichtweg ignoriert bzw. trotz besseren Wissens in einer der Intention der übergeordneten Führungskraft zuwiderlaufenden Weise ausgelegt. Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kam dem BF nicht zu; er hätte die DienstanXXXX einzuhalten gehabt, da diese nicht von einem unzuständigen Organ erlassen wurde und auch nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hat. Der BF hat daher pflichtwidrig gehandelt, weil er einer dienstlichen Anordnung seiner zuständigen Vorgesetzten nicht nachgekommen ist.
Der Ansicht des BF zu Spruchpunkt 4, dass es rechtswidrig sei, dass Überstunden nicht abgegolten werden, ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen, weil das Dienstrecht neben der monetären Abgeltung auch Abgeltungen in Freizeit vorsieht und im Übrigen ein schlichte Gesetzwidrigkeit die Befolgungspflicht nicht aufzuheben vermag, ebenso wenig wie Vereinbarungen im Rahmen des Mitarbeitergespräches.
Besonders schwer wiegt - wie von der DK dargestellt - der im Spruchpunkt 8 beschriebene Verstoß gegen die Regelungen zur Genehmigung von Sonderurlauben, weil der BF deswegen bereits einmal rechtsgültig bestraft wurde und dennoch neuerlich - entgegen der Weisung - selbst die Sonderurlaube genehmigte. Dass er dies aus Verantwortungsgefühl gegenüber seinen Mitarbeitern getan haben will, entschuldigt ihn nicht, er hat sich schlichtweg eine Zuständigkeit angemaßt die sich die Behördenleiterin ausdrücklich für sich vorbehalten hatte. Die Schuldsprüche sind daher zu Recht erfolgt.
2.3.4. Die Schuldsprüche zu den Spruchpunkten 3, 5, 6 und 7 waren aus folgenden Gründen aufzuheben.
Im gegenständlichen Fall hat der BF durch die im Spruchpunkt 3 vorgeworfene Verfassung des Mails an den Stabsstellenleiter FinPol (den er dabei sogar als werten Freund bezeichnete) und in Kopie dem Generalsekretär mitgeteilt, dass Mitarbeitern von ihm am Tag zuvor eröffnet worden sei, dass diese gekündigt bzw. versetzt und das Team FinPol zerschlage werden soll. Er verwendete dabei durchaus scharfe Worte, stellt überzogene Vergleiche an und lässt auch manche Hintergründe im Dunkeln. Daraus folgert die DK, dass der BF die Führungsqualitäten der Vorständin im Misskredit bringe, ihre Autorität als Behördenleiterin untergrabe und sich vor Mitteilung amtsinterner Vorgänge an Dritte zu überzeugen gehabt hätte, dass die Vorwürfe auch stimmen sowie sich einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen gehabt hätte. Er habe dadurch gegen das Gebot zur Unterstützung und Loyalität gegen über Vorgesetzten im § 44 Abs. 1 BDG verstoßen.Im gegenständlichen Fall hat der BF durch die im Spruchpunkt 3 vorgeworfene Verfassung des Mails an den Stabsstellenleiter FinPol (den er dabei sogar als werten Freund bezeichnete) und in Kopie dem Generalsekretär mitgeteilt, dass Mitarbeitern von ihm am Tag zuvor eröffnet worden sei, dass diese gekündigt bzw. versetzt und das Team FinPol zerschlage werden soll. Er verwendete dabei durchaus scharfe Worte, stellt überzogene Vergleiche an und lässt auch manche Hintergründe im Dunkeln. Daraus folgert die DK, dass der BF die Führungsqualitäten der Vorständin im Misskredit bringe, ihre Autorität als Behördenleiterin untergrabe und sich vor Mitteilung amtsinterner Vorgänge an Dritte zu überzeugen gehabt hätte, dass die Vorwürfe auch stimmen sowie sich einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen gehabt hätte. Er habe dadurch gegen das Gebot zur Unterstützung und Loyalität gegen über Vorgesetzten im Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen.
Damit verkennt die DK aber, dass ein Beamter nach der RSpr in seiner Freiheit der Meinungsäußerung nur beschränkt werden darf, wenn dies zur Erreichung der in Art 10 Abs. 2 MRK genannten Ziele erforderlich ist, auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, in einer Demokratie erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Vollziehung hat dabei eine verfassungs- bzw. grundrechtskonforme Interpretation unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen und die Meinungsäußerungsfreiheit gegen die gegenläufigen Rechtsgüter abzuwägen (VfSlg 11.651/1988). XXXX auch an der eigenen Behörde und an der eigenen Vorgesetzten ist zulässig, egal ob sie richtig oder falsch ist, solange sie die dem Schutz des guten Rufes dienende Grenze nicht überschreitet.Damit verkennt die DK aber, dass ein Beamter nach der RSpr in seiner Freiheit der Meinungsäußerung nur beschränkt werden darf, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 10, Absatz 2, MRK genannten Ziele erforderlich ist, auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, in einer Demokratie erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Vollziehung hat dabei eine verfassungs- bzw. grundrechtskonforme Interpretation unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen und die Meinungsäußerungsfreiheit gegen die gegenläufigen Rechtsgüter abzuwägen (VfSlg 11.651 aus 1988,). römisch 40 auch an der eigenen Behörde und an der eigenen Vorgesetzten ist zulässig, egal ob sie richtig oder falsch ist, solange sie die dem Schutz des guten Rufes dienende Grenze nicht überschreitet.
Angesichts der Tatsache, dass der BF den Namen der Vorständin nicht einmal erwähnt, es sich bei den angeschriebenen Personen nicht um Dritte, sondern um Personalverantwortliche handelte (denen die angespannte Situation am Finanzamt aufgrund der abgeschlossenen bzw. laufenden Verfahren wohl bekannt sein musste), die XXXX im Kern auf einem nachvollziehbaren Tatsachensubstrat beruhte (es gab die Überlegungen und Gespräche zu diesen Themen ebenso wie die Umstrukturierungen), die Ausdrucksweise zwar scharf und pointiert, aber bei objektiver Betrachtung - und der gebotenen weiten Auslegung - keinesfalls massiv unsachlich war, ist das BVwG der Ansicht, dass die Grenzen der XXXX dadurch noch nicht überschritten wurden. Im Übrigen wäre eine beleidigende und ungehörige Schreibweise nunmehr unter § 43a BDG zu subsumieren (vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seiten 210f).Angesichts der Tatsache, dass der BF den Namen der Vorständin nicht einmal erwähnt, es sich bei den angeschriebenen Personen nicht um Dritte, sondern um Personalverantwortliche handelte (denen die angespannte Situation am Finanzamt aufgrund der abgeschlossenen bzw. laufenden Verfahren wohl bekannt sein musste), die römisch 40 im Kern auf einem nachvollziehbaren Tatsachensubstrat beruhte (es gab die Überlegungen und Gespräche zu diesen Themen ebenso wie die Umstrukturierungen), die Ausdrucksweise zwar scharf und pointiert, aber bei objektiver Betrachtung - und der gebotenen weiten Auslegung - keinesfalls massiv unsachlich war, ist das BVwG der Ansicht, dass die Grenzen der römisch 40 dadurch noch nicht überschritten wurden. Im Übrigen wäre eine beleidigende und ungehörige Schreibweise nunmehr unter Paragraph 43 a, BDG zu subsumieren (vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seiten 210f).
Loyalität bzw. Unterstützungspflicht gegenüber dem Vorgesetzten bedeutet nicht, alles stillschweigend und XXXXlos hinnehmen zu müssen, sondern dort wo keine XXXX vorliegen aus eigenem im dienstlichen Interesse bzw. bei Erfüllung der dienstlichen Aufgaben tätig zu werden. Aus dem subjektiven Betrachtungswinkel des BF hat dieser genau das mit seinem Mail gegenüber seiner Vorgesetzten übergeordneten Vorgesetzten getan. Er wollte, dass diese auf sie einwirken. Zudem war im hier vorliegenden Fall durch das latente Spannungsverhältnis zwischen dem BF und der Vorständin die Kommunikation ohnehin belastet und hatte der Generalsekretär ganz allgemein angeregt, Probleme direkt an ihn heranzutragen.Loyalität bzw. Unterstützungspflicht gegenüber dem Vorgesetzten bedeutet nicht, alles stillschweigend und XXXXlos hinnehmen zu müssen, sondern dort wo keine römisch 40 vorliegen aus eigenem im dienstlichen Interesse bzw. bei Erfüllung der dienstlichen Aufgaben tätig zu werden. Aus dem subjektiven Betrachtungswinkel des BF hat dieser genau das mit seinem Mail gegenüber seiner Vorgesetzten übergeordneten Vorgesetzten getan. Er wollte, dass diese auf sie einwirken. Zudem war im hier vorliegenden Fall durch das latente Spannungsverhältnis zwischen dem BF und der Vorständin die Kommunikation ohnehin belastet und hatte der Generalsekretär ganz allgemein angeregt, Probleme direkt an ihn heranzutragen.
Der Spruchpunkt 5 war aufzuheben, weil der BF hier keinen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG begangen hat, er hat auf Schwierigkeiten bei der Durchführung aus personellen Gründen verwiesen und letztlich nach Klärung der Umstände durch die Behördenleiterin, die erteilten Aufträge erfüllt. Im Hinweis auf personelle Probleme kann noch keine Weigerung der Durchführung von XXXX oder mangelnde Unterstützung der Vorgesetzten gesehen werden, ebensowenig im Hinweis seinen Gesundheitszustand ärztlich abklären zu wollen.Der Spruchpunkt 5 war aufzuheben, weil der BF hier keinen Verstoß gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG begangen hat, er hat auf Schwierigkeiten bei der Durchführung aus personellen Gründen verwiesen und letztlich nach Klärung der Umstände durch die Behördenleiterin, die erteilten Aufträge erfüllt. Im Hinweis auf personelle Probleme kann noch keine Weigerung der Durchführung von römisch 40 oder mangelnde Unterstützung der Vorgesetzten gesehen werden, ebensowenig im Hinweis seinen Gesundheitszustand ärztlich abklären zu wollen.
Das selbstständige Aufzeigen von möglicherweise auftretenden Problemen die eine Weisungserfüllung verhindern könnten, ist im Licht des § 45 Abs. 1 BDG, gerade für Zwischenvorgesetzte unumgänglich, um nicht nur eine gesetzmäßige, sondern auch eine zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Die Vorgesetzte hat ihre Führungsaufgabe wahrgenommen, den BF (als Zwischenvorgesetzten) über die tatsächlichen Fakten aufgeklärt und ihren Standpunkt klargemacht. Selbst wenn dazu eine Weisung nötig geworden wäre, was nach dem Sachverhalt aber nicht der Fall war, kann der anfängliche Widerspruch eines Zwischenvorgesetzten nicht als Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG, insbesondere mangelnde Unterstützung des Vorgesetzten, gewertet werden, das Gegenteil ist der Fall.Das selbstständige Aufzeigen von möglicherweise auftretenden Problemen die eine Weisungserfüllung verhindern könnten, ist im Licht des Paragraph 45, Absatz eins, BDG, gerade für Zwischenvorgesetzte unumgänglich, um nicht nur eine gesetzmäßige, sondern auch eine zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Die Vorgesetzte hat ihre Führungsaufgabe wahrgenommen, den BF (als Zwischenvorgesetzten) über die tatsächlichen Fakten aufgeklärt und ihren Standpunkt klargemacht. Selbst wenn dazu eine Weisung nötig geworden wäre, was nach dem Sachverhalt aber nicht der Fall war, kann der anfängliche Widerspruch eines Zwischenvorgesetzten nicht als Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG, insbesondere mangelnde Unterstützung des Vorgesetzten, gewertet werden, das Gegenteil ist der Fall.
Die Verhaltensweisen des BF zu Spruchpunkt 6 sind wiederum im Lichte der bereits dargestellten gebotenen weiten Interpretation der XXXX zu beurteilen, wenngleich es sich bei Markus E. (dem Leistungscontroller) nicht um einen Vorgesetzten, sondern um eine Kollegen gehandelt hat, lag die Stellungnahme im Bereich, der im Rahmen der XXXX zulässigen XXXX an der Geschäftsleitung. Die Aussage "die Einmischung der Geschäftsleitung" würde die Dienstausübung behindern - im hier gegeben Kontext - ist in einer Demokratie im Rahmen der XXXX zulässig und damit straflos und zwar unabhängig davon, ob dies den Tatsachen entspricht oder nicht. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass die Einvernahme des N. bei diesem zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Gesundheit geführt hat.Die Verhaltensweisen des BF zu Spruchpunkt 6 sind wiederum im Lichte der bereits dargestellten gebotenen weiten Interpretation der römisch 40 zu beurteilen, wenngleich es sich bei Markus E. (dem Leistungscontroller) nicht um einen Vorgesetzten, sondern um eine Kollegen gehandelt hat, lag die Stellungnahme im Bereich, der im Rahmen der römisch 40 zulässigen römisch 40 an der Geschäftsleitung. Die Aussage "die Einmischung der Geschäftsleitung" würde die Dienstausübung behindern - im hier gegeben Kontext - ist in einer Demokratie im Rahmen der römisch 40 zulässig und damit straflos und zwar unabhängig davon, ob dies den Tatsachen entspricht oder nicht. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass die Einvernahme des N. bei diesem zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Gesundheit geführt hat.
Das im Spruchpunkt 7 angelastete Mail an einen Mitarbeiter des BIA, das in der Folge an einen Personalbetreuer und einen Personalentwickler weitergeleitet wurde und die gesundheitliche Situation des N. sowie die, nach Ansicht des BF dafür bestehenden Ursachen und die daraus möglicherweise ableitbaren Folgen überzeichnet und subjektiv darstellt, bleibt ebenfalls noch im Rahmen des nach dem Grundrecht auf XXXX zulässigen XXXX. Es wird der DK zwar beigetreten, dass die Ansicht des BF, dass der Geschäftsleitung Mobbing (§ 43a BDG) anzulasten ist und sofortiger Handlungsbedarf bestehe, für die Vorständin und Behördenleiterin unangenehm ist und ihre Führungsaufgabe erschwert, dennoch rechtfertigt dies - vor dem dargestellten hohen Stellenwert der XXXX, die eben auch provozierende, schockierende oder störende XXXX zulässt - noch kein disziplinäre Bestrafung. Es gab ein Tatsachensubstrat, N. ist tatsächlich erkrankt und dessen Frau hat dem BF Vorwürfe gemacht, und auf die Richtigkeit der Meinung bzw. XXXX kommt es nach der Rechtssprechung nicht an.Das im Spruchpunkt 7 angelastete Mail an einen Mitarbeiter des BIA, das in der Folge an einen Personalbetreuer und einen Personalentwickler weitergeleitet wurde und die gesundheitliche Situation des N. sowie die, nach Ansicht des BF dafür bestehenden Ursachen und die daraus möglicherweise ableitbaren Folgen überzeichnet und subjektiv darstellt, bleibt ebenfalls noch im Rahmen des nach dem Grundrecht auf römisch 40 zulässigen römisch 40 . Es wird der DK zwar beigetreten, dass die Ansicht des BF, dass der Geschäftsleitung Mobbing (Paragraph 43 a, BDG) anzulasten ist und sofortiger Handlungsbedarf bestehe, für die Vorständin und Behördenleiterin unangenehm ist und ihre Führungsaufgabe erschwert, dennoch rechtfertigt dies - vor dem dargestellten hohen Stellenwert der römisch 40 , die eben auch provozierende, schockierende oder störende römisch 40 zulässt - noch kein disziplinäre Bestrafung. Es gab ein Tatsachensubstrat, N. ist tatsächlich erkrankt und dessen Frau hat dem BF Vorwürfe gemacht, und auf die Richtigkeit der Meinung bzw. römisch 40 kommt es nach der Rechtssprechung nicht an.
In allen angeführten Punkten hatte daher - nach grundrechts- bzw. verfassungskonformer Interpretation - ein Freispruch von dem Vorwurf zu erfolgen, der BF hätte durch seine Verhaltensweisen seine Unterstützungspflicht nach § 44 Abs. 1 BDG verletzen.In allen angeführten Punkten hatte daher - nach grundrechts- bzw. verfassungskonformer Interpretation - ein Freispruch von dem Vorwurf zu erfolgen, der BF hätte durch seine Verhaltensweisen seine Unterstützungspflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG verletzen.
2.3.5. Zur Strafbemessung ist festzustellen, dass die wissentliche Nichteinhaltung von XXXX eine schwere Dienstpflichtverletzung darstellt und insbesondere durch das neuerliche Zuwiderhandeln gegen die Weisung betreffend der Genehmigung von Sonderurlaub die gegenüber den rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des BF hervorkommt.2.3.5. Zur Strafbemessung ist festzustellen, dass die wissentliche Nichteinhaltung von römisch 40 eine schwere Dienstpflichtverletzung darstellt und insbesondere durch das neuerliche Zuwiderhandeln gegen die Weisung betreffend der Genehmigung von Sonderurlaub die gegenüber den rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des BF hervorkommt.
Bei der Festsetzung der Strafe ist ebenso darauf Bedacht zu nehmen, in wie weit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Aus den Akten und auch aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung (Beschwerde) ergibt sich, dass der BF - trotzdem er schon einmal wegen eines ähnlichen Deliktes bestraft wurde - nicht eingesehen hat, dass er sich an die XXXX, auch wenn diese aus seiner Sicht von einer nicht kompetenten Führungskraft kamen und unzweckmäßig waren, zu halten hat. Dabei ist auch seine Vorbildfunktion als damaliger Teamleiter in Betracht zu ziehen.Bei der Festsetzung der Strafe ist ebenso darauf Bedacht zu nehmen, in wie weit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Aus den Akten und auch aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung (Beschwerde) ergibt sich, dass der BF - trotzdem er schon einmal wegen eines ähnlichen Deliktes bestraft wurde - nicht eingesehen hat, dass er sich an die römisch 40 , auch wenn diese aus seiner Sicht von einer nicht kompetenten Führungskraft kamen und unzweckmäßig waren, zu halten hat. Dabei ist auch seine Vorbildfunktion als damaliger Teamleiter in Betracht zu ziehen.
Es liegen folgende Erschwerungsgründe vor:
Zwei rechtskräftige Bestrafungen und die dienstrechtliche Stellung und Verantwortung des BF als Vorgesetzter.
Demgegenüber stehen die Milderungsgründe der doch relativ langen Verfahrensdauer (Anzeige erfolgte am 30.05.2012 der erstinstanzliche Bescheid erging am 22.10.2013 trotz insgesamt 8 Anschuldigungspunkten und keinem eingebrachten Rechtsmittel gegen den Einleitungsbeschluss) sowie der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung den Spruchpunkt 2 betreffend.
Wenn der BF vermeint, dass darüber hinaus sein Wohlverhalten seit der Tat als Milderungsgrund zu werten ist, dann irrt er, weil eine korrekte Diensterfüllung grundsätzlich ein "selbstverständliches Verhalten" für einen Beamten ist (VwGH 04.04.2001, 98/09/0118), insbesondere während eines Disziplinarverfahrens (VwGH 27.03.2003, 2000/09/0134).
Die besonderen Umstände aufgrund des Spannungsverhältnisses zu seiner Vorgesetzten sind von der Disziplinarbehörde auch nach Ansicht des BVwG nur unzureichend berücksichtigt worden, unabhängig davon ob nun Mobbing/Bossing vorgelegen ist oder nicht. Auf die nunmehr bestätigten Schuldsprüche zu den Spruchpunkten 1, 2, 4 und 8 wirkt sich dies allerdings nicht aus, weil es sich dabei um klare Verstöße gegen seine Dienstpflicht als Vorgesetzter (Spruchpunkt 1), sowie XXXX die für alle galten (Spruchpunkt 4 und 8) und um ein massives Vergreifen in der Wortwahl bei der Charakterisierung eines Kollegen (Spruchpunkt 2) handelte. Bei all diesen Punkten spielte das angespannte Verhältnis zur Behördenleiterin überhaupt keine Rolle und hätte auch jeder oder jede andere Vorgesetzte - auch bei bestem Betriebsklima - die entsprechenden disziplinarrechtlichen Maßnahmen einzuleiten gehabt.Die besonderen Umstände aufgrund des Spannungsverhältnisses zu seiner Vorgesetzten sind von der Disziplinarbehörde auch nach Ansicht des BVwG nur unzureichend berücksichtigt worden, unabhängig davon ob nun Mobbing/Bossing vorgelegen ist oder nicht. Auf die nunmehr bestätigten Schuldsprüche zu den Spruchpunkten 1, 2, 4 und 8 wirkt sich dies allerdings nicht aus, weil es sich dabei um klare Verstöße gegen seine Dienstpflicht als Vorgesetzter (Spruchpunkt 1), sowie römisch 40 die für alle galten (Spruchpunkt 4 und 8) und um ein massives Vergreifen in der Wortwahl bei der Charakterisierung eines Kollegen (Spruchpunkt 2) handelte. Bei all diesen Punkten spielte das angespannte Verhältnis zur Behördenleiterin überhaupt keine Rolle und hätte auch jeder oder jede andere Vorgesetzte - auch bei bestem Betriebsklima - die entsprechenden disziplinarrechtlichen Maßnahmen einzuleiten gehabt.
Es überwiegen daher die Erschwerungsgründe nach wie vor sowohl quantitativ als auch qualitativ (wiederholte Nichtbefolgung von XXXX).Es überwiegen daher die Erschwerungsgründe nach wie vor sowohl quantitativ als auch qualitativ (wiederholte Nichtbefolgung von römisch 40 ).
Aus spezialpräventiver Sicht ist anzuführen, dass der notwendigen Strafe eine Warnungs-, Besserungs-, Sicherungsfunktion innewohnt und dabei auch eine Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens anzustellen ist. Aufgrund der organisatorischen Trennung liegt - wie der BF zu Recht anführt eine günstige Zukunftsprognose vor, allerdings liegt im ggstl. Fall eine besonders schwere Dienstpflichtverletzung - der ganz bewusste wiederholte Verstoß gegen eine Weisung (Spruchpunkt 8) vor, sodass schon alleine aus diesem Grund eine höhere Strafe als beim ersten Mal zu verhängen war, um den notwendigen Besserungseffekt zu erzielen.
Der Befolgung von XXXX von Vorgesetzten kommt beim hohen Koordinierungsbedarf im Finanzpolizeibereich und auch aus Sicherheitsgründen ein besonderer Stellenwert zu, der allen Kollegen und insbesondere auch Vorgesetzten aller Führungsebenen vor Augen geführt werden muss, so dass auch aus generalpräventiven Gründen die Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe gerechtfertigt war.Der Befolgung von römisch 40 von Vorgesetzten kommt beim hohen Koordinierungsbedarf im Finanzpolizeibereich und auch aus Sicherheitsgründen ein besonderer Stellenwert zu, der allen Kollegen und insbesondere auch Vorgesetzten aller Führungsebenen vor Augen geführt werden muss, so dass auch aus generalpräventiven Gründen die Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe gerechtfertigt war.
Da von den acht von der DK vorgeworfenen SP letztlich nur mehr vier Spruchpunkte als gerechtfertigt anzusehen waren, war die ausgesprochen Geldbuße in Höhe von 1.500,- Euro auch als Ausfluss aus dem Grundsatz, dass bei einer Beschwerde nur des Beschuldigten das Erkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden darf (§ 129 BDG), zu reduzieren.Da von den acht von der DK vorgeworfenen SP letztlich nur mehr vier Spruchpunkte als gerechtfertigt anzusehen waren, war die ausgesprochen Geldbuße in Höhe von 1.500,- Euro auch als Ausfluss aus dem Grundsatz, dass bei einer Beschwerde nur des Beschuldigten das Erkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden darf (Paragraph 129, BDG), zu reduzieren.
Zu Unrecht erfolgte Teilschuldsprüche ziehen die Aufhebung des Strafausspruches dann nicht nach sich, wenn die Behörde die verhängte Strafe schon allein auf den rechtmäßigen übrigen Teil des Schuldspruches stützen kann (Hinweis VwGH 22.4.1993, 92/09/0351 und 24.2.1995, 93/09/0418; VwSlg 14221 A/1995; VwGH 28.07.2000, 93/09/0182), was hier der Fall war.
Vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des BF, der generalpräventiven Gründe sowie insbesondere der spezialpräventiven Erforderlichkeit war eine spürbare Geldbuße erforderlich. Das BVwG erachtet 1.100,- EURO für schuld- und tatangemessen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (insbesondere zum Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung und zur Befolgungspflicht von XXXX); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (insbesondere zum Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung und zur Befolgungspflicht von römisch 40 ); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.
Schlagworte
Äußerungen, Beleidigung, Betriebsklima, Dienstzeit, Finanzpolizei,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2000206.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.09.2014