TE Bvwg Beschluss 2014/6/23 L519 1254992-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2014
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Entscheidungsdatum

23.06.2014

Norm

AsylG 2005 §61 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RAe Ecker, Embacher und Neugschwendtner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2012, Zl. 11 14.714-BAT (Fortsetzung zu 04 16.577), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RAe Ecker, Embacher und Neugschwendtner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2012, Zl. 11 14.714-BAT (Fortsetzung zu 04 16.577), beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Für den im Zeitpunkt der Einreise minderjährigen Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz BF), einen Staatsangehörigen Armeniens, brachte die Mutter am 17.08.2004 beim Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Für den im Zeitpunkt der Einreise minderjährigen Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz BF), einen Staatsangehörigen Armeniens, brachte die Mutter am 17.08.2004 beim Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2007, Zl. 254.992/0/7E-IX/27/04, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.10.2004, Zahl 04 16.577-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997, idF BGBl I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), abgewiesen. Der Berufung gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.10.2004, Zahl 04 16.577-BAT, wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 10 AsylG 1997 nicht zulässig ist. Dies, da der Mutter aufgrund einer Erkrankung subsidiärer Schutz gewährt wurde.römisch eins.2. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2007, Zl. 254.992/0/7E-IX/27/04, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.10.2004, Zahl 04 16.577-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997), abgewiesen. Der Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.10.2004, Zahl 04 16.577-BAT, wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 1997 nicht zulässig ist. Dies, da der Mutter aufgrund einer Erkrankung subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 bis zum 30.06.2008 erteilt.Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 bis zum 30.06.2008 erteilt.

I.3. Das Bundesasylamt verlängerte die befristete Aufenthaltsberechtigung über Antrag vom 13.05.2008 mit Bescheid vom 15.05.2008 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.06.2009.römisch eins.3. Das Bundesasylamt verlängerte die befristete Aufenthaltsberechtigung über Antrag vom 13.05.2008 mit Bescheid vom 15.05.2008 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 30.06.2009.

Das Bundesasylamt verlängerte die befristete Aufenthaltsberechtigung über weiteren Antrag vom 05.05.2009 mit Bescheid vom 07.05.2009 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.06.2010.Das Bundesasylamt verlängerte die befristete Aufenthaltsberechtigung über weiteren Antrag vom 05.05.2009 mit Bescheid vom 07.05.2009 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 30.06.2010.

I.4. Dem BF wurde erstmalig am 02.01.2008 eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte, gültig bis 30.06.2008 ausgestellt und übermittelt.römisch eins.4. Dem BF wurde erstmalig am 02.01.2008 eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte, gültig bis 30.06.2008 ausgestellt und übermittelt.

In weiterer Folge wurden ihm am 22.02.2008 (gültig bis 30.06.2008), am 15.05.2008 (gültig bis 30.06.2008), am 19.06.2008 (gültig bis 30.06.2008), am 08.10.2008 (gültig bis 30.06.2009), am 08.05.2009 (gültig bis 30.06.2010) sowie am 27.08.2009 (gültig bis 29.06.2010) Karten gemäß § 52 AsylG ausgestellt.In weiterer Folge wurden ihm am 22.02.2008 (gültig bis 30.06.2008), am 15.05.2008 (gültig bis 30.06.2008), am 19.06.2008 (gültig bis 30.06.2008), am 08.10.2008 (gültig bis 30.06.2009), am 08.05.2009 (gültig bis 30.06.2010) sowie am 27.08.2009 (gültig bis 29.06.2010) Karten gemäß Paragraph 52, AsylG ausgestellt.

I.5. Mit Bescheid vom 20.04.2010, Zahl: 04 16.577-BAT, erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, dem sich zu diesem Zeitpunkt in Haft befindlichen BF in Spruchpunkt I den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab, entzog ihm mit Spruchpunkt II gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies ihn mit Spruchpunkt III gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus.römisch eins.5. Mit Bescheid vom 20.04.2010, Zahl: 04 16.577-BAT, erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, dem sich zu diesem Zeitpunkt in Haft befindlichen BF in Spruchpunkt römisch eins den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ab, entzog ihm mit Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies ihn mit Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus.

I.6. Am 09.06.2010 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, ein fristgerechter Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein. Der Antrag wurde rechtzeitig noch vor Ablauf der letzten mit Bescheid festgestellten Befristung des Aufenthaltsrechts per 30.06.2010 durch das damalige Bundesasylamt eingebracht.römisch eins.6. Am 09.06.2010 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, ein fristgerechter Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ein. Der Antrag wurde rechtzeitig noch vor Ablauf der letzten mit Bescheid festgestellten Befristung des Aufenthaltsrechts per 30.06.2010 durch das damalige Bundesasylamt eingebracht.

Mit Schreiben vom 26.05.2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.Mit Schreiben vom 26.05.2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.

I.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.06.2011 gemäß § 66 Abs. 2 AVG wurde aufgrund der Beschwerde der Aberkennungsbescheid gemäß § 9 AsylG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.06.2011 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde aufgrund der Beschwerde der Aberkennungsbescheid gemäß Paragraph 9, AsylG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Dem sich im damaligen Zeitpunkt in Haft befindlichen BF wurden mit Schreiben vom 07.09.2011 durch das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Stellungnahme übermittelt. Im Zuge dessen wurde er aufgefordert, private und soziale Anknüpfungspunkte in Österreich sowie Armenien bzw. eine etwaige Änderung des Gesundheitszustandes bekannt zu geben.

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 25.11.2011, Zl. 04 16.577-BAT wurde dem BF die mit Bescheid des UBAS zuerkannte subsidiäre Schutzberechtigung wiederum gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Gemäß § 10 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 25.11.2011, Zl. 04 16.577-BAT wurde dem BF die mit Bescheid des UBAS zuerkannte subsidiäre Schutzberechtigung wiederum gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Gemäß Paragraph 10, AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

I.8. Mit Schreiben vom 03.02.2012 stellte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Begründend wurde ausgeführt, dass zwar ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des subsidiären Schutzes anhängig sei. Ein anhängiges Verfahren sei aber keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Die belangte Behörde hätte daher auch während eines anhängigen Verfahrens gemäß § 9 AsylG über den Antrag auf Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zu entscheiden gehabt.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 03.02.2012 stellte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005. Begründend wurde ausgeführt, dass zwar ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des subsidiären Schutzes anhängig sei. Ein anhängiges Verfahren sei aber keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG. Die belangte Behörde hätte daher auch während eines anhängigen Verfahrens gemäß Paragraph 9, AsylG über den Antrag auf Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu entscheiden gehabt.

Dieser Antrag wurde mit handschriftlichem Aktenvermerk per Telefax am 08.03.2012 an den Asylgerichtshof übermittelt. Im Aktenvermerk wurde festgehalten, dass bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes die subsidiäre Schutzberechtigung jeweils nur für einen Monat verlängert werden würde. Dies sei die Vorgehensweise laut Außenstellenleitung in gleich gelagerten Fällen und läge der Grund für die lange Bearbeitungsdauer in einem Krankenstand des zuständigen Referenten.

I.9. Am 23.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Festgehalten wurde, dass dem Antrag vom 03.02.2012 durch Ausstellung einer bis 02.04.2012 gültigen Karte am 02.03.2012 entsprochen worden sei.römisch eins.9. Am 23.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005. Festgehalten wurde, dass dem Antrag vom 03.02.2012 durch Ausstellung einer bis 02.04.2012 gültigen Karte am 02.03.2012 entsprochen worden sei.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gelte die Aufenthaltsberechtigung ein Jahr und werde im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag jeweils für ein weiteres Jahr verlängert. Eine kürzere Dauer der Aufenthaltsberechtigung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Gemäß § 52 Abs. 1 AsylG diene die Karte für subsidiär Schutzberechtigte dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet. Sie sei nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Bundesasylamt zurückzustellen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gelte die Aufenthaltsberechtigung ein Jahr und werde im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag jeweils für ein weiteres Jahr verlängert. Eine kürzere Dauer der Aufenthaltsberechtigung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AsylG diene die Karte für subsidiär Schutzberechtigte dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet. Sie sei nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Bundesasylamt zurückzustellen.

Es sei somit eindeutig geregelt, dass die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung und der dieses Aufenthaltsrecht bestätigenden Karte ein Jahr beträgt. Hinsichtlich der möglichen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sehe § 52 Abs. 1 AsylG letzter Satz vor, dass die Karte zurückzustellen sei.Es sei somit eindeutig geregelt, dass die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung und der dieses Aufenthaltsrecht bestätigenden Karte ein Jahr beträgt. Hinsichtlich der möglichen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sehe Paragraph 52, Absatz eins, AsylG letzter Satz vor, dass die Karte zurückzustellen sei.

Es wurde daher der Antrag gestellt, die Aufenthaltsberechtigung zu verlängern und eine Karte gemäß § 52 AsylG mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr auszustellen.Es wurde daher der Antrag gestellt, die Aufenthaltsberechtigung zu verlängern und eine Karte gemäß Paragraph 52, AsylG mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr auszustellen.

I.10. Wiederum wurde der Antrag vom 23.03.2012 mit einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes versehen am 11.04.2012 dem Asylgerichtshof übermittelt. Im teilweise unleserlichen Aktenvermerk wurde unter anderem festgehalten, dass gemäß § 52 Abs. 1 1. Satz und § 9 Abs. 4 die Karte den Schutzstatus bis zur rechtskräftigen Aberkennung bescheinige. Die Karte sei nicht zwingend mit einem Jahr zu befristen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei nicht neuerlich zuzuerkennen.römisch eins.10. Wiederum wurde der Antrag vom 23.03.2012 mit einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes versehen am 11.04.2012 dem Asylgerichtshof übermittelt. Im teilweise unleserlichen Aktenvermerk wurde unter anderem festgehalten, dass gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 1. Satz und Paragraph 9, Absatz 4, die Karte den Schutzstatus bis zur rechtskräftigen Aberkennung bescheinige. Die Karte sei nicht zwingend mit einem Jahr zu befristen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei nicht neuerlich zuzuerkennen.

Nach zwei angeführten, nicht nachvollziehbaren alternativen Vorgehensweisen wurde festgehalten, dass bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes die Aufenthaltsberechtigung jeweils für ein Monat zu verlängern sei.

I.11. Im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 05.10.2012 legitimierte sich der BF mit zwei Karten für subsidiär Schutzberechtigte. Da die Gültigkeit der Karten abgelaufen war und der BF angab, dass sein Anwalt bereits eine neue Karte erhalten habe, wurden die beiden Karten (1. Karte ausgestellt am 28.08.2012, gültig bis 28.09.2012; 2. Karte ausgestellt am 30.05.2012, gültig bis 24.06.2012) eingezogen.römisch eins.11. Im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 05.10.2012 legitimierte sich der BF mit zwei Karten für subsidiär Schutzberechtigte. Da die Gültigkeit der Karten abgelaufen war und der BF angab, dass sein Anwalt bereits eine neue Karte erhalten habe, wurden die beiden Karten (1. Karte ausgestellt am 28.08.2012, gültig bis 28.09.2012; 2. Karte ausgestellt am 30.05.2012, gültig bis 24.06.2012) eingezogen.

I.12. Mit Schriftsatz vom 24.10.2012 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag gemäß § 8 Abs. 4 AsylG und begründete den Antrag, die Aufenthaltsberechtigung zu verlängern und eine Karte gemäß § 52 AsylG mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr auszustellen, wie in den Anträgen zuvor.römisch eins.12. Mit Schriftsatz vom 24.10.2012 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG und begründete den Antrag, die Aufenthaltsberechtigung zu verlängern und eine Karte gemäß Paragraph 52, AsylG mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr auszustellen, wie in den Anträgen zuvor.

I.13. Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 08.11.2012 ist festgehalten, dass es aus technischen Gründen nicht möglich sei, eine weitere § 52 Karte im Verfahren des Beschwerdeführers auszudrucken, da dies bereits 10 Mal erfolgt sei. Die weitere, abgesprochene Vorgehensweise wäre daher, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens eine gesonderte Bestätigung, um seine Aufenthaltsberechtigung in Österreich und den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu belegen, erhielte.römisch eins.13. Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 08.11.2012 ist festgehalten, dass es aus technischen Gründen nicht möglich sei, eine weitere Paragraph 52, Karte im Verfahren des Beschwerdeführers auszudrucken, da dies bereits 10 Mal erfolgt sei. Die weitere, abgesprochene Vorgehensweise wäre daher, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens eine gesonderte Bestätigung, um seine Aufenthaltsberechtigung in Österreich und den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu belegen, erhielte.

I.14. Mit Schreiben vom 08.11.2012 an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers, Betreff "Ihr Antrag vom 24.10.2012 betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien" wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass aufgrund edv-technischer Gegebenheiten für die im Betreff genannte Person keine Aufenthaltsberechtigungskarte mehr ausgestellt werden könne. Anbei würde daher eine Bestätigung übermittelt werden, welche den Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens legitimiere. Dieses Schreiben mit Datum vom 08.11.2012 wurde von der zuständigen Referentin unterfertigt und mit den Daten der belangten Behörde sowie des Beschwerdeführers versehen.römisch eins.14. Mit Schreiben vom 08.11.2012 an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers, Betreff "Ihr Antrag vom 24.10.2012 betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien" wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass aufgrund edv-technischer Gegebenheiten für die im Betreff genannte Person keine Aufenthaltsberechtigungskarte mehr ausgestellt werden könne. Anbei würde daher eine Bestätigung übermittelt werden, welche den Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens legitimiere. Dieses Schreiben mit Datum vom 08.11.2012 wurde von der zuständigen Referentin unterfertigt und mit den Daten der belangten Behörde sowie des Beschwerdeführers versehen.

Beigelegt wurde das mit "Bestätigung" überschriebene Schriftstück der belangten Behörde vom 08.11.2012, wonach der Beschwerdeführer am 29.10.2012 fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung eingebracht habe. Gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 bestünde daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zur Verlängerung des Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich und der Status des subsidiär Schutzberechtigten weiter. Auch dieses Schreiben wurde von der zuständigen Referentin unterfertigt und mit den Daten der belangten Behörde sowie des Beschwerdeführers versehen.Beigelegt wurde das mit "Bestätigung" überschriebene Schriftstück der belangten Behörde vom 08.11.2012, wonach der Beschwerdeführer am 29.10.2012 fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung eingebracht habe. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 bestünde daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zur Verlängerung des Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich und der Status des subsidiär Schutzberechtigten weiter. Auch dieses Schreiben wurde von der zuständigen Referentin unterfertigt und mit den Daten der belangten Behörde sowie des Beschwerdeführers versehen.

I.15. Mit verfahrensgegenständlichen Schriftsatz vom 26.11.2012 erhob der BF Beschwerde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG. Ausgeführt wurde, dass mit Schreiben vom 08.11.2012, zugestellt am 12.11.2012 mitgeteilt worden sei, dass aufgrund technischer Gegebenheiten keine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 52 mehr ausgestellt werden könne. Der BF habe zuletzt am 24.10.2012 einen Antrag gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gestellt. Das Schreiben vom 08.11.2012 des Bundesasylamtes sei als Bescheid und als Erledigung dieses Antrages zu werten, da darin normativ ausgesprochen werden würde, dass dem Antrag vom 24.10.2012 nicht entsprochen wird. Dagegen richte sich die Beschwerde.römisch eins.15. Mit verfahrensgegenständlichen Schriftsatz vom 26.11.2012 erhob der BF Beschwerde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Ausgeführt wurde, dass mit Schreiben vom 08.11.2012, zugestellt am 12.11.2012 mitgeteilt worden sei, dass aufgrund technischer Gegebenheiten keine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 52, mehr ausgestellt werden könne. Der BF habe zuletzt am 24.10.2012 einen Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gestellt. Das Schreiben vom 08.11.2012 des Bundesasylamtes sei als Bescheid und als Erledigung dieses Antrages zu werten, da darin normativ ausgesprochen werden würde, dass dem Antrag vom 24.10.2012 nicht entsprochen wird. Dagegen richte sich die Beschwerde.

Es seien bereits sowohl gegen die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung als auch gegen die Ausstellung einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte mit einer Gültigkeitsdauer von einem Monat wegen gesetzwidriger Befristung der Gültigkeitsdauer der Karte fristgerecht Beschwerden erhoben worden. Die belangte Behörde habe in den vergangenen Monaten laufend Karten mit einer Gültigkeitsdauer von einem Monat ausgestellt. Auf die Erhebung weiterer Beschwerden dagegen sei im Hinblick auf die anhängige Beschwerde verzichtet worden.

Die belangte Behörde habe rechtswidriger Weise den Antrag auf Ausstellung einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte abgelehnt. Sie hätte aber Sorge dafür zu tragen, dass die erforderlichen Karten ausgestellt werden und sei aufgrund technischer Probleme allenfalls eine Verzögerung der Ausstellung gerechtfertigt. Dass die Ausstellung der Karte durch eine schriftliche Bestätigung (wonach bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zur Verlängerung des Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich und der Status der subsidiär Schutzberechtigten weiter bestehe) ersetzt werden könnte, sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Aus diesen Gründen sei die erfolgte Ablehnung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte rechtswidrig. Selbst bei technischen Problemen sei die belangte Behörde verpflichtet, den Antrag durch Ausstellung einer Karte zu erledigen. Lediglich für den Fall, dass einer der gesetzlich vorgesehenen Ablehnungsgründe vorläge, sei die Erlassung eines Bescheides zulässig.

Es werde daher der Beschwerdeantrag gestellt, den angefochtenen Bescheid vom 08.11.2012 aufzuheben und die beantragte Karte auszustellen.

I.16. Am 13.12.2012 wurde von der belangten Behörde ein mit "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" betitelter Schriftverkehr mit dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers an den Asylgerichtshof übermittelt, welcher den bereits angeführten Antrag vom 24.10.2012, den Aktenvermerk sowie die beiden Schreiben der belangten Behörde vom 08.11.2012 und insbesondere die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG vom 26.11.2012 enthielt.römisch eins.16. Am 13.12.2012 wurde von der belangten Behörde ein mit "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" betitelter Schriftverkehr mit dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers an den Asylgerichtshof übermittelt, welcher den bereits angeführten Antrag vom 24.10.2012, den Aktenvermerk sowie die beiden Schreiben der belangten Behörde vom 08.11.2012 und insbesondere die Beschwerde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vom 26.11.2012 enthielt.

I.17. Mit Schreiben vom 07.11.2013 wurde von der belangten Behörde ein Schreiben des BMF XXXX vom XXXX2013 betreffend eine "Anzeige wegen Verstoßes gegen das Asylgesetz" übermittelt. Demgemäß sei der BF von Mitarbeitern der Finanzpolizei dabei betreten worden, wie er ohne arbeitsrechtliche Genehmigung wohl Arbeitstätigkeiten verrichtet hätte. Beigelegt wurden ein Versicherungsdatenauszug betreffend den BF sowie die Erhebungsunterlagen der Finanzpolizei und eine Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 52 AsylG, ausgestellt am 26.09.2012, gültig bis 27.10.2012.römisch eins.17. Mit Schreiben vom 07.11.2013 wurde von der belangten Behörde ein Schreiben des BMF römisch 40 vom XXXX2013 betreffend eine "Anzeige wegen Verstoßes gegen das Asylgesetz" übermittelt. Demgemäß sei der BF von Mitarbeitern der Finanzpolizei dabei betreten worden, wie er ohne arbeitsrechtliche Genehmigung wohl Arbeitstätigkeiten verrichtet hätte. Beigelegt wurden ein Versicherungsdatenauszug betreffend den BF sowie die Erhebungsunterlagen der Finanzpolizei und eine Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 52, AsylG, ausgestellt am 26.09.2012, gültig bis 27.10.2012.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

II. 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen.

II. 2. Beweiswürdigung:römisch zwei. 2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

II. 3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. 3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das

Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

II.3.2. Anzuwendende gesetzliche Bestimmungen und Erläuterungen im Zusammenhang mit der "Karte für subsidiär Schutzberechtigte" und "befristeter Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Gewährung von subsidiären Schutzes"römisch zwei.3.2. Anzuwendende gesetzliche Bestimmungen und Erläuterungen im Zusammenhang mit der "Karte für subsidiär Schutzberechtigte" und "befristeter Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Gewährung von subsidiären Schutzes"

§ 8 AsylG 2005 idF 122/2009:Paragraph 8, AsylG 2005 in der Fassung 122/2009:

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) ...Paragraph 8, (1) ...

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, gilt.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF 122/2009Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung 122/2009

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

§ 52 AsylG 2005 idF 100/2005Paragraph 52, AsylG 2005 in der Fassung 100/2005

Karte für subsidiär Schutzberechtigte

§ 52. (1) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Bundesasylamt zurückzustellen.Paragraph 52, (1) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Bundesasylamt zurückzustellen.

(2) Die nähere Gestaltung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat insbesondere zu enthalten:

Die Bezeichnung "Republik Österreich" und "Karte für subsidiär Schutzberechtigte", Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des subsidiär Schutzberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.

952 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien zu BGBl. I 100/2005 Fremdenrechtspaket (FRP) 2005952 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, Fremdenrechtspaket (FRP) 2005

Zu § 8:Zu Paragraph 8 :

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt oder einem Fremden der Status eines Asylberechtigten aberkannt, hat die Behörde daher von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Ein selbständiges Antragsrecht auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten besteht nicht.

Der Rechtszug richtet sich auch bei einem Ausspruch nach § 8 an den unabhängigen Bundesasylsenat. Wird dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten entzogen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ist diese Feststellung - ob des Rechtsschutzgedankens - ebenfalls gleichzeitig im Aberkennungsbescheid auszusprechen und unter den Voraussetzungen des § 10 mit einer Ausweisung zu verbinden.Der Rechtszug richtet sich auch bei einem Ausspruch nach Paragraph 8, an den unabhängigen Bundesasylsenat. Wird dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten entzogen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ist diese Feststellung - ob des Rechtsschutzgedankens - ebenfalls gleichzeitig im Aberkennungsbescheid auszusprechen und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, mit einer Ausweisung zu verbinden.

...

Fremden, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist im Sinne des Art. 24 Abs. 2 Statusrichtlinie unverzüglich nach Zuerkennung ein Aufenthaltstitel auszustellen. Dieser Aufenthaltstitel wird durch die Karte für subsidiär Schutzberechtigte dokumentiert (§ 52). Das mit der Karte bestehende Aufenthaltsrecht hat nach den europarechtlichen Vorgaben mindestens ein Jahr zu dauern und wird anschließend über Antrag gegebenenfalls verlängert. Bis zur Entscheidung, ob das Aufenthaltsrecht verlängert wird, kommt dem betreffenden Fremden - wie schon nach der Bestimmung des § 15 Abs. 2 AsylG 1997 - ex lege ein Aufenthaltsrecht zu.Fremden, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist im Sinne des Artikel 24, Absatz 2, Statusrichtlinie unverzüglich nach Zuerkennung ein Aufenthaltstitel auszustellen. Dieser Aufenthaltstitel wird durch die Karte für subsidiär Schutzberechtigte dokumentiert (Paragraph 52,). Das mit der Karte bestehende Aufenthaltsrecht hat nach den europarechtlichen Vorgaben mindestens ein Jahr zu dauern und wird anschließend über Antrag gegebenenfalls verlängert. Bis zur Entscheidung, ob das Aufenthaltsrecht verlängert wird, kommt dem betreffenden Fremden - wie schon nach der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 - ex lege ein Aufenthaltsrecht zu.

Zu den §§ 50 bis 52:Zu den Paragraphen 50 bis 52 :

Diese Normen bestimmen die Karten für Asylwerber vor und nach Zulassung des Verfahrens und für subsidiär Schutzberechtigte; die Ausweise für Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, werden im FPG geregelt.

Die gegenständlichen Normen stellen die Mindeststandards für diese Karten dar, näheres hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung zu regeln.

Art. 6 Aufnahmerichtlinie verlangt, dem Asylbewerber innerhalb von drei Tagen nach der Antragstellung bei der zuständigen Behörde eine Bescheinigung auszuhändigen. Diese muss den Namen des Asylwerbers wiedergeben, sie muss den Rechtsstatus als Asylbewerber bestätigen.Artikel 6, Aufnahmerichtlinie verlangt, dem Asylbewerber innerhalb von drei Tagen nach der Antragstellung bei der zuständigen Behörde eine Bescheinigung auszuhändigen. Diese muss den Namen des Asylwerbers wiedergeben, sie muss den Rechtsstatus als Asylbewerber bestätigen.

Die Verfahrenskarte und die Aufenthaltsberechtigungskarte dienen nicht dem Nachweis der Identität außerhalb von Verfahren nach diesem Bundesgesetz.

Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte dient dem Nachweis der Identität; dies ist erforderlich, um Menschen, die oftmals kein Dokument ihres Herkunftsstaates besitzen aber lange Zeit oder gar auf Dauer in Österreich sind, die Teilnahme am Rechtsleben zu ermöglichen.

330 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Materialien Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - FrÄG 2009, BGBl. 122/2009330 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Materialien Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt 122 aus 2009,

Zu Z 6 (§ 8 Abs. 4):Zu Ziffer 6, (Paragraph 8, Absatz 4,):

Unstrittig erfolgt die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 für den Zeitraum eines Jahres. Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten soll nun klargestellt werden, dass diese Aufenthaltsberechtigung auch im Verlängerungsfall jeweils nur für ein weiteres Jahr zu erteilen ist.Unstrittig erfolgt die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, für den Zeitraum eines Jahres. Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten soll nun klargestellt werden, dass diese Aufenthaltsberechtigung auch im Verlängerungsfall jeweils nur für ein weiteres Jahr zu erteilen ist.

Im Kommentar von Schrefler-König / Szymanski zum Fremdenpolizei- und Asylrecht hält Böckmann-Winkler zu § 52 AsylG fest, dass Asylwerber einen Anspruch auf Ausstellung einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte haben, wenn ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.Im Kommentar von Schrefler-König / Szymanski zum Fremdenpolizei- und Asylrecht hält Böckmann-Winkler zu Paragraph 52, AsylG fest, dass Asylwerber einen Anspruch auf Ausstellung einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte haben, wenn ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.12.2010, Zl. 2010/21/0231 grundsätzlich zur "Karte für Geduldete" (jedoch unter Hinweis auf die "Karte für subsidiär Schutzberechtigte" und damit heranzuziehende) nachstehende Ausführungen getroffen:

".... Auch bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Karte knüpft das Gesetz im ersten Satz des § 46a Abs. 3 FPG nur an das (weitere) Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Aufenthaltsduldung an. Sind diese erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich auch die Duldung des Aufenthalts der dort genannten Person ergibt (vgl. das Kartenmuster Anlage A der FPG-DV), auszustellen bzw. zu verlängern. Da die belangte Behörde davon ausgegangen ist, die Abschiebung des Beschwerdeführers scheine im Sinne des Tatbestandes der Z 3 des § 46a Abs. 1 FPG aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich und demnach sei sein Aufenthalt geduldet, wäre ihm nach dem Wortlaut des Gesetzes auch die "Karte für Geduldete" auszustellen gewesen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass (nachträglich entstandene) bloße Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Identität nach § 46a Abs. 3 FPG auch keinen Grund für die Entziehung der Karte bilden.".... Auch bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Karte knüpft das Gesetz im ersten Satz des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG nur an das (weitere) Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen für die Aufenthaltsduldung an. Sind diese erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich auch die Duldung des Aufenthalts der dort genannten Person ergibt vergleiche das Kartenmuster Anlage A der FPG-DV), auszustellen bzw. zu verlängern. Da die belangte Behörde davon ausgegangen ist, die Abschiebung des Beschwerdeführers scheine im Sinne des Tatbestandes der Ziffer 3, des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich und demnach sei sein Aufenthalt geduldet, wäre ihm nach dem Wortlaut des Gesetzes auch die "Karte für Geduldete" auszustellen gewesen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass (nachträglich entstandene) bloße Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Identität nach Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG auch keinen Grund für die Entziehung der Karte bilden.

...Angesichts des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung kommt die Versagung der Ausstellung einer "Karte für Geduldete" mit der Begründung, es bestehe nur eine "Verfahrensidentität", somit nicht in Betracht.

3.4. Für dieses Ergebnis spricht auch die in den ErläutRV zum Ausdruck gebrachte Absicht, mit der Einführung dieser Karte zu gewährleisten, dass diese Fremden zumindest über ein Identitätsdokument verfügen und damit nicht ohne gültigen Ausweis von der Fremdenpolizeibehörde aufgegriffen werden. Das soll Probleme, die mit einer Nichtfeststellbarkeit der Identität einhergehen, vermeiden und ist - wie die ErläutRV ausführen - nicht nur im Sinne des Fremden, sondern auch im Interesse der Behörde. Verlangte man für die Ausstellung der "Karte für Geduldete" jedoch die geklärte, durch Dokumente belegte Identität, so werden diese Personen zumeist ohnehin über ein Identitätsdokument verfügen und bei Personen, die nur eine sogenannte "Verfahrensidentität" haben, würden die zu vermeidenden Probleme bei der Feststellung der Identität im Falle eines fremdenpolizeilichen Aufgriffs weiter bestehen. Das erklärte Ziel, geduldeten Personen ohne eigenen Ausweis den Nachweis ihrer Identität zu ermöglichen, könnte diesfalls wohl kaum erreicht werden. Dieses Manko bei der Identitätsfeststellung kann - anders als die belangte Behörde meint - auch nicht durch die Eintragung der Aufenthaltsduldung im Fremdeninformationssystem ausgeglichen werden.

3.5. Schließlich soll die "Karte für Geduldete" nach den wiedergegebenen ErläutRV im Falle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die diesem auszustellende "Karte für subsidiär Schutzberechtigte" nach § 52 AsylG 2005, die denselben Zweck hat, ersetzen. Zu dieser Bestimmung führen die ErläutRV zum Fremdenrechtspaket (952 BlgNR 22. GP 69) aus, die "Karte für subsidiär Schutzberechtigte" diene dem Nachweis der Identität; dies sei erforderlich, um Menschen, die oftmals kein Dokument ihres Herkunftsstaates besitzen, aber lange Zeit oder gar auf Dauer in Österreich seien, die Teilnahme am Rechtsleben zu ermöglichen. Diese Karte soll daher offenbar auch bei bloßer "Verfahrensidentität" ausgestellt werden. Es ist aber nicht zu erkennen, weshalb an die Ausstellung der "Karte für Geduldete" insoweit ein anderer Maßstab anzulegen wäre. Vielmehr gehen auch die oben wiedergegebenen ErläutRV im Allgemeinen Teil (330 BlgNR 24. GP 5) davon aus, dass dem Fremden in diesem Fall die "Karte für Geduldete" auszustellen ist."3.5. Schließlich soll die "Karte für Geduldete" nach den wiedergegebenen ErläutRV im Falle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die diesem auszustellende "Karte für subsidiär Schutzberechtigte" nach Paragraph 52, AsylG 2005, die denselben Zweck hat, ersetzen. Zu dieser Bestimmung führen die ErläutRV zum Fremdenrechtspaket (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 69) aus, die "Karte für subsidiär Schutzberechtigte" diene dem Nachweis der Identität; dies sei erforderlich, um Menschen, die oftmals kein Dokument ihres Herkunftsstaates besitzen, aber lange Zeit oder gar auf Dauer in Österreich seien, die Teilnahme am Rechtsleben zu ermöglichen. Diese Karte soll daher offenbar auch bei bloßer "Verfahrensidentität" ausgestellt werden. Es ist aber nicht zu erkennen, weshalb an die Ausstellung der "Karte für Geduldete" insoweit ein anderer Maßstab anzulegen wäre. Vielmehr gehen auch die oben wiedergegebenen ErläutRV im Allgemeinen Teil (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 5) davon aus, dass dem Fremden in diesem Fall die "Karte für Geduldete" auszustellen ist."

II.3.4. Dem BF kommt jedenfalls nach wie vor der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, dies so lange, bis dieser rechtskräftig aberkannt wird. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage wurde der Aberkennungsbescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011 behoben und wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten damit zu keinem Zeitpunkt rechtskräftig aberkannt.römisch zwei.3.4. Dem BF kommt jedenfalls nach wie vor der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, dies so lange, bis dieser rechtskräftig aberkannt wird. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage wurde der Aberkennungsbescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011 behoben und wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten damit zu keinem Zeitpunkt rechtskräftig aberkannt.

Die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sind so lange gegeben, als dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erfolgt die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter durch das Bundesasylamt auf Antrag des Fremden im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen. Die Verlängerung stellt daher im Gegensatz zur erstmaligen Erteilung einen eigenen, von der asyl- und subsidiärschutzrechtlichen Entscheidung getrennten Verfahrensgegenstand dar (vgl. Putzer, Leitfaden Asylrecht [2011] Rz 223ff).Die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sind so lange gegeben, als dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erfolgt die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter durch das Bundesasylamt auf Antrag des Fremden im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen. Die Verlängerung stellt daher im Gegensatz zur erstmaligen Erteilung einen eigenen, von der asyl- und subsidiärschutzrechtlichen Entscheidung getrennten Verfahrensgegenstand dar vergleiche Putzer, Leitfaden Asylrecht [2011] Rz 223ff).

Gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG besteht die Aufenthaltsberechtigung nach einem Antrag des Fremden bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt wurde.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG besteht die Aufenthaltsberechtigung nach einem Antrag des Fremden bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt wurde.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass ein anhängiges Beschwerdeverfahren gem. § 9 AsylG keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellt, weshalb die Behörde jedenfalls auch während des anhängigen Verfahrens gem. § 9 AsylG über die zahlreichen Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG innerhalb der Frist des § 73 (1) zu entscheiden gehabt hätte.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass ein anhängiges Beschwerdeverfahren gem. Paragraph 9, AsylG keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstellt, weshalb die Behörde jedenfalls auch während des anhängigen Verfahrens gem. Paragraph 9, AsylG über die zahlreichen Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG innerhalb der Frist des Paragraph 73, (1) zu entscheiden gehabt hätte.

II.3.5. Weiters ist festzuhalten, dass die Schreiben des Bundesasylamtes vom 08.11.2012 in ihrer Gesamtheit - wie in gegenständlicher Beschwerde behauptet - einen Bescheid darstellen. Sieht man das mit "Bestätigung" betitelte Schreiben nur für sich, so würde es sich um eine bloße Mitteilung mit rechtsbelehrendem Charakter, der es an normativer Kraft fehlt, handeln. Bloße "Mitteilungen" sind keine Bescheide (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, RZ 384).römisch zwei.3.5. Weiters ist festzuhalten, dass die Schreiben des Bundesasylamtes vom 08.11.2012 in ihrer Gesamtheit - wie in gegenständlicher Beschwerde behauptet - einen Bescheid darstellen. Sieht man das mit "Bestätigung" betitelte Schreiben nur für sich, so würde es sich um eine bloße Mitteilung mit rechtsbelehrendem Charakter, der es an normativer Kraft fehlt, handeln. Bloße "Mitteilungen" sind keine Bescheide (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, RZ 384).

In Zusammenschau mit dem zweiten Schreiben jedoch, in welchem festgehalten ist, dass aufgrund edv-technischer Gegebenheiten keine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 52 mehr ausgestellt werden kann und die schriftliche "Bestätigung" daher den Aufenthalt legitimiere, wird dem Schreiben normative Wirkung beigelegt und liegt inhaltlich ein normativer Akt vor. Gemäß den Angaben der belangten Behörde soll die "Bestätigung", dass der BF fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung eingebracht hat und daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zur Verlängerung des Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich und der Status des subsidiär Schutzberechtigten weiter besteht, als Ersatz für die Aufenthaltsberechtigungskarte dienen.In Zusammenschau mit dem zweiten Schreiben jedoch, in welchem festgehalten ist, dass aufgrund edv-technischer Gegebenheiten keine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 52, mehr ausgestellt werden kann und die schriftliche "Bestätigung" daher den Aufenthalt legitimiere, wird dem Schreiben normative Wirkung beigelegt und liegt inhaltlich ein normativer Akt vor. Gemäß den Angaben der belangten Behörde soll die "Bestätigung", dass der BF fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung eingebracht hat und daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zur Verlängerung des Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich und der Status des subsidiär Schutzberechtigten weiter besteht, als Ersatz für die Aufenthaltsberechtigungskarte dienen.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 11.12.2009, Zl. 2009/17/0221 fest:

‚Bescheidqualität kommt nur normativen, also entweder rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akten zu, mit denen die Behörde eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Es muss aus der Erledigung die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. April 1994, Zl. 93/17/0329 mwN; oder auch den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2003, Zl. 2002/17/0316).‚Bescheidqualität kommt nur normativen, also entweder rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akten zu, mit denen die Behörde eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Es muss aus der Erledigung die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 15. April 1994, Zl. 93/17/0329 mwN; oder auch den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2003, Zl. 2002/17/0316).

Nur wenn die Behörde den Willen hatte, eine "bindende Regelung" zu erlassen, kann nach der Judikatur das Vorliegen eines Bescheides angenommen werden. Bei der Feststellung dieses Willens kommt es nicht darauf an, ob die Behörde einen Bescheid iSd § 56 AVG erlassen will (vgl. VwGH vom 16.05.2001, 2001/08/0046).'Nur wenn die Behörde den Willen hatte, eine "bindende Regelung" zu erlassen, kann nach der Judikatur das Vorliegen eines Bescheides angenommen werden. Bei der Feststellung dieses Willens kommt es nicht darauf an, ob die Behörde einen Bescheid iSd Paragraph 56, AVG erlassen will vergleiche VwGH vom 16.05.2001, 2001/08/0046).'

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch einer "in Briefform gekleideten Mitteilung" Bescheidcharakter zukommen, wenn diese nach ihrem Inhalt eine normative Erledigung im Einzelfall darstellt und die Behörde nach der anzuwendenden Rechtslage einen Bescheid zu erlassen hatte (VwGH vom 22.12.2009, 2009/08/0064).

Gemäß Judikatur kommt Bescheidqualität damit nur normativen Akten zu, wobei die normative Qualität des Aktes primär aus seinem Inhalt abzuleiten ist und ein autoritatives Wollen der Behörde voraussetzt. Für das Vorliegen eines Bescheides ist damit der "Wille" der Behörde maßgeblich, "hoheitliche Gewalt" zu üben. Die belangte Behörde wollte offensichtlich mit dieser "in Briefform gekleideten Mitteilung" die mehrfach unerledigten Anträge des BF, die Aufenthaltsberechtigung zu verlängern und eine Karte gemäß § 52 AsylG mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr auszustellen, erledigen.Gemäß Judikatur kommt Bescheidqualität damit nur normativen Akten zu, wobei die normative Qualität des Aktes primär aus seinem Inhalt abzuleiten ist und ein autoritatives Wollen der Behörde voraussetzt. Für das Vorliegen eines Bescheides ist damit der "Wille" der Behörde maßgeblich, "hoheitliche Gewalt" zu üben. Die belangte Behörde wollte offensichtlich mit dieser "in Briefform gekleideten Mitteilung" die mehrfach unerledigten Anträge des BF, die Aufenthaltsberechtigung zu verlängern und eine Karte gemäß Paragraph 52, AsylG mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr auszustellen, erledigen.

Den Schreiben vom 08.11.2012 kommt damit Bescheidqualität zu und sind diese daher in weiterer Folge mit einer Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof bzw. nunmehr das Bundesverwaltungsgericht bekämpfbar.

II.3.6. Aus den von der belangten Behörde übermittelten, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen würde sich ergeben, dass letztmalig das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung über Antrag vom 05.05.2009 "mit Bescheid" vom 07.05.2009 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.06.2010 verlängerte.römisch zwei.3.6. Aus den von der belangten Behörde übermittelten, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen würde sich ergeben, dass letztmalig das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung über Antrag vom 05.05.2009 "mit Bescheid" vom 07.05.2009 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 30.06.2010 verlängerte.

Der in weiterer Folge am 09.06.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eingelangte weitere Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wäre rechtzeitig noch vor Ablauf der letzten Befristung des Aufenthaltsrechts mit 30.06.2010 eingebracht worden. Gemäß vorliegenden Aktenbestandteilen wäre weder über diesen noch über die weiteren in der Folge gestellten und im Verfahrensgang dargestellten Anträge gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bescheidmäßig abgesprochen worden. Der BF würde demnach jedenfalls über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen.Der in weiterer Folge am 09.06.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eingelangte weitere Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wäre rechtzeitig noch vor Ablauf der letzten Befristung des Aufenthaltsrechts mit 30.06.2010 eingebracht worden. Gemäß vorliegenden Aktenbestandteilen wäre weder über diesen noch über die weiteren in der Folge gestellten und im Verfahrensgang dargestellten Anträge gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bescheidmäßig abgesprochen worden. Der BF würde demnach jedenfalls über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen.

Demgegenüber findet sich im AIS ein Eintrag vom 19.04.2012, dass auch an diesem Tag ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und "Beschwerde" von der rechtsfreundlichen Vertretung eingelangt sei. Weiters wurde festgehalten:

"Bescheidzustellung mit Rsa am 24.04.2012". Insbesondere diese sowie weitere - offenbar bei der belangten Behörde in diesem Zeitraum eingegangene Anträge bzw. auch die Erledigung, welche offenbar am 24.04.2012 zugestellt wurde, liegen ho. nicht vor.

Es ist damit für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, ob es sich beim Bescheid hinsichtlich der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 07.05.2009 tatsächlich um den letzten Bescheid in diesem Zusammenhang handelt. Offenbar wurden jedenfalls in weiterer Folge noch Aufenthaltskarten ausgestellt, wohl ohne entsprechende Bescheide.

So geht aus dem Akteninhalt letztlich hervor, dass für den BF am 23.04.2012 (gültig bis 31.05.2012), am 04.07.2012 (gültig bis 31.07.2012), am 30.07.2012 (gültig bis 30.08.2012), am 28.08.2012 (gültig bis 27.09.2012) sowie am 26.09.2012 (gültig bis 26.10.2012) Karten gemäß § 52 AsylG ausgestellt und dem BF bzw. dessen rechtsfreundlichen Vertretung übermittelt wurden.So geht aus dem Akteninhalt letztlich hervor, dass für den BF am 23.04.2012 (gültig bis 31.05.2012), am 04.07.2012 (gültig bis 31.07.2012), am 30.07.2012 (gültig bis 30.08.2012), am 28.08.2012 (gültig bis 27.09.2012) sowie am 26.09.2012 (gültig bis 26.10.2012) Karten gemäß Paragraph 52, AsylG ausgestellt und dem BF bzw. dessen rechtsfreundlichen Vertretung übermittelt wurden.

In der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde zusätzlich angeführt, dass eine Beschwerde gegen die unrechtmäßige Befristung mit einem Monat eingebracht worden wäre. Unterlagen hierzu wurden dem Bundesverwaltungsgericht bzw. dem Asylgerichtshof offenbar nicht übermittelt bzw. sind im Akt nicht vorhanden. Es findet sich erst wieder der Antrag gemäß § 8 Abs. 4 AsylG vom 29.10.2012 im ho. Akt, welcher gemeinsam mit anderen Unterlagen sowie dem Antrag gemäß § 61 AsylG als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" vom 11.12.2012 übermittelt wurde.In der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde zusätzlich angeführt, dass eine Beschwerde gegen die unrechtmäßige Befristung mit einem Monat eingebracht worden wäre. Unterlagen hierzu wurden dem Bundesverwaltungsgericht bzw. dem Asylgerichtshof offenbar nicht übermittelt bzw. sind im Akt nicht vorhanden. Es findet sich erst wieder der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG vom 29.10.2012 im ho. Akt, welcher gemeinsam mit anderen Unterlagen sowie dem Antrag gemäß Paragraph 61, AsylG als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" vom 11.12.2012 übermittelt wurde.

Es kann ho. zum aktuellen Zeitpunkt daher der Verfahrensgang weder in allen Details nachvollzogen werden, noch kann erkannt werden, warum dem BF nunmehr tatsächlich keine Karte nach § 52 AsylG ausgestellt worden ist. Die belangte Behörde hat letztlich durch Ausstellung der "Bestätigung" vom 08.11.2012 zuerkannt, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung und ein entsprechender Nachweis derselben zusteht. Warum dieselbe aber aus technischen Gründen nicht ausgestellt werden konnte, wie lange die Ausstellung nicht möglich war, ob es sich eben um ein vorübergehendes oder ständiges EDV-Problem handle etc. geht aus dem Bescheid jedoch nicht hervor. Gerade die Ausstellung der subsidiären Schutzberechtigten zustehenden Karte dokumentiert nicht nur den Aufenthaltstitel, sondern soll es gemäß Materialen dem BF auch ermöglichen, am Rechtsleben teilzunehmen. Dies ist zwar mit einer das Foto und weitere Daten des BF enthaltenden Karte, nicht aber mit einer "schriftlichen Bestätigung" möglich.Es kann ho. zum aktuellen Zeitpunkt daher der Verfahrensgang weder in allen Details nachvollzogen werden, noch kann erkannt werden, warum dem BF nunmehr tatsächlich keine Karte nach Paragraph 52, AsylG ausgestellt worden ist. Die belangte Behörde hat letztlich durch Ausstellung der "Bestätigung" vom 08.11.2012 zuerkannt, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung und ein entsprechender Nachweis derselben zusteht. Warum dieselbe aber aus technischen Gründen nicht ausgestellt werden konnte, wie lange die Ausstellung nicht möglich war, ob es sich eben um ein vorübergehendes oder ständiges EDV-Problem handle etc. geht aus dem Bescheid jedoch nicht hervor. Gerade die Ausstellung der subsidiären Schutzberechtigten zustehenden Karte dokumentiert nicht nur den Aufenthaltstitel, sondern soll es gemäß Materialen dem BF auch ermöglichen, am Rechtsleben teilzunehmen. Dies ist zwar mit einer das Foto und weitere Daten des BF enthaltenden Karte, nicht aber mit einer "schriftlichen Bestätigung" möglich.

Die im Akt fehlenden Unterlagen müssten letztlich von der belangten Behörde einfach beschafft werden können und wird diese auch ausforschen können, an welchen technischen Problemen die Ausstellung der Karte im Jahr 2012 plötzlich nach mehrmaliger - gesetzlich nicht vorgesehener - monatlichen Ausstellungen scheiterte. Im Sinne der Raschheit und Zweckmäßigkeit des Verfahrens wird die belangte Behörde daher entsprechende Ermittlungen in ihrer technischen Abteilung zu technischen Ausstellungsmodalitäten der Karten von subsidiär Schutzberechtigten sowie etwaigen - als Identitätsnachweis anzusehende - Ersatzmaßnahmen zu treffen haben. Letztlich lässt sich derzeit auch nicht erkennen, welche Karten mit welcher Gültigkeit sich eigentlich tatsächlich noch im Besitz des BF befinden müssten bzw. welche Karten dem BF abgenommen worden sind (vgl. Abnahme von zwei Karten im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 05.10.2012).Die im Akt fehlenden Unterlagen müssten letztlich von der belangten Behörde einfach beschafft werden können und wird diese auch ausforschen können, an welchen technischen Problemen die Ausstellung der Karte im Jahr 2012 plötzlich nach mehrmaliger - gesetzlich nicht vorgesehener - monatlichen Ausstellungen scheiterte. Im Sinne der Raschheit und Zweckmäßigkeit des Verfahrens wird die belangte Behörde daher entsprechende Ermittlungen in ihrer technischen Abteilung zu technischen Ausstellungsmodalitäten der Karten von subsidiär Schutzberechtigten sowie etwaigen - als Identitätsnachweis anzusehende - Ersatzmaßnahmen zu treffen haben. Letztlich lässt sich derzeit auch nicht erkennen, welche Karten mit welcher Gültigkeit sich eigentlich tatsächlich noch im Besitz des BF befinden müssten bzw. welche Karten dem BF abgenommen worden sind vergleiche Abnahme von zwei Karten im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 05.10.2012).

Dem BF kommt mangels rechtskräftiger Entscheidung über die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach wie vor eine Aufenthaltsberechtigung zu. Nach entsprechenden Ermittlungen bei der Behörde selbst, welche von ihr ungemein rascher und effektiver durchgeführt werden können, wird die Behörde konkret und begründet festzuhalten haben, warum im gegenständlichen Verfahren auf die Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung zurückzugreifen war und keine Karte gemäß § 52 AsylG ausgestellt bzw. ein entsprechendes Ersatzdokument mit Lichtbild erstellt werden konnte. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Kartenausstellung zwar an sich nur deklaratorische Wirkung hat, jedoch eine Bestätigung ohne Lichtbild und dergleichen keinesfalls die Rechtswirkungen einer Karte, die explizit gemäß Regierungsvorlage und Judikatur gerade zum Identitätsnachweis und der Teilnahme im Rechtsverkehr verwendet werden soll, ersetzen kann.Dem BF kommt mangels rechtskräftiger Entscheidung über die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach wie vor eine Aufenthaltsberechtigung zu. Nach entsprechenden Ermittlungen bei der Behörde selbst, welche von ihr ungemein rascher und effektiver durchgeführt werden können, wird die Behörde konkret und begründet festzuhalten haben, warum im gegenständlichen Verfahren auf die Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung zurückzugreifen war und keine Karte gemäß Paragraph 52, AsylG ausgestellt bzw. ein entsprechendes Ersatzdokument mit Lichtbild erstellt werden konnte. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Kartenausstellung zwar an sich nur deklaratorische Wirkung hat, jedoch eine Bestätigung ohne Lichtbild und dergleichen keinesfalls die Rechtswirkungen einer Karte, die explizit gemäß Regierungsvorlage und Judikatur gerade zum Identitätsnachweis und der Teilnahme im Rechtsverkehr verwendet werden soll, ersetzen kann.

II.4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG 16.12.2009, ZL. 2007/20/0482; VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielshaft VwGH zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG 16.12.2009, ZL. 2007/20/0482; VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Aufenthaltsrecht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:L519.1254992.3.00

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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