TE Bvwg Beschluss 2014/6/23 L519 1254992-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2014
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Entscheidungsdatum

23.06.2014

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zl. 04 16.572-BAT, beschlossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zl. 04 16.572-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RAe Ecker, Embacher und Neugschwendtner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zl. 04 16.577-BAT, beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RAe Ecker, Embacher und Neugschwendtner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zl. 04 16.577-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Für die im Zeitpunkt der Einreise minderjährigen beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden auch kurz gemäß ihrer Nennung im Spruch als bP 1 - bP 2 bezeichnet), Staatsangehörige Armeniens, brachte die Mutter am 17.08.2004 beim Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Für die im Zeitpunkt der Einreise minderjährigen beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden auch kurz gemäß ihrer Nennung im Spruch als bP 1 - bP 2 bezeichnet), Staatsangehörige Armeniens, brachte die Mutter am 17.08.2004 beim Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2007, wurden die Berufungen der bP gegen Spruchpunkt I der Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.10.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997, idF BGBl I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), abgewiesen. Der Berufung gegen Spruchpunkt II der Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.10.2004, wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP nach Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 10 AsylG 1997 nicht zulässig ist. Gleichzeitig wurden den bP befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 bis zum 30.06.2008 erteilt. Das Vorbringen der bP bzw. ihrer Familie wurde als unglaubwürdig beurteilt. Aufgrund der Erkrankung der Mutter der bP 1 und 2 wurde auch den damals minderjährigen bP 1 und bP 2 subsidiärer Schutz im Familienverfahren gewährt.römisch eins.2. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2007, wurden die Berufungen der bP gegen Spruchpunkt römisch eins der Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.10.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997), abgewiesen. Der Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei der Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.10.2004, wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP nach Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 1997 nicht zulässig ist. Gleichzeitig wurden den bP befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 bis zum 30.06.2008 erteilt. Das Vorbringen der bP bzw. ihrer Familie wurde als unglaubwürdig beurteilt. Aufgrund der Erkrankung der Mutter der bP 1 und 2 wurde auch den damals minderjährigen bP 1 und bP 2 subsidiärer Schutz im Familienverfahren gewährt.

Das Bundesasylamt verlängerte die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der bP 1 und 2 in weiterer Folge zweimal, letztmalig bis zum 30.06.2010.

I.3. Am 01.06.2010 stellte die bP 1 erneut einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 8 AsylG und legte eine Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde ihres Sohnes vor.römisch eins.3. Am 01.06.2010 stellte die bP 1 erneut einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 8, AsylG und legte eine Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde ihres Sohnes vor.

I.4. Am 25.06.2010 wurde die bP 1 sowie am 19.04.2010 die bP 2 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zum Verfahren zur Aberkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten niederschriftlich einvernommen.römisch eins.4. Am 25.06.2010 wurde die bP 1 sowie am 19.04.2010 die bP 2 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zum Verfahren zur Aberkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten niederschriftlich einvernommen.

I.5. Mit Bescheid vom 20.04.2010, Zahl: 04 16.577-BAT, erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, der bP 2 in Spruchpunkt I den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab, entzog ihr mit Spruchpunkt II gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies sie mit Spruchpunkt III gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus.römisch eins.5. Mit Bescheid vom 20.04.2010, Zahl: 04 16.577-BAT, erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, der bP 2 in Spruchpunkt römisch eins den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ab, entzog ihr mit Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies sie mit Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus.

I.6. Mit Bescheid vom 29.06.2010, Zahl: 04 16.572-BAT, erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, der bP 1 in Spruchpunkt I den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab, entzog ihr mit Spruchpunkt II gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies sie mit Spruchpunkt III gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus.römisch eins.6. Mit Bescheid vom 29.06.2010, Zahl: 04 16.572-BAT, erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, der bP 1 in Spruchpunkt römisch eins den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ab, entzog ihr mit Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies sie mit Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus.

I.7. Die bP 1 brachte in weiterer Folge in der Beschwerde gegen die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung in Zusammenfassung des bisherigen Vorbringens vor, dass sie seit 9 Monaten verheiratet (XXXX2008) sei und einen Sohn (XXXX2004) habe. Die bP 1 lebe mit ihrer Frau und dem gemeinsamen Sohn sowie den Eltern und Geschwistern und der Großmutter der bP 1 im selben Haushalt. Die bP 1 sei Maler und habe geboxt. Im Herkunftsstaat sei sie vor der Ausreise geschlagen worden. Die bP 1 befände sich nicht in Haft, sondern in Untersuchungshaft. Die Länderfeststellungen würden sich auf dieselben Dokumente wie immer zurückziehen, ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen. Darüber hinaus gehe die Delinquenz auf ein psychisches Krankheitsbild zurück, was die Behörde nicht berücksichtigt habe. Auch sei das Familienleben mit ihrer Frau und dem Sohn außer Acht gelassen worden.römisch eins.7. Die bP 1 brachte in weiterer Folge in der Beschwerde gegen die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung in Zusammenfassung des bisherigen Vorbringens vor, dass sie seit 9 Monaten verheiratet (XXXX2008) sei und einen Sohn (XXXX2004) habe. Die bP 1 lebe mit ihrer Frau und dem gemeinsamen Sohn sowie den Eltern und Geschwistern und der Großmutter der bP 1 im selben Haushalt. Die bP 1 sei Maler und habe geboxt. Im Herkunftsstaat sei sie vor der Ausreise geschlagen worden. Die bP 1 befände sich nicht in Haft, sondern in Untersuchungshaft. Die Länderfeststellungen würden sich auf dieselben Dokumente wie immer zurückziehen, ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen. Darüber hinaus gehe die Delinquenz auf ein psychisches Krankheitsbild zurück, was die Behörde nicht berücksichtigt habe. Auch sei das Familienleben mit ihrer Frau und dem Sohn außer Acht gelassen worden.

I.8. Die bP 2 brachte in der Beschwerde gegen die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung in Zusammenfassung des bisherigen Vorbringens vor, dass sie sehr viele Freunde in Österreich habe und mit sieben Familienmitgliedern zusammen lebe. Sie sei in Österreich zur Schule gegangen und habe eine Lehre angefangen. Sie sei wegen Suchtmittel in Haft, aber mittlerweile "clean" geworden. In Armenien habe sie zuletzt bei einem Onkel des Vaters gelebt, wo dies gewesen sei, könne sie aber nicht mehr sagen. Auch vor der Einreise in Österreich sei die bP 2 körperlicher Gewalt in Armenien ausgesetzt gewesen und daher bestünde eine (auch) auf sie selber bezogene Gefährdungssituation im Falle der Rückkehr.römisch eins.8. Die bP 2 brachte in der Beschwerde gegen die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung in Zusammenfassung des bisherigen Vorbringens vor, dass sie sehr viele Freunde in Österreich habe und mit sieben Familienmitgliedern zusammen lebe. Sie sei in Österreich zur Schule gegangen und habe eine Lehre angefangen. Sie sei wegen Suchtmittel in Haft, aber mittlerweile "clean" geworden. In Armenien habe sie zuletzt bei einem Onkel des Vaters gelebt, wo dies gewesen sei, könne sie aber nicht mehr sagen. Auch vor der Einreise in Österreich sei die bP 2 körperlicher Gewalt in Armenien ausgesetzt gewesen und daher bestünde eine (auch) auf sie selber bezogene Gefährdungssituation im Falle der Rückkehr.

I.9. Das Bundesasylamt begründete die abweisenden Bescheide vom 29.06.2010 bzw. 20.04.2010 hinsichtlich der bP 1 und 2 gleichlautend im Wesentlichen wie folgt:römisch eins.9. Das Bundesasylamt begründete die abweisenden Bescheide vom 29.06.2010 bzw. 20.04.2010 hinsichtlich der bP 1 und 2 gleichlautend im Wesentlichen wie folgt:

"Sie sind volljährig. Aufgrund der Straffälligkeit kommt für Sie das Familienverfahren nicht mehr in Betracht. Ihrer Mutter wurde aufgrund einer Operation der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Für Sie besteht im Herkunftsstaat keine Gefährdungslage, konnten Sie diese auch nicht glaubhaft machen. Daher war Ihnen der Status des Subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen."

Festgehalten wurde weiters, dass zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich der bP 1 vier Verurteilungen aus den Jahren 2006, 2007, 2009 und 2010 sowie hinsichtlich der bP 2 zwei Verurteilungen aus dem Jahr 2010 aufschienen.

Den Eltern und der Schwester der bP kam nach wie vor subsidiärer Schutz zu.

I.10. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.06.2011 wurden aufgrund der Beschwerden die Aberkennungsbescheide der bP 1 und 2 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.10. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.06.2011 wurden aufgrund der Beschwerden die Aberkennungsbescheide der bP 1 und 2 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der Asylgerichtshof hielt fest, dass sich den Bescheidbegründungen nicht nachvollziehbar entnehmen hätte lassen, aus welchen Gründen der subsidiäre Schutz aberkannt worden sei.

Die Feststellung der Verurteilungen alleine reiche entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch für eine Ausweisung von jungen, in Österreich sozialisierten Erwachsenen nicht aus.

I.11. Am 07.09.2011 wurde die bP 1 nochmals zum Verfahren der Aberkennung des Subsidiär Schutzberechtigten einvernommen. Die bP 1 gab befragt zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zum Verfahren zu machen. Es gehe ihr gut, sie sei geistig und körperlich gesund, nehme keine Medikamente ein und stehe in keiner ärztlichen Behandlung. Richtig sei, dass sie viermal verurteilt worden sei, ob diese Verurteilungen gerecht gewesen seien, sei eine andere Frage. Einmal in der Woche werde die bP 1 von ihrer Frau und dem Sohn für eine halbe Stunde besucht, mehr würde man nicht zulassen. Sie habe mit der Gattin schon vor der Hochzeit zusammen gelebt und lebe diese weiterhin bei den Eltern der bP 1. Die Ehefrau und das Kind seien österreichische Staatsangehörige. Sie hätte gearbeitet und teilweise Arbeitslosengeld bezogen. Die Ehegattin und das Kind würden von den Eltern der bP 1 unterstützt. Die Eltern, ein Bruder, eine Schwester, eine Großmutter, eine Tante mit ihrer Familie sowie die Schwiegereltern der bP 1 würden in Österreich leben. Sie seien subsidiär Schutzberechtigt. Er habe sich seine Deutschkenntnisse selbst und über Kurse beim AMS angeeignet. Er spreche aber auch noch Armenisch.römisch eins.11. Am 07.09.2011 wurde die bP 1 nochmals zum Verfahren der Aberkennung des Subsidiär Schutzberechtigten einvernommen. Die bP 1 gab befragt zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zum Verfahren zu machen. Es gehe ihr gut, sie sei geistig und körperlich gesund, nehme keine Medikamente ein und stehe in keiner ärztlichen Behandlung. Richtig sei, dass sie viermal verurteilt worden sei, ob diese Verurteilungen gerecht gewesen seien, sei eine andere Frage. Einmal in der Woche werde die bP 1 von ihrer Frau und dem Sohn für eine halbe Stunde besucht, mehr würde man nicht zulassen. Sie habe mit der Gattin schon vor der Hochzeit zusammen gelebt und lebe diese weiterhin bei den Eltern der bP 1. Die Ehefrau und das Kind seien österreichische Staatsangehörige. Sie hätte gearbeitet und teilweise Arbeitslosengeld bezogen. Die Ehegattin und das Kind würden von den Eltern der bP 1 unterstützt. Die Eltern, ein Bruder, eine Schwester, eine Großmutter, eine Tante mit ihrer Familie sowie die Schwiegereltern der bP 1 würden in Österreich leben. Sie seien subsidiär Schutzberechtigt. Er habe sich seine Deutschkenntnisse selbst und über Kurse beim AMS angeeignet. Er spreche aber auch noch Armenisch.

Unter anderem befragt zu in Armenien aufhältigen Verwandten (die Mutter der bP 1 gab in ihrem Verfahren an, über entfernte Verwandte in ihrer Heimatstadt XXXX zu verfügen) gab die bP 1 an, sich nicht zu erinnern bzw. damals noch zu klein gewesen zu sein. Über den Großonkel, bei welchem sie bis zur Ausreise mit der Familie gelebt habe, habe sie aktuell keine Informationen bzw. hätte sie mit diesem keinen Kontakt. Die bP 1 habe weder Freunde noch Verwandte in Armenien und seien alle Verwandten in Österreich.Unter anderem befragt zu in Armenien aufhältigen Verwandten (die Mutter der bP 1 gab in ihrem Verfahren an, über entfernte Verwandte in ihrer Heimatstadt römisch 40 zu verfügen) gab die bP 1 an, sich nicht zu erinnern bzw. damals noch zu klein gewesen zu sein. Über den Großonkel, bei welchem sie bis zur Ausreise mit der Familie gelebt habe, habe sie aktuell keine Informationen bzw. hätte sie mit diesem keinen Kontakt. Die bP 1 habe weder Freunde noch Verwandte in Armenien und seien alle Verwandten in Österreich.

Sie könne sich an die Zeit vor 2004 (der Einreise in Österreich) wahrscheinlich deshalb nicht erinnern, da sie damals sehr viel Stress gehabt hätten.

Die bP sei eine Mischehe eingegangen und würde schon deshalb im Falle einer Rückkehr verfolgt werden. Überdies hätte sie eben keine Anknüpfungspunkte mehr in Armenien. Die bP erhielt eine zweiwöchige Stellungnahmefrist zu den Länderfeststellungen und wurden diese auch der rechtsfreundlichen Vertretung der bP 1 übermittelt.

I.12. Der sich im damaligen Zeitpunkt in Haft befindlichen bP 2 wurde mit Schreiben vom 07.09.2011 Länderfeststellungen zur Stellungnahme übermittelt. Im Zuge dessen wurde sie aufgefordert, private und soziale Anknüpfungspunkte in Österreich sowie Armenien bzw. eine etwaige Änderung des Gesundheitszustandes bekannt zu geben.römisch eins.12. Der sich im damaligen Zeitpunkt in Haft befindlichen bP 2 wurde mit Schreiben vom 07.09.2011 Länderfeststellungen zur Stellungnahme übermittelt. Im Zuge dessen wurde sie aufgefordert, private und soziale Anknüpfungspunkte in Österreich sowie Armenien bzw. eine etwaige Änderung des Gesundheitszustandes bekannt zu geben.

Am 26.09.2011 langte eine entsprechende Stellungnahme ein. Ausgeführt wurde, dass die bP 2 letztmalig ca. im April 2010 einvernommen worden sei. Die gesamte Familie lebe in Österreich. Die Großmutter sei bettlägerig und hätte die bP 2 zumindest in den nächsten Wochen die Pflege der Großmutter übernehmen sollen. Die bP 2 habe Atemprobleme, welche nach Haftentlassung abgeklärt werden müssten. Durch die Atemprobleme könne die bP 1 den Malerberuf aktuell nicht ausüben und würde im Falle der Rückkehr in Armenien keine Möglichkeiten haben, die Existenz zu sichern. Die medizinische Versorgung in Armenien sei mangelhaft und könne er in Armenien nicht durch die in Österreich lebende Familie unterstützt werden, da diese selbst mit der Pflege der kranken Mutter sowie Großmutter in Österreich ausgelastet sei.

Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 23.11.2011 wurde festgehalten, dass die letzte Einvernahme der bP 2 tatsächlich am 19.04.2010 stattfand.

I.13. Mit im Spruch genannten Bescheiden wurden den bP die mit Bescheiden des UBAS zuerkannten subsidiären Schutzberechtigungen gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt und ihnen die befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Gemäß § 10 AsylG wurden die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.römisch eins.13. Mit im Spruch genannten Bescheiden wurden den bP die mit Bescheiden des UBAS zuerkannten subsidiären Schutzberechtigungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt und ihnen die befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Gemäß Paragraph 10, AsylG wurden die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

In den Feststellungen der Bescheide wurde auf die mehrmaligen Verurteilungen der bP 1 und 2 hingewiesen und jeweils das letzte Urteil konkret angeführt.

Festgehalten wurde, dass die bP 1 seit 2008 verheiratet, Vater eines Kindes und geistig sowie körperlich gesund sei. Soweit der rechtsfreundliche Vertreter der bP 1 vorgebracht habe, dass bei der bP 1 eine psychische Delinquenz vorläge, so sei dazu auszuführen, dass die bP 1 im gesamten Verfahren selbst hierzu nichts vorgebracht hätte und auch keinerlei nervenärztliche Befunde beigebracht hätte. Es sei daher davon auszugehen, dass die bP 1 ein psychisch und physisch völlig gesunder Erwachsener sei.

Da die bP 1 und 2 vor der Ausreise bei einem Verwandten gelebt hätten, sei auch nunmehr davon auszugehen, dass die bP in Armenien noch über Verwandte mütterlicher- und väterlicherseits verfügen, welche sie bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Die gegenteiligen Ausführungen der bP hierzu seien als bloße Schutzbehauptungen zu werten. Die bP 1 und 2 könnten sich im Rahmen der gemeinsamen Rückkehr auch gegenseitig unterstützen.

Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen der bP ergäbe sich aus den aktuellen Strafregisterauszügen und würden die bP daher die Voraussetzungen der Aberkennung des subsidiären Schutzes erfüllen, zumal sie aufgrund ihrer wiederholt begangenen Verbrechen eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen würden.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG anzuwenden sei. Das wiederholte Fehlverhalten bewirke eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und sei derart gravierend, dass die privaten und familiären Interessen zurücktreten müssten. Eine günstige Zukunftsprognose sei nicht möglich.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG anzuwenden sei. Das wiederholte Fehlverhalten bewirke eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und sei derart gravierend, dass die privaten und familiären Interessen zurücktreten müssten. Eine günstige Zukunftsprognose sei nicht möglich.

I.14. In der dagegen über die rechtsfreundliche Vertretung erhobenen Beschwerde der bP 1 vom 14.12.2011 wurde festgehalten, dass die bescheiderlassende Behörde erster Instanz den Umstand, dass die bP 1 unter schwersten psychischen (und auch physischen) Beeinträchtigungen im Sinne von Krankheitsbildern zu leiden hätte. Der Umstand, dass die bP 1 nach ihrer Verurteilung am XXXX2007 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden sei, sei völlig unberücksichtigt geblieben. Auch nunmehr während der Haft befände sich die bP 1 in akuter psychiatrischer Dauerbehandlung.römisch eins.14. In der dagegen über die rechtsfreundliche Vertretung erhobenen Beschwerde der bP 1 vom 14.12.2011 wurde festgehalten, dass die bescheiderlassende Behörde erster Instanz den Umstand, dass die bP 1 unter schwersten psychischen (und auch physischen) Beeinträchtigungen im Sinne von Krankheitsbildern zu leiden hätte. Der Umstand, dass die bP 1 nach ihrer Verurteilung am XXXX2007 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden sei, sei völlig unberücksichtigt geblieben. Auch nunmehr während der Haft befände sich die bP 1 in akuter psychiatrischer Dauerbehandlung.

Die von der bP 1 selbst gemachten Aussagen hinsichtlich seiner geistigen und körperlichen Gesundheit und deren Behandlung seien nicht den Tatsachen entsprechend und könnten der bP 1 aufgrund der psychischen Erkrankung nicht nachteilig angerechnet werden.

Darüber hinaus habe die belangte Behörde die Ehegattin der bP 1 auch nicht ausreichend befragt und läge eine unerwünschte Mischehe vor.

Sämtliche Angehörigen und Verwandten der bP befänden sich in Österreich. Die bP 1 sei der armensichen Sprache nicht mehr ausreichend mächtig, habe keinerlei Bezugspunkte oder Wohnmöglichkeiten in Armenien. Gerade die bP 1 sei aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung in Armenien aufgrund der Mittellosigkeit der Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Auch sei ihre medizinische Versorgung nicht gewährleistet.

Es würden im Hinblick auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes nach wie vor Feststellungen zu den individuellen Situation der bP 1 fehlen.

I.15. In der über deren rechtsfreundliche Vertretung erhobenen Beschwerde der bP 2 wurde nach rechtlichen Ausführungen vorerst der Inhalt des bisherigen Verfahrens zusammengefasst wiedergegeben. In weiterer Folge wurde aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 14.04.2010 zitiert. Die Vorstrafen der bP 2 würden keinesfalls den Vorstrafen bzw. den schweren Straftaten in der zitierten Entscheidung gleichzusetzen sein. Motivation des strafrechtlichen Verhaltens der bP 2 sei der Suchtmittelabusus gewesen, wobei die bP 2 aber bereits angegeben hätte, keine Drogen mehr zu konsumieren.römisch eins.15. In der über deren rechtsfreundliche Vertretung erhobenen Beschwerde der bP 2 wurde nach rechtlichen Ausführungen vorerst der Inhalt des bisherigen Verfahrens zusammengefasst wiedergegeben. In weiterer Folge wurde aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 14.04.2010 zitiert. Die Vorstrafen der bP 2 würden keinesfalls den Vorstrafen bzw. den schweren Straftaten in der zitierten Entscheidung gleichzusetzen sein. Motivation des strafrechtlichen Verhaltens der bP 2 sei der Suchtmittelabusus gewesen, wobei die bP 2 aber bereits angegeben hätte, keine Drogen mehr zu konsumieren.

Die bP 2 stelle damit weder eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, nach könne sie gefahrlos gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG nach Armenien zurückgeschoben werden. Es würden ihm Übergriffe aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Verfolgten Familie sowie wegen des Auslandsaufenthalts drohen.Die bP 2 stelle damit weder eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, nach könne sie gefahrlos gemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG nach Armenien zurückgeschoben werden. Es würden ihm Übergriffe aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Verfolgten Familie sowie wegen des Auslandsaufenthalts drohen.

Die Rechtsauslegung der belangten Behörde weiche überdies eklatant von der Absicht des Gesetzgebers ab und wurde hierzu aus der Regierungsvorlage zu § 9 AsylG zitiert. Die Abschiebung der bP 2 sei schon wegen der Integration in Österreich und den mangelnden Anknüpfungspunkten in Armenien unzulässig.Die Rechtsauslegung der belangten Behörde weiche überdies eklatant von der Absicht des Gesetzgebers ab und wurde hierzu aus der Regierungsvorlage zu Paragraph 9, AsylG zitiert. Die Abschiebung der bP 2 sei schon wegen der Integration in Österreich und den mangelnden Anknüpfungspunkten in Armenien unzulässig.

I.16. Mit Urkundenvorlage vom 20.12.2011 wurde ein Entlassungsbefund des Landesklinikum XXXX / Abteilung für forensische Psychiatrie vom 20.07.2009 betreffend die bP 1 übermittelt. Demnach hat sich die bP 1 vom XXXX stationär im Landesklinikum mit der Diagnose akute polymorphe Psychose mit Symptomen einer Schizophrenie F 23.1 aufgehalten. Die bP 1 wurde demgemäß vom psychiatrischen Facharzt der Justizanstalt schon seit Beginn der Haftzeit 2005 aufgrund einer psychotischen Symptomatik mit Neuroleptika behandelt. Im Einlieferungszeitpunkt habe die bP 1 die Tabletteneinnahme aufgrund von Vergiftungsideen abgelehnt und wurden Suizidandrohungen und Selbstverletzungen festgehalten. Es erfolgte eine Unterbringung ohne Verlangen aufgrund bestehender Selbst- und Fremdgefährdung. Im Rahmen der Entlassung wurde auf die Notwendigkeit regelmäßiger fachärztlicher Kontrollen beim Psychiater sowie Urologen hingewiesen und war die bP 1 nach Umstellungen mit den Medikamenten Solian, Myocholine und Tamsu retard eingestellt.römisch eins.16. Mit Urkundenvorlage vom 20.12.2011 wurde ein Entlassungsbefund des Landesklinikum römisch 40 / Abteilung für forensische Psychiatrie vom 20.07.2009 betreffend die bP 1 übermittelt. Demnach hat sich die bP 1 vom römisch 40 stationär im Landesklinikum mit der Diagnose akute polymorphe Psychose mit Symptomen einer Schizophrenie F 23.1 aufgehalten. Die bP 1 wurde demgemäß vom psychiatrischen Facharzt der Justizanstalt schon seit Beginn der Haftzeit 2005 aufgrund einer psychotischen Symptomatik mit Neuroleptika behandelt. Im Einlieferungszeitpunkt habe die bP 1 die Tabletteneinnahme aufgrund von Vergiftungsideen abgelehnt und wurden Suizidandrohungen und Selbstverletzungen festgehalten. Es erfolgte eine Unterbringung ohne Verlangen aufgrund bestehender Selbst- und Fremdgefährdung. Im Rahmen der Entlassung wurde auf die Notwendigkeit regelmäßiger fachärztlicher Kontrollen beim Psychiater sowie Urologen hingewiesen und war die bP 1 nach Umstellungen mit den Medikamenten Solian, Myocholine und Tamsu retard eingestellt.

I.17. Am 06.02.2012 bzw. 26.03.2012 langten bei der belangten Behörde Anträge der bP 2 ein, die Aufenthaltsberechtigung zu verlängern bzw. eine Karte gemäß § 52 auszustellen.römisch eins.17. Am 06.02.2012 bzw. 26.03.2012 langten bei der belangten Behörde Anträge der bP 2 ein, die Aufenthaltsberechtigung zu verlängern bzw. eine Karte gemäß Paragraph 52, auszustellen.

Mit Schriftsatz vom 26.11.2012 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der bP 2 Beschwerde an den Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 08.11.2012. In diesem Schreiben sei mitgeteilt worden, dass aus technischen Gründen nunmehr dem Antrag nach § 8 Abs. 4 AsylG auf Ausstellung einer gültigen Aufenthaltsberechtigungskarte nicht entsprochen werden könne. Diesbezüglich wird auf das hierzu nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren verwiesen.Mit Schriftsatz vom 26.11.2012 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der bP 2 Beschwerde an den Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 08.11.2012. In diesem Schreiben sei mitgeteilt worden, dass aus technischen Gründen nunmehr dem Antrag nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG auf Ausstellung einer gültigen Aufenthaltsberechtigungskarte nicht entsprochen werden könne. Diesbezüglich wird auf das hierzu nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren verwiesen.

I.18. Am 23.05.2012 langte ein Schreiben der Bewährungshilfe Neustart hinsichtlich der bP 2 ein.römisch eins.18. Am 23.05.2012 langte ein Schreiben der Bewährungshilfe Neustart hinsichtlich der bP 2 ein.

I.19. Mit Schreiben vom 07.11.2013 wurde von der belangten Behörde ein Schreiben des BMF FA XXXX vom 05.11.2013 betreffend eine "Anzeige wegen Verstoßes gegen das Asylgesetz" übermittelt. Demgemäß sei die bP 2 von Mitarbeitern der Finanzpolizei dabei betreten worden, wie sie ohne arbeitsrechtliche Genehmigung wohl Arbeitstätigkeiten verrichtet hätte. Beigelegt wurden ein Versicherungsdatenauszug betreffend die bP 2 sowie die Erhebungsunterlagen der Finanzpolizei.römisch eins.19. Mit Schreiben vom 07.11.2013 wurde von der belangten Behörde ein Schreiben des BMF FA römisch 40 vom 05.11.2013 betreffend eine "Anzeige wegen Verstoßes gegen das Asylgesetz" übermittelt. Demgemäß sei die bP 2 von Mitarbeitern der Finanzpolizei dabei betreten worden, wie sie ohne arbeitsrechtliche Genehmigung wohl Arbeitstätigkeiten verrichtet hätte. Beigelegt wurden ein Versicherungsdatenauszug betreffend die bP 2 sowie die Erhebungsunterlagen der Finanzpolizei.

I.20. Am 17.12.2013 langte eine Vollmachtsauflösung der bisherigen rechtsfreundlichen Vertretung der bP 1 ein.römisch eins.20. Am 17.12.2013 langte eine Vollmachtsauflösung der bisherigen rechtsfreundlichen Vertretung der bP 1 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerden.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückverweisung

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gem. Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.

Das dargestellte Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 11 zu § 28 VwGVG).Das dargestellte Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Zwar ist der belangten Behörde zuzugestehen, dass sich die Aberkennung des subsidiären Schutzes aufgrund der Straffälligkeit der bP 1 und 2 grundsätzlich betreffend die strafrechtliche Vergangenheit der bP hinreichend begründen lässt und auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG in dieser Hinsicht vorlagen. So sind beide bP jeweils nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten straffällig geworden, sind gemäß Definition wegen Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden und war auch zum damaligen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose zu erstellen.Zwar ist der belangten Behörde zuzugestehen, dass sich die Aberkennung des subsidiären Schutzes aufgrund der Straffälligkeit der bP 1 und 2 grundsätzlich betreffend die strafrechtliche Vergangenheit der bP hinreichend begründen lässt und auch die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in dieser Hinsicht vorlagen. So sind beide bP jeweils nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten straffällig geworden, sind gemäß Definition wegen Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden und war auch zum damaligen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose zu erstellen.

Festzuhalten ist jedoch, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend konkret mit den einzelnen Verurteilungen der bP auseinandergesetzt bzw. diese auch in ihren Feststellungen und der Würdigung an sich nicht konkret angeführt hat. Hinsichtlich der bP 1 findet sich beispielsweise lediglich im Verfahrensgang, dass die bP 1 am XXXX vom XXXX wegen Verwirklichung mehrerer Strafrechtstatbestände zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verurteilt worden ist.Festzuhalten ist jedoch, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend konkret mit den einzelnen Verurteilungen der bP auseinandergesetzt bzw. diese auch in ihren Feststellungen und der Würdigung an sich nicht konkret angeführt hat. Hinsichtlich der bP 1 findet sich beispielsweise lediglich im Verfahrensgang, dass die bP 1 am römisch 40 vom römisch 40 wegen Verwirklichung mehrerer Strafrechtstatbestände zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verurteilt worden ist.

Vor allem diese Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher der bP 1 findet sich schon im entsprechenden Strafregisterauszug. Die belangte Behörde setzt sich mit diesem Umstand jedoch in keiner Weise auseinander. Festgehalten wurde von der belangten Behörde lediglich, dass die bP 1 seit 2008 verheiratet, Vater eines Kindes und geistig sowie körperlich gesund sei. Soweit der rechtsfreundliche Vertreter der bP 1 vorgebracht habe, dass bei der bP 1 eine psychische Delinquenz vorläge, so sei dazu auszuführen, dass die bP 1 im gesamten Verfahren selbst hierzu nichts vorgebracht hätte und auch keinerlei nervenärztliche Befunde beigebracht hätte. Es sei daher gemäß der belangten Behörde davon auszugehen, dass die bP 1 ein psychisch und physisch völlig gesunder Erwachsener sei.

Die belangte Behörde hat gerade zu diesem entscheidenden Punkt die notwendigen Ermittlungen unterlassen. Im Hinblick auf eine Verurteilung mit Anordnung der Maßnahme der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher am XXXX2007 kann aufgrund der Schwere dieser Maßnahme nicht davon ausgegangen werden, dass die bP 1 zumindest in diesem Zeitpunkt der Verurteilung psychisch gesund gewesen sein kann. Jedenfalls hätte sich die belangte Behörde daher mit dem Gesundheitszustand konkreter auseinander zu setzen gehabt und vor allem Nachforschungen zur Unterbringung zu veranlassen gehabt. Durch die rechtsfreundliche Vertretung wurden dann schließlich auch in weiterer Folge medizinische Unterlagen vorgelegt. Mit Urkundenvorlage vom 20.12.2011 nämlich wurde ein Entlassungsbefund des Landesklinikum XXXX / Abteilung für forensische Psychiatrie vom 20.07.2009 betreffend die bP 1 übermittelt. Demnach hat sich die bP 1 vom XXXX stationär im Landesklinikum mit der Diagnose akute polymorphe Psychose mit Symptomen einer Schizophrenie F 23.1 aufgehalten. Die bP 1 wurde demgemäß vom psychiatrischen Facharzt der Justizanstalt schon seit Beginn der Haftzeit 2005 aufgrund einer psychotischen Symptomatik mit Neuroleptika behandelt. Im Einlieferungszeitpunkt habe die bP 1 die Tabletteneinnahme aufgrund von Vergiftungsideen abgelehnt und wurden Suizidandrohungen und Selbstverletzungen festgehalten. Es erfolgte eine Unterbringung ohne Verlangen aufgrund bestehender Selbst- und Fremdgefährdung. Im Rahmen der Entlassung wurde auf die Notwendigkeit regelmäßiger fachärztlicher Kontrollen beim Psychiater sowie Urologen hingewiesen und war die bP 1 nach Umstellungen mit den Medikamenten Solian, Myocholine und Tamsu retard eingestellt.Die belangte Behörde hat gerade zu diesem entscheidenden Punkt die notwendigen Ermittlungen unterlassen. Im Hinblick auf eine Verurteilung mit Anordnung der Maßnahme der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher am XXXX2007 kann aufgrund der Schwere dieser Maßnahme nicht davon ausgegangen werden, dass die bP 1 zumindest in diesem Zeitpunkt der Verurteilung psychisch gesund gewesen sein kann. Jedenfalls hätte sich die belangte Behörde daher mit dem Gesundheitszustand konkreter auseinander zu setzen gehabt und vor allem Nachforschungen zur Unterbringung zu veranlassen gehabt. Durch die rechtsfreundliche Vertretung wurden dann schließlich auch in weiterer Folge medizinische Unterlagen vorgelegt. Mit Urkundenvorlage vom 20.12.2011 nämlich wurde ein Entlassungsbefund des Landesklinikum römisch 40 / Abteilung für forensische Psychiatrie vom 20.07.2009 betreffend die bP 1 übermittelt. Demnach hat sich die bP 1 vom römisch 40 stationär im Landesklinikum mit der Diagnose akute polymorphe Psychose mit Symptomen einer Schizophrenie F 23.1 aufgehalten. Die bP 1 wurde demgemäß vom psychiatrischen Facharzt der Justizanstalt schon seit Beginn der Haftzeit 2005 aufgrund einer psychotischen Symptomatik mit Neuroleptika behandelt. Im Einlieferungszeitpunkt habe die bP 1 die Tabletteneinnahme aufgrund von Vergiftungsideen abgelehnt und wurden Suizidandrohungen und Selbstverletzungen festgehalten. Es erfolgte eine Unterbringung ohne Verlangen aufgrund bestehender Selbst- und Fremdgefährdung. Im Rahmen der Entlassung wurde auf die Notwendigkeit regelmäßiger fachärztlicher Kontrollen beim Psychiater sowie Urologen hingewiesen und war die bP 1 nach Umstellungen mit den Medikamenten Solian, Myocholine und Tamsu retard eingestellt.

In der Beschwerde wurde festgehalten, dass die bP 1 unter schwersten psychischen (und auch physischen) Beeinträchtigungen im Sinne von Krankheitsbildern zu leiden hätte. Ausgeführt wurde auch, dass sich die bP 1 während der damaligen Haft in akuter psychiatrischer Dauerbehandlung befände.

Die belangte Behörde durfte letztlich schon allein aufgrund der bekannten Einweisung in die Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher - selbst wenn die bP 1 selbst im Rahmen ihrer Befragung eine psychische Beeinträchtigung verneinte - nicht davon ausgehen, dass die bP keinerlei psychischer Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unterlag. Sie hätte entsprechende Recherchen tätigen und bei einer derartigen Vorgeschichte diesen Aspekt nicht außer Betracht lassen dürfen.

Zusätzlich können entsprechende Existenzmöglichkeiten in Armenien erst vor Feststellung des tatsächlichen Gesundheitszustandes und unter Berücksichtigung desselben getroffen werden.

Weiters ist festzustellen, dass gerade im Hinblick auf die von der bP 1 vorgebrachten Mischehe die Länderfeststellungen der belangten Behörde im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aktuell waren und auch nicht entsprechend erörtert wurden.

Hinsichtlich der bP 2 wurde die Angabe, dass sie nunmehr "clean" sei, weder dezidiert festgestellt, überprüft oder sonst im Rahmen der Gefahrenneigung und aktuellen Gefährdungsprognose in Bezug auf die Straffälligkeit überprüft. Die bP 2 hat jedoch explizit angegeben, dass die Straftaten in Zusammenhang mit der Abhängigkeit gestanden hätten und nunmehr aufgrund des Entzugs keine Gefährlichkeit mehr vorhanden sei. Dieses Vorbringen hätte zumindest entsprechenden Feststellungen und einer Würdigung bedurft.

Am Rande sei festgehalten, dass sich sowohl hinsichtlich der bP 1 als auch hinsichtlich der bP 2 in deren Bescheiden wörtlich dieselbe Einvernahme vom 06.10.2004, jeweils unter Verweis auf die betroffene bP wiederfindet.

Da die belangte Behörde lediglich von einer etwaigen gemeinsamen Rückkehr der bP 1 und bP 2 mit gegenseitiger Unterstützungsmöglichkeit ausgegangen ist und die Sachverhaltselemente im Hinblick auf die Existenzmöglichkeiten der bP 1 und 2 im Herkunftsstaat im gegenständlichen Fall eng verwoben sind, waren sowohl der Aberkennungsbescheid betreffen die bP 1 als auch jener der bP 2 zu beheben.

Ferner wird im Rahmen der Rückkehrentscheidung die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Feststellungen hinsichtlich der Möglichkeit eines Familienlebens in bestimmten Staaten zu berücksichtigen sein. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.03.2014, Zl. U37/2013 betreffend eine österreichische Beschwerdeführerin, die mit einem in Deutschland lebenden anerkannten Flüchtling Kinder hat, festgehalten, dass diesbezüglich zu prüfen ist, ob die Kinder im Falle ihrer Ausweisung in die Türkei dort das Familienleben mit ihrem Vater fortsetzen könnten. Diese Frage sei im Fall schon deshalb von Bedeutung gewesen, weil der Vater der Kinder nach den Feststellungen in Deutschland Asyl genießt; sollte er aus der Türkei stammen, stünde fest, dass das Familienleben in der Türkei wegen der drohenden Verfolgung des Kindesvaters nicht fortgesetzt werden kann, weshalb die Ausweisung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen insoweit einen besonders intensiven Eingriff in deren Recht auf Familienleben darstellen würde (vgl. VfSlg 19.220/2010 und VfGH 25.2.2013, U2241/12).Ferner wird im Rahmen der Rückkehrentscheidung die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Feststellungen hinsichtlich der Möglichkeit eines Familienlebens in bestimmten Staaten zu berücksichtigen sein. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.03.2014, Zl. U37/2013 betreffend eine österreichische Beschwerdeführerin, die mit einem in Deutschland lebenden anerkannten Flüchtling Kinder hat, festgehalten, dass diesbezüglich zu prüfen ist, ob die Kinder im Falle ihrer Ausweisung in die Türkei dort das Familienleben mit ihrem Vater fortsetzen könnten. Diese Frage sei im Fall schon deshalb von Bedeutung gewesen, weil der Vater der Kinder nach den Feststellungen in Deutschland Asyl genießt; sollte er aus der Türkei stammen, stünde fest, dass das Familienleben in der Türkei wegen der drohenden Verfolgung des Kindesvaters nicht fortgesetzt werden kann, weshalb die Ausweisung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen insoweit einen besonders intensiven Eingriff in deren Recht auf Familienleben darstellen würde vergleiche VfSlg 19.220 aus 2010, und VfGH 25.2.2013, U2241/12).

Auch zu dieser entscheidungswesentlichen Frage wurden von der belangten Behörde keine Feststellungen getroffen, wobei die Einvernahme der bP 1 grundsätzlich ergeben hat, dass die Ehegattin und das Kind österreichische Staatsangehörige wären, wobei sich aus dem Auszug aus dem zentralen Melderegister ergäbe, dass Konventionspässe vorlägen.

Bei einer entsprechend neuen Bescheiderlassung hinsichtlich der bP 1 und der bP 2 wird auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das wiederholte strafrechtliche Fehlverhalten der bP entsprechend zu berücksichtigen sein. Diese wurden wegen schwerwiegender Delikte wie Einbruchsdiebstahl, Hehlerei, Raub, Erpressung etc. rechtskräftig verurteilt und verbrachten einen nicht unmaßgeblichen Teil ihres Aufenthalts in Österreich in Haft (bP 1 4 Jahre und 5 Monate wegen 5 Verurteilungen; bP 2 1 Jahr und 6 Monate wegen 4 Verurteilungen). Es werden jedoch vor einer entsprechenden Würdigung die oben erwähnten Erhebungen und Feststellungen zu erfolgen haben.

Zusammengefasst hat die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und ist ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens dadurch in entscheidenden Punkten nicht nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits zur alten Rechtslage aus: Diese Aufgabe kommt primär dem Bundesasylamt [nunmehr BFA] zu. Es kann nicht der "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde annähert und die belangte Behörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann (vgl. in diesem Sinn bereits die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0020, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236, und vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0182) (VwGH 30. 9. 2004, 2001/20/0135).Zusammengefasst hat die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und ist ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens dadurch in entscheidenden Punkten nicht nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits zur alten Rechtslage aus: Diese Aufgabe kommt primär dem Bundesasylamt [nunmehr BFA] zu. Es kann nicht der "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde annähert und die belangte Behörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann vergleiche in diesem Sinn bereits die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0020, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236, und vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0182) (VwGH 30. 9. 2004, 2001/20/0135).

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der gesetzlichen Anordnung des § 75 Abs. 20 AsylG eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG 16.12.2009, ZL. 2007/20/0482; VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielshaft VwGH zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG 16.12.2009, ZL. 2007/20/0482; VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Drogenabhängigkeit, Ermittlungspflicht, familiäre
Situation, Gefährdungsprognose, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:L519.1254992.3.01

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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